Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/10158 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) - Drucksache 17/7746 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.09.12
Erster Durchgang: Drucksache. 524/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 12 werden die Wörter "derzeitige Anschriften und" durch die Wörter "derzeitige Anschriften," und die Wörter "Anschrift im Ausland" durch die Wörter "Zuzugsanschrift im Ausland" ersetzt.
- bbb) Nummer 15 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,".
- ccc) In Nummer 17 wird das Wort "Gültigkeitsdauer" durch die Wörter "letzter Tag der Gültigkeitsdauer" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "mit Einwilligung der betroffenen" durch die Wörter "nach Mitteilung durch die betroffene" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist."
- c) § 11 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist."
- d) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung."
- bb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "unverzüglich die" die Wörter "Beurkundung der" eingefügt.
- aa) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- e) In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie" eingefügt und werden die Wörter "des entsprechenden Zuordnungsmerkmals" durch die Wörter "dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal" ersetzt.
- f) § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als sechs Monate bezogen wird,".
- bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- g) Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei."
- h) § 34 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt."
- i) In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Internet" die Wörter "oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder" eingefügt.
- j) In § 40 Absatz 1 Nummer 4 werden dem Wort "das" die Wörter "soweit vorhanden" vorangestellt.
- k) In § 42 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter "Anschrift im Ausland" durch die Wörter "Zuzugsanschrift im Ausland" ersetzt.
- l) § 43 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
- 1. Geschlecht,
- 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 3. frühere Anschriften,
- 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
- 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 4. Familienstand,
- 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."
- m) § 44 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird nach den Wörtern" § 34 Absatz 1 Satz 1" die Angabe "oder § 35" eingefügt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, sind diese anzugeben."
- ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen."
- bb) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im Falle einer Angabe gemäß Absatz 1 Satz 2 die betroffene Person der Übermittlung für jeweils diesen Zweck nicht widersprochen hat."
- cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
- 1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde oder
- 2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat.
Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- n) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 werden die Wörter "Ehegatten oder des Lebenspartners" durch die Wörter "gesetzlichen Vertreters" ersetzt.
- bb) In Nummer 8 werden die Wörter "gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter "Ehegatten oder des Lebenspartners" ersetzt.
- o) In § 47 werden die Wörter "nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften" gestrichen.
- p) In § 49 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- q) In § 50 Absatz 5 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
- r) § 54 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 11 werden die Wörter "vorlegt oder" durch das Wort "vorlegt," ersetzt.
- bbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen § 44 Absatz 4 Daten verwendet oder".
- ccc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
- bb) In Absatz 3 werden die Wörter "der Absätze 1 und 2 Nummer 12" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13" ersetzt.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- s) § 55 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "10 und 11" durch die Angabe "10, 11 und 40" ersetzt.
- bb) In Absatz 9 werden nach den Wörtern" § 33 Absatz 1 bis 3" die Wörter "und 6, § 34 Absatz 6" eingefügt.
- t) In § 56 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 und" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4 sowie" und die Wörter " § 33 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" ersetzt.
- b) In Absatz 12 wird die Angabe " §§ 44 bis 46" durch die Wörter " §§ 34 und 38 bis 41" ersetzt.
3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetz
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Suchdienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach den Wörtern "frühere Wohnanschriften," werden die Wörter "Einzugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat," eingefügt.
- 2. Die Wörter "und akademische Grade," werden durch die Wörter "akademische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat" ersetzt."
4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt am 1. November 2014 in Kraft."