A. Problem und Ziel
Mit dem am 7. April 2016 in Metz unterzeichneten Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II S. 2479, 2480) wird das Ziel verfolgt, die rechtlichen und technischen Vor aussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen abgestimmten grenzüberschreitenden Einsatzmaßnahmen auch Luftfahrzeuge der Polizeibehörden eingesetzt werden können.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Protokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrausgaben sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen bzw. Planstellen sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüber schreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. September 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.10.16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 7. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Metz am 7. April 2016 unterzeichneten Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II S. 2479, 2480) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstänr Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Protokoll im Bereich der Gefahrenabwehr auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Das Protokoll verfolgt das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Polizei- und Zollbereich vor allem in grenznahen Gebieten weiter zu verbessern und zu stärken. Damit wird die Kriminalitätsbekämpfung verbessert und die Sicherheit der Bevölkerung erhöht.
Mehrausgaben sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen bzw. Planstellen sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft und der Verwaltung fällt nicht an. Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht; Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend "Vertragsparteien" genannt - gestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (nachfolgend "Abkommen" genannt), von dem Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich zu vertiefen und Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens volle Wirksamkeit zu verleihen, gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (nachfolgend "Beschluss 2008/615/JI" genannt), unbeschadet des Abkommens vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und des Übereinkommens vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand des Protokolls
Der grenzüberschreitende Einsatz von Luftfahrzeugen ist den nach Artikel 1 des Abkommens zuständigen Behörden und Dienststellen zur Unterstützung der Wahrnehmung ihrer allgemein-, kriminal- und grenzpolizeilichen Aufgaben sowie der Aufgaben des Zolls, im Rahmen grenzüberschreitender Einsätze, einschließlich von Hilfseinsätzen auf Ersuchen einer Vertrags - partei, gestattet. Dies betrifft insbesondere
- 1. straf- und zollrechtliche Ermittlungen sowie grenzüber - schreitende Observation und Nacheile,
- 2. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großereignissen im Grenzgebiet,
- 3. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Transport ziviler nuklearer Stoffe,
- 4. Such- und Rettungsmaßnahmen,
- 5. gemeinsame Übungen und Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
- (1) Die Besatzungen der Luftfahrzeuge beachten hinsichtlich des Luftverkehrs die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Luftraum sie sich befinden. Bei grenzüberschreitenden Einsätzen auf der Grundlage dieses Protokolls unterliegen die Bediensteten denselben luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Bediensteten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet oder fortgesetzt wird.
- (2) Die allgemeine Verantwortung für den Einsatz obliegt den in Artikel 1 des Abkommens genannten Behörden und Dienststellen. Der Pilot und die Besatzung des Luftfahrzeugs bleiben jederzeit Herr über die Entscheidungen bezüglich der Flug - konfiguration, der Flugführung und der Nutzung des Luftfahrzeugs.
Artikel 3
Regelungen für die Flugdurchführung
- (1) Für Flüge am Tage nach Sichtflugregeln (VFR) besteht keine Flugplanpflicht.
- (2) Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) dürfen nur im kontrollierten Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht.
- (3) Für IFR-Flüge und für VFR-Flüge bei Nacht sind die erforderlichen Flugplandaten grundsätzlich vor dem Start der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle mitzuteilen. Bei Bedarf können die Daten auch während des Fluges per Funk übermittelt werden.
Artikel 4
Kommunikation
- (1) Die beteiligten Luftfahrzeuge schalten bei grenzüber - schreitenden Einsätzen auf der Grundlage dieses Protokolls grundsätzlich den Transponder-Code 0036.
- (2) Für Nachtflüge, die mit Restlichtverstärkerbrillen und eingeschränkter Navigationsbeleuchtung durchgeführt werden, ist abweichend der Transponder-Code 0037 zu schalten.
- (3) Für die Bordzu-Bord-Kommunikation wird die Funk - frequenz 128,00 MHz genutzt.
- (4) Beide Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Änderungen dieser Transponder-Codes oder dieser Funk - frequenz.
Artikel 5
Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei
Bei einem Einsatz erfolgt die Mitnahme von Bediensteten der anderen Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeugs nach dem für das Luftfahrzeug geltenden nationalen Recht.
Artikel 6
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Einsatz ihres eigenen Luftfahrzeugs, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 7
Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten
Im Falle von Schäden, die in Ausübung des Dienstes im Rahmen dieses Protokolls verursacht werden, finden die Bestimmungen von Artikel 21 des Beschlusses 2008/615/JI ent - sprechend Anwendung.
Artikel 8
Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Werden Luftfahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt, sind die Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit, in denen die zuständigen Behörden und Dienststellen beider Vertragsparteien vertreten sind, möglichst frühzeitig, spätestens aber vor dem Überfliegen der Grenze, davon zu benachrichtigen.
Artikel 9
Nachverfolgung der Umsetzung
- (1) Die Evaluierung der grenzüberschreitenden Einsätze von Luftfahrzeugen erfolgt im Rahmen von Artikel 23 des Abkommens.
- (2) Beide Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich über jede Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, welche grenzüberschreitende Einsätze mit Luftfahrzeugen erlauben, und über jede Entwicklung, die diese Zusammenarbeit beeinflussen kann.
Artikel 10
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die gemäß Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zuständigen Behörden werden über relevante Ereignisse unverzüglich unterrichtet.
Artikel 11
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. Dieses Protokoll tritt auch außer Kraft, sobald das Abkommen außer Kraft tritt.
- (3) Die Vertragsparteien können dieses Protokoll jederzeit einvernehmlich schriftlich ändern. Diese Änderungen treten nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 in Kraft.
Geschehen zu Metz am 7. April 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas de Maizière Michael Roth
Für die Regierung der Französischen Republik
Bernard Cazeneuve Harlem Désir
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihren Nach - barstaaten bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Polizei- und Zollzusammenarbeit geschlossen, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck dieser Fortentwicklung ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen und eine stetige Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse und Rechtsentwicklungen.
Das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II S. 2479, 2480), nachfolgend als "Mondorfer Abkommen" bezeichnet, war zu seiner Zeit wegweisend in Europa. Inzwischen gehören gemeinsame Polizeistreifen, Fahndungs- und Kontrollmaßnahmen, die gegenseitige Unterstützung bei polizeilichen und zöllnerischen Einsätzen und vieles mehr zum polizeilichen und zöllnerischen Alltag.
Artikel 17 Absatz 3 des Mondorfer Abkommens bestimmt, dass die Vertragsparteien anstreben, schnellstmöglich die Voraussetzungen dafür herbeizuführen, damit bei der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen abgestimmten grenzüberschreitenden Einsatzmaßnahmen auch Luftfahrzeuge der Polizeibehörden eingesetzt werden können. Aus deutscher Sicht ermöglicht das Protokoll somit grundsätzlich grenzüberschreitende Einsätze von Luftfahrzeugen sowohl des Bundes (insbesondere der Bundespolizei) als auch der Länder. Mit dem vorliegenden Protokoll werden die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für solche Einsätze geschaffen.
II. Besonderes
Das Protokoll besteht aus 11 Artikeln.
Zu den Bestimmungen des Protokolls im Einzelnen:
Zu Artikel 1 - Gegenstand des Protokolls
Dieser Artikel beschreibt den materiellen Anwendungs - bereich des Protokolls. So sind grenzüberschreitende Einsätze von Luftfahrzeugen den in Artikel 1 des Mondorfer Abkommens benannten Behörden und Dienststellen, ins - besondere bei grenzüberscheitender Observation oder Nacheile, möglich. Einsätze von Luftfahrzeugen werden aber zum Beispiel auch zu kurzfristigen, nicht geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z.B. bei Großereignissen im Grenz - gebiet oder im Zusammenhang mit dem Transport von zivilen nuklearen Stoffen, ermöglicht. Die Auflistung in Artikel 1 des Protokolls ist nicht abschließend.
Zu Artikel 2 - Allgemeine Grundsätze
Absatz 1 stellt klar, dass die Besatzungen der Luftfahrzeuge jeweils an die Rechtsvorschriften der Vertragspartei gebunden sind, in deren Luftraum sie sich befinden. Wichtig ist, dass sich mit Satz 2 die Vertragsparteien gegenseitig die Einräumung von Sonderrechten gewähren, d.h. die Möglichkeit der Nutzung luftverkehrsrechtlicher Ausnahmebestimmungen für die Polizei. Für Deutschland wird damit auf die Bestimmung von § 30 Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes Bezug genommen. Im Ergebnis werden damit bei grenzüberschreitenden Einsätzen auf der Grundlage des Protokolls bei Vorliegen der ent - sprechenden Voraussetzungen auch den Besatzungen französischer Luftfahrzeuge in Deutschland Landungen außerhalb von Flugplätzen oder auch die Unterschreitung der Sicherheitsmindestflughöhe und der Sicherheitsmindestsichtweite ermöglicht. Umgekehrt können die Be - satzungen deutscher Luftfahrzeuge in Frankreich bestehende dortige Ausnahmeregelungen für sich in Anspruch nehmen.
Absatz 2 unterscheidet zwischen der allgemeinen Verantwortung für den grenzüberschreitenden Einsatz, die bei den jeweils zuständigen Behörden und Dienststellen liegt, und den Verantwortlichkeiten während des konkreten Einsatzes. Für letzteren gilt nach Satz 2 der luftverkehrsrechtliche Grundsatz, nach dem insbesondere der Luftfahrzeugführer die Verantwortung für die Sicherheit des Luftfahrzeugs und dessen Insassen trägt und hierzu zu jeder Zeit die Entscheidungs- und Weisungsbefugnis hat.
Zu Artikel 3 - Regelungen für die Flugdurchführung
Absatz 1 legt fest, dass für Flüge am Tag nach Sichtflugregeln (englisch visual flight rules, VFR) keine Flugplanpflicht besteht.
Absatz 2 legt die Bedingungen für Flüge nach Instrumentenflugregeln (englisch instrument flight rules, IFR) fest. Sie dürfen nur im kontrollierten Luftraum stattfinden, d.h. es ist für solche Flüge immer eine Freigabe einzuholen. Für Deutschland wird insoweit auf die entsprechenden Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung Bezug genommen.
Absatz 3 enthält die geltenden Regelungen für Flüge nach Sichtflugregeln und Flüge nach Instrumentenflug - regeln bei Nacht. Grundsätzlich sind die erforderlichen Flugplandaten vor dem Start der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle mitzuteilen. Bei Bedarf können diese aber auch per Funk während des Fluges übermittelt werden.
Zu Artikel 4 - Kommunikation
Absatz 1 regelt, welcher Transponder-Code von den an einem grenzüberschreitenden Einsatz beteiligten Luftfahrzeugen zu nutzen ist.
Absatz 2 legt den zu nutzenden Transponder-Code für Flüge bei Nacht mit Restlichtverstärkerbrillen und eingeschränkter Navigationsbeleuchtung fest.
Absatz 3 legt die für die Bordzu-Bord-Kommunikation zu nutzende Funkfrequenz fest.
Absatz 4 bestimmt, dass Änderungen hinsichtlich der in dem Protokoll festgelegten Transponder-Codes oder Funkfrequenzen der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen sind.
Zu Artikel 5 - Mitflüge von Bediensteten der anderen Vertragspartei
Dieser Artikelstellt klar, dass Bedienstete der einen Vertragspartei bei einem grenzüberschreitenden Einsatz an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Vertragspartei mitfliegen können. Ein Luftfahrzeug kann von vornherein Bedienstete der anderen Vertragspartei mitnehmen oder aber landen, um einen Bediensteten der anderen Vertragspartei unterwegs aufzunehmen. Wenn die fran - zösische Polizei zum Beispiel einen deutschen Polizeihubschrauber zur Unterstützung bei einer Fahndungsmaßnahme im fran zösischen Grenzgebiet anfordert, so ermöglicht die Vorschrift die Mitnahme eines sprach- und ortskundigen Beamten der französischen Polizei, der mit einem fran zösischen Digitalfunkgerät die Kommunikation mit französischen Kräften am Boden gewährleisten kann. Entscheidend ist das für das sich im Einsatz befindende Luftfahrzeug geltende nationale Recht.
Zu Artikel 6 - Kosten
Dieser Artikelsieht vor, dass jede Seite ihre Kosten trägt. Abweichende Bestimmungen können zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Zu Artikel 7 - Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten
Dieser Artikel verweist im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung auf Artikel 21 des Prümer Beschlusses (Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
Zu Artikel 8 - Benachrichtigung der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Dieser Artikel legt fest, dass die Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, über jeden grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen möglichst frühzeitig, spätestens aber vor Überflug der Staatsgrenze, zu informieren sind. Mit der Vorschrift wird Bezug genommen auf das Gemeinsame Zentrum in Kehl und das Gemeinsame Zentrum in Luxemburg.
Zu Artikel 9 - Nachverfolgung der Umsetzung
Absatz 1 Im Hinblick auf die Evaluierung des vorliegenden Protokolls gilt Artikel 23 des Mondorfer Abkommens. Das heißt, die Evaluierung grenzüberschreitender Einsätze von Luftfahrzeugen erfolgt im Rahmen der ministeriellen Arbeitsgruppe nach Artikel 23 Absatz 1 des Mondorfer Abkommens und der Expertengruppe nach Artikel 23 Absatz 2 des Mondorfer Abkommens.
Absatz 2 beinhaltet eine gegenseitige Informationspflicht der Vertragsparteien im Hinblick auf solche rechtlichen und tatsächlichen Änderungen, die für den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen auf der Grundlage des Protokolls von Relevanz sind.
Zu Artikel 10 - Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieser Artikel regelt das Verhältnis des Protokolls zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. 1980 II S. 33, 34). Sollten sich bei der Umsetzung von Maßnahmen nach diesem Protokoll Informationen oder Erkenntnisse über Such- und Rettungsmaßnahmen im rettungsdienstlichen Sinne oder zu schweren Unglücksfällen oder Katastrophen ergeben, so sind die im Abkommen von 1977 benannten Behörden unverzüglich zu unterrichten.
Zu Artikel 11 - Schlussbestimmungen
Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln zu Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung und Änderung des Protokolls.