Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/3064 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes - Drucksache 18/2707 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 353/14 (PDF)
1. In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c werden in Nummer 10 nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2" eingefügt.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
" § 12 (weggefallen)".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Information über Lebensmittel: Information über Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist,".
- b) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die Nummern 9 bis 22.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86, vom 28.3.2008, S. 34) zugelassene Angaben."
4. § 12 wird aufgehoben
5. § 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,".
6. § 60 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben"
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Februar ... [einsetzen: Jahreszahl des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft. Artikel 1 Nummer 13 tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
- (3) Artikel 2 tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft."