Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung - Drucksache 015/5846 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.07.05 Initiativgesetz des Bundestages

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. 1 S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. 1 S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 1 S. 3590), wird wie folgt geändert:

1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:

§ 44a Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b."2. der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende Fassung:

§ 44b Verhaltensregeln

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;

4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;

5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4."

3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c wird § 44d.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nach § .50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. 1 S. 837) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des 16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt