A. Problem und Ziel
Bei der Aufklärung von Straftaten durch eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage können auch viele Unbeteiligte betroffen sein. Im Folgenden wird daher insbesondere vorgeschlagen, den unbestimmten Rechtsbegriff der "erheblichen" Straftat nach § 100g Strafprozessordnung (StPO) zu präzisieren. Die Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten soll auf das für die Strafverfolgung unabdingbar erforderliche Maß beschränkt und die Rechte unbeteiligter Dritter besser geschützt werden.
B. Wesentlicher Inhalt
Der Gesetzentwurf sieht vor, die in § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für Funkzellenabfragen zu konkretisieren. Das Ermittlungsinstrument setzt nach der gegenwärtigen Rechtslage (u.a.) das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus. Wann von einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu sprechen ist, bedarf der Auslegung und lässt sich unter Umständen nur schwer bestimmen. Um sicherzustellen, dass künftig von vornherein nur konkrete, regelmäßig besonders gravierende Straftaten einen Anlass für Funkzellenabfragen bieten, sieht der Vorschlag vor, entsprechende Ermittlungen lediglich für die Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO sowie für solche Straftaten zu ermöglichen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind. Darüber hinaus soll die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz besonders hervorgehoben werden, um das Bewusstsein bei den Rechtsanwendern für die vorzunehmende Interessenabwägung zu schärfen. Soweit das Ausmaß der Betroffenheit Dritter die Maßnahme im Hinblick auf die aufzuklärende Straftat unangemessen erscheinen lässt, hat die Maßnahme zu unterbleiben. Die StPO sieht für die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen personenbezogenen Daten keine Sonderregelung vor, so dass aufgrund einer derartigen Maßnahme erlangte Daten ohne Einwilligung der Betroffenen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren zur Aufklärung vergleichbarer Straftaten verwendet werden dürfen. Da der Einsatz dieses Ermittlungsinstruments prinzipiell eine Vielzahl unbeteiligter Personen betrifft, soll eine Sonderregelung zur Datennutzung in anderen Strafverfahren geschaffen werden. Der Entwurf schreibt daher einen Richtervorbehalt vor.
Der Gesetzentwurf führt in § 100g Abs. 4 StPO eine statistische Erfassung von Funkzellenabfragen ein. Gegenwärtig werden Funkzellenabfragen statistisch nicht gesondert erfasst.
Darüber hinaus soll die Staatsanwaltschaft nach Beendigung einer Funkzellenabfrage künftig den Datenschutzbeauftragten informieren ( § 100g Abs. 5 StPO).
Durch die Änderung von § 101 Abs. 4 StPO wird eine weitere Informationspflicht der Staatsanwaltschaft an den Datenschutzbeauftragten für die Fälle verankert, in denen die Staatsanwaltschaft von einer Benachrichtigung Betroffener von den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen absehen will.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf für Absatz 8 des § 101 StPO vor, dass jeweils nach Ablauf von spätestens drei Monaten die aktenbearbeitende Stelle zu dokumentieren hat, ob die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung der erlangten Daten vorliegen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Gesetzesänderung präzisiert vor allem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nichtindividualisierten Funkzellenabfrage. Die statistische Erfassung von Funkzellenabfragen, die Information des Datenschutzbeauftragten sowie die Dokumentation der Voraussetzungen der weiteren Speicherung der erhobenen Daten erfolgt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsvollzugs. Der zusätzliche Aufwand führt voraussichtlich zu geringen, kaum quantifizierbaren Mehrkosten.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der nichtindividualisierten Verkehrsdatenerhebung
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Dresden, den 5. September 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der nichtindividualisierten Verkehrsdatenerhebung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der nichtindividualisierten Verkehrsdatenerhebung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266, 1269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100g wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genügt im Fall einer in § 100a Absatz 2 bezeichneten Straftat oder einer Straftat mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Maßnahme ist insbesondere örtlich und zeitlich so zu begrenzen, dass möglichst wenig unbeteiligte Personen erfasst werden. Die Verhältnismäßigkeit ist besonders zu begründen. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung der in Satz 2 genannten Straftaten verwendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor eine Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat, über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeigeführt hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist abweichend von Satz 6 das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. § 477 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz durchgeführt worden sind;" durch die Angabe "Über Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen solche Maßnahmen durchgeführt worden sind;" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist."
2. § 101 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Will die Staatsanwaltschaft von einer Benachrichtigung absehen, ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft muss ihre Entscheidung begründen."
- b) In Absatz 8 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Jeweils nach Ablauf von spätestens drei Monaten ist zu dokumentieren, ob die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung vorliegen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
- 1. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 wurde die damals geltende Regelung zur Funkzellenabfrage in § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO in 100g Abs. 2 Satz 2 StPO überführt. Die jüngsten Ereignisse in Dresden haben gezeigt, dass von einer nichtindividualisierten Funkzellenabfrage eine Vielzahl unbeteiligter Bürger betroffen sein kann. Zur besseren Wahrung der Rechte unbeteiligter Dritter bedarf es daher einer Beschränkung der Datenabfragen nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO auf das für eine effektive Strafverfolgung unabdingbare Maß. Hierzu gilt es auch, die Voraussetzungen der Funkzellenabfrage unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes klarer als bislang gesetzlich normiert herauszuarbeiten. In der Begründung (BT-Drs 16/5846 S. 55) hieß es dazu, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere zu berücksichtigen sei, inwieweit dritte Personen von der Maßnahme betroffen sind. Die Maßnahme sei dann ggf. zeitlich und örtlich weiter zu begrenzen oder müsse unterbleiben, wenn eine solche Begrenzung nicht möglich sei und das Ausmaß der Betroffenheit Dritter unangemessen erscheine.
Die bisherige Regelung ist zu unbestimmt und schon hinsichtlich der Ausgangsvoraussetzungen wertungsoffen, weil sie die Funkzellenabfrage auch bei Straftaten mit erheblicher Bedeutung zulässt. Dies führt zu Unsicherheiten in der Anwendungspraxis. Bei der Regelung zur Funkzellenabfrage wurde bislang versäumt, die Straftaten eindeutig zu bestimmen, zu deren Verfolgung die Abfrage zulässig sein soll. Eine abschließende katalogartige Aufzählung der Straftatbestände wie in § 100a StPO ist nicht erforderlich, aber eine Präzisierung, anhand der sich eindeutig und unzweifelhaft die Straftaten bestimmen lassen, für deren Aufklärung diese Verkehrsdatenerhebung erfolgen darf.
Auch ist die in § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehene Eingriffsschwelle bisher zu unbestimmt und zu weit gefasst. Der Zugriff auf Verkehrsdaten muss den Voraussetzungen angeglichen werden, die den Zugriff auf Inhalte der Telekommunikation erlauben. Wenn verbreitet angenommen wird, der Zugriff auf Telekommunikationsinhalte sei eingriffsintensiver als der Zugriff auf Verkehrsdaten, so beruht dies auf einem Irrtum. Die Eingriffstiefe bestimmt sich laut Bundesverfassungsgericht nicht nach der Art der Daten, sondern nach der Nutzbarkeit und den Verwendungsmöglichkeiten (BVerfG, 1 BvR 209/83 u.a., Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 (45)). Die Verwendungsmöglichkeiten von Verkehrsdaten sind weitaus größer als von Inhaltsdaten. Die automatisierte Verarbeitung und Verknüpfung von computerlesbaren Verkehrsdaten ermöglicht anhand von Kommunikationspartnern eines Menschen (z.B. Anruf bei politischer Partei, Telefonat mit Arzt) die Abbildung von Freundschafts- und Beziehungsnetzwerken, die Erstellung von Bewegungsprofilen, die Identifizierung von Interessen und politischer Einstellung. Auch können Verkehrsdaten in großen Mengen mit geringem finanziellen und personellen Aufwand erhoben und analysiert werden. Insgesamt sind Verkehrsdaten nicht weniger schutzwürdig als Kommunikationsinhalte und bedürfen deshalb eines höheren Schutzniveaus als bisher. Bei der Betrachtung muss berücksichtigt werden, dass diese Daten außerdem leichter analysiert und mit anderen Datenbeständen verknüpft und auf bestimmte Suchmuster hin durchkämmt sowie nach bestimmten Kriterien geordnet und ausgewertet werden können.
Die bisherige gesetzliche Regelung berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nutzung des Mobilfunks in den vergangenen Jahren sprunghaft gestiegen ist.
Zu Recht betont das Bundesverfassungsgericht:
"Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, Interessen, Gewohnheiten, Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln - je nach Art und Umfang der allgemeinen Daten - die Kenntnisse, die an die Qualität eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können." (BVerfG, 2 BvR 2099/04, Urteil vom 2. März 2006, NJW 2006, 976 (980)). Die nichtindividualisierte Verkehrsdatenerhebung weist eine besonders hohe Eingriffsintensität auf, da im Regelfall im großen Umfang Kommunikationsdaten völlig unbeteiligter Personen erfasst werden. Der Gesetzgeber hat bislang die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den Anordnungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich festgeschrieben. Dies gilt es nachzuholen.
Bereits bei der Gesetzesnovellierung im Jahr 2007 wurde erkannt, dass eine Vielzahl von Unbeteiligten von der Datenerhebung einer Funkzellenabfrage betroffen sein kann. Dennoch wurde davon abgesehen, für die weitere Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse eine von § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO abweichende Sonderregelung zu schaffen. Die Erkenntnisse, die aufgrund einer Funkzellenabfrage erlangt worden sind, können ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, wenn auch in diesem Fall eine Anordnung gemäß § 100g StPO hätte ergehen dürfen. Diese Einschätzung für die Weiterverwertung darf nicht allein der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft überlassen werden.
Dass von einer Funkzellenabfrage viele unbescholtene Bürger betroffen sein können, verunsichert die Bevölkerung. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung muss in diesem Bereich der massenhaften Datenerhebung weiter reichen als bisher in der Strafprozessordnung üblich. Die Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten als objektiven Dritten ist geeignet, das Vertrauen der Bürger in die gebotene Ermittlungsmaßnahme zu stärken.
Die bisher bestehenden Regelungen zur Benachrichtigung und Löschung der Daten belassen der datenverarbeitenden Stelle einen großen Ermessensspielraum. Im Hinblick auf die mögliche massenhafte Erhebung von Daten bedürfen Benachrichtigung und Dokumentation der Überprüfung der Löschung einer klareren Regelung.
- 2. Ziel des Entwurfes ist es, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Funkzellenabfrage zu verengen. Nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO genügt für die Anordnung einer Funkzellenabfrage derzeit der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Eine solche muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Wann eine nicht in dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführte Straftat von erheblicher Bedeutung ist, ist nicht legal definiert, obwohl Funkzellenabfragen im Regelfall eine hohe Eingriffsintensität aufweisen. Deshalb muss die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage strengen, aber auch klareren Voraussetzungen als bisher unterliegen, um sicherzustellen, dass von vornherein nur konkrete, besonders gravierende Straftaten eine solche Funkzellenabfrage rechtfertigen.
Wegen der massenhaften Datenerhebung muss auch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbessert werden. Zwar ist bereits nach der aktuellen Rechtslage bei der Anordnung einer nichtindividualisierten Funkzellenabfrage der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Insbesondere muss die Maßnahme im konkreten Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Der Gesetzgeber verzichtete bisher aber darauf die Voraussetzungen ausdrücklich zu beschreiben. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung soll künftig im Gesetz besonders hervorgehoben werden, um das Bewusstsein bei den Rechtsanwendern für die vorzunehmende Interessenabwägung zu schärfen. Es muss eindeutig feststehen, dass die Maßnahme zu unterbleiben hat, wenn das Ausmaß der Betroffenheit Dritter die Maßnahme unangemessen erscheinen lässt. Die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit sind aktenkundig zu machen, um die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung und das Gericht bei der Anordnung zu einer eigenständigen Bewertung anzuhalten. Maßgebliche Abwägungskriterien sind hierbei die örtlichen und zeitlichen, gegebenenfalls aber auch die sachlichen Verhältnisse sowie, ob andere offene und/oder verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen oder eventuell bereits genutzt worden sind.
Die massenhafte Erfassung von Daten unbeteiligter Personen fordert eine rechtsstaatliche Begrenzung der Datenverwendung in anderen Strafverfahren. Die aktuelle Regelung in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine so weitgreifende Datenverwertung ist nur zu rechtfertigen, wenn zuvor ein Richter die Maßnahme konkret gebilligt hat. Dies gilt umso mehr, als dem deutschen Strafrecht die "fruit of the poisonous treedoctrine" fremd ist: Die einmal erlangten Daten können grundsätzlich zumindest als Ermittlungsansätze weiter genutzt werden.
Die engen datenschutzrechtlichen Vorgaben bedürfen darüber hinaus noch eines besonderen Schutzes, der am besten durch eine - außerhalb der Justiz stehende - unabhängige Stelle erreicht werden kann. Künftig soll daher der Datenschutzbeauftragte nach Beendigung einer Funkzellenabfrage unterrichtet werden, um dessen Prüfungsmöglichkeit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu optimieren.
Die Rechte unbeteiligter Personen sollen intensiver als bisher geschützt werden. Von der allgemeinen Benachrichtigungspflicht sieht § 101 Abs. 4 Satz 3 ff. StPO derzeit umfangreiche Ausnahmen vor. Um zu verhindern, dass möglicherweise vorschnell ein mangelndes Interesse des Betroffenen angenommen wird, soll die Staatsanwaltschaft zu einer kritischen Würdigung der Voraussetzungen veranlasst werden. Bei der beabsichtigten Nichtbenachrichtigung sind die Rechte der Betroffenen dadurch zu schützen, dass der Datenschutzbeauftragte verpflichtend von der Staatsanwaltschaft zu unterrichten ist.
Feste Fristen zur Überprüfung der Löschungsvoraussetzungen, wie sie beispielsweise in § 489 Abs. 4 StPO vorgesehen sind, sieht § 101 Abs. 8 StPO zu Recht nicht vor, da die erlangten Daten einer fortlaufenden Kontrolle der aktenbearbeitenden Stellen unterliegen (BT-Drs 16/5846, S. 63). Insbesondere hat nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens eine Überprüfung dahingehend stattzufinden, ob und welche Aktenbestandteile und Asservate aufzubewahren, herauszugeben oder zu vernichten sind. Bei den erhobenen Daten muss aber andererseits sichergestellt werden, dass die Daten z.B. bei einem Dezernentenwechsel oder krankheits-/urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in Vergessenheit geraten und über Gebühr lange weiter aufbewahrt werden. Ein fester Löschungszeitpunkt wird nicht für erforderlich gehalten, die Einhaltung der Kontrolle der Datenspeicherung soll aber zumindest in regelmäßigen Abständen dokumentiert werden.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Strafprozessordnung folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
Durch die Verengung des Anwendungsbereiches der Funkzellenabfrage und der Einbeziehung des Bundesdatenschutzbeauftragten und der Landesdatenschutzbeauftragten sind keine quantifizierbaren Mehraufwendungen zu erwarten.
IV. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nr. 1 (§ 100g)
Zu Buchstabe a)
Die in Absatz 2 S. 2 ff. geänderte Vorschrift führt ein harmonisiertes System zur "Funkzellenabfrage" ein. Der Entwurf verfolgt bei der Gestaltung der infrage kommenden Anlassstraftaten das Ziel, den Strafverfolgungsbehörden durch die grundsätzliche Ermöglichung der Funkzellenabfrage hinreichende Mittel zur Verfolgung schwerer und schwer ermittelbarer Kriminalität zur Verfügung zu stellen. Zugleich soll aber die Funkzellenabfrage, die regelmäßig einen erheblichen Eingriff in Rechte Unbeteiligter zur Folge hat, in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen sie außer Verhältnis zu dem zu schützenden Rechtsgut und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung steht.
Auch künftig soll für die Funkdatenabfrage eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation genügen, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Allerdings soll abweichend von der bisherigen Regelung nicht mehr das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung für den Einsatz der Funkzellenabfrage ausreichen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass entweder eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat oder eine Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden ist, vorliegt. Dadurch wird eine normklare Regelung geschaffen, die mögliche Unsicherheiten der Praxis infolge des schwer zu bestimmenden Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung beseitigt. Die für die Ermittlungsmaßnahme in Frage kommenden Straftaten werden so übersichtlicher gefasst. Die Straftaten, die Anlass zur Erhebung einer Funkzellenabfrage geben können, werden dem Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO weitgehend angeglichen. Dies vermeidet Wertungswidersprüche und trägt Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Rechnung. Der Entwurf streicht die Taten, die keine hinreichend schweren Straftaten für die Funkzellenabfrage darstellen oder für deren Beibehaltung kein rechtsstaatliches Bedürfnis besteht. Über den Deliktskatalog des 100a Abs. 2 StPO hinaus werden schwere Delikte erfasst, für deren Ahndung der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten - sei es im Rahmen einer Qualifikation oder einer Strafzumessungsregel - vorsieht. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB soll beispielsweise die Anordnung einer Funkzellenabfrage ebenso ermöglichen wie eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.
Die Funkzellenabfrage stellt ein wichtiges und unabdingbares Ermittlungsinstrument dar. Allerdings werden durch eine Funkzellenabfrage grundsätzlich unvermeidbar auch Verkehrsdaten Dritter erfasst, die weder Beschuldigte noch Nachrichtenmittler des Beschuldigten sind. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es geboten, im Einzelfall die Abfrage zeitlich und örtlich weiter zu begrenzen oder diese ggf. zu unterlassen, wenn eine entsprechende Begrenzung unmöglich ist und das Ausmaß der Betroffenheit Dritter unangemessen erscheint. In Anbetracht einer im Jahr 2011 im Freistaat Sachsen zur Aufklärung von Delikten des schweren Landfriedensbruchs durchgeführten Funkzellenabfrage, die zu kontroversen Diskussionen geführt hat, soll der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mehr als bisher betont werden. Die Anwendung dieses Ermittlungsinstruments soll besonders begründet werden. Dem Kontrollbedürfnis und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trägt zusätzlich die Regelung Rechnung, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des Ermittlungsrichters bzw. des mit der Sache befassten Gerichts herbeizuführen hat, sofern die mit der Funkzellenabfrage gewonnenen Daten in anderen als dem Anlassstrafverfahren verwendet werden sollen. Der Hinweis auf § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO stellt klar, dass die Verwendung zu präventiven Zwecken sowie zu Zwecken der Forschung ohne Einwilligung der Betroffenen lediglich unter den dort genannten Regelungen erfolgen darf.
Zu Buchstabe b)
Die statistischen Erfassungen der Verkehrsdatenerhebung weisen die Funkzellenabfragen nicht gesondert aus. Zur transparenteren Darstellung der Berichte sollen Funkzellenabfragen explizit aufgelistet werden.
Zu Buchstabe c)
Der Entwurf schreibt eine an § 98b Absatz 4 StPO angelehnte - früher nicht bestehende -Unterrichtungspflicht der zuständigen Datenschutzbehörde vor. Die Regelung unterstreicht, dass die Daten unbeteiligter Personen besonderen Schutz genießen. Die Unterrichtung ist erst geboten, nachdem die Maßnahme beendet ist. Es genügt, dass die Staatsanwaltschaft eine mit dem Aktenzeichen des relevanten Verfahrens versehene Benachrichtigung übermittelt. Eine Übersendung des Beschlusses oder des entsprechenden Rubrums ist nicht erforderlich. Die Unterrichtung dient ausschließlich der verbesserten Kontrollmöglichkeit der Ermittlungsbehörden betreffend der Art und Weise der Vollziehung der richterlichen Anordnung etwa im Hinblick auf den späteren Umgang mit den bei der Funkzellenabfrage erlangten Daten. Dem Datenschutzbeauftragten obliegt es aber nicht, die prozessuale Rechtmäßigkeit der Funkzellenabfrage im Einzelfall zu prüfen. Dies ist die Aufgabe der Gerichte.
Zu Nr. 2 (§ 101 Abs. 4)
Zu Buchstabe a)
Der Entwurf berücksichtigt, dass bei einer Funkzellenabfrage regelmäßig viele Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 10 GG betroffen werden, dies aber im Einzelfall in einer vergleichsweise so geringen Weise, dass ein Interesse an einer Benachrichtigung oftmals nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu BT-Drs. 016/5846, S. 59 f.). Dennoch erscheint es geboten, die grundrechtssichernde Regelung nicht nur für Funkzellenabfragen, sondern auch für die anderen in § 101 Abs. 4 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen zu optimieren. Hierzu soll den Staatsanwaltschaften künftig aufgegeben werden, ihre Entscheidung, der grundsätzlichen Benachrichtigungspflicht nicht zu entsprechen, zu begründen.
Nachforschungen, die den Grundrechtseingriff vertiefen würden, sind nicht geboten. Um dem rechtspolitischen Bedürfnis des sensiblen Umgangs mit erfassten Daten unbeteiligter Dritter jedoch besser als bislang gerecht zu werden, soll eine Unterrichtung des zuständigen Datenschutzbeauftragten erfolgen.
Zu Buchstabe b)
Um die jeweils aktenbearbeitende Stelle, grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls aber auch die ermittelnde Polizeidienststelle oder auch das mit der Sache befasste Gericht, stärker als bislang für etwaige Löschungsmöglichkeiten personenbezogener Daten in der Ermittlungs- bzw. Strafakte zu sensibilisieren, erscheint eine im Dreimonatsabstand erfolgende Dokumentation der Überprüfung erforderlich. Die jeweils aktenbearbeitende Stelle soll regelmäßig festhalten, ob die Voraussetzungen für die Vernichtung der Informationen gegeben sind. Der hierdurch entstehende Mehraufwand erscheint vertretbar. Es genügt, dass die jeweils aktenbearbeitende Stelle zu gegebenem Zeitpunkt für die übrigen, gegebe-