Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 3 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
Begründung
Die GGKontrollV umfasst Kontrollen, die nach der Richtlinie 95/50/EG durchgeführt werden (mit Prüfliste) und solche, die nicht nach der Richtlinie durchgeführt werden (allgemeine Verkehrskontrolle), weil die Verordnung allein auf das GGBefG gestützt ist und als wesentlichen Teilaspekt der Umsetzung der geänderten Richtlinie dient. Demzufolge ist die zwingende Verpflichtung zur Verwendung der Prüfliste nach Anlage 1 der Verordnung zu formalistisch und erfordert einen nicht gerechtfertigten bürokratischen Aufwand. Zweck der Verordnung ist im Wesentlichen die Gewährleistung einer möglichst hohen Kontrolldichte. Dieses Ziel wird in erster Linie dadurch erreicht, dass die Anzahl der Gefahrgutkontrollen gesteigert oder zumindest beibehalten wird.
Ein einheitlicher Kontrollstandard ist zumindest innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wo der derzeitige Standard bereits über dem der meisten anderen ADR-Staaten liegt, nur von sekundärer Bedeutung.
Mit der zwingenden Verpflichtung, eine Prüfliste mit 33 Einzelpunkten zu führen, wird das Primärziel der Erhöhung oder zumindest der Beibehaltung der bisherigen Kontrolldichte konterkariert. Die Anfertigung der Prüfliste in der vorgesehenen Form erfordert einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum eventuellen Nutzen steht. Zum einen fehlt diese Zeit für weitere Kontrollen und zum anderen verlängert sie die jeweilige Kontrolldauer unangemessen.
Auf Grund dieser Voraussetzungen ist das Kontrollpersonal durchaus in der Lage, den Kontrollumfang einzelfallorientiert und eigenverantwortlich zu bestimmen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Gefahrgutkontrollen auf der Straße in aller Regel untrennbar mit der Überwachung der Sozialvorschriften, der Verkehrsvorschriften u. a. (Stichwort: ganzheitliche Kontrollen) verbunden sind. Der Sicherheit auf den Straßen ist nicht damit gedient, dass die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn peinlich genau beachtet werden, aber die Beförderungseinheit auf Grund technischer Mängel verkehrsunsicher oder das Fahrpersonal, beispielsweise wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen, völlig übermüdet ist.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 7)
Artikel 1 Nr. 2 ist zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Änderung der Regelung (§ 3 Abs. 7 GGKontrollVO), wonach hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen auf die in Anlage 3 aufgeführten Gefahrenkategorien verwiesen wird, ist nicht erforderlich. Lediglich die Gefahrenkategorie I zählt beispielhaft vorzusehende Maßnahmen (Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs) auf. Die Gefahrenkategorien II und III stellen dagegen nur auf geeignete Maßnahmen ab, die entweder noch auf der Straße oder zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände ergriffen werden können; es wird keine Aussage dazu getroffen, welche Maßnahmen vorgesehen werden können.
Es soll deshalb bei der bisherigen Regelung, wonach bei festgestellten Verstößen "... alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden" können, verbleiben.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage 1 Nr. 24)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in Anlage 1 Nr. 24 die linke Spalte wie folgt zu fassen:
Begründung
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Bezeichnung "Verpackung" ist derzeit nicht Bestandteil der in Anhang I der Richtlinie 2004/112/EG aufgeführten Prüfliste.
Im Übrigen handelt es sich bei einer Verpackung um ein Gefäß mit allen anderen Bestandteilen und Werkstoffen, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann. Im Gegensatz dazu ist ein Versandstück das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und seinem Inhalt. Die Tanks können sowohl als UN-Tanks als auch nach ADR/RID/IMO zugelassen und gekennzeichnet sein. Ferner werden auch Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR betrieben, die wegen der nicht erteilten Baumusterzuslassung keine ADR-Kennzeichnung tragen.
Um unterschiedliche Kontrollergebnisse in den ADR-Vertragsstaaten zu vermeiden, ist ein einheitlicher Terminus zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Anlage 3 Abschnitt 1 Nr. 20)
In Artikel 1 Nr. 6 ist in Anlage 3 Abschnitt 1 Nr. 20 zu streichen.
Begründung
Die im Berichtsmuster der Verordnung vorgesehene Erfassung über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel nicht beachtet zu haben, ist nicht Teil der nach Artikel 1 und Anhang II der Richtlinie 2004/112/EG neu geregelten Gefahrenkategorie I.
Die Umsetzung der Verordnung bedingt infolge der Regelung in §§ 9, 10 GGVSE eine routionemäßige Kontrolle des Fahrpersonals, auch wenn keine konkreten spezifischen Verdachtssymptome erkennbar sind. Dies führt in der vorgesehenen Form zu einem zusätzlichen und für alle Beteiligten belastenden Verwaltungsaufwand, da diese Daten regelmäßig nicht automatisch und dvgestützt erhoben werden können und mithin im Sinne einer manuell geführten Statistik zusammenzufassen wären. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ginge zwangsläufig zu Lasten der praktischen Kontrolltätigkeit, da die Datenerhebung voraussichtlich durch die Organisation/Stelle erfolgen würde, die zugleich auch die Kontrollen durchführt.
5. Zu Artikel 1 Nr. 8 (Anlage 5)
In Artikel 1 Nr. 8 ist Anlage 5 wie folgt zu fassen:
"Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: | Jahr: |
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen | |||||
---|---|---|---|---|---|
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1 | |||||
Inland | Andere EU-Mitgliedstaaten | Drittländer | Insgesamt | ||
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
1.2 Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten | |||||
2. Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie3.3 | 3.1 Gefahrenkategorie I | ||||
3.2 Gefahrenkategorie II | |||||
3.3 Gefahrenkategorie III | |||||
3.1 Verwarnungsgeld | |||||
3. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen | |||||
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren | |||||
3.3 Sonstige |
1 Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2 Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.
Begründung
Das Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen dient der Erhebung der Daten zur Berichterstattung der Mitgliedsstaaten an die Europäische Kommission nach Maßgabe des Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004.
Die im Berichtsmuster der Verordnung vorgesehene differenzierte Erfassung nach Art und Anzahl der Verstöße gemäß Ziffern 2.1 bis einschließlich 2.8 (Seite 9) ist nicht Teil der nach Artikel 1 und Anhang III der Richtlinie 2004/112/EG neu geregelten Berichterstattung an die Kommission (Anlage 1).
Die Erhebung dieser Daten würde die Kontrollorgane des Bundes und der Länder mit zusätzlichen Verwaltungsaufwand belasten, da diese Daten regelmäßig nicht automatisiert und dvgestützt erhoben werden können und mithin im Sinne einer manuell geführten Statistik zusammenzufassen wären. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ginge zwangsläufig zu Lasten der praktischen Kontrolltätigkeit, da die Datenerhebung voraussichtlich durch die Organisation/Stelle erfolgen würde, die zugleich auch die Kontrollen durchführt.
Zugleich steht die Verordnung nicht im Kontext des Beschlusses des Bundesrates zur Drucksache 286/05 (PDF) (Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament): "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" und der hierzu in der Anlage "Vorschläge des Bundesrates zur Deregulierung des EU-Rechts" unter lfd. Nr. 139 angeregten Aufhebung der Meldeverpflichtung nach Richtlinie 95/50/EG.