A. Problem und Ziel
Über die bereits bestehenden umfassenden Entlastungen bei den Kosten von Ländern und Kommunen für Flüchtlinge und Asylbewerber hinaus haben sich Bund und Länder am 16. Juni 2016 auf eine vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 verständigt. Dadurch werden die Kommunen um 400 Millionen Euro im Jahr 2016 und voraussichtlich um 900 Millionen Euro für das Jahr 2017 und 1 300 Millionen Euro für das Jahr 2018 entlastet. Bund und Länder werden im Lichte der weiteren Entwicklung rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anschlussregelung Gespräche führen. Im Zuge der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration vom 7. Juli 2016 hat der Bund zugesagt, den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Daneben wurde vereinbart, dass der Bund den Ländern die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel gewährt. In der Vereinbarung heißt es weiter, dass bis für die Verteilung dieser Mittel ein neuer Schlüssel von der Bauministerkonferenz entwickelt wurde, die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen soll. Die Länder werden über die Verwendung der Mittel für den Wohnungsbau berichten.
Bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 wurde zudem der Transferweg für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro ab 2018 festgelegt. 1 Milliarde Euro soll über den Umsatzsteueranteil der Länder und 4 Milliarden Euro sollen im Verhältnis 3 zu 2 über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und über die Bundesbeteiligung an den KdU bereitgestellt werden. Die Bundesauftragsverwaltung bei den KdU soll durch diese Anhebung der Bundesbeteiligung nicht ausgelöst werden.
B. Lösung
Der Bund wird die Kommunen aufgrund der besonderen finanziellen Herausforderungen, die sich in Folge der hohen Zuwanderung von Flüchtlingen ergeben, bei den KdU der Jahre 2016 bis 2018 entlasten. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht.
Die Integrationspauschale für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von 2 Milliarde Euro jährlich wird durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes durch eine Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Durch Änderung von § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 4 des Entflechtungsgesetzes stehen den Ländern die zusätzlichen Mittel für den Wohnungsbau in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationszahlungen zu, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilen.
Die Kommunen werden ab 2018 jährlich um 5 Milliarden Euro entlastet, indem der Anteil von Gemeinden und Ländern an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes durch eine Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes erhöht wird. Die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II wird ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte angehoben. Im Jahr 2018 erfolgt eine Anhebung um 7,9 Prozentpunkte, um eine Minderung der zugesagten Entlastung aufgrund der Obergrenze der Bundesbeteiligung an den KdU von 49 Prozent zu vermeiden; dies wird durch einen entsprechend höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden im Jahr 2018 zulasten des Bundes kompensiert. Der Umsatzsteueranteil der Gemeinden wird im Jahr 2018 um 2,76 Milliarden Euro erhöht und ab dem Jahr 2019 um 2,4 Milliarden Euro. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird um 1 Milliarde Euro zu Lasten des Bundes erhöht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 1) wird die Aufteilung der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden neu festgelegt. Danach erhält der Bund in den Jahren 2016 und 2017 geringere Umsatzsteuereinnahmen von jeweils 2,0 Milliarden Euro, im Jahr 2018 von 5,76 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 3,4 Milliarden Euro. Die Länder erhalten in den Jahren 2016 und 2017 höhere Umsatzsteuereinnahmen von jeweils 2,0 Milliarden Euro, im Jahr 2018 von 3,0 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 1,0 Milliarden Euro. Die Gemeinden erhalten im Jahr 2018 höhere Umsatzsteuereinnahmen von 2,76 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 2,4 Milliarden Euro.
Änderungen Finanzausgleichsgesetz
2016 | 2017 | 2018 | ab 2019 | |
in Mio. Euro | ||||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro über USt Gemeinden | 2 760 | 2 400 | ||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro über USt Länder | 1 000 | 1 000 | ||
Integrationspauschale über USt Länder | 2 000 | 2 000 | 2 000 | |
Verringerung USt Bund insgesamt | 2 000 | 2 000 | 5 760 | 3 400 |
Die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Absatz 7 und 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 2) führt im Bundeshaushalt zu Mehrausgaben im Jahr 2016 von 400 Millionen Euro, im Jahr 2017 von 900 Millionen Euro, im Jahr 2018 von voraussichtlich 2,14 Milliarden Euro, im Jahr 2019 von voraussichtlich 2,0 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2020 von 1,6 Milliarden Euro jährlich.
Für die Kommunen ergeben sich entsprechend Mehreinnahmen in den Haushalten.
Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | ab 2020 | |
in Mio. Euro | |||||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro ( § 46 Abs. 7 SGB II) | 1 240 | 1 600 | 1 600 | ||
Übernahme von flüchtlingsinduzierten Mehrausgaben der Kommunen ( § 46 Abs. 9 SGB II) | 400 | 900 | 900 | 400 | |
Erhöhung der Bundesbeteiligung insgesamt | 400 | 900 | 2 140 | 2 000 | 1 600 |
Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes (Artikel 3) erhalten die Länder in den Jahren 2017 und 2018 Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 500 Millionen Euro. Dem Bund entstehen entsprechende Mehrausgaben, die durch Umschichtungen im Einzelplan 16 des Bundeshaushalts ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Gesetz nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, 23. September 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsverfahren noch in 2016 abgeschlossen werden kann.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019."
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro,
im Jahr 2016 auf minus 4 810 788 000 Euro,
im Jahr 2017 auf minus 2 900 788 000 Euro,
im Jahr 2018 auf minus 4 630 568 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf minus 1 479 488 000 Euro."
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 5 bis 8" durch die Wörter "Absatz 5 bis 11" ersetzt.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 5 bis 7a werden durch die folgenden Absätze 5 bis 10 ersetzt:
- (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.
- (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016
- 1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
- 2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
- 3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.
- (7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1. im Jahr 2016 und 2017 um 3,7 Prozentpunkte,
- 2. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte sowie
- 3. ab dem Jahr 2019 um 10,2 Prozentpunkte.
Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6 genannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils um weitere 3,7 Prozentpunkte.
- (8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.
- (9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Im Jahr 2016 und 2017 beträgt dieser Wert5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 1,4 Prozentpunkte für Berlin,2,6 Prozentpunkte für Brandenburg,1,6 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,2,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,2,9 Prozentpunkte für Hessen,2,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,2,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,2,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,4,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,2,5 Prozentpunkte für das Saarland,2,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,2,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein sowie3,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
- (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2. die landesspezifischen Werte nach Absatz 9 Satz 1
- a) im Jahr 2017 für das Jahr 2018 festzulegen und für das laufende Jahr 2017 rückwirkend anzupassen,
- b) im Jahr 2018 für das laufende Jahr 2018 und für das Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,
- c) im Jahr 2019 für das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen sowie
- 3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 und 2019 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres.
Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Januar 2016 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absätzen 6 und 9 Satz 1 erstattet wurde.
Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhältnis auf die Länder verteilt, in dem die nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben des jeweiligen Landes zu den nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten bundesweiten Ausgaben stehen. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt in Höhe des prozentualen Verhältnisses des jeweiligen Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfolgt in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Soweit die Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 8 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt."
- b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Anteil" durch die Wörter "Die Anteile" und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen."
Artikel 3
Änderung des Entflechtungsgesetzes
Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu."
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 500 000 000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg 8,147033 Prozent,
Bayern 11,832673 Prozent,
Berlin 6,287847 Prozent,
Brandenburg 5,842689 Prozent,
Bremen 0,605545 Prozent,
Hamburg 1,836274 Prozent,
Hessen 5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 4,114432 Prozent,
Niedersachsen 7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz 3,610356 Prozent,
Saarland 1,263461 Prozent,
Sachsen 11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt 4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein 2,435272 Prozent,
Thüringen 5,616837 Prozent."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Über die bereits bestehenden umfassenden Entlastungen von Ländern und Kommunen bei Flüchtlingen und Asylbewerbern hinaus haben sich Bund und Länder am 16. Juni 2016 in Anlehnung zum Verfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe auf eine vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 verständigt. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II erhöht. Die Höhe der prozentualen Anhebung wird für das Jahr 2016 gesetzlich festgeschrieben. In den Jahren 2017 bis 2019 werden Höhe und Verteilung - in Anlehnung zum Verfahren bei Leistungen für Bildung und Teilhabe - durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährlich anhand der Ausgabenentwicklung des Vorjahres für die einzelnen Länder angepasst. Bund und Länder werden im Lichte der weiteren Entwicklung rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anschlussregelung Gespräche führen.
Im Zuge der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration vom 7. Juli 2016 hat der Bund zugesagt, den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro durch eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung zu stellen. Daneben wurde vereinbart, dass der Bund den Ländern die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel gewährt. In der Vereinbarung heißt es weiter, dass bis für die Verteilung dieser Mittel ein neuer Schlüssel von der Bauministerkonferenz entwickelt wurde, die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen soll. Die Länder werden über die Verwendung für den Wohnungsbau berichten.
Bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 wurde zudem der Transferweg für die im Koalitionsvertrag vorgesehene Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro ab 2018 festgelegt. 1 Milliarde Euro soll über den Umsatzsteueranteil der Länder und 4 Milliarden Euro sollen im Verhältnis 3 zu 2 über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und die Bundesbeteiligung an den KdU bereitgestellt werden. Die Bundesauftragsverwaltung bei den KdU soll durch diese Anhebung der Bundesbeteiligung nicht ausgelöst werden. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte angehoben. Im Jahr 2018 erfolgt als Ausnahme hiervon eine Anhebung um 7,9 Prozentpunkte, um eine Bundesauftragsverwaltung bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II zu vermeiden; dies wird durch einen entsprechend höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden im Jahr 2018 zu Lasten des Bundes kompensiert.
Zur Umsetzung der Entlastungen für Länder und Kommunen werden das Finanzausgleichsgesetz, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Entflechtungsgesetz entsprechend geändert.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Für Artikel 1 (Finanzausgleichsgesetz) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5a Satz 3 des Grundgesetzes.
Für Artikel 2 (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist ( Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Für Artikel 3 (Entflechtungsgesetz) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 143c Absatz 4 Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 1) wird die Aufteilung der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden neu festgelegt. Danach erhält der Bund in den Jahren 2016 und 2017 geringere Umsatzsteuereinnahmen von jeweils 2,0 Milliarden Euro, im Jahr 2018 von 5,76 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 3,4 Milliarden Euro. Die Länder erhalten in den Jahren 2016 und 2017 höhere Umsatzsteuereinnahmen von jeweils 2,0 Milliarden Euro, im Jahr 2018 von 3,0 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 1,0 Milliarden Euro. Die Gemeinden erhalten im Jahr 2018 höhere Umsatzsteuereinnahmen von 2,76 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von jeweils 2,4 Milliarden Euro.
2016 | 2017 2018 | ab 2019 | ||
in Mio. Euro | ||||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro über USt Gemein- den | 2 760 | 2 400 | ||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro über USt Länder | 1 000 | 1 000 | ||
Integrationspauschale über USt Länder | 2 000 | 2 000 | 2 000 | |
Verringerung USt Bund insgesamt | 2 000 | 2 000 | 5 760 | 3 400 |
Die Erhöhung des Bundesanteils an den KdU nach § 46 Absätze 7 und 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt im Bundeshaushalt zu folgenden Mehrausgaben:
2016 | 2017 | 2018 2019 | ab 2020 | ||
in Mio. Euro | |||||
Anteil an der Entlastung von 5 Mrd. Euro (§ 46 Abs. 7 SGB II) | 1 240 | 1 600 | 1 600 | ||
Übernahme von flüchtlingsinduzierten Mehrausga- ben der Kommunen (§ 46 Abs. 9 SGB II) | 400 | 900 | 900 | 400 | |
Erhöhung der Bundesbeteiligung insgesamt | 400 | 900 | 2 140 | 2 000 | 1 600 |
Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes erhalten die Länder in den Jahren 2017 und 2018 Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 500 Millionen Euro. Dem Bund entstehen entsprechende Mehrausgaben, die durch Umschichtungen im Einzelplan 16 des Bundeshaushalts ausgeglichen werden.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf führt zu keinem Erfüllungsmehr- oder -minderaufwand der Verwaltung.
VII. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
IX. Nachhaltigkeit
Die mit dem Gesetz geregelten Entlastungen von Ländern und Kommunen durch den Bund haben keine Relevanz in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
X. Demografie
Die mit dem Gesetz geregelten Entlastungen von Ländern und Kommunen durch den Bund haben keine Auswirkung auf die demografische Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Satz 3)
Mit der Änderung erhalten die Gemeinden im Jahr 2018 zusätzliche Anteile an der Umsatzsteuer in Höhe von 2,76 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 von 2,4 Milliarden Euro.
Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 5)
Durch Änderung von § 1 Satz 5 wird den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 über die Umsatzsteuer eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro zu Lasten des Bundes zur Verfügung gestellt. Zudem erhalten die Länder zusätzliche Mittel aus der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes ab 2018 in Höhe von 1 Milliarde Euro jährlich.
Von den nach den Vorababzügen verbleibenden Umsatzsteuereinnahmen steht den Ländern ein Anteil von 50,3 % abzüglich des Festbetrags nach § 1 Satz 5 FAG zu. Da die Erhöhung des vorab abzuziehenden Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer den auf Bund und Länder verteilbaren Anteil der Umsatzsteuer verringert, muss der in § 1 Satz 5 festgeschriebene Betrag zudem um 50,3 % des Erhöhungsbetrags des Gemeindeanteils verringert werden. Hierdurch wird erreicht, dass die entsprechende Entlastung der Gemeinden alleine vom Bund getragen wird.
Überblick über die Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes in Euro
- a) Änderung § 1 Satz 3 Umsatzsteueranteil Gemeinden
2016 2017 2018 2019 Anteil an 5 Mrd. Euro über USt Gemeinden 2.760.000.000 2.400.000.000
- b) Änderung § 1 Satz 5 FAG (Festbetrag Bund zu Lasten der Länder)
2016 2017 2018 2019 Integrationspauschale - 2.000.000.000 - 2.000.000.000 - 2.000.000.000 Ausgleich für Erhöhung USt Gemeinden - 1.388.280.000 - 1.207.200.000 Anteil an 5 Mrd. Euro über USt Länder - 1.000.000.000 - 1.000.000.000 Summe der Änderungen - 2.000.000.000 - 2.000.000.000 - 4.388.280.000 - 2.207.200.000
2016 2017 2018 2019 § 1 Satz 5 FAG (vor Gesetzesänderung) - 2.810.788.000 - 900.788.000 - 242.288.000 727.712.000 zuzügl. Summe der Änderungen - 2.000.000.000 - 2.000.000.000 - 4.388.280.000 - 2.207.200.000 § 1 Satz 5 FAG (neu) - 4.810.788.000 - 2.900.788.000 - 4.630.568.000 - 1.479.488.000
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 6b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 46 SGB II.
Zu Nummer 2 (Neufassung der Absätze 5 bis 10)
Zu Buchstabe a (Neufassung der Absätze 5 bis 10)
Zu Absatz 5
Der Bund beteiligt sich seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende prozentual an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II (KdU). Die Bundesbeteiligung wird auf höchstens 49 vom Hundert der bundesweiten Gesamtausgaben für diese Leistungen begrenzt. Die Höhe dieser Beteiligung unterscheidet sich seit dem Jahr 2007 nach den einzelnen Ländern, so dass - insbesondere für das monatliche Erstattungsverfahren - landesspezifische Beteiligungsquoten gelten.
Die Höhe der landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt sich aus mehreren Bestandteilen:
- - Grundsätzlich sind Anteilswerte für die einzelnen Länder festgelegt (Absatz 6). Seit dem Jahr 2011 beteiligt sich der Bund mit durchschnittlich 28,2 Prozent an den KdU. - Die Bundesbeteiligung wurde für die Jahre 2015 bis 2017 befristet erhöht, um die Kommunen im Vorgriff auf das Bundesteilhabegesetz zu entlasten (Absatz 7 Satz 1). Darüber hinaus wurde sie im Jahr 2017 zur weiteren Entlastung der Kommunen nochmals erhöht (Absatz 7 Satz 2). Im Jahr 2018 sollen die Kommunen um weitere 1,24 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2019 dauerhaft um weitere 1,6 Milliarden Euro jährlich entlastet werden.
- - Diese Anteilswerte werden außerdem mit dem Ziel erhöht, die Kommunen von den Zweckausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket) zu entlasten (Absatz 8). Die genaue Erhöhung ergibt sich hierbei aus den jeweiligen Vorjahresausgaben für das Bildungspaket im Verhältnis zu den Vorjahresausgaben für KdU in dem jeweiligen Land. Die sich daraus ergebenden landesspezifischen Werte werden - wie in der bisherigen Regelung - jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt und angepasst.
- - Darüber hinaus soll die Bundesbeteiligung in den Jahren 2016 bis 2018 nochmals mit dem Ziel angehoben werden, die Kommunen von den besonderen finanziellen Belastungen für KdU-Ausgaben im Zusammenhang mit der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen zu entlasten (Absatz 9). Die Höhe und Verteilung dieser Anhebung auf die Länder soll in den Jahren 2017 bis 2019 überprüft und durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt und angepasst werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die landesspezifischen Werte nach den Absätzen 8 und 9 sowie die Gesamthöhe - unter Berücksichtigung der nach Absatz 5 Satz 2 auf höchstens 49 Prozent der bundesweiten KdU-Ausgaben begrenzten Beteiligung des Bundes - der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach Absatz 10 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen und anzupassen.
Die gesetzliche Begrenzung der Bundesbeteiligung erfolgt im Hinblick darauf, dass Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG bei einer hälftigen oder höheren Beteiligung des Bundes die Rechtsfolge der Bundesauftragsverwaltung anordnet. Es muss gewährleistet sein, dass im laufenden Vollzug des Gesetzes kein Wechsel von der landeseigenen zur Bundesauftragsverwaltung erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass die für die Beteiligung des Bundes nach Absatz 5 Satz 2 festgelegte Grenze von höchstens 49 Prozent eingehalten wird. Unabhängig hiervon steht der Bund zu seiner Entlastungszusage um jährlich insgesamt 5 Milliarden Euro ab dem Jahr 2018. Sollte durch eine Minderung der Bundesbeteiligung an den KdU zur Einhaltung der Obergrenze dieser Entlastungsbetrag in einem Jahr nicht erreicht werden, sollen die Gemeinden im Folgejahr durch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes einen entsprechend erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer erhalten.
Zu Absatz 6
Seit dem Jahr 2011 beteiligt sich der Bund mit bundesdurchschnittlich 28,2 Prozent an den KdU-Ausgaben. Zeitlich befristete oder besondere Anhebungen dieser landesspezifischen Prozentwerte sind nunmehr gesondert in Absatz 7 ausgewiesen.
Zu Absatz 7
Mit dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 wurde die Bundesbeteiligung an den KdU befristet für die Jahre 2015 bis 2017 um 3,7 Prozentpunkte erhöht (Satz 1 Nummer 1).
Die landesspezifischen Beteiligungsquoten werden nunmehr mit dem Ziel, die Kommunen dauerhaft um jährlich weitere 1,6 Milliarden Euro zu entlasten, ab dem Jahr 2019 grundsätzlich um 10,2 Prozentpunkte erhöht (Satz 1 Nummer 3.). Für das Jahr 2018 wird eine geringere Anhebung von 7,9 Prozentpunkten (entspricht 1,24 Milliarden Euro) festgelegt (Satz 1 Nummer 2), um eine Minderung der landesspezifischen Beteiligungsquoten entsprechend der Obergrenze nach Absatz 5 Satz 2 zu vermeiden. Bei einer Anhebung der Beteiligungsquoten um 10,2 Prozentpunkte im Jahr 2018 bestünde ein sehr hohes Risiko, dass die Kommunen nicht vollständig von den flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben entlastet werden könnten, da hierfür dann insgesamt eine Beteiligung des Bundes an den bundesweiten KdU-Ausgaben von 50 Prozent oder mehr erforderlich wäre. Die vereinbarte Entlastung der Kommunen wird sichergestellt, indem sie die nicht über die Bundesbeteiligung an den KdU gedeckten 360 Millionen Euro in 2018 über einen erhöhten Umsatzsteueranteil der Gemeinden erhalten.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2017 um weitere 3,7 Prozentpunkte erhöht (Satz 2).
Die gesonderte Darstellung der Werte der Absätze 6 und 7 erfolgt einerseits aus Gründen der Transparenz und andererseits zur handhabbaren Minderung der Werte nach Absatz 7 Satz 1 und - soweit deren Minderung nicht ausreichend ist - der anschließenden Minderung der Werte nach Absatz 6 in dem erforderlichen Umfang, dass sich der Bund mit höchstens 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für KdU des jeweiligen Jahres beteiligt (siehe Absatz 10 Satz 8 und 9, Absatz 5 Satz 2).
Zu Absatz 8
Die Regelungen entsprechen dem bisherigen Absatz 6. Es wurden lediglich Folgeänderungen aufgrund der Änderung des bisherigen Absatzes 5 vorgenommen.
Zu Absatz 9
Bund und Länder haben sich auf eine zusätzliche Entlastung der Kommunen in Höhe von 400 Millionen Euro im Jahr 2016 verständigt. Im Ergebnis werden die Beteiligungsquoten bundesdurchschnittlich um 2,9 Prozentpunkte angehoben. Die Verteilung der Gesamtsumme auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel; Verteilungsgrundlage bilden die KdU-Ausgaben von Juli 2015 bis Juni 2016 der einzelnen Länder.
Bis zur rückwirkenden Anpassung durch die Rechtsverordnung im Jahre 2017 werden die jeweiligen Werte auch im Jahr 2017 im Rahmen des Erstattungsverfahrens zwischen Bund und Ländern angewandt.
Zu Absatz 10
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist bereits ermächtigt, seit dem Jahr 2013 mit Zustimmung des Bundesrates jährlich die landesspezifischen Werte festzulegen, die auf Basis des Verhältnisses der jeweiligen Vorjahresausgaben für das Bildungspaket zu den Ausgaben für KdU ermittelt werden. Diese Werte gelten nach Inkrafttreten der jährlichen Rechtsverordnung rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahres und - vorläufig bis zum Inkrafttreten der kommenden Rechtsverordnung - für das folgende Jahr (Satz 1 Nummer 1 und Satz 2). Dieses Vorgehen wird unverändert beibehalten.
Darüber hinaus werden in den Jahren 2017 bis 2019 im Rahmen der jährlichen Rechtsverordnung die landesspezifischen Werte festgelegt und angepasst, die die Kommunen zusätzlich von KdU-Ausgaben der Jahre 2017 bis 2018 im Zusammenhang mit der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen entlasten sollen (Satz 1 Nummer 2).
Im Rahmen der Bemessung dieser landesspezifischen Werte in den Jahren 2017 bis 2019 durch Rechtsverordnung sind daher Daten zu den flüchtlingsinduzierten KdUAusgaben des Vorjahres differenziert nach Ländern zu verwenden (Satz 3 und 4). Diese Ausgaben werden hierbei auf Basis geeigneter statistischer Daten ermittelt:
Für die Berichterstattung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden erwerbsfähige Ausländer, die sich in Deutschland aufgrund einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz oder einer Duldung aufhalten, als Personen im Kontext von Fluchtmigration zusammengefasst.
Als flüchtlingsinduzierte KdU-Ausgaben gelten daher Zahlungsansprüche für laufende Kosten für Unterkunft und Heizung für solche Bedarfsgemeinschaften, in denen mindestens ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das nicht vor Januar 2016 im SGB II-Leistungsbezug war, über einen entsprechenden Aufenthaltsstatus verfügt. Die Statistik der BA wird grundsätzlich in der Lage sein, über Zahlungsansprüche für solche Bedarfsgemeinschaften bis auf Jobcenterebene zu berichten.
Die Bundesbeteiligung an diesen flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben, die im Vorjahr bereits erstattet wurde, ist - mit Ausnahme der Werte nach Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 - vorab bei den flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben in Abzug zu bringen (Satz 4).
Für die im Jahr 2017 zu erlassende Rechtsverordnung kann jedoch nur eingeschränkt auf Daten des Jahres 2016 zurückgegriffen werden: Für das gesamte Jahr 2016 stehen statistische Daten zu den Aufenthaltsstatus erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht zur Verfügung; diese sind erst ab dem Berichtsmonat Juni 2016 verfügbar. Daher wird in diesem Fall nur auf Angaben des vierten Quartals 2016 zurückgegriffen.
Die konkreten landesspezifischen Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden in den einzelnen Jahren wie folgt ermittelt:
Im Jahr 2017 wird ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhältnis auf die einzelnen Länder verteilt, in dem die flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2016 im jeweiligen Land zu den gesamten, bundesweiten flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2016 stehen (Satz 5). Hierbei werden nur Ausgabedaten des vierten Quartals verwendet. Der landesspezifische Wert, der durch die Verordnung für 2018 festzulegen und für das laufende Jahr 2017 anzupassen ist (Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a), wird bestimmt, indem dieser Betrag jeweils durch die landesspezifischen KdU-Ausgaben des Jahres 2016 geteilt und mit 100 multipliziert wird (Satz 6).
Im Jahr 2018 werden die jeweiligen flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2017 eines Landes durch die gesamten KdU-Ausgaben des Jahres 2017 eines Landes dividiert und mit 100 multipliziert (Satz 7). Der sich ergebende landesspezifische Wert dient sowohl der rückwirkenden Anpassung für das laufende Jahr 2018 als auch der - wiederholten - rückwirkenden Anpassung des jeweiligen Wertes für das Vorjahr 2017. Für das Folgejahr 2019 wird hingegen kein Wert festgelegt, da die Entlastung durch den Bund zeitlich befristet ist (Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b). Durch die rückwirkende Anpassung des Wertes für das Jahr 2017 und die damit verbundene Abwicklung im laufenden Erstattungsverfahren des Jahres 2018 soll eine vollständige Kompensation der Kommunen für die flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2017 sichergestellt werden.
Im Jahr 2019 erfolgt eine abschließende Anpassung des landespezifischen Wertes für das Jahr 2018 (Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c). Hierbei werden zunächst die jeweiligen flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2018 eines Landes durch die gesamten KdU-Ausgaben des Jahres 2018 eines Landes dividiert und mit 100 multipliziert (Satz 7). Durch die rückwirkende Anpassung des Wertes für das Jahr 2018 soll eine vollständige Kompensation der Kommunen für die flüchtlingsinduzierten KdU-Ausgaben des Jahres 2018 sichergestellt werden.
Würden sich aufgrund der Bemessung der landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 im Rahmen der Rechtsverordnung landesspezifische Beteiligungsquoten ergeben, die in der Gesamtbetrachtung dazu führen, dass der Bund in einem Jahr die in Absatz 5 Satz 2 festgelegte Begrenzung seiner Beteiligung auf höchstens 49 Prozent der bundesweiten KdU-Ausgaben überschritte, sind zunächst die Werte aller Länder nach Absatz 7 Satz 1 proportional in dem Umfang zu mindern, dass sich der Bund nur mit 49 Prozent an den Ausgaben des jeweiligen Jahres beteiligt (Satz 8). Ist diese Minderung nicht ausreichend - weil die Werte nach Absatz 7 Satz 1 bereits vollständig gemindert sind - sind in einem nächsten Schritt darüber hinaus die Werte nach Absatz 6 proportional im dem Umfang zu mindern, dass sich der Bund nur mit 49 Prozent an den Ausgaben des jeweiligen Jahres beteiligt (Satz 9). Die sich durch diese Minderung ergebenden landesspezifischen Beteiligungsquoten werden durch der Rechtsverordnung festgelegt bzw. angepasst (Satz 1 Nummer 3).
Zu Buchstabe b (Absatz 11)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Bei Satz 1 handelt es sich um eine klarstellende Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)
Der neue Satz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 7 Satz 3, der Näheres zum Erstattungsverfahren regelt. Der Regelungstext wurde zur besseren Verständlichkeit angepasst; die Regelung selbst bleibt unverändert.
Zu Artikel 3 (Änderung des Entflechtungsgesetzes)
Durch die Änderung von § 3 Absatz 2 werden die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel gewährt. Die Änderung von § 4 Absatz 4 bewirkt eine Verteilung dieser zusätzlichen Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.