Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 289c Absatz 3 Nummer 4 HGB)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 289c Absatz 3 Nummer 4 die Wörter "sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen" durch die Wörter "wahrscheinlich negative Auswirkungen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Berichtspflicht in Nummer 4 bringt einen echten Mehrwert für die Konsumentinnen und Konsumenten mit sich, indem grundsätzlich auch wesentliche Angaben über die Lieferkette und die Kette von Subunternehmern und die damit verbundenen Risiken für die in der nichtfinanziellen Erklärung aufzuführenden Aspekte (z.B. Umwelt- und Sozialbelange) gemacht werden müssen. Der Gesetzentwurf schränkt den Schutzbereich der Richtlinie aber dahingehend ein, dass nur noch solche wesentlichen Risiken einbezieht, die "sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen" haben werden, während die Richtlinie ausdrücklich bereits solche Risiken aufführt, die bloß "wahrscheinlich negative Auswirkungen" haben werden. Dies ist eine unzulässige Einschränkung des Richtlinienwortlauts, die über eine bloße Konkretisierung unter Heranziehung von Erwägungsgrunds 8 der Richtlinie hinausgeht und damit die Grenze der Auslegung überschreitet.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, eine Evaluierung der Richtlinie vorzusehen und dabei auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu überprüfen.