Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV)
In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist das Wort "und" zu streichen.
- b) In Nummer 7 ist der Punkt am Satzende durch das Wort ", und" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 8 ist anzufügen:
"8. Sonderkraftstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren bestimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt sind."
Begründung:
Mit der neuen Ausnahme in Nummer 8 wird die bestehende Ausnahme in § 3 Absatz 4 Nummer 6 der abzulösenden Verordnung für "saubere" Brennstoffe für den Einsatz in motorbetriebenen Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Kettensägen) an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Diese Sonderkraftstoffe werden überwiegend über den Fachhandel und gerade nicht an Tankstellen vertrieben. Um einer denkbaren Verdrängung der umwelt- und gesundheitlich zu bevorzugenden Sonderkraftstoffe durch die schädlicheren Ottokraftstoffe entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die bestehende Ausnahmeregelung weiterhin fortzuführen. Die Sonderkraftstoffe würden ansonsten in vielen Fällen wieder durch die aus Umwelt- und Arbeitsschutzgesichtspunkten ungünstigeren Ottokraftstoffe ersetzt, welche auf Grund der Ausnahmeregelung bei der Abgabe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen begünstigt sind.
Zur Konkretisierung, welche Geräte von der Ausnahme erfasst werden sollen, werden diese mit der entsprechenden Definition der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 verknüpft.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV)
In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 7 ist das Wort "und" zu streichen.
- b) In Nummer 8 - neu - ist der Punkt am Satzende durch das Wort ", und" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
"9. elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die Abgabe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (E-Liquids) ist bereits umfassend im Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 sowie in der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 geregelt. Hierin sind Anforderungen enthalten, die ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Durch den Erlass von Rechtsverordnungen können die Anforderungen bei der Abgabe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ggf. weiter angepasst werden.
Es besteht somit kein Bedarf, die Abgabe der vorgenannten Erzeugnisse zusätzlich in der Chemikalien-Verbotsverordnung zu regeln. Das Verbraucherschutzniveau wird hierdurch nicht signifikant erhöht und rechtfertigt nicht den dann erforderlichen zusätzlichen Aufwand für die Rechtsunterworfenen und die zuständigen Behörden.
3. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV)
In Artikel 1 ist Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 zu streichen.
Begründung:
Die Nummer 5 der Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 hat die Wirkung einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Registrierungssystem).
(Für die übrigen im Eintrag 2 genannten Stoffe bewirkt die Chemikalien-Verbotsverordnung weiterhin eine Verschärfung gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, weil diese dort entweder nur im Anhang II oder gar nicht geregelt sind.)
Damit wird die ursprüngliche Absicht der Chemikalien-Verbotsverordnung, nämlich die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent besser zu kontrollieren, konterkariert, denn nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12 Prozent und auch von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) missbraucht werden kann. TATP ist ein äußerst handhabungsunsicherer Sprengstoff, mit dem bereits viele auch tödliche
Unfälle passiert sind und der insbesondere in der Terrorszene Verwendung findet.
Deshalb sollte die "Registrierungssystem-Ausnahme" für Wasserstoffperoxid in der Chemikalien-Verbotsverordnung nicht beibehalten werden.
Im Übrigen sind die Chemikalienbehörden nicht für die Überwachung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 zuständig (Schutzziele: Innere Sicherheit/Gefahrenabwehr) und folgerichtig auch nicht für die Überwachung der Einhaltung der für eine Ausnahmeregelung festgesetzten Bedingungen.
B Entschließung
- 1. Der Handel von Chemikalien im Internet und von Produkten, die diese enthalten, wächst, wie der Internethandel insgesamt, unvermindert. Die zunehmende Bedeutung des Internethandels und seine vom Präsenzhandel abweichenden Handelsabläufe erfordern nicht nur angepasste Überwachungskonzepte der Länder, sondern auch geeignete rechtliche Eingriffsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden. Nach Auffassung des Bundesrates sind daher neben der bestehenden Ermächtigungsgrundlage für herstellungs-, verwendungs- und beschaffenheitsbezogene Regelungen zum Inverkehrbringen und damit auch zum Bereitstellen von Produkten auch solche hinsichtlich persönlicher und organisatorischer Anforderungen einzuführen. Das Erfordernis solcher Regelungen besteht insbesondere im Bereich der Sachkundeverpflichtungen der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Chemikaliengesetzes die Erfordernisse der Überwachung des Internethandels zu berücksichtigen und geeignete Grundlagen für Regelungen zum Bereitstellen von Produkten im Internethandel und damit einen wirksamen Verbraucherschutz zu schaffen.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die auf EU-Ebene getroffenen Genehmigungen zu Wirkstoffen zum Einsatz in Biozidprodukten (Wirkstoffgenehmigungen) vielfach Anforderungen enthalten, die die Abgabe dieser Biozidprodukte direkt oder indirekt tangieren. Das Spektrum dieser Anforderungen ist vielfältig. So können in den Wirkstoffgenehmigungen beispielsweise Regelungen enthalten sein, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen bzw. die Zulassungen mit Auflagen zu versehen sind, dass die Abgabe von Biozidprodukten nur durch oder an sachkundige Personen erfolgen darf, nur für bestimmte Zwecke verwendet und in den Verkehr gebracht werden darf, mit bestimmten Kennzeichnungen oder Verwendungshinweisen zu versehen sind oder dass bei der Abgabe an nicht gewerbliche Anwender dafür Sorge zu tragen ist, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden.
Diese Anforderungen können nach Einschätzung des Bundesrates rechtssicher und bei Verstößen sanktionierbar nur an den Zulassungsinhaber des Biozidprodukts adressiert werden. Es ist jedoch nach Auffassung des Bundesrates erforderlich, dass die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen auch auf den weiteren Abgabestufen bis hin zur Abgabe an den Endverbraucher einschließlich der Abgabe über den Versand- oder Internethandel durch rechtliche Vorschriften sichergestellt wird. Hieran fehlt es bislang.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung um zeitnahe Stellungnahme, bis wann und in welcher Form die erforderlichen rechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der Wirkstoffgenehmigungen erlassen und in Kraft gesetzt werden sollen.