Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)

A. Problem und Ziel

Durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 ist die Regelung der Stellenobergrenzen für bestimmte Beförderungsämter in § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geändert und die Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV) aufgehoben worden. Das Prinzip der Obergrenzen für Beförderungsämter wurde mit den Änderungen nicht aufgegeben, aber den Realitäten in der Bundesverwaltung angepasst, indem Obergrenzen, die sich in der Praxis als zu niedrig erwiesen haben, angehoben wurden. Für die Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV) weiter, welche von § 26 BBesG nicht erfasst ist, da sie nicht auf dem BBesG, sondern auf Artikel VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 basiert.

Nach Artikel VIII § 1 Absatz 1 Nummer 1 2. BesVNG haben die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des BBesG, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten. Die Stellenobergrenzen nach der derzeit geltenden UVOGrV entsprechen den bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Stellenobergrenzen nach § 26 Absatz 1 BBesG und der aufgehobenen BOgrV. Dies benachteiligt die Unfallversicherungsträger ohne erkennbaren Sachgrund.

B. Lösung

Festlegung von Höchstgrenzen für die Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entsprechend dem geänderten § 26 BBesG.

Ablösung der UVOGrV durch eine neue Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die öffentlichen Haushalte werden durch höhere Verwaltungsausgaben zusätzlich belastet, sofern es sich um Unfallversicherungsträger für die öffentliche Hand handelt. Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau können sich höhere Verwaltungskosten ergeben, die im Rahmen der Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte vom Bund zu tragen wären. Etwaiger Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keine.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht für Bund und Länder und bei den Unfallversicherungsträgern keine Mehraufwände, da Obergrenzen bislang schon bei der Aufstellung der Stellenpläne zu beachten waren.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Oktober 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV) mit Begründung und Vorblatt (Anlage).

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV)

Vom ...

Auf Grund des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Stellenobergrenzen

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 ist die Regelung der Stellenobergrenzen für bestimmte Beförderungsämter in § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geändert und die Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV) aufgehoben worden. Das Prinzip der Obergrenzen für Beförderungsämter wurde mit den Änderungen nicht aufgegeben, aber den Realitäten in der Bundesverwaltung angepasst, indem Obergrenzen, die sich in der Praxis als zu niedrig erwiesen hatten, angehoben wurden. Für die Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV), welche von § 26 BBesG nicht erfasst ist, da sie nicht auf dem BBesG, sondern auf Artikel VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 basiert.

Nach Artikel VIII § 1 Absatz 1 Nummer 1 2. BesVNG haben die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten. Die Stellenobergrenzen der UVOGrV entsprechen den bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Stellenobergrenzen nach § 26 Absatz 1 BBesG und der aufgehobenen BOgrV.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Festlegung von Höchstgrenzen für die Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entsprechend der Regelung des § 26 BBesG. Ablösung der UVOGrV vom 12. Oktober 2004.

III. Alternativen

Keine.

IV. Rechtsetzungskompetenz

Artikel VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 2. BesVNG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Artikel VIII § 1 Absatz 1 2. BesVNG genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung hat keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Verträgen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die öffentlichen Haushalte werden durch höhere Verwaltungsausgaben zusätzlich belastet, sofern es sich um Unfallversicherungsträger für die öffentliche Hand handelt. Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau können sich höhere Verwaltungskosten ergeben, die im Rahmen der Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte vom Bund zu tragen wären. Etwaiger Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

4. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da mit dieser Verordnung lediglich Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes nachvollzogen werden.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Belange wurden berücksichtigt. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen.

VII. Befristung; Evaluierung

Es besteht keine Notwendigkeit für eine Befristung oder Evaluation.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Absatz 1 bestimmt die Anteile der Beförderungsämter im mittleren, gehobenen und höheren Dienst bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen nach § 26 Absatz 1 BBesG nicht überschreiten

Absatz 2 regelt, dass § 26 Absatz 4 BBesG entsprechend anzuwenden ist.

Absatz 3 bestimmt, dass die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und der leitenden technischen Aufsichtsperson bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt bleiben.