Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie- Drucksache 18/7086 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) - Drucksache 18/6281 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.01.16
Erster Durchgang: Drucksache. 367/15 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 113 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet."
- b) In § 118 Absatz 1 und 2 sowie in § 121 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.
- c) § 123 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich."
- d) § 131 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "können" wird durch das Wort "sollen" und die Wörter "zur Erbringung der Dienste" werden durch die Wörter "für die Erbringung dieser Verkehrsleistung" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Übernahme des Betriebes ausgeschlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen."
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3
Inkrafttreten
Die §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. April 2016 in Kraft."