Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu -,
Nummer 6 (§ 15 Absatz 4 Nummer 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2, Absatz 5 Satz 1 GüKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:
- '4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wörtern "Europäische Union" die Wörter "oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz" eingefügt.'
- b) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.'
Begründung:
Das Landverkehrsabkommen der Europäischen Union mit der Schweiz wurde, nachdem die Schweiz das nationale Recht entsprechend angepasst hat, am 1. Juni 2016 geändert. Die Vorschriften des Road Packages (unter anderem die Verordnungen 1071/2009, 1072/2009 sowie 1073/2009) und die Verordnung 1213/2010 zählen nach Anhang 1 des Abkommens zu den anwendbaren Vorschriften. Die Schweiz nimmt daher auch am europäischen Informationsaustausch teil.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug
- (1) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt. Hierfür hat er die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann.
- (2) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, die entgegen der Bestimmungen des Absatzes 1 verbracht wurden, gelten nicht als ordnungsgemäße wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006.
- (3) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 gelten auch Ruhezeiten, die der Fahrer mit vorheriger Zustimmung des Unternehmers in einer festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten an einem anderen Ort als dem eigenen Wohnort oder dem Unternehmenssitz verbringt, als ordnungsgemäße regelmäßige wöchentliche Ruhezeit. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Abweichung zu dokumentieren und mindestens ein Jahr aufzubewahren." '
Begründung:
Es gibt immer wieder Berichte, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbaren Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren.
Durch Aufnahme von § 3a - neu - FPersG wird der Unternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal seine regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten so verbringt, dass sie dem Gesundheitsschutz des Fahrers und der Verkehrssicherheit dienen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c1 - neu - bis c3 - neu - FPersG)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist nach Dreifachbuchstabe aaa folgender Dreifachbuchstabe aaa1 einzufügen:
'aaa1) Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben c1 bis c3 eingefügt:
"c1) entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal die dort genannte Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringt,
c2) entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass dem Fahrer, der seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht am eigenen Wohnort verbringt, am Ort des Unternehmenssitzes eine feste Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung steht,
c3) entgegen § 3a Absatz 3 Satz 2 die dort genannte Abweichung nicht dokumentiert oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt." '
Begründung:
Der in Artikel 2 neu einzufügende § 3a Fahrpersonalgesetz verpflichtet den Unternehmer, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt.
Zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung dieser Handlungspflicht ist für den Fall eines Verstoßes die Einführung einer Bußgeldbewehrung erforderlich.