Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
A Änderungen
1. Zu Artikel 3 Nummer 3
In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- '3a. In § 4 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.'
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
§ 3 Absatz 3 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme ohne Unterdruckunterstützung; § 3 Absatz 4 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung. Auch wenn in Deutschland ganz überwiegend Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung eingesetzt werden, sind für beide Systeme geeignete Messöffnungen einzurichten, wenn beide Systeme vorhanden sind.
Mit der Formulierung "oder" würde es an einer Tankstelle, die mit beiden Systemen ausgerüstet ist, genügen, an einem der beiden Systeme geeignete Messöffnungen einzurichten.
2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a0 - neu - (§ 5 Absatz 2 Satz 1 der 21. BImSchV)
In Artikel 3 Nummer 4 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
- 'a0) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 oder 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 und 4" ersetzt.'
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
§ 3 Absatz 3 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme ohne Unterdruckunterstützung; § 3 Absatz 4 bezieht sich auf Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung.
Auch wenn in Deutschland ganz überwiegend Gasrückgewinnungssysteme mit Unterdruckunterstützung eingesetzt werden, sind beide Systeme zu überprüfen, wenn diese vorhanden sind. Mit der Formulierung "oder" würde es an einer Tankstelle, die mit beiden Systemen ausgerüstet ist, genügen, eines der beiden Systeme zu überprüfen.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission für die Harmonisierung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) in Anhang VII
Teil 4 Nummer 1 hinsichtlich der Anforderungen an Formaldehyd-Emissionswerte einzusetzen.