Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksachen 19/15127, 19/15197 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) - Drucksache 19/14746 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.12.19
Initiativgesetz des Bundestages
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 1" die Angabe "und 1a" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die folgenden Wörter ersetzt:
"; dabei sollen die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,".
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren."
- aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die folgenden Wörter ersetzt:
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "möglichst vorab" eingefügt.
3. In § 8 wird die Angabe "31. August" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3."
- bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Bundestages" durch das Wort "Bundesrates" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundestages" durch das Wort "Bundesrates" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."
- c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen."
6. In § 19 wird die Angabe " § 4 Absatz 5," gestrichen.
7. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe "31. Januar" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
- 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
- 2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.";