Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf anstelle der Ziffer 32 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017)
Artikel 2 Nummer 30 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 61c ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Bestandsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
- 1. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
- 2. vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
- 3. eine Stromerzeugungsanlage nach Nummer 1 oder Nummer 2 an demselben Standort erneuern, erweitern oder ersetzen, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden."
- b) § 61d ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher oder ein mit diesem Letztverbraucher im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen, das das vollständige wirtschaftliche Risiko für die gesamte Stromerzeugungsanlage getragen hat, diese mit eigenem Personal auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers betrieben hat, vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat."
- bb) In Absatz 3 sind die Wörter ", aber vor dem 1. Januar 2018" zu streichen und die Wörter "erneuert, erweitert oder ersetzt haben" durch die Wörter "erneuern, erweitern oder ersetzen" zu ersetzen.
- cc) In Absatz 4 ist im einleitenden Satzteil die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" zu ersetzen.
- aa) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
- c) § 61e ist zu streichen.
Begründung:
Es wird begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zu den zukünftigen Eigenstromregelungen im EEG stets für den Erhalt der Bestandsschutzregelung eingesetzt hat und Eigenstrom aus Bestandsanlagen wie bisher zunächst nicht mit der EEG-Umlage belastet wird. Bisher sah das EEG 2017 vor, dass Bestandsanlagen erneuert, erweitert oder ersetzt werden können, wenn ihre installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird. Nunmehr sollen Bestandsanlagen, die ab dem 1 Januar 2018 erneuert, erweitert oder modernisiert werden, EEG-umlagepflichtig werden. Da jede Anlage früher oder später modernisiert werden muss, läuft damit auch der ursprüngliche Bestandsschutz perspektivisch aus. Dies entspricht nicht der ursprünglichen Zusage der Bundesregierung, dass Bestandsanlagen dauerhaft von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen.