Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 3 Satz 2
In Artikel 3 Satz 2 ist die Angabe "Artikel 1 Nummer 8" durch die Angabe "Artikel 1 Nummer 9" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der sachlichen Richtigstellung der Fundstelle, um das Gewollte zu erreichen.