Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Fristablauf: 13.10.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

6. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. für 1 000 l Biokraftstoffe

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."

7. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen zu § 50 zu erlassen und dabei

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1 Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien:
2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

a) Einführung einer Biokraftstoffquote

Das Gesetz bezweckt, den weiteren Ausbau der Biokraftstoffe auf eine tragfähige Basis zu stellen, die mit der Förderung der Biokraftstoffe verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz zu sichern sowie durch den weitgehenden Ersatz der Steuerbegünstigung der Biokraftstoffe durch eine unternehmensbezogene Quotenpflicht einen Beitrag zum Subventionsabbau und zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes zu leisten.

Die Mineralölwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2007 ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen, jeweils bezogen auf den gesamten jährlichen Absatz eines Unternehmens an Otto- oder Dieselkraftstoff (einschließlich des Biokraftstoffanteils), zu vertreiben. Die Quotenregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist so konzipiert, dass sie einfach, unbürokratisch und mit vertretbaren Kosten für die Verbraucher und die Mineralölwirtschaft umgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck knüpft die Quotenverpflichtung der Unternehmen an das Entstehen der Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz an (§ 37a Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F.). Die Erfüllung der Quotenpflicht kann vertraglich auf Dritte übertragen werden (§ 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG n.F.). Grundlage der Überwachung der Einhaltung der Quotenverpflichtungen sind Mitteilungspflichten der quotenpflichtigen Unternehmen gegenüber der zuständigen Stelle (§ 37c Abs. 1 BImSchG n.F.).

Um sicher zu stellen, dass Unternehmen, die gegen ihre Quotenverpflichtung verstoßen, wirtschaftlich nicht besser gestellt werden als Unternehmen, die sich gesetzestreu verhalten, ist eine entsprechende Sanktionsregelung vorgesehen ( § 37c Abs. 2 BImSchG n.F.). Damit künftigen (vor allem technischen) Entwicklungen - insbesondere im Bereich der sog. Biokraftstoffe der zweiten Generation - im Verordnungswege Rechnung getragen werden kann, enthält § 37d Abs. 2 BImSchG n.F. mehrere Verordnungsermächtigungen. Hierüber soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Nachhaltigkeits- oder CO₂-Kriterien in das Quotensystem zu integrieren. Darüber hinaus werden die Steuerbegünstigung und die Berücksichtigung bei der Biokraftstoffquote an die Erfüllung der einschlägigen Qualitätsnormen gebunden.

In die Quote fallende Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) werden nicht mehr steuerlich begünstigt. Im Interesse des Vertrauensschutzes bleibt die Steuerbegünstigung für reine Biokraftstoffe, die nicht zur Erfüllung der Quote eingesetzt werden, nach den Regelungen des 2006 geänderten EnergieStG bestehen. In der Landwirtschaft eingesetzte reine Biokraftstoffe bleiben steuerfrei. Die in der Entwicklung befindlichen Biokraftstoffe der 2. Generation erhalten eine verlässliche Perspektive, indem sie vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission unter Berücksichtigung der Überkompensationsregelung bis 2015 - auch innerhalb der Quote - degressiv steuerbegünstigt werden. Biogas und Bioethanol in Form von E85 werden ebenfalls bis Ende 2015 steuerbegünstigt.

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Biokraftstoffquoten im Lichte der Entwicklungen des Biokraftstoffsektors und der europäischen Rahmenbedingungen nach 2010 schrittweise anzuheben.

Dabei wird insbesondere der Stand der Entwicklung, der Marktreife und der Kapazitätsentwicklung bei den Biokraftstoffen der 2. Generation berücksichtigt.

b) Weitere Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes

Die Europäische Kommission hat den so genannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (vormals: § 25a MinöStG) mit Schreiben vom 1. April 2004 (Beihilfe NN 061/2003) EU-beihilferechtlich genehmigt, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2006. Jede Verlängerung oder Wiedereinführung des Spitzenausgleichs bedarf daher einer neuen beihilferechtlichen Genehmigung. Die Kommission sah zwar unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten die Steuerbegünstigung "Spitzenausgleich" als mit dem EU-Beihilferecht vereinbar an (insbesondere unter Anwendung des Umwelt-Beihilferahmens), hat aber ausdrücklich auf das Erfordernis der Anpassung der Steuerbegünstigung an die Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie bis zum 31. Dezember 2006 hingewiesen.

Die Energiesteuerrichtlinie enthält in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer nationale Steuerbegünstigung, die an das Bestehen von Umweltschutzvereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden anknüpft. Da die Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft am 9. November 2000 eine solche Vereinbarung zur Klimavorsorge getroffen hat, stützt sie die Fortführung des Spitzenausgleichs auf Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b der EU-Energiesteuerrichtlinie. Wegen der mit der Anwendung und Auslegung unterschiedlicher Vorschriften der EU-Energiesteuerrichtlinie verbundenen Rechtsunsicherheiten steht das Inkrafttreten des Spitzenausgleichs unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz ergibt sich aus Artikel 105 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelungen im BImSchG ergibt sich aus den Kompetenztiteln der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 (Luftreinhaltung), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) sowie Nr. 1 (Strafrecht) GG.

Die Luftreinhaltung im Sinne von Artikel 74 Nr. 24 GG umfasst auch den in § 1 Abs. 1 BImSchG angesprochenen Schutz der Atmosphäre, der wiederum den Klimaschutz einschließt.

Da die Neuregelungen im BImSchG auch dem Klimaschutz dienen, beruhen sie auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Zum Recht der Wirtschaft gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung beziehungsweise die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt regeln. Entscheidend für die Zuordnung zum Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" ist, dass von der Regelung nicht nur wirtschaftlich Tätige betroffen sind, sondern dass das wirtschaftliche Wirken selbst spezifisch geregelt wird. Das Gesetz enthält Vorschriften, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen regeln und sich damit unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit der betroffenen Unternehmen auswirken. In diesem Sinne steuert das Gesetz die wirtschaftliche Betätigung der Vertreiber von Kraftstoffen. Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Kraftstoffe in Verkehr bringen möchte, darf dies nur, wenn er die in den §§ 37a bis 37c oder in einer Rechtsverordnung nach § 37d enthaltenen Vorgaben einhält.

Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst neben dem so genannten echten Kriminalstrafrecht auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Bußgeldvorschriften in § 62 BImSchG n.F. beruhen auf diesem Kompetenztitel.

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d.h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Die Neuregelungen im BImSchG betreffen das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die ganz überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet, häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche Landesregelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Mindestanteilen von Biokraftstoff hätten eine erhebliche Behinderung des bundesweiten Vertriebs dieser Erzeugnisse sowie beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.

3. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Einführung einer Biokraftstoffquote

Eine Alternative zur Förderung der Biokraftstoffe über die Quotenpflicht stellt die vollständige Förderung mittels Steuerbegünstigungen dar, die aber aus finanz- und haushaltspolitischen Gründen nicht mehr zu vertreten ist.

Die Regelungen im BImSchG zur Quotenpflicht stellen einerseits eine Erweiterung geltenden Rechts zur Förderung der Biokraftstoffe dar, machen aber andererseits dadurch, dass Steuerbegünstigungen entfallen oder nach einer gewissen Frist auslaufen, Vorschriften im Energiesteuerrecht entbehrlich. Insofern ergibt sich im Hinblick auf Vereinfachungskriterien im Wesentlichen eine Systemumstellung ohne gravierende Änderungen.

4. Kosten und Preiswirkungen

a) Kosten für die öffentlichen Haushalte

Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand

Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Rechnungsjahren 2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:

Gebietskörperschaft Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. EUR in den Kassenjahren
2006 2007 2008 2009 2010
Bund - 1.100 950 1.200 1.000
Länder - - - - -
Gemeinden - - - - -
Insgesamt - 1.100 950 1.200 1.000

Vollzugsaufwand

Durch die enge Anknüpfung an das Energiesteuerrecht, die zur Durchführung der Regelungen im BImSchG zur Quotenpflicht nutzbar gemacht werden, erhöht sich der Vollzugsaufwand so geringfügig, dass hierfür keine gesonderte Gegenfinanzierung erforderlich scheint bzw. von ihr keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen. Vollzugsaufwand für Länder und Gemeinden entsteht nicht.

b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die weitgehende Aufhebung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe und die Verpflichtung, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen, wird zu Mehrkosten für die Wirtschaft führen, weil die Herstellungskosten und damit auch die Marktpreise für Biokraftstoffe höher sind als die der fossilen Kraftstoffe. Dies dürfte auch zu einem leichten Anstieg der Kraftstoffpreise führen, sofern die Mehrkosten von den Unternehmen auf die Abnehmer der Kraftstoffe umgelegt werden. Die Höhe des Preisanstiegs hängt von der Gesamtpreiskalkulation der quotenverpflichteten Unternehmen ab, die unternehmensintern durchgeführt wird und im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

5. Befristung bei der Einführung einer Biokraftstoffquote

Eine Befristung ist nicht möglich, weil für Biokraftstoffe langfristig gesehen eine tragfähige und verlässliche Förderung erforderlich ist, um die mit dem Gesetzesvorhaben verfolgten Ziele (Versorgungssicherheit; Beitrag zum Klimaschutz) zu erreichen.

6. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 50)

Die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe wird den Regelungen über die Quotenverpflichtung in den §§ 37a bis 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) n.F. angepasst. Die Quotenverpflichtung erfordert das Inverkehrbringen bestimmter Mindestanteile an Biokraftstoffen bezogen auf den gesamten Absatz an Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Absatzes an Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffen. Damit kann auf Steuerentlastungen grundsätzlich verzichtet werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt jedoch die nach den Regelungen des 2006 geänderten Energiesteuergesetzes geltende Steuerentlastung für reine Biokraftstoffe bestehen, die über die Biokraftstoffmenge, die der Erfüllung der Quotenverpflichtung dient, hinaus abgesetzt werden. Eine weitergehende Ausnahme bis 2015 hiervon gibt es für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe und für Biogas. Für die nicht von der Quotenpflicht erfassten, nach § 2 Abs. 3 versteuerten Biokraft- und Bioheizstoffe bleibt die Rechtslage unverändert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 regelt den Grundsatz der Steuerentlastung für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Biokraft- oder Bioheizstoffe.

Nummer 1 regelt die Steuerentlastung für reine Biokraftstoffe. Beimischungen von Biokraftstoffen werden künftig nicht mehr steuerlich begünstigt. Unschädlich hierbei ist jedoch die Beimischung von anderen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

Nach Nummer 2 wird eine Entlastung für den besonders förderungswürdigen Biokraftstoff E85 gewährt. Mischungen aus E85 und fossilem Kraftstoff werden nicht steuerbegünstigt. Nach Nummer 3 wird besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 (BtL und Zellulose) unvermischt oder vermischt mit anderen Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von E85 gegenüber den weiteren förderungswürdigen Biokraftstoffen (vgl. Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 und Art. 5 Abs. 2) ist E85 in Nummer 2 gesondert geregelt.

Nach Nummer 4 wird für Biogas sowohl als Reinkraftstoff als auch in Form der Beimischung insbesondere mit Blick auf das hohe CO₂-Verminderungspotenzial, das dem der besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach Absatz 5 vergleichbar ist, eine Steuerentlastung gewährt.

Eine gesonderte Regelung für Biogas ist notwendig, da Biogas kein Biokraftstoff ist, der auf die Erfüllung einer Quotenverpflichtung nach § 37a BImSchG angerechnet werden kann. Nach dieser Vorschrift besteht für Erdgas, das durch Biogas ersetzt werden kann, keine Quotenverpflichtung.

Nummer 5 begünstigt Biokraft- und Bioheizstoffe, die nach den Steuersätzen versteuert wurden, die bei einer Verwendung zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 gelten.

Für die Entlastung ist ein Antrag erforderlich, in dem sowohl die Höhe des Biokraft- oder Bioheizstoffanteils als auch die bereits erfolgte Versteuerung nachzuweisen sind.

Mit Satz 4 wird der Steuerentlastungsanspruch für Biokraftstoffe der Nummern 1 und 2 mit der Verpflichtung in § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BImSchG zum Inverkehrbringen einer bestimmten Menge an Biokraftstoffen (Quotenpflicht) verknüpft. Eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach Nummern 1 und 2 wird nur für Biokraftstoffmengen gewährt, die über die dort festgelegten Quoten hinaus abgesetzt werden.

Obwohl nach § 37a BImSchG Verpflichteter nur ist, wer Otto- und/oder Dieselkraftstoff in Verkehr bringt, wird im Hinblick auf den Steuerentlastungsanspruch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Quoten durch Satz 5 auch für diejenigen fingiert, die ausschließlich reine Biokraftstoffe in Verkehr bringen. Dementsprechend wird für Antragsteller, die Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe in Verkehr bringen, eine Steuerentlastung nur für die Biokraftstoffmengen gewährt, die über der gem. § 37a Abs. 3 Satz 1 BImSchG liegenden (fiktiven) Quote abgesetzt werden. Für Ottokraftstoff ersetzende Biokraftstoffe wird eine Steuerentlastung nur für die Biokraftstoffmengen gewährt, die über der gem. § 37a Abs. 3 Satz 2 BImSchG liegenden (fiktiven) Quote abgesetzt werden. Ab 2009 gilt auch die Gesamtquote des § 37a Abs. 3 Satz 3 BImSchG entsprechend.

Nach Satz 6 werden besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr. 1 und 2, die der Erfüllung der in § 37a Abs. 3 BImSchG genannten Quote dienen, ebenfalls nicht von der Steuer entlastet. Diese Regelung tritt jedoch außer Kraft, wenn die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Steuerbegünstigung innerhalb der Quote für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe erteilt wird (Art. 5 Abs. 2).

Zu Absatz 2

Die zunächst bis zum 31. Dezember 2009 vorgesehene Frist für die Steuerbegünstigung bei besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen und bei Biogas wird bis zum 31. Dezember 2015 ausgedehnt, weil erst nach 2009 mit der Marktreife dieser Biokraftstoffe gerechnet wird und sie deshalb einer steuerlichen Förderung über das Jahr 2009 hinaus bedürfen. Sie wird unter Berücksichtigung der Überkompensationsregelung und unter Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt (Art. 5 Abs. 3).

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt in Teilen die bisherige Regelung des § 50 Abs. 2 . Für Fettsäuremethylester ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 50 Abs. 2 eine differenzierte Steuerentlastung für Fettsäuremethylester als reine Biokraftstoffe und für Fettsäuremethylester als Beimischungen zu fossilem Diesel nicht mehr erforderlich, da Beimischungen mit fossilem Kraftstoff künftig nicht mehr steuerlich begünstigt werden. Eine Steuerentlastung für Fettsäuremethylester, die mit anderen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur vermischt wurden, wird nach Absatz 1 Nr. 1 nach wie vor gewährt.

Zu Absatz 4

Die bisherige Regelung des § 50 Abs. 3 wird teilweise modifiziert. Nach Satz 3 sind Fettsäuremethylester nur dann Biokraft- und Bioheizstoff, wenn sie einerseits aus der Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen wurden und andererseits mindestens die Anforderungen der DIN EN 14214 erfüllen. Diese Anforderung gilt nach § 3 der 10. BImSchV bereits für die Veräußerung von Fettsäuremethylester (Biodiesel) an den Verbraucher. Die Sätze 4 und 5 entsprechen der bisherigen Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 4 und 5. Satz 4 wird lediglich ergänzt durch das Erfordernis der Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 15376.

Insbesondere zwecks Vermeidung technischer Schäden bei Fahrzeugen des Endverbrauchers ist es erforderlich, dass in Verkehr gebrachtes Pflanzenöl bestimmten Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Vor diesem Hintergrund gilt Pflanzenöl nach Satz 6 nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der dort genannten Norm oder vergleichbaren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, geltenden Anforderungen entsprechen. Hierunter können alle Pflanzenöle - also nicht nur Rapsöl - fallen, die die in der Vornorm DIN V 51605 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 werden die bereits in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe definiert. Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind danach Biomassto-Liquid (BtL)-Kraftstoffe (Nr. 1), Kraftstoffe aus Zellulose (Nr. 2) und das sog. E85 (Nr. 3). E85 ist ein Gemisch aus 10 bis 30 % fossilem Anteil und 70 bis 90 % Bioethanol. Die Spanne von 70 bis 90 % ergibt sich aus der Problematik der notwendigen unterschiedlichen Beimischungsmenge von fossilem Kraftstoff je nach Jahreszeit. Eine höhere Beimischung von bis zu 30 % erfolgt im Winter, im Sommer dagegen ist eine Beimischung von 10 bis 15 % ausreichend.

Zu den Absätzen 6 und 7

Die Absätze 6 und 7 entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Absätzen 4 und 5 des § 50.

In Absatz 6 wurde ein neuer Satz 3 eingeführt. Unter den Bedingungen einer Quotenregelung, die den Marktzugang von Biokraftstoffen bereits sicherstellt, ist die bisherige Überkompensationsberechnung anzupassen. Danach soll der Maßstab für die Berechnung einer möglichen Überkompensation bei besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 nicht der Marktpreis eines vergleichbaren fossilen Kraftstoffs sein, sondern die Herstellungskosten eines vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen Biokraftstoffes.

Zu Nummer 2 (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b)

Die Vorschrift wird präzisiert, da ihr derzeitiger Wortlaut im Ergebnis zu einer Steuerbelastung von Prozessen führt, die vor dem Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes durch den sog. Heizerlass von der Steuer befreit waren. Deshalb werden Prozesse und Verfahren der Klassen 26.60 (Zementplatten), 26.82 (mineralische Dämmstoffe) und 28.40 und 28.51 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) aufgenommen. Um zu vermeiden, dass die Prozesse vom 1. August bis 31. Dezember 2006 vorübergehend einer Besteuerung unterliegen, tritt die Änderung rückwirkend zum 1. August 2006 in Kraft (vgl. Artikel 5 Abs. 5).

Zu Nummer 3 (§ 54 Abs. 2)

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden derzeit im Wege einer Steuerentlastung allgemein ermäßigte "Ökosteuersätze" auf Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) in Höhe von 60 Prozent der "Ökosteuersätze" gewährt. Unter dem Begriff "Ökosteuersätze" ist dabei der Steueranteil an den Energiesteuersätzen zu verstehen, der auf die Steuererhöhungen seit dem 1. April 1999 zurückzuführen ist. Die Änderung sieht vor, dass künftig - im Gleichklang mit der Strombesteuerung - auch bei den Heizstoffen ermäßigte Steuersätze in Höhe von 60 Prozent des vollen Energiesteuersatzes zur Anwendung kommen, die weiterhin im Wege einer Steuerentlastung gewährt werden. Die Entlastungssätze in § 54 EnergieStG werden dazu entsprechend angehoben. Die allgemein ermäßigten Steuersätze betragen dann für Heizöl 36,81 Euro, für Erdgas 3,30 Euro und für Flüssiggas 36,36 Euro. Die Vorschrift tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Artikel 5 Abs. 4)

Zu den Nummern 4 und 5 (§ 55)

Die Europäische Kommission hat den so genannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (vormals: § 25a MinöStG) mit Schreiben vom 1. April 2004 (Beihilfe NN 061/2003) EU-beihilferechtlich genehmigt, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2006. Jede Verlängerung oder Wiedereinführung des Spitzenausgleichs bedarf daher einer neuen beihilferechtlichen Genehmigung. Die Kommission sah zwar unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten die Steuerbegünstigung "Spitzenausgleich" als mit dem EU-Beihilferecht vereinbar an (insbesondere unter Anwendung des Umwelt-Beihilferahmens), hat aber ausdrücklich auf das Erfordernis der Anpassung der Steuerbegünstigung an die Vorgaben der EU-Energiesteuerrichtlinie bis zum 31. Dezember 2006 hingewiesen.

Die Energiesteuerrichtlinie enthält in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer nationale Steuerbegünstigung, die an das Bestehen von Umweltschutzvereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden anknüpft. Da die Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft am 9. November 2000 eine solche Vereinbarung zur Klimavorsorge getroffen hat, stützt sie die Fortführung des Spitzenausgleichs auf Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b der EU-Energiesteuerrichtlinie. Wegen der mit der Anwendung und Auslegung unterschiedlicher Vorschriften der EU-Energiesteuerrichtlinie verbundenen Rechtsunsicherheiten steht das Inkrafttreten des Spitzenausgleichs unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung (vgl. Artikel 5 Abs. 4).

Die bisherige Systematik des Spitzenausgleichs bleibt im Grundsatz erhalten, wird allerdings so modifiziert, dass die dynamische Bezugnahme auf den jeweils gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung entfällt und der in 2006 gültige Beitragssatz als höchster Beitragssatz festgeschrieben wird. Andernfalls würden mit steigenden Beitragssätzen in der Rentenversicherung auch die zu gewährenden Steuervergütungen und der Kreis der berechtigten Unternehmen immer mehr ansteigen. Der Spitzenausgleich würde in diesem Fall seinen Charakter als Regelung zur Entlastung in energieintensiven Ausnahmefällen weitgehend verlieren. Darüber hinaus wird der Spitzenausgleich an die geänderte allgemeine Steuerbegünstigung (vgl. Begründung zu Nummer 3) angepasst, indem in Absatz 2 als anrechenbare Steuerbelastung auf die beim Unternehmen nach Inanspruchnahme der Steuerentlastung nach § 54 verbleibende "Ökosteuerbelastung" abgestellt wird.

Zu Nummer 6 (§ 57 Abs. 5 Nr. 2)

Da die Land- und Forstwirtschaft von Energiesteuern auf die reinen Biokraftstoffe Biodiesel und Pflanzenöl vollständig freigestellt wird, muss neben den in § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ausgewiesenen Erstattungsbeträgen zusätzlich noch der voll besteuerte Mindestanteil an Biokraftstoffen (§ 50 Abs. 1 Satz 4) rückvergütet werden.

Zu Nummer 7 (§ 66 Nr. 11a - neu -)

Es wird eine neue Ermächtigungsvorschrift geschaffen, wonach nähere Bestimmungen zu den steuerbegünstigten Biokraftstoffen getroffen werden können.

Zu den Buchstaben a und b

Mit Rechtsverordnungen nach den Buchstaben a und b soll sichergestellt werden, dass bei der Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume oder bestimmte CO₂-Einsparanforderungen erfüllt werden.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu der parallelen Verordnungsermächtigung in § 37d Absatz 2 Nr. 3 und 4 BImSchG verwiesen.

Zu Buchstabe c

Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen dynamisch verläuft, und daher derzeit eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse Biokraftstoffe sind, nicht möglich ist.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu der parallelen Verordnungsermächtigung in § 37d Absatz 2 Nr. 1 BImSchG verwiesen.

Im Rahmen von Rechtsverordnungen nach Buchstabe c können daher insbesondere neu entwickelte Erzeugnisse als Biokraftstoffe bestimmt werden oder Qualitätsanforderungen für bestimmte Biokraftstoffe - insbesondere nach Maßgabe (neuer oder geänderter) europäischer oder nationaler Normen - erstmals vorgeschrieben oder geändert werden. Darüber hinaus können im Lichte der Entwicklung insbesondere von Biokraftstoffen der zweiten Generation, die herkömmlichen Biokraftstoffen etwa im Hinblick auf ihr CO₂-Verminderungspotenzial oder eine breitere verwendbare Rohstoffgrundlage überlegen sind, Festlegungen getroffen werden, wonach etwa bestimmte herkömmliche Erzeugnisse nicht mehr oder nur noch eingeschränkt als Biokraftstoffe gelten.

Zu den Buchstaben d und e

Nach Buchstabe d können die in § 50 Abs. 5 genannten besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe durch Rechtsverordnung konkretisiert werden, um den Entwicklungen und Erfahrungen in diesem Bereich gerecht zu werden. Buchstabe e beinhaltet die Ermächtigung, den Katalog der besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe zu erweitern, sofern sie die in Buchstabe e genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse Biokraftstoffe sind, derzeit nicht möglich ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Abgrenzung zwischen begünstigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft einerseits und nicht begünstigten Unternehmen anderer Wirtschaftszweige andererseits erfolgt bisher anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93). Ausgehend von der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1.1), die mit der Verordnung (EG) Nr. 029/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 veröffentlicht wurde, und die ihrerseits auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 3.1) der Vereinten Nationen aufbaut, hat das Statistische Bundesamt im April 2003 eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) herausgegeben. Künftig wird auf diese neue Klassifikation der Wirtschaftszweige Bezug genommen, weil sie die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Wirtschaftsleben widerspiegelt.

Zu den Buchstaben b und c

Es handelt sich um redaktionelle und Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 2 (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3)

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Produzierenden Gewerbes zu verbessern, werden auf Grundlage von Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie weitere Prozesse und Verfahren, und zwar solche der Klassen 26.60 (Zementplatten), 26.82 (mineralische Dämmstoffe), 28.40 und 28.51 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1) im Wege einer Steuerentlastung von einer Besteuerung ausgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 9b - neu -)

Mit dieser Vorschrift wird von Artikel 2 Abs. 4 Buchstabe b 4. Spiegelstrich der Energiesteuerrichtlinie Gebrauch gemacht, wonach eine Steuerbegünstigung für Strom gewährt werden kann, wenn die Stromkosten mehr als 50 Prozent der Kosten eines Erzeugnisses ausmachen. Um negative Anreizwirkungen zu vermeiden, wird die Steuerentlastung auf die Herstellung von Industriegasen der Klasse 24.11 der NACE (Rev. 1.1) beschränkt. Die Vorschrift tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. Artikel 5 Abs. 4)

Zu den Nummern 4 und 5 (§ 10)

Vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 und 5.

Zu Nummer 6 (§ 11 Nr. 10)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Infolge der Einfügung eines neuen zweiten Abschnitts zu Biokraftstoffen im Dritten Teil des BImSchG ist eine entsprechende Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu den Nummern 2 und 3 (Überschriften zum Dritten Teil und zum dortigen Ersten Abschnitt)

Die vorgenommenen gliederungstechnischen Änderungen sind Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen zweiten Abschnitts zu Biokraftstoffen im Dritten Teil des BImSchG.

Zu Nummer 4 (Zweiter Abschnitt, §§ 37a bis 37d BImSchG)

Zu § 37a (Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs)

Zu Absatz 1

Satz 1 umschreibt in allgemeiner Form die Quotenverpflichtung im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines bestimmten Mindestanteils von Biokraftstoffen bezogen auf den Gesamtkraftstoffabsatz.

Die Inverkehrbringenstatbestände, an die die Quotenpflicht anknüpft, sind im Einzelnen in Satz 2 geregelt. Wer Adressat der Quotenverpflichtung ist, ergibt sich aus Absatz 2, während Absatz 3 die Quotenpflicht mengenmäßig konkretisiert.

Die Maßgabe in Satz 1, dass nur die Kraftstoffe der Quotenverpflichtung unterliegen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in Verkehr gebracht werden, knüpft an eine im Rahmen des BImSchG bereits verwendete Begrifflichkeit an (siehe die Wendung "gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen" etwa in § 34 Abs. 1 Satz 1). Aus Absatz 3 Satz 5 ergibt sich, dass die Gesamtmenge Kraftstoffs im Sinne von Satz 1 den Biokraftstoffanteil am Gesamtabsatz mit umfasst. Da bei der Entstehung der Steuer- und damit auch der Quotenpflicht oft nicht klar ist, für welche Verkehrsträger der Otto oder Dieselkraftstoff letztlich verwendet wird, wird im Interesse einer einfachen Administrierbarkeit der gesamte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Kraftstoffabsatz unabhängig von der späteren Verwendung Grundlage der Quotenpflicht.

Damit löst allein das Inverkehrbringen dieser fossilen Kraftstoffe die Quotenverpflichtung aus. Das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen, die Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzen, begründet demgegenüber keine Quotenverpflichtung.

Die Verpflichtung, einen bestimmten Mindestanteil Biokraftstoffs am Gesamtkraftstoffabsatz sicherzustellen, ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), der jedoch durch nachstehende vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die Quotenverpflichtung zielt insbesondere darauf ab, durch Verwendung von Biokraftstoffen die Abhängigkeit Deutschlands von Importen fossiler Kraftstoffe zu verringern und gleichzeitig durch die gegenüber fossilen Kraftstoffen günstigere CO₂-Bilanz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Quotenverpflichtung soll die derzeitige steuerliche Begünstigung der Biokraftstoffe im Wesentlichen ablösen, um auf diese Weise zur Konsolidierung des Bundeshaushalts beizutragen. Vor diesem Hintergrund ist der durch die Quotenverpflichtung bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig.

Satz 2 verweist hinsichtlich der quotenpflichtigen Inverkehrbringenstatbestände auf die dort genannten Entstehungstatbestände der Energiesteuer nach dem EnergieStG und vermeidet insoweit einen zusätzlichen eigenständigen Anknüpfungspunkt für die Quotenpflicht im BImSchG. Durch die mit diesem Verweis bewirkte enge Verzahnung der immissionsschutzrechtlichen Regelung mit dem EnergieStG soll der mit der Quotenverpflichtung verbundene Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der quotenpflichtigen Unternehmen als auch auf Seiten der zuständige Stelle auf das zur Erreichung des Regelungsziels notwendige Maß beschränkt werden.

Die Sätze 3 bis 5 enthalten Ausnahmeregelungen für die Bundeswehr und ausländische in Deutschland befindliche Streitkräfte. Der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften gleichgestellt werden alle Einrichtungen, unabhängig von ihrer Organisationsform (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich), die die Bundeswehr oder die ausländischen Streitkräfte zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Durch diese Regelung wird die Abgabe von fossilen Kraftstoffen an die Bundeswehr nicht auf die in Verkehr gebrachte Menge an Kraftstoff des abgebenden Unternehmens angerechnet. In Fällen, in denen die Bundeswehr durch den Erwerb von fossilem Kraftstoff nach dem Energiesteuergesetz Steuerschuldner ist, liegt nach der Regelung des Satzes 4 kein Inverkehrbringen vor, so dass diese Mengen Kraftstoff ebenfalls nicht der Quotenverpflichtung unterliegen. Die Ausnahmeregelung für die Bundeswehr gilt nur für fossile Kraftstoffe. Der Nachweis der Abgabe oder des Erwerbs zu den o.g. Zwecken gegenüber der zuständigen Stelle ist von demjenigen zu erbringen, der für diese Kraftstoffmengen (ohne die Ausnahmeregelung) Quotenverpflichteter wäre. Die Sätze 6 und 7 enthalten Ausnahmeregelungen, die sicherstellen sollen, dass die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband für fossile Kraftstoffe obliegenden Bevorratungspflicht (§ 3 des Erdölbevorratungsgesetzes) nicht durch Quotenverpflichtungen für Biokraftstoffe nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck wird die Abgabe von Kraftstoff im Freigabefall von der Quotenpflicht ausgenommen. Ebenfalls von der Quotenpflicht ausgenommen sind nachfolgende Abgaben der betroffenen Kraftstoffmengen in der weiteren Lieferkette. Satz 8 soll gewährleisten, dass der von der Bundesregierung im Krisenfall administrativ vorgegebene bzw. initiierte freiwillige Mineralölausgleich nicht behindert wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Adressaten der Quotenverpflichtung gemäß Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3. Nach Satz 1 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes zugleich Quotenverpflichteter. Die Ausführungen zu Absatz 1 zur engen Verzahnung der Regelung in Absatz 1 Satz 2 mit dem Energiesteuergesetz gelten hier entsprechend. Anders als bei der Energiesteuer entsteht infolge der Quotenverpflichtung jedoch keine Geldzahlungs- sondern eine Handlungspflicht, nämlich die Verpflichtung, in einem bestimmten Umfang und in einem bestimmten Zeitraum Biokraftstoffe in Verkehr zu bringen.

Aufgrund dieser Besonderheit der Quotenverpflichtung können die Regelungen im Energiesteuergesetz zum Steuerschuldner im vorliegenden Zusammenhang nur mit bestimmten Maßgaben (Sätze 2 bis 5) gelten. Diese Maßgaben tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die im Energiesteuergesetz zum Teil vorgesehene (gesamtschuldnerische) Haftung mehrerer Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Erfüllung der auf eine reale Handlung abzielenden Quotenverpflichtung nicht sinnvoll zum Tragen kommen kann. Zur Erreichung des Regelungszwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen einer bestimmte Menge Otto- oder Dieselkraftstoffs von vornherein lediglich einem bestimmten Verpflichteten zugewiesen wird, der dann auch allein die Quotenpflicht zu erfüllen hat. In diesem Sinne regeln die Sätze 2 bis 5, wer im Falle der §§ 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 22 Abs. 1 EnergieStG, die eine (gesamtschuldnerische) Haftung mehrerer Verpflichteter vorsehen, der alleinige Quotenverpflichtete ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den konkreten Mindestanteil Biokraftstoffs am Gesamtkraftstoffabsatz, der von den Quotenverpflichteten zu erbringen ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU (Nr. ) L 123 S. 42; im folgenden Biokraftstoffrichtlinie). Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird; sie haben hierfür nationale Richtwerte festzulegen. Als Bezugswert für diese Richtwerte gilt nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie, gemessen am Energieinhalt, ein Anteil von 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaates bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 sehen getrennte Quoten für Diesel- und Ottokraftstoff vor. Ohne eine gesonderte Quote für Ottokraftstoff wäre zu befürchten, dass die Quotenpflicht allein über den Absatz des wirtschaftlich günstigeren Biodiesels erfüllt würde und damit Substitutionspotenziale beim Ottokraftstoff ungenutzt blieben. Mit den getrennten Quoten für Diesel- und Ottokraftstoff soll sichergestellt werden, dass die mit der Quotenverpflichtung verfolgten Regelungsziele (insbesondere Versorgungssicherheit und Klimaschutz; siehe die Ausführungen zu Absatz 1) in den beiden Kernsegmenten des Kraftstoffmarktes erreicht werden.

Neben gesonderten Quoten für Diesel- und Ottokraftstoff ist darüber hinaus ab dem Jahr 2009 auch eine auf den Gesamtabsatz von fossilen Kraftstoffen (einschließlich des Biokraftstoffanteils, s. Absatz 3 Satz 5) bezogene Gesamtquote für Biokraftstoffe vorgesehen (Absatz 3 Satz 3), in die zunächst die zur Erfüllung der Einzelquoten nach den Sätzen 1 und 2 erbrachten Biokraftstoffmengen einfließen. Bei welchen Kraftstoffen (Otto- oder Dieselkraftstoff) die darüber hinaus zur Erfüllung der Gesamtquote erforderlichen Biokraftstoffmengen erbracht werden, ist den Quotenverpflichteten anders als bei den Einzelquoten nach den Sätzen 1 und 2, die jeweils nur durch Dieselkraftstoff bzw. nur durch Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoff zu erfüllen sind, freigestellt. Diese Flexibilität ermöglicht es den Quotenverpflichteten, bei der Erfüllung ihrer Quotenpflicht außerhalb der getrennten Quoten für Diesel- und Ottokraftstoff auf diejenigen Biokraftstoffe zurückzugreifen, deren Absatz aus wirtschaftlicher Sicht am günstigsten erscheint. Die über die Einzelquoten für Diesel- und Ottokraftstoff hinausgehende Gesamtquote ist erforderlich, um den von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b) ii) der Biokraftstoffrichtlinie für Mindestanteile von Biokraftstoffen vorgegebenen Bezugswert für nationale Richtwerte von 5,75 % einzuhalten.

Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die Gesamtquote auch für Verpflichtete gilt, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen. Die Nichtgeltung der Gesamtquote in derartigen Fällen wäre im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Regelungszweck (insbesondere Einhaltung der Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie) sachlich nicht zu rechtfertigen.

Nach Absatz 3 Satz 5 sind für die Berechnung der Mindestanteile von Biokraftstoff jeweils der Energiegehalt der Gesamtmenge fossilen Kraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils zugrunde zu legen. Gemäß § 37b Satz 10 gibt das Bundesministerium der Finanzen den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehalts bekannt.

Zu Absatz 4

Die Regelung in Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es zur Erreichung der mit der Quotenregelung verfolgten Zwecke unerheblich ist, ob der erforderliche Biokraftstoffanteil durch Beimischung oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs erbracht wird. Die in Satz 1 festgelegte Wahlfreiheit zielt daher darauf ab, den Quotenverpflichteten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung die größtmögliche Flexibilität zu belassen.

Diesem Ziel dient auch die Regelung in Satz 2, wonach die Erfüllung von Quotenverpflichtungen vertraglich auf Dritte (andere Quotenverpflichtete oder Hersteller oder Vertreiber reiner Biokraftstoffe) übertragen werden kann, die ggf. in der Lage sind, die Quotenverpflichtung auf wirtschaftlichere Art und Weise zu erfüllen als der Quotenverpflichtete selbst. Zur Erreichung der mit der Quotenregelung verfolgten Zwecke ist es unerheblich, ob der Quotenverpflichtete seine Verpflichtung selbst oder durch Dritte erfüllt.

Um die zuständige Stelle in die Lage zu versetzen, die Übertragung von Quotenverpflichtungen auf Dritte nachvollziehen und überprüfen zu können, sieht Satz 2 für entsprechende Verträge, die gemäß Absatz 6 Satz 3 der zuständigen Stelle in Kopie vorzulegen sind, das Schriftformerfordernis vor; darüber hinaus muss der Vertrag nach Satz 3 bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Das Erfordernis eines schriftlichen Vertrages zur Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung liegt angesichts der regelmäßig großen wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Verträge im Übrigen auch im Eigeninteresse des Quotenverpflichteten und des Dritten und dürfte daher in der Praxis auch ohne gesetzliche Anordnung regelmäßig eingehalten werden; es ist vor diesem Hintergrund verhältnismäßig.

Um den Quotenverpflichteten auch in zeitlicher Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung die größtmögliche Flexibilität einzuräumen, ist nach Absatz 4 Satz 4 vorgesehen, dass Biokraftstoffmengen, die den vorgeschriebenen Mindestanteil für ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen, auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres angerechnet werden. Eine derartige Anrechnung entfällt jedoch, wenn für die betreffende Biokraftstoffmenge eine Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG n.F. beantragt wurde, da diese nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG n.F. nur für Biokraftstoffmengen gewährt wird, die nicht der Erfüllung der Quotenpflicht gemäß § 37a Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BImSchG n.F. dienen.

Durch diese Klarstellung wird ausgeschlossen, dass die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG n.F. durch Anrechnung "überschüssiger" Biokraftstoffmengen auf die Quotenverpflichtung des Folgejahres unterlaufen wird.

Nach Absatz 4 Satz 5 entfällt eine Anrechnung "überschüssiger" Biokraftstoffmengen auf die Quotenverpflichtung des Folgejahres notwendigerweise auch dann, wenn diese Biokraftstoffmengen auf die Erfüllung von Verpflichtungen angerechnet werden, die nach § 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich eingegangen wurden. Zu § 37b (Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe)

§ 37b bestimmt, welche Kraftstoffe oder Kraftstoffzusätze Biokraftstoffe sind und auf die Erfüllung von Quotenverpflichtungen gemäß § 37a Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 angerechnet werden. Die in den Sätzen 1 bis 7 getroffenen Festlegungen stimmen zwecks Vermeidung von Inkonsistenzen im Vollzug der steuerrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Regelung mit den entsprechenden Vorschriften in § 50 Abs. 4 EnergieStG n.F. überein.

Die Sätze 1 und 2 entsprechen den bereits derzeit geltenden Regelungen in § 50 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EnergieStG. Nach der klarstellenden Regelung in Satz 2 gelten Kraftstoffe, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Wird beispielsweise Biodiesel fossilem Diesel beigemischt, gilt nach Satz 2 lediglich der Biodieselanteil als Biokraftstoff, sofern auch die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt sind.

Satz 3 führt die bereits derzeit geltende Regelung zu Fettsäuremethylester in § 50 Abs. 3 Satz 3 EnergieStG mit weitergehenden qualitativen Anforderungen nach der DIN EN 14214 zusammen. Da diese Anforderungen nach § 3 der 10. BImSchV ohnehin bereits für die Veräußerung von Fettsäuremethylester an den Verbraucher gelten, ist es erforderlich, dass sie auch für die Erfüllung der Quotenverpflichtung maßgeblich sind. Andernfalls könnte die Quotenverpflichtung durch den Absatz letztlich nicht verkehrsfähiger Biokraftstoffe erfüllt werden.

Satz 4 entspricht der bereits derzeit geltenden Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 4 EnergieStG, die durch das Erfordernis der Einhaltung der Anforderungen des Entwurfs der DIN EN 15376 ergänzt wird.

Satz 5 entspricht der bereits derzeit geltenden Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 5 EnergieStG. Insbesondere zwecks Vermeidung technischer Schäden bei Fahrzeugen des Endverbrauchers ist es erforderlich, dass auch zur Quotenerfüllung in Verkehr gebrachtes Pflanzenöl bestimmten Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Vor diesem Hintergrund gilt Pflanzenöl nach Satz 6 nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der dort genannten Norm entsprechen. Hierunter können alle Pflanzenöle - also nicht nur Rapsöl - fallen, die die in der Vornorm DIN V 51605 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Satz 7 stellt den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Biokraftstoffen solche Biokraftstoffe gleich, die gleichwertigen Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum gelten.

Nach Satz 8 werden Energieerzeugnisse, die im sog. Hydrothreating-Verfahren hergestellt werden, insbesondere wegen der schwierigen Überwachung der Mengen und der noch ungeklärten Verfahrensbedingungen nicht auf die Erfüllung von Quotenverpflichtungen angerechnet.

Gleiches gilt nach Satz 8 auch für Biogas, da es kein biogener Ersatz für allein quotenpflichtigen Diesel- oder Ottokraftstoff ist.

Für Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden (insbesondere Biodiesel) wird, soweit es sich um reine Biokraftstoffe handelt, die nicht der Erfüllung von Quotenverpflichtungen dienen, gemäß § 50 Abs. 1 und 3 EnergieStG n. F bis zum 31. Dezember 2011 eine Steuerentlastung gewährt. Derartige Erzeugnisse werden daher nach Satz 9 bis zum 31. Dezember 2011 aus Gründen des Vertrauensschutzes (Kompensation für die teilweise wegfallende steuerliche Begünstigung) auch auf die Erfüllung von Quotenverpflichtungen angerechnet. Nach diesem Zeitpunkt entfällt im Einklang mit dem Auslaufen der steuerlichen Begünstigung diese Anrechenbarkeit.

Die Nichtberücksichtigung der Biokraftstoffe nach Satz 9 ab dem 1. Januar 2012 ist sachlich gerechtfertigt, weil für diese Erzeugnisse - auch im Rahmen der Quotenpflicht - kein Bedürfnis für eine Förderung besteht. Der Absatz von tierischen Ölen und Fetten, die als Ausgangsstoffe für Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1 in Betracht kommen, ist durch die Verwendung insbesondere in der oleochemischen Industrie gesichert. Mit der Regelung in Satz 9 sollen auch Verwerfungen auf diesem funktionierenden förderungsfreien Absatzmarkt vermieden werden, die langfristig mit einer Berücksichtigung dieser tierischen Öle und Fette im Rahmen der Quotenpflicht verbunden wären.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges der Quotenverpflichtungen sind bei der Berechnung ihrer Höhe im Einzelfall von vornherein feststehende Daten zum Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe zugrundezulegen. In diesem Zusammenhang ist nach Satz 10 vorgesehen, dass das Bundesministerium der Finanzen den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehalts bekannt gibt.

Zu § 37c (Mitteilungs- und Abgabepflichten)

§ 37c regelt Mitteilungs- und Abgabepflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Quotenverpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält insbesondere Mitteilungspflichten der Quotenverpflichteten, die die zuständige Stelle in die Lage versetzen sollen, die Einhaltung der Quotenverpflichtungen zu überwachen. Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 9 BImSchG n.F. bußgeldbewehrt. Die Mitteilung falscher Informationen durch Dritte, die die Erfüllung einer Quotenverpflichtung vertraglich übernommen haben, ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 BImSchG n.F. bußgeldbewehrt. Während Absatz 1 Sätze 1 und 2 Mitteilungspflichten regeln, die unabhängig davon zu erfüllen sind, ob der Quotenverpflichtete die Quotenpflicht selbst oder durch einen Dritten erfüllt, sind nach Satz 3 im Falle der Übertragung der Erfüllung von Quotenverpflichtungen auf Dritte zusätzlich die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 zu machen; außerdem ist eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Ohne diese Angaben wäre die zuständige Stelle außerstande, die Übertragung der Erfüllung von Quotenverpflichtungen auf Dritte nachzuvollziehen und zu überprüfen (s. zur Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses eines schriftlichen Vertrages die Ausführungen zu § 37a Abs. 4). In diesem Zusammenhang bietet die Vorlage des Vertrages mit dem Dritten grundsätzlich die erforderliche Gewähr für die Annahme, dass die Erfüllung der Quotenverpflichtung tatsächlich einvernehmlich vom Quotenverpflichteten auf den Dritten übertragen wurde.

Im Falle der Übertragung der Erfüllung von Quotenverpflichtungen auf Dritte ist die zuständige Stelle bei der Prüfung, inwieweit der Dritte die Quotenverpflichtung tatsächlich erfüllt hat, auf die entsprechenden Angaben des Dritten angewiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Dritte nach Satz 4 diese Angaben gegenüber der zuständigen Stelle zu machen. Die Mitteilung unzutreffender Daten ist in diesem Zusammenhang bußgeldbewehrt (§ 62 Abs. 1 Nr. 10 BImSchG n. F).

Im Interesse eines effizienten Vollzuges ist nach Satz 5 vorgesehen, dass die zuständige Stelle ein elektronisches Register führt, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.

Zu Absatz 2

Die Einhaltung der Quotenverpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 kann letztlich nur durch eine Sanktionsregelung sichergestellt werden, die gewährleistet, dass es aus wirtschaftlicher Sicht für die Quotenverpflichteten günstiger ist, die Quotenverpflichtung einzuhalten als hiergegen zu verstoßen. Diesem Zweck dient die Regelung in Absatz 2, die sich an eine ähnliche Vorschrift in § 18 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anlehnt. Nach Absatz 2 Satz 1 setzt die zuständige Stelle, soweit ein Verpflichteter seiner Quotenverpflichtung nicht nachkommt, für die fehlende Menge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. Da sich die erforderlichen Mindestanteile von Biokraftstoff nach § 37a Absatz 3 Satz 5 auf den Energiegehalt der Gesamtmenge des fossilen Kraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils beziehen, ist nach Absatz 2 Satz 1 im Rahmen der Sanktionsregelung auch die Fehlmenge Biokraftstoffs nach dem Energiegehalt zu berechnen.

Die Höhe der Sanktion wird in Absatz 2 Sätze 1 und 2 so festgesetzt, dass sie die Mehrkosten, die mit der Herstellung von Biokraftstoff im Vergleich zur Herstellung von Diesel- bzw. Ottokraftstoff verbunden sind, abdeckt. Als biogene Referenzkraftstoffe wurden hierbei Fettsäuremethylester bzw. Bioethanol gewählt. Als Anhaltspunkt für die mit der Herstellung von Fettsäuremethylester und Bioethanol verbundenen Mehrkosten wurde der Umfang ihrer steuerlichen Begünstigung nach dem Energiesteuergesetz zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlages zugrunde gelegt, der der Volatilität der Preise auf dem Kraftstoffmarkt Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund wurde eine Sanktionshöhe von 50 Cent/Liter für Fettsäuremethylester und von 80 Cent/Liter für Bioethanol als angemessen angesehen. Dem entspricht bei einer energetischen Berechnung eine Abgabe in Höhe von 16 Euro je Gigajoule für Fettsäuremethylester und in Höhe von 38 Euro je Gigajoule für Bioethanol. In den Fällen, in denen die Gesamtquote gemäß § 37a Absatz 3 Satz 3 nicht erbracht wurde, kommt nach Absatz 2 Satz 2 die geringere Sanktionshöhe zum Tragen, da der Quotenverpflichtete seine Verpflichtung durch Inverkehrbringen von Fettsäuremethylester hätte erfüllen können. Satz 3 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass in solchen Fällen die Abgabe nur für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt wird, für die nicht bereits gemäß Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen ist.

Nach Absatz 2 Satz 5 ist die Abgabe gegen den Quotenverpflichteten festzusetzen, soweit im Falle einer Übertragung der Erfüllung einer Quotenverpflichtung gemäß § 37a Absatz 4 Satz 2 der Dritte die Verpflichtung nicht erfüllt. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich Quotenverpflichtete ihrer Verantwortung für die Erfüllung der Quotenpflicht nicht dadurch entziehen können, dass sie diese auf nicht leistungswillige oder nicht leistungsfähige Dritte übertragen. Nach Satz 6 kann die zuständige Stelle in Fällen nachweislich unverschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 3 Satz 2 für das Kalenderjahr 2007 in diesem Kalenderjahr von der Festsetzung der Abgabe absehen. In diesem Fall ist die Verpflichtung für das Jahr 2007 nach § 37a Abs. 3 Satz 2 erst im Jahr 2008 - zusätzlich zu der für das Jahr 2008 bestehenden Verpflichtung - zu erfüllen (Satz 7). Die Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmeregelung nach den Sätzen 6 und 7 kommt insbesondere in Betracht, wenn sich Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Mischung von Ottokraftstoff mit entsprechendem Biokraftstoff verzögern, so dass eine Erfüllung der Quotenpflicht im Wege der Beimischung von Biokraftstoff zeitweise nicht möglich ist. Dies gilt auch im Falle von Lieferengpässen bei Ottokraftstoff mit entsprechend niedrigem Dampfdruck, der für die Beimischung insbesondere von Bioethanol erforderlich ist, um die Vorgaben der Norm DIN EN 228 zu erfüllen.

Gerade im mittelständischen Bereich könnte es in der Überganszeit aus den genannten Gründen Probleme geben, die Bioethanolquote zu erfüllen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 lehnt sich eng an eine ähnliche Regelung in § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an.

Nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist in den Fällen, in denen der Quotenverpflichtete seiner Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 nicht nachkommt, der Umfang der Quotenverpflichtung, auch als Grundlage für eine etwaige Abgabe nach Absatz 2, sowie die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs durch Schätzung zu ermitteln. Die Möglichkeit der Schätzung ist für die Funktionsfähigkeit der Quotenregelung insgesamt unverzichtbar, weil sich die betroffenen Firmen ohne eine entsprechende Vorschrift durch bloße Unterlassung der erforderlichen Mitteilungen faktisch ihrer Quotenverpflichtung und ggf. auch ihrer Zahlungsverpflichtung nach Absatz 2 entziehen könnten. Der Bußgeldtatbestand nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 BImSchG n.F. allein bietet in diesem Zusammenhang keinen hinreichenden Anreiz für die Erfüllung der Mitteilungspflicht. In den Fällen, in denen Angaben zu der in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge Biokraftstoffs vollständig fehlen, wird die zuständige Stelle, soweit nicht entsprechende anderweitige Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig davon ausgehen, dass kein Biokraftstoff in Verkehr gebracht wurde.

Nach Satz 4 nimmt die zuständige Stelle in den Fällen fehlender Angaben eines Dritten zu den auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nach § 37a Abs. 4 Satz 2 in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffs an, dass der Dritte die eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Nach den Sätzen 3 und 5 besteht letztmalig im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid zur Abgabe nach Absatz 2 die Möglichkeit, die Schätzung nach Satz 1 bzw. die Annahme nach Satz 4 durch die Mitteilung der ausstehenden Informationen seitens des Quotenverpflichteten selbst oder ggf. des Dritten abzuwenden.

Zu § 37d (Zuständige Stelle, Rechtsverordnung der Bundesregierung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Errichtung und die Aufgaben der zuständigen Stelle.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung.

Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen, insbesondere solcher der sog. zweiten Generation, dynamisch verläuft, und daher derzeit eine abschließende Festlegung, welche Erzeugnisse Biokraftstoffe sind, nicht möglich ist.

Im Rahmen von Rechtsverordnungen nach Nummer 1 können daher von § 37b Satz 1 bis 6 abweichende Bestimmungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang können insbesondere neu entwickelte Erzeugnisse als Biokraftstoffe bestimmt werden oder Qualitätsanforderungen für bestimmte Biokraftstoffe - insbesondere nach Maßgabe (neuer oder geänderter) europäischer oder nationaler Normen - erstmals vorgeschrieben oder geändert werden. Darüber hinaus können im Lichte der Entwicklung insbesondere von Biokraftstoffen der zweiten Generation, die herkömmlichen Biokraftstoffen etwa im Hinblick auf ihr CO₂-Verminderungspotenzial oder eine breitere verwendbare Rohstoffgrundlage überlegen sind, Festlegungen getroffen werden, wonach etwa bestimmte herkömmliche Erzeugnisse nicht mehr oder nur noch eingeschränkt als Biokraftstoffe gelten. Rechtsverordnungen nach Nummer 1 können schließlich in Abweichung von § 37b Satz 8 die Anrechenbarkeit biogener Öle auf die Erfüllung von Quotenverpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 regeln. Zwingend sind dabei die Überwachung des Biokraftstoffanteils sowie die Sicherstellung von Umweltvorteilen in der CO₂-Bilanz und durch Nachweis des nachhaltigen Anbaus der Biomasse im Rahmen einer Zertifizierung.

Nummer 2 schafft die Möglichkeit, für bestimmte Biokraftstoffe nach Maßgabe ihrer CO₂-Bilanz einen Faktor festzulegen, der rechnerisch zu einer Erhöhung oder Absenkung der im Rahmen der Quotenverpflichtung berücksichtigungsfähigen Biokraftstoffmenge führt (Bonus-/Malusregelungen). Hierdurch soll ein Anreiz für die Entwicklung von innovativen Biokraftstoffen, insbesondere solchen der zweiten Generation, geschaffen werden.

Mit Rechtsverordnungen nach den Nummern 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass bei der Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe Mindestanforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume oder bestimmte CO₂-Einsparanforderungen erfüllt werden. Zur Sicherstellung der Einhaltung derartiger Mindestanforderungen kann beispielsweise auf nationale, EGweite oder internationale Zertifizierungssysteme zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere künftig zu erwartenden entsprechenden EG-rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen sein. Inhaltlich fallen unter die Nummern 3 und 4 beispielsweise Regelungen für einen umweltverträglichen Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, zur Vermeidung großflächiger landwirtschaftlicher Monokulturen sowie Regelungen, die sicherstellen sollen, dass zum Anbau von Biomasse nicht schutzwürdige natürliche Lebensräume zerstört oder beeinträchtigt werden. Eine Staffelung nach der CO₂-Einsparung darf nicht zu Lasten der Nachhaltigkeit der Biomasseerzeugung gehen.

Nummer 5 zielt darauf ab, im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe durch Anpassung der Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2 oder 3 sicherstellen zu können, dass Quotenverpflichtete, die gegen ihre Quotenverpflichtung verstoßen, wirtschaftlich nicht besser gestellt werden als gesetzestreue Verpflichtete.

Zu Nummer 5 (§ 48)

§ 48 Abs. 2 (neu) BImSchG regelt den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften.

Zu Nummer 6 (§ 52 Abs. 3 Satz 1)

Nach dem neu gefassten § 52 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gelten die in § 52 Abs. 2 BImSchG geregelten

Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch für Eigentümer und Besitzer von Treibstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder einer Rechtsverordnung nach § 37d BImSchG n. F. unterliegen.

Zu Nummer 7 (§ 62)

§ 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BImSchG n.F. enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände im Falle von Verstößen gegen Mitteilungspflichten nach § 37c Abs. 1 BImSchG n.F. Nach § 62 Abs. 4 BImSchG n.F. ist die zuständige Stelle die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BImSchG n.F. zuständige Behörde.

Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralöldatengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3)

In der Vergangenheit kamen Meldepflichtige ihren Meldepflichten oftmals nicht nach und es bereitete Schwierigkeiten, die zu meldenden Angaben einzufordern. Die Angaben sind aber unabdingbar, um Erkenntnisse über technische und marktpolitische Entwicklungen zu gewinnen und Entwicklungen rechtzeitig festzustellen, die das Steueraufkommen beeinträchtigen können. Deshalb sollen Amtsträger des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BAFA) die Möglichkeit erhalten, auf gesetzlicher Grundlage die Angaben vor Ort einfordern und kontrollieren zu können.

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2)

Durch den zunehmenden Bezug der Energiepolitik zu anderen Politikfeldern sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinaus weitere oberste Bundesbehörden auf Einzelangaben angewiesen. Durch die Erweiterung auf diesen Kreis ist zudem eine einheitliche Datenbasis gewährleistet. Auch der erweiterte Bundesbehördenkreis unterliegt der Geheimhaltungspflicht über die Einzelangaben.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Inkraft- und Außerkrafttreten einzelner Vorschriften unter der Voraussetzung erteilter beihilferechtlicher Genehmigungen.