Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 7. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/3109 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht - Drucksache 17/2279 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Nach Artikel 2 5 wird folgender Artikel 26 eingefügt:
,Artikel 26
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (319-109)
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Das Amtsgericht befreit eine antragstellende natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach Absatz 1, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt."
- 2. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 69 Abs. 1" die Angabe "Halbsatz 2 " durch die Wörter "Satz 2 bis 4" ersetzt."
- 2. Die bisherigen Artikel 26 bis 31 werden die Artikel 27 bis 32.
- 3. Die bisherigen Artikel 32 und 33 werden gestrichen.
- 4. Die bisherigen Artikel 34 bis 36 werden die Artikel 33 bis 35.
- 5. Der bisherige Artikel 37 wird Artikel 36 und in Nummer 4 werden in § 25 Absatz 1 die Angabe "984 Euro" durch die Angabe "990 Euro" und die Angabe "262 Euro" durch die Angabe "264 Euro" ersetzt.
- 6. Die bisherigen Artikel 38 und 39 werden die Artikel 37 und 38.
- 7. Der bisherige Artikel 40 wird gestrichen.
- 8. Die bisherigen Artikel 41 bis 71 werden die Artikel 39 bis 69.
- 9. Der bisherige Artikel 72 wird Artikel 70 und in Nummer 1 werden dem § 2 Absatz 5 die folgenden Sätze angefügt:
"Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar."
- 10. Die bisherigen Artikel 73 bis 112 werden die Artikel 71 bis 110.
- 11. Der bisherige Artikel 113 wird Artikel 111 und folgender Satz wird angefügt:
"Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
- 12. Der bisherige Artikel 114 wird Artikel 112.
Fristablauf: 05.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 230/10 (PDF)