A. Problem und Ziel
Im Verhältnis zu Slowenien war bisher nur ein eingeschränkter Informationsaustausch möglich, da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowenien vom 3. Mai 2006 (BGBl. 2006 II S. 1091, 1092) nicht den aktuellen Standard enthielt, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt und in das Musterabkommen 2005 übernommen hat.
B. Lösung
Das Änderungsprotokoll vom 17. Mai 2011 enthält die notwendigen Regelungen, den Informationsaustausch nach OECD-Standard um - zusetzen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die für die Ratifizierung erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Aus - wirkungen. Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts werden künftig Steuerausfälle verhindert.
E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch das Änderungsprotokoll weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger ein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet. Durch die Ausweitung des Informations - austauschs werden aber Pflichten für die Verwaltung erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten jedoch nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Aus - wirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Mai 2011 zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. Mai 2011 zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.11.11
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Mai 2011 zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Laibach am 17. Mai 2011 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 1091, 1092) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Änderungsprotokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Änderungsprotokoll Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Änderungsprotokoll ermöglicht den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den slowenischen Finanzbehörden einzuholen. Durch die Ausweitung des Informationsaustauschs werden künftige Steuerausfälle verhindert. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Slowenien - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:
"Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen."
Artikel II
Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:
5. Zu Artikel 26
Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
- b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.
- c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.
- f) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
- g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
- h) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen."
Artikel III
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unverzüglich in beiden Vertragsstaaten anzuwenden.
Geschehen zu Laibach am 17. Mai 2011 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowenischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Burkart
Für die Republik Slowenien
Mateja Vranicar
Denkschrift
I. Allgemeines
Am 17. Mai 2011 wurde ein Änderungsprotokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Slowenien (BGBl. 2006 II S. 1091, 1092) über den In - formationsaustausch unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll orientiert sich am OECD-Musterabkommen für Steuerinformationsabkommen (TIEA) von 2002 und an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen von 2005. Das Änderungsprotokoll passt Artikel 26 des deutschslowenischen DBA vom 3. Mai 2006 an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs an. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer beziehungsweise Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.
Artikel I des Änderungsprotokolls enthält die Änderung des Artikels 26 des geltenden DBA. Artikel II des Änderungsprotokolls ändert die Nummer 5 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA. Die geänderte Nummer 5 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten. Artikel III des Änderungsprotokolls regelt sein Inkrafttreten.
II. Besonderes
Zu Artikel I
Dieser Artikel ändert den Artikel 26 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Ab - kommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung, verwendet werden.
Zu Artikel II
Dieser Artikel ändert die Nummer 5 des Schlussprotokolls zum geltenden DBA. Die geänderte Nummer 5 enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Zu Artikel III
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Aus - tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.