A. Problem und Ziel
- Auf der Grundlage von Artikel 43 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 (BGBl. 1997 II S. 2150) ist am 27. November 2003 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll zur Änderung bestehender und Einfügung neuer Artikel jenes Übereinkommens unterzeichnet worden, mit dem die Anwendung des Europol-Übereinkommens wirksamer gestaltet werden sol1. Das Protokoll muss von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden.
B. Lösung
- Durch dieses Vertragsgesetz werden die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme des Protokolls geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Kosten, die für erforderliche personelle und organisatorische Maßnahmen aufgrund der Kompetenzerweiterung Europols anfallen, sind noch nicht bezifferbar. Sie werden, ebenso wie die laufenden Betriebskosten, durch Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten gedeckt. Der durch den Bund zu leistende deutsche Anteil liegt bei 21,69 Prozent (2006) und wird aus dem Einzelplan 06 abgedeckt.
- 2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine sonstigen Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zu dem Protokoll
(1) Dem in Brüssel am 27. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. 2004 II S. 83), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, zuletzt geändert durch das in Absatz 1 genannte Protokoll vom 27. November 2003.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts einschließlich der im Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthaltenen Erklärungen in der durch
- 1. das Protokoll vom 30. November 2000 erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 2138),
- 2. das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. 2004 II S. 83) und
- 3. das Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (AB1. EU 2004 Nr. C 2 S. 3)geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Änderung des Europol-Gesetzes
In Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Abs. 1 und 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
Zu Artikel 1
Die Bestimmung in Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da das Protokoll sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Absatz 2 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung an das Bundesministerium des Innern zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach Artikel 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, zuletzt geändert durch Protokoll vom 27. November 2003. Nach dem neu eingefügten Artikel 9 Abs. 4 können neben den in Artikel 9 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens genannten nationalen Stellen und Personen auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Der Zugriff sollte dabei auf Stellen beschränkt werden, deren Aufgabe die präventive bzw. repressive Straftatenbekämpfung ist. Artikel 9 Abs. 4 sieht eine Abfragemöglichkeit im Rahmen eines sog. "hit-/nohit-Verfahrens" vor. Im Falle eines Treffers ("hit") wird der zuständigen Behörde von Europol lediglich mitgeteilt, ob zu einem angefragten Sachverhalt Informationen im Europol-Informationssystem enthalten sind. Sofern dies der Fall ist, kann die zuständige Behörde die weitergehenden Informationen über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle einholen. Die in diesem Verfahren zum Abruf berechtigen Stellen werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
Das Europol-Übereinkommen wurde zwischenzeitlich durch drei Änderungsprotokolle in wesentlichen Teilen ergänzt. Um eine bessere Lesbarkeit für die Rechtsanwender zu gewährleisten, wird in Absatz 3 das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Bundesgesetzblatt eine konsolidierte Fassung des Europol-Übereinkommens bekannt zu machen.
Zu Artikel 2
Die Änderung von Artikel 4 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, nach der der bisherige Satz 2 zu Satz 4 wird, bedingt in Nummer 1 eine redaktionelle Anpassung der Verweisung in § 3 Abs. 1 des Europol-Gesetzes.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 regelt das Inkrafttreten. Dabei soll nach Satz 1 das Vertragsgesetz zum Protokoll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die Rechtsverordnungsermächtigung kann erst nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls in Kraft treten.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Kosten, die für erforderliche personelle und organisatorische Maßnahmen aufgrund der Mandatserweiterung anfallen, sind noch nicht bezifferbar. Sie werden, ebenso wie die laufenden Betriebskosten, durch Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten gedeckt. Der durch den Bund zu leistende deutsche Anteil liegt bei 21,69 Prozent (2006) und wird aus dem Einzelplan 06 abgedeckt.
Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens
Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls und Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), Mitgliedstaaten der Europäischen Union - unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2003,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1. Es ist erforderlich, das Europol-Übereinkommen in Anbetracht der diesbezüglichen Beratungen des Rates zu ändern.
- 2. Für Europol müssen die erforderliche Unterstützung und die notwendigen Möglichkeiten vorgesehen werden, damit es seine zentrale Rolle im Rahmen der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit effizient wahrnehmen kann.
- 3. Es müssen die notwendigen Änderungen am Europol-Übereinkommen vorgenommen werden, um somit die operative Unterstützungsfunktion Europols gegenüber den nationalen Polizeibehörden zu stärken.
- 4. Der Europäische Rat hat hervorgehoben, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analysen und Ermittlungen in Bezug auf Straftaten auf Unionsebene zukommt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat den Rat aufgefordert, für Europol die erforderliche Unterstützung vorzusehen - sind über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1
Das Europol-Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Ziel
(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach dem Vertrag über die Europäische Union durch die in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung schwerer internationaler Kriminalität zu verbessern, sofern tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist und zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Formen der Kriminalität als schwere internationale Kriminalität: Straftaten, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, illegaler Drogenhandel, Geldwäsche, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität sowie die im Anhang aufgeführten Straftaten oder ihre spezifischen Ausprägungen.
(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden schweren Formen der internationalen Kriminalität fest.
(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der Kriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Kriminalitätsform umfasst auch die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Vortaten von Geldwäsche, bei denen es sich um Formen der Kriminalität handelt, die nach Absatz 1 nicht in die Zuständigkeit von Europol fallen.
Als im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe der Artikel 8 und 10 zu berücksichtigen sind, gelten:
- - Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu begehen;
- - Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu erleichtern oder zu vollenden;
- - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten ungesühnt bleiben.
(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die Bekämpfung von Straftaten zuständig sind."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf folgenden Gebieten unterstützen:
- 1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,
- 2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,
- 3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,
- 4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden."
- b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
(4) Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld."
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den bezeichneten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften."
- b) In Absatz 5 wird die Formulierung "im Sinne des Artikels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Unlon" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit".
- c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um Europol von sich aus oder auf Antrag mit ihrem Rat zu unterstützen."
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 6a Verarbeitung von Informationen durch Europol
Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufgenommen werden können.
Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz."
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten sind befugt, unmittelbar Daten in das Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen."
- b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
(4) Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten bezeichnete zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abfragen. Jedoch wird im Ergebnis der Abfrage nur angegeben, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden.
Die Angaben bezüglich der bezeichneten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates übermittelt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:
(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht personenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden Personengruppen betreffen, in Bezug auf Straftaten, für die Europol zuständig ist, einschließlich der für spezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im Zusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:".
- b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Analytiker und sonstige Bedienstete von Europol, die von der Europol-Leitung benannt werden,".
- c) Folgender Unterabsatz wird nach Absatz 2 Nummer 2 eingefügt:
"Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern; alle Teilnehmer können Daten aus der Datei abrufen."
- d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Soweit Europol durch Rechtsakte der Europäischen Union oder internationale Rechtsakte das Recht zum Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist. Die Verwendung dieser Daten durch Europol wird durch die geltenden Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Rechtsakte geregelt."
- e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Über die Verbreitung oder operative Auswertung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, so wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Auswertung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf insbesondere ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder auswerten."
- f) Folgender Absatz wird hinzugefügt:
(9) Europol kann Sachverständige von Drittstaaten oder Drittstellen im Sinne von Absatz 4 zur Beteiligung an der Tätigkeit einer Analysegruppe einladen, sofern
- 1. eine Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle in Kraft ist, die angemessene Bestimmungen über den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen enthält;
- 2. die Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle im Interesse der Mitgliedstaaten liegt;
- 3. der Drittstatt bzw. die Drittstelle direkt von der Analysetätigkeit betroffen ist und
- 4. alle Teilnehmer im Sinne von Absatz 2 der Beteiligung der Sachverständigen des Drittstaats oder der Drittstelle an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen.
Die Beteiligung der Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle geregelt. Die für solche Vereinbarungen geltenden Bestimmungen werden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder festgelegt. Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten oder Drittstellen werden der in Artikel 24 genannten gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt; diese übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält."
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Errichtungsanordnung
(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf, festzulegen:
- 1. Bezeichnung der Datei,
- 2. Zweck der Datei,
- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen der in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erforderlich sind,
- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Daten dienen,
- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen,
- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 9. Protokollierung.
(2) Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 werden vom Direktor von Europol unverzüglich über eine Errichtungsanordnung unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen.
Die gemeinsame Kontrollinstanz übermittelt dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält. Der Direktor von Europol kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Direktor von Europol jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt über das Datum, zu dem eine derartige Änderung oder Schließung der Datei wirksam wird.
(4) Die Datei darf nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Vor Ablauf des Dreijahreszeitraums überprüft Europol jedoch, ob die Datei weitergeführt werden muss. Der Direktor von Europol kann anordnen, dass die Datei für einen weiteren Dreijahreszeitraum zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten."
8. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Regelung der Überwachung von Abfragen
Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a.
Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz."
9. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
"3. dies nach den allgemeinen Regeln im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist; diese Regeln können in Ausnahmefällen eine Abweichung von Nummer 2 vorsehen, sofern der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten für absolut notwendig hält, um die grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol zu wahren oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Der Direktor von Europol trägt unter allen Umständen dem Datenschutzniveau in dem betreffenden Staat bzw. in der betreffenden Stelle Rechnung, um ein Gleichgewicht zwischen diesem Datenschutzniveau und den vorstehend genannten Interessen herzustellen."
10. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei nicht überschreiten."
11. In Artikel 22 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(4) Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar."
12. In Artikel 24 Absatz 6 erhält der Satzteil:
"Diese werden im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat übermittelt;" folgende Fassung:
"Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt;".
13. In Artikel 26 Absatz 3 wird der Passus
"und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Unlon" gestrichen.
14. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit (Artikel 2 Absatz 2),".
- b) Die folgenden Nummem werden eingefügt:
"3a. wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können (Artikel 6a);"
"4a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9);".
- c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen (Artikel 12 Absatz 3),".
- d) Die folgende Nummer wird eingefügt:
"14a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32a)."
- e) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
"22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des Anhangs mit (Artikel 43)."
- f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor von Europol gemäß Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss
- 1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,
- 2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.
Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt."
15. In Artikel 29 Absatz 3 erhält Nummer 6 folgende Fassung:
- "6. die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten,";
- wird folgende Nummer hinzugefügt:
- "7. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden."
16. In Artikel 30 Absatz 1 wird die Formulierung
- "Titel VI des" gestrichen.
17. Der folgende Artikel wird eingefügt:
- "Artikel 32a Zugang zu Dokumenten von Europol
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors von Europol mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Regeln über den Zugang von Unionsbürgern sowie natürlicher oder juristischer Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu Europol-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde."
18. Artikel 34 erhält folgende Fassung:
- "Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
(1) Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaats oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3,
Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang.
(2) Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Rechnung.
(3) Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt."
19. In Artikel 35 Absatz 4 wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet."
20. In Artikel 39 Absatz 4 erhält der mit "des Brüsseler Übereinkommens" beginnende Passus folgende Fassung: "der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen".
21. In Artikel 42 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(3) Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Übereinkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist."
22. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Passus "Artikels K.1 Nummer 9 des" gestrichen.
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang dieses Übereinkommens dahingehend zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen Definitionen ändert."
23. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anhang Betreffend Artikel 2
Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst:".
- b) Der mit "Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann" beginnende Absatz wird gestrichen.
- c) In dem mit "Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft" beginnenden Absatz wird "Artikel 2 Absatz 2" durch "Artikel 2 Absatz 1" ersetzt. d) Nach "des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten" wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- "illegaler Drogenhandel" bedeutet die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind."
24. In Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absätze 5 und 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 1 wird der Passus "im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Unlon" gestrichen.
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.
(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die Notifizierung gemäß Absatz 2 vornimmt.
Artikel 3
Tritt dieses Protokoll gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor das auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) erstellte Protokoll zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs des Übereinkommens1) gemäß dessen Artikel 2 Absatz 3 in Kraft getreten ist, so gilt das letztgenannte Protokoll als aufgehoben.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen, wenn dieses zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen nach dessen Artikel 46 noch nicht in Kraft getreten ist.
(2) Die Urkunden über den Beitritt zu diesem Protokoll werden gleichzeitig mit den Urkunden über den Beitritt zum Europol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 hinterlegt.
(3) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist in der Sprache des beitretenden Staates verbindlich.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des Zeitraums nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Tritt dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 3 in Kraft, bevor der Zeitraum nach Artikel 46 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens abgelaufen ist, aber nachdem die Beitrittsurkunde gemäß Absatz 2 hinterlegt wurde, so tritt der Mitgliedstaat, der ihm beitritt, dem Europol-Übereinkommen nach Artikel 46 des Europol-Übereinkommens in der gemäß diesem Protokoll geänderten Fassung bei.
Artikel 5
(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
1) AB1. C 358 vom 13. 12. 2000, S. 1.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November zweitausendunddrei.
Denkschrift
A. Allgemeines
Der seinerzeitige dänische EU-Vorsitz legte im Juli 2002 eine Initiative für ein Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (im Weiteren Protokoll genannt) vor, mit dem die Tätigkeit von Europol effizienter und transparenter gestaltet werden sol1. Nachdem bereits unter dänischem Vorsitz im Rat politischer Konsens zu dieser Initiative erzielt worden war, wurde das Protokoll nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Europol-Verwaltungsrates am 27. November 2003 vom Rat unter italienischem EU-Vorsitz angenommen.
Mit dem Änderungsprotokoll werden verschiedene Bestimmungen des Europol-Übereinkommens geändert. Zum einen werden einige Verfahren den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Erfordernissen der Praxis angepasst. Weiter wird Europols Tätigkeit für den Bürger transparenter gestaltet und eine verstärkte Beteiligung des Europäischen Parlaments vorgesehen. Schließlich wurden etliche redaktionelle Änderungen beschlossen, die aufgrund von Änderungen des EU-Primär- und Sekundärrechts erforderlich waren.
B. Besonderes
1. Artikel 1 Nr. 1 (zu Artikel 2 Europol-Übereinkommen)
1.1 Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen
Durch Beschlüsse des Rates vom 3. Dezember 1998 (AB1. EG 1999 Nr. C 26 S. 21 und 22), vom 29. April 1999 (AB1. EG (Nr. ) C 149 S. 16) und vom 6. Dezember 2001 (AB1. EG (Nr. ) C 362 S. 1) wurde eine Erweiterung des Europol-Mandats vorgenommen, unter anderem auf die Terrorismusbekämpfung und alle im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Straftaten. Dadurch wird nunmehr eine Anpassung des Wortlauts des Artikels 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen notwendig. Diese Anpassung erfolgt durch Streichung des Artikels 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Europol-Übereinkommen a. F., der vorsah, dass sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit der Bekämpfung des Terrorismus befassen sollte. Ferner werden nun Deliktsbereiche, die im Sinne des Europol-Übereinkommens als "schwere internationale Kriminalität" bezeichnet werden, zusammengefasst (Artikel 2 Abs. 1; Abs. 1 Satz 2; Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F.).
Die Streichung der Liste von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen (Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen a. F.), erforderte auch eine redaktionelle Überarbeitung des Wortlauts in Absatz 1. Statt der Formulierung "sonstige schwerwiegende Formen internationaler Kriminalität" wird nun der Begriff "schwere internationale Kriminalität" verwendet.
Durch die in Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen n. F. verwendete Formulierung werden Voraussetzungen, die eine Zuständigkeit Europols begründen, den praktischen Erfordernissen angepasst. Europol kann zukünftig tätig werden, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte oder ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine kriminelle Organisationsstruktur beteiligt ist".
1.2 Artikel 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen
Bereits mit Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität (AB1. EG (Nr. ) C 362 S. 1) wurde bestimmt, dass der Rat einstimmig die Prioritäten für Europols Tätigkeit festlegt. Durch Absatz 2 wird dieser Beschluss in das Europol-Übereinkommen übernommen.
1.3 Artikel 2 Abs. 3 Europol-Übereinkommen
Der Text enthält die erforderliche redaktionelle Anpassung des Übereinkommens an das Protokoll vom 30. November 2000, erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 2138), mit dem Europol die Kompetenzen für Geldwäschestraftaten übertragen wurden.
1.4 Streichung von Artikel 2 Abs. 5 Europol-Übereinkommen
Der Grundsatz, einzelne Zuständigkeitsbereiche Europols unter Bezugnahme auf internationale Abkommen und sonstige Vereinbarungen näher zu bezeichnen, wurde beibehalten. Der Standort des ehemaligen Artikels 2 Abs. 5 Europol-Übereinkommen a. F. wurde lediglich in den "Anhang betreffend Artikel 2" des Europol-Übereinkommens verlegt.
2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (zu Artikel 3 Abs. 3 Europol-Übereinkommen)
Die Neufassung von Artikel 3 Abs. 3 Europol-Übereinkommen soll die Aufgaben präzisieren, die Europol im Bereich der Beratung und Forschung zusätzlich erfüllen kann. In Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 Europol-Übereinkommen n. F. wird festgelegt, dass Europol die gegenseitige technische Unterstützung der zuständigen Behörden erleichtern kann. Dies kann zum Beispiel durch die Erstellung von Verzeichnissen erfolgen, aus denen hervorgeht, welche polizeitechnischen Geräte in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und welche Behörde für eine eventuelle Ausleihe zuständig ist.
3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (zu Artikel 3 Abs. 4 Europol-Übereinkommen)
Durch Absatz 4 wird Europol die Rolle einer Kontaktstelle der Europäischen Union in Angelegenheiten der Euro-Fälschung zugewiesen. Europol steht damit Drittstaaten als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere wenn der betroffene Drittstaat nicht weiß, an welchen Mitgliedstaat er sich in Fällen der Euro-Fälschung in seinem Land wenden soll.
Es wird klargestellt, dass durch diese Regelung die in den Mitgliedstaaten nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung eingerichteten Zentralstellen für Geldfälschung nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 (RGB1. 1933 II S. 914) unberührt bleiben.
4. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (zu Artikel 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen)
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen a. F. ist die nationale Europol-Stelle die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den Mitgliedstaaten. Ein Direktkontakt zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist nicht vorgesehen. Durch diese zentrale Informationssteuerung kann die jeweilige nationale Stelle die zu übermittelnden Informationen mit zusätzlichen Erkenntnissen anreichern. Außerdem werden durch diese Verfahrensweise Mehrfachanfragen und Doppelarbeit vermieden. In Deutschland ist gemäß § 1 Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) das Bundeskriminalamt die nationale Europol-Stelle. In den Bundesländern sind die Landeskriminalämter die zentralen Ansprechpartner des Bundeskriminalamtes als nationale Stelle.
Artikel 4 Abs. 2 Europol-Übereinkommen n. F. will durch die Ermöglichung von Direktkontakten zwischen Europol und den zuständigen Behörden die Beteiligung und Informationszulieferung durch die Mitgliedstaaten verstärken. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl, ob und wie sie diese Art des Direktkontakts zwischen Europol und den zuständigen Behörden einrichten wollen. Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene Bedingungen für den Direktkontakt festlegen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Europol-Stelle gehören kann. Weiterhin sieht Absatz 2 n. F. bei der direkten Übermittlung von Informationen von der zuständigen Behörde an Europol eine zeitgleiche Beteiligung der nationalen Europolstelle vor.
Die vorhandenen Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen Landespolizeibehörden und dem deutschen Verbindungsbeamten bei Europol in Den Haag sind für die deutschen Polizeibehörden schon aus Gründen der Sprach- und Sachkenntnisse im deutschen Verbindungsbüro erheblich einfacher zu handhaben als der direkte Kontakt mit Europol-Persona1. Ein Zeitverlust ergibt sich durch das bestehende Verfahren für die betroffenen Länderbehörden nicht; durch die Tätigkeit der deutschen Verbindungsbeamten wird der Arbeitsaufwand für die Landespolizeibehörden sogar verringert. Diese bewährte Praxis wird daher für Deutschland grundsätzlich beibehalten.
5. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (zu Artikel 4 Abs. 5 Europol-Übereinkommen)
Die gestrichene Formulierung nahm Bezug auf Artikel K.2 des EU-Vertrages von Maastricht, der eine Unberührtheitsklausel hinsichtlich der Kompetenzen der Mitgliedstaaten für die innere Sicherheit enthielt. Die Aktualisierung verweist nun unmittelbar auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
6. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (zu Artikel 4 Abs. 7 Europol-Übereinkommen)
Die Zusammenkünfte der Leiter der nationalen Europol-Stellen haben sich als ein sinnvolles Instrument zur Begleitung der operativen Tätigkeit Europols durch die Mitgliedstaaten erwiesen. Die bestehende Praxis regelmäßiger Treffen wird daher auch im Übereinkommen festgelegt.
7. Artikel 1 Nr. 4 (zu Artikel 6a Europol-Übereinkommen)
Der neue Artikel 6a Europol-Übereinkommen ergänzt die von Europol geführten automatischen Informationssammlungen um ein weiteres System zur Datenspeicherung. In diesem zusätzlichen System können Daten gespeichert werden, für die Europol erst noch feststellen muss, ob sie für seine Aufgaben von Bedeutung sind und dementsprechend in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Abs. 1 Europol-Übereinkommen aufgenommen werden können. Die Notwendigkeit zur Einrichtung dieses Systems ergibt sich zum einen aus dem zunehmenden Umfang der Europol zur Verfügung gestellten Informationen. Die Vielzahl der Daten lässt eine sofortige Prüfung, Speicherung oder Löschung aller Daten in den Informationssammlungen nach Artikel 6 Europol-Übereinkommen nicht zu. Daher ist eine Zwischenspeicherung eingehender Daten bis zum Abschluss der Prüfung notwendig. Zum anderen kommt es vor, dass Daten aus Drittstaaten von der übermittelnden Partei mit vorläufigen Verwendungsbeschränkungen versehen werden, die eine sofortige Speicherung in einer Analysedatei zu Analysezwecken beziehungsweise im Europol-Informationssystem verhindern. Auch aus diesem Grund ist eine vorläufige, befristete Speicherung von personenbezogenen und nichtpersonenbezogenen Daten notwendig.
Die Voraussetzungen für die Datenverarbeitung sowie die Speicher- und Löschfristen dieses Datenspeicherungssystems werden durch einen Rechtsakt des Rates festgelegt. Grundlage sind dabei die in Artikel 14 Europol-Übereinkommen festgeschriebenen Datenschutzstandards. Die eng bemessene Speicherfrist des Artikel 6a Europol-Übereinkommen n. F. macht deutlich, dass es sich hier nur um eine vorübergehende Speicherung handelt. Europol prüft in dem vorgegebenen Zeitrahmen, ob die zur Verfügung gestellten Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Abs. 1 Europol-Übereinkommen aufgenommen werden können.
Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Daten gelöscht, in jedem Fall jedoch nach sechs Monaten.
8. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (zu Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Europol-Übereinkommen)
Die deutsche Fassung des Artikels 9 Abs. 1 Satz 1 Europol-Übereinkommen musste aufgrund von Änderungen in der englischen Sprachversion überarbeitet werden, blieb jedoch inhaltlich im Vergleich zur Vorgängerfassung unverändert.
9. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (zu Artikel 9 Abs. 4 Europol-Übereinkommen )
Artikel 9 Abs. 4 Europol-Übereinkommen n. F. erweitert den Kreis derjenigen Personen, die zu einem eingeschränkten Zugriff auf das Europol-Informationssystem berechtigt sind. Danach können die Mitgliedstaaten anderen Behörden als den in Absatz 1 genannten den Zugriff auf das Europol-Informationssystem erlauben. Fragt eine so ermächtigte Behörde das Europol-Informationssystem ab, wird ihr nur mitgeteilt, ob Daten zu der angefragten Person oder Sache im Informationssystem verfügbar sind. Darüber hinausgehende Informationen müssen über die nationale Europol-Stelle eingeholt werden. Durch die in Artikel 9 Abs. 4 Unterabs. 2 Europol-Übereinkommen geforderte Veröffentlichung der zugriffsberechtigten Stellen wird klargestellt, wer auf das Informationssystem zugreifen darf. Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Europol-Gesetz den Landeskriminalämtern gewährte Lese- und Schreibzugriff auf das Europol-Informationssystem hat seine Grundlage in Artikel 4 Abs. 4 Europol-Übereinkommen und bleibt von der Änderung unberührt.
10. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (zu Artikel 10 Abs. 1 Europol-Übereinkommen)
Die in Artikel 10 Abs. 1 Europol-Übereinkommen geänderte Bezugnahme auf Artikel 2 ist eine redaktionelle Änderung, die durch die Neugestaltung des Artikels 2 Europol-Übereinkommen erforderlich wurde. Da der neue Artikel 2 Abs. 2 einen anderen Regelungsgehalt hat, entfällt auch der Verweis auf Artikel 2 Abs. 2 a. F.
11. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 1 Europol-Übereinkommen)
Die alte Fassung des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 1 Europol-Übereinkommen ermächtigte ausschließlich die Europol-Analytiker zur Eingabe und zum Abruf von Daten aus den Europol-Analysedateien. Diese Beschränkung wurde in Nummer 1 gestrichen. Gleichzeitig wurde der Kreis der zum Abruf von Daten Berechtigten nach Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 Unterabs. 2 Europol-Übereinkommen n. F. auf alle Teilnehmer der Analysegruppe erweitert (siehe Nr. 12).
12. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (zu Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 Europol-Übereinkommen)
Mehrjährige Erfahrungen im Umgang mit den Analysedateien machen es notwendig, den Kreis der Zugriffsberechtigten zu erweitern, da sich das bestehende Verfahren der Informationsweitergabe als nicht praxisgerecht erwiesen hat. Die Erweiterung des Kreises der Zugriffsberechtigten soll einen schnelleren Informationsaustausch und eine schnellere kriminalpolizeiliche Umsetzung der Analyseergebnisse ermöglichen.
Der neue Unterabsatz 2 ermächtigt daher, wie bisher, ausschließlich die Europol-Analytiker zur Eingabe von Daten in die Analysedateien und deren Veränderung, jedoch ist die Möglichkeit des Datenabrufs nunmehr für alle Teilnehmer der Analysegruppe vorgesehen.
13. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d (zu Artikel 10 Abs. 5 Europol-Übereinkommen)
Durch den neuen Absatz 5 wird klargestellt, dass Europol nicht nur durch Übereinkommen Zugriffsrechte auf andere Informationssysteme eingeräumt werden können, sondern auch durch Rechtsinstrumente anderer Artike1. Dies können Rechtsinstrumente des EG- und EU-Vertrages, bilaterale Abkommen oder andere internationale Rechtsinstrumente sein. Gleichzeitig werden die durch Absatz 5 Europol gewährten Zugriffsmöglichkeiten auf solche Fälle beschränkt, bei denen eine Erforderlichkeit für die Erfüllung der in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Aufgaben der Informationssammlung und -analyse vorliegt. Die Verwendung der aus anderen Informationssystemen erhaltenen Daten erfolgt auf Grundlage der einschlägigen EU-Bestimmungen und kann zusätzlich durch andere internationale Rechtsakte, die Rechtsgrundlage für die Übermittlung an Europol sind, eingeschränkt werden.
14. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe e (zu Artikel 10 Abs. 8 Europol-Übereinkommen)
Gemäß Artikel 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 n. F. Europol-Übereinkommen entscheiden nicht mehr alle Teilnehmer der Analysegruppe über die Weiterleitung von Daten, sondern nur der übermittelnde Mitgliedstaat. Lediglich wenn der übermittelnde Mitgliedstaat nicht eindeutig festgestellt werden kann (z.B. bei neuen Erkenntnissen, die sich aus Informationen verschiedener Mitgliedstaaten zusammensetzen), werden alle an der Analyse Beteiligten von der Entscheidung über Verbreitung und operative Auswertung der Daten beteiligt. Die Änderung des Artikels 10 Abs. 8 Europol-Übereinkommen a. F. bezieht sich sowohl auf Satz 2 als auch auf Satz 3. Dass Satz 3 in der Änderungsanweisung nicht ausdrücklich erwähnt wird, dürfte wohl auf einem redaktionellen Versehen beruhen.
Das Verwertungs- und Verbreitungsverbot umfasst in seiner neuen Fassung nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die eventuell zur Analysegruppe hinzugezogenen Sachverständigen.
15. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f (zu Artikel 10 Abs. 9 Europol-Übereinkommen)
Das praktische Bedürfnis für eine Beteiligung von Sachverständigen aus Drittstaaten und Drittstellen an den Europol-Analysegruppen ergab sich unmittelbar nach den Terroranschlägen des 11. September 2001. Eine Beteiligung von Sachverständigen der Strafverfolgungsbehörden der USA wäre zu diesem Zeitpunkt notwendig und sinnvoll gewesen, war jedoch aufgrund der Einschränkungen des Artikels 10 Europol-Übereinkommen a. F. nicht möglich.
Artikel 10 Abs. 9 n. F. erlaubt daher die Teilnahme von Sachverständigen aus Drittstaaten und Drittstellen an den Europol-Analysegruppen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- - Zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle besteht eine Vereinbarung oder ein Abkommen, das auch den Austausch von vertraulichen, personenbezogenen Informationen erlaubt.
- - Ein Interesse der Mitgliedstaaten an der Teilnahme dieses Sachverständigen ist vorhanden.
- - Der Drittstaat bzw. die Drittstelle ist von dem Gegenstand der Analyse direkt betroffen (Ein bloßes Interesse reicht nicht aus.).
- - Die Zustimmung aller Teilnehmer der Analysegruppe liegt vor.
Grundlage für die Beteiligung von Sachverständigen aus Drittstaaten und Drittstellen ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat bzw. der Drittstelle, die zusätzlich zu dem bereits bestehenden Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden muss. Die Gemeinsame Kontrollinstanz Europols muss von der Vereinbarung Kenntnis haben und bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rahmen für eine derartige Vereinbarung wird durch Bestimmungen festgelegt, die durch den Europol-Verwaltungsrat zu beschließen sind.
16. Artikel 1 Nr. 7 (zu Artikel 12 Europol-Übereinkommen)
Um aktuelle Ermittlungsverfahren der Mitgliedstaaten schnell unterstützen zu können, ist häufig die sofortige Einrichtung einer Analysedatei erforderlich. Nach dem derzeitigen Verfahren kann eine Analysedatei nur durch eine Errichtungsanordnung eingerichtet werden, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf. Dieses Verfahren hat sich als sehr zeitaufwändig erwiesen und führte zu Verzögerungen bei der Einrichtung von Analysedateien. Daher griff Europol in der Vergangenheit vermehrt auf ein verkürztes Verfahren zurück (Artikel 12 Abs. 2 Europol-Übereinkommen a. F.), nach dem die Zustimmung des Verwaltungsrates in dringlichen Fällen auch nach Eröffnung der Analysedatei eingeholt werden kann.
Um die Einrichtung von Analysedateien den Bedürfnissen einer effizienten Kriminalitätsbekämpfung anzupassen und gleichzeitig den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen, werden Analysedateien künftig in folgendem Verfahren gemäß Artikel 12 Europol-Übereinkommen n. F. eröffnet:
- 1. Eröffnung der Analysedatei durch Errichtungsanordnung von Europol;
- 2. Benachrichtigung des Verwaltungsrates und der Gemeinsamen Kontrollinstanz nach Eröffnung der Datei (Artikel 12 Abs. 2 Europol-Übereinkommen n. F.);
- 3. Möglichkeit des Verwaltungsrates, Europol anzuweisen, die Errichtungsanordnung nach Eröffnung der Analysedatei zu ändern oder die Datei zu schließen und die Daten zu löschen (Artikel 12 Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F.).
Artikel 12 Abs. 4 Europol-Übereinkommen n. F. sieht eine Speicherfrist für Analysedateien vor, die der derzeit geltenden Prüffrist für Daten in Dateien (Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 Europol-Übereinkommen a. F.) von drei Jahren entspricht. Die vorgesehene Überprüfung der gespeicherten Daten erfolgt unter dem Gesichtspunkt, ob unbedingt erforderlich ist, die Datei zu ihren Zwecken weiterzuführen. Ist dies der Fall, kann der Direktor von Europol die Weiterführung der Datei anordnen, muss aber dabei - wie bei der Errichtung einer neuen Analysedatei - das Verfahren nach Artikel 12 Abs. 1 bis 3 Europol-Übereinkommen n. F. einhalten, also insbesondere die Zustimmung des Verwaltungsrates einholen und die Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) veranlassen.
17. Artikel 1 Nr. 8 (zu Artikel 16 Europol-Übereinkommen)
Artikel 16 Europol-Übereinkommen a. F. sah die Protokollierung von durchschnittlich mindestens jedem 10. Abruf personenbezogener Daten aus dem Europol-Informationssystem zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe vor. Die Neufassung des Artikels 16 Europol-Übereinkommen ermöglicht eine flexible Gestaltung des Protokollierungsverfahrens. Die näheren Modalitäten des Protokollierungsverfahrens werden durch den Verwaltungsrat nach Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz geregelt.
18. Artikel 1 Nr. 9 (zu Artikel 18 Abs. 1 Nr. 3 Europol-Übereinkommen)
Europol kann personenbezogene Daten an Drittstaaten und -stellen übermitteln, sofern die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Europol-Übereinkommen kumulativ vorliegen. Mit Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (AB1. EG (Nr. ) C 88 S. 1) legte der Rat zusätzlich die Bestimmungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Einzelnen fest. Diese Bestimmungen sehen in ihrem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 vor, dass vor Übermittlung von personenbezogenen Daten regelmäßig der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Europol und dem Drittstaat oder der Drittstelle erforderlich ist, in der die Einzelheiten der Datenübermittlung und insbesondere das erforderliche Daten- und Geheimschutzniveau in dem betroffenen Drittstaat oder der Drittstelle vorgesehen und geregelt wird.
Im Ausnahmefall ist es dem Europol-Direktor nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 erlaubt, ohne ein derartiges Abkommen Daten zu übermitteln, dies aber nur, um die grundlegenden Interessen der Mitgliedstaaten zu wahren oder um eine unmittelbar drohende kriminelle Gefahr abzuwenden. Bei der Übermittlung im Eilfall berücksichtigt der Europol-Direktor das Datenschutzniveau der empfangenden Stelle.
Diese bislang im nachrangigen Recht enthaltenen Regelungen für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Ausnahmefall werden nunmehr in Artikel 18 Abs. 1 Nr. 3 Europol-Übereinkommen übernommen. Artikel 18 Abs. 1 Nr. 3 Europol-Übereinkommen n. F. stellt weiterhin klar, dass im Ausnahmefall vor Übermittlung von personenbezogenen Daten auch das Datenschutzniveau des Empfängerstaates durch Europol geprüft wird und vor einer Übermittlung personenbezogener Daten im Ausnahmefall zumindest ein Gleichgewicht zwischen Übermittlungsinteresse und Datenschutzniveau feststellbar sein muss.
19. Artikel 1 Nr. 10 (zu Artikel 21 Abs. 3 Europol-Übereinkommen)
Die Regelung des Artikels 21 Abs. 3 Europol-Übereinkommen a. F. sieht bisher vor, dass personenbezogene Daten von Straftätern und Tatverdächtigen, die in den Europol-Analysedateien gespeichert waren, jährlich überprüft und spätestens drei Jahre nach der letzten Speicherung zur Person gelöscht werden. Insbesondere im Terrorismusbereich ist oft eine längerfristige Analyse von Daten zu terroristischen Straftätern notwendig, die über die Speicherdauer von drei Jahren hinausgehen kann. Artikel 21 Abs. 3 Europol-Übereinkommen macht daher in seiner revidierten Fassung die Speicherdauer für alle personenbezogenen Daten in einer Europol-Analysedatei von der Bestandsdauer dieser Analysedatei abhängig. Diese Bestandsdauer bemisst sich nach Artikel 12 Abs. 4 Europol-Übereinkommen n. F. Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Europol-Übereinkommen n. F. kann die Analysedatei nach Ablauf einer Speicherdauer von drei Jahren für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren geführt werden. Dies muss jedoch für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich sein. Der Verwaltungsrat und die Gemeinsame Kontrollinstanz sind zu beteiligen. Hinsichtlich des Verwaltungsrates sieht Artikel 12 Abs. 1 die Zustimmung vor, nicht aber hinsichtlich der GKI.
20. Artikel 1 Nr. 11 (zu Artikel 22 Abs. 4 Europol-Übereinkommen)
Artikel 22 Abs. 4 Europol-Übereinkommen bestimmt, dass die Grundsätze, die laut Europol-Übereinkommen und seinen Durchführungsbestimmungen für elektronisch gespeicherte Informationen gelten, auch auf (Papier-)Akten anzuwenden sind.
21. Artikel 1 Nr. 12 (zu Artikel 24 Abs. 6 Europol-Übereinkommen)
Zukünftig werden die Tätigkeitsberichte der Gemeinsamen Kontrollinstanz nicht nur, wie bisher, dem Rat zugeleitet, sondern zeitgleich auch an das Europäische Parlament übermittelt.
22. Artikel 1 Nr. 13 (zu Artikel 26 Abs. 3 Europol-Übereinkommen)
Im Hinblick auf mögliche zukünftige Änderungen des EU-Primärrechts sollte das Europol-Übereinkommen so flexibel wie möglich sein. Falls zukünftig Titel VI EUV nicht mehr fortbesteht, muss Europol dennoch die Möglichkeit haben, Vereinbarungen abzuschließen. Der Verweis auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union wurde daher gestrichen.
23. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a (zu Artikel 28 Nr. 1 Europol-Übereinkommen)
Aufgrund der Neufassung des Artikels 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen, der eine Beteiligung des Verwaltungsrates an der Entscheidung des Rates der Justiz- und Innenminister über die für Europol geltenden Prioritäten vorsieht, wird Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 Europol-Übereinkommen neu gefasst.
24. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b (zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4a Europol-Übereinkommen)
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3a Europol-Übereinkommen n. F. nimmt die bereits in Artikel 6 Buchstabe a Europol-Übereinkommen n. F. vorgesehene Mitwirkung des Verwaltungsrates an den Bestimmungen auf, die die Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung nach Artikel 6a Europol-Übereinkommen n. F. festlegen.
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 4a Europol-Übereinkommen n. F. bestimmt, dass der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit über die Bestimmungen entscheidet, die im Zusammenhang mit der Beteiligung von Sachverständigen eines Drittstaates oder einer Drittstelle an Analysegruppen nach Artikel 10 Abs. 9 Europol-Übereinkommen n. F. zu erlassen sind.
25. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c (zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 Europol-Übereinkommen)
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 Europol-Übereinkommen nimmt auf das Recht des Verwaltungsrates gemäß Artikel 12 Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F. Bezug, den Direktor von Europol jederzeit anzuweisen, die Errichtungsanordnung einer Analysedatei zu ändern oder die Datei zu schließen.
26. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d (zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 14a Europol-Übereinkommen)
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 14a Europol-Übereinkommen n. F. verweist auf die Aufgabe des Verwaltungsrates, die Regeln für den nach Artikel 32a Europol-Übereinkommen n. F. vorgesehenen Zugang der Öffentlichkeit zu Europol-Dokumenten festzulegen.
27. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e (zu Artikel 28 Abs. 1 Nr. 22 Europol-Übereinkommen)
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 22 Europol-Übereinkommen sieht nunmehr auch die Mitwirkung des Verwaltungsrates bei einer Änderung des Anhangs des Europol-Übereinkommens nach Artikel 43 Europol-Übereinkommen vor.
28. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe f (zu Artikel 28 Abs. 10 Europol-Übereinkommen)
Artikel 28 Abs. 10 Europol-Übereinkommen, der die Verabschiedung eines Jahresberichts und eines
Arbeitsprogramms für das jeweils nächste Geschäftsjahr durch den Verwaltungsrat vorsieht, wurde um die Regelung ergänzt, dass bei der Erstellung und Verabschiedung des Tätigkeitsberichts und des Arbeitsprogramms von Europol die durch den Rat gemäß Artikel 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen n. F. gesetzten und gegebenenfalls durch den Direktor nach Artikel 29 Abs. 3 Nr. 6 Europol-Übereinkommen n. F. aktualisierten Ziele berücksichtigt werden müssen. Beide Berichte werden durch den Rat auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.
29. Artikel 1 Nr. 15 (zu Artikel 29 Abs. 3 Nr. 6 Europol-Übereinkommen)
Mit Artikel 29 Abs. 3 Nr. 6 Europol-Übereinkommen wird eine Verpflichtung des Direktors zur regelmäßigen Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Umsetzung der prioritär verfolgten Ziele eingefügt. Dadurch wird die bisherige Nummer 6 zur neuen Nummer 7.
30. Artikel 1 Nr. 16 (zu Artikel 30 Abs. 1 Europol-Übereinkommen)
Im Hinblick auf mögliche Änderungen des EU-Primärrechts sollte das Europol-Übereinkommen so flexibel wie möglich gestaltet werden. Der Verweis auf den "Titel VI" wurde daher gestrichen.
31. Artikel 1 Nr. 17 (zu Artikel 32a Europol-Übereinkommen)
Mit Einfügung dieses Artikels werden die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (AB1. EG (Nr. ) L 145 S. 43) umgesetzt. Der Artikel sieht vor, dass Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz und Sitz in den Mitgliedstaaten Zugang zu Europol-Dokumenten erhalten. Einzelheiten der Zugangsregelung werden durch den Europol-Verwaltungsrat festgelegt.
32. Artikel 1 Nr. 18 (zu Artikel 34 Europol-Übereinkommen)
Das Europäische Parlament wurde bisher im Rahmen der Konsultationsregelung gemäß Artikel 39 EUV in Beschlussfassungen des Rates zu Europol eingebunden und gemäß Artikel 34 Europol-Übereinkommen a. F. jährlich durch einen Sonderbericht über die Arbeit von Europol unterrichtet. Ferner konnte der amtierende Ratsvorsitz oder ein von ihm benannter Vertreter vor dem Europäischen Parlament erscheinen. Artikel 34 Abs. 1 Europol-Übereinkommen n. F. weitet die Konsultationspflicht des Rates gegenüber dem Europäischen Parlament aus. Zukünftig ist das Europäische Parlament zu jeder Initiative eines Mitgliedstaates oder zu Vorschlägen der Kommission hinsichtlich Rechtsakten, die ihre Grundlage in der Europol-Konvention haben oder im Fall der Änderung des Europol-Übereinkommens sowie seines Anhangs zu konsultieren. Absatz 2 sieht jetzt ausdrücklich die Teilnahme des Ratsvorsitzes oder seines Vertreters an Sitzungen des Europäischen Parlaments zu Europol-Fragen und seine Unterstützung durch den Europol-Direktor vor. In Absatz 3 wurde die Bezugnahme auf den Vertrag von Maastricht und den Titel VI EUV zugunsten einer offeneren Formulierung gestrichen.
33. Artikel 1 Nr. 19 (zu Artikel 35 Abs. 4 Europol-Übereinkommen)
Die Ergänzung des Artikels 35 Abs. 4 Europol-Übereinkommen regelt die Übermittlung von Europols Fünf-Jahres-Finanzplan an den Rat. Der Rat leitet dieses Dokument dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung zu.
34. Artikel 1 Nr. 20 (zu Artikel 39 Abs. 4 Europol-Übereinkommen)
Der Verweis auf das Brüsseler Übereinkommen wurde durch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (AB1. EG (Nr. ) L 12 S. 1) ersetzt.
35. Artikel 1 Nr. 21 (zu Artikel 42 Abs. 3 Europol-Übereinkommen)
Artikel 42 Abs. 3 Europol-Übereinkommen n. F. verpflichtet Europol, auf Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust aufzunehmen und zu unterhalten. Diese Vereinbarung trat am 10. Juni 2004 in Kraft.
36. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a (zu Artikel 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen)
Der nicht länger zutreffende Verweis auf Bestimmungen des Vertrages von Maastricht wird gestrichen.
37. Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b (zu Artikel 43 Abs. 3 Europol-Übereinkommen)
Nach geltendem Recht kann der Rat durch einstimmigen Ratsbeschluss beschließen, die Kriminalitätsdefinitionen des Anhangs zu ändern oder neue Definitionen einzuführen; alle anderen Änderungen des Übereinkommens müssen durch ein ratifizierungsbedürftiges Protokoll vorgenommen werden. Zukünftig wird es möglich sein, den Anhang des Übereinkommens durch einen nicht ratifizierungsbedürftigen Ratsbeschluss um neue Formen der schweren, internationalen Kriminalität zu ergänzen und damit den Zuständigkeitsbereich von Europol zu erweitern.
38. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a (zum ersten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens)
Der erste Absatz des Anhangs wurde der geänderten Terminologie und Systematik des Artikels 2 Europol-Übereinkommen angepasst.
39. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b (zum zweiten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens)
Der zweite Absatz a. F. wurde gestrichen, da Europol gemäß Artikel 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen n. F. für Geldwäsche unabhängig von der Vortat zuständig ist.
40. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c (zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens)
Im dritten Absatz wird der Verweis auf Artikel 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen aus redaktionellen Gründen durch einen Verweis auf Absatz 1 ersetzt.
41. Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe d (zum dritten Absatz des Anhangs des Europol-Übereinkommens)
Die Aufzählung im dritten Absatz wird aus redaktionellen Gründen durch die in der Vorfassung des Übereinkommens in Artikel 2 Abs. 5 niedergelegte Definition des "illegalen Drogenhandels" ergänzt.
42. Artikel 1 Nr. 24
Nummer 24 bestimmt, dass Verweise auf den Titel VI des EUV gestrichen werden, damit das Europol-Übereinkommen für zukünftige Änderungen des EU-Primärrechts offen ist.
43. Artikel 2
Artikel 2 des Änderungsprotokolls legt die Voraussetzungen fest, nach denen das Protokoll in Kraft treten kann (siehe Artikel 45 Abs. 1 bis 3 Europol-Übereinkommen).
44. Artikel 3
Artikel 3 sieht vor, dass das Protokoll vom 30. November 2000, erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 2139), das die Erweiterung von Europols Mandat auf Fälle der Geldwäsche unabhängig von der Vortat regelt, als aufgehoben gilt, sollte das vorliegende Protokoll früher als das Protokoll vom 30. November 2000 in Kraft treten.
45. Artikel 4
Artikel 4 des Änderungsprotokolls bestimmt, dass EU-Mitgliedstaaten dann gesondert diesem Änderungsprotokoll beitreten müssen, wenn es zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft getreten ist. Der Beitritt kann jedoch in einem Akt, also gleichzeitig mit Hinterlegung der Beitrittsurkunden zum Europol-Übereinkommen, erfolgen. Tritt ein Staat dem Europol-Übereinkommen bei und ist zum Zeitpunkt des Beitritts (Artikel 46 Abs. 4 Europol-Übereinkommen) das vorliegende Änderungsprotokoll noch nicht in Kraft getreten, tritt es für den beitretenden Staat, wie auch für alle anderen, nach Ablauf des in Artikel 2 Abs. 3 Änderungsprotokoll bestimmten Zeitraumes in Kraft. Sofern das Änderungsprotokoll nach Artikel 2 Abs. 3 bereits für alle Europol-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, die Frist des Artikels 46 Abs. 4 Europol-Übereinkommen für den zum Europol-Übereinkommen beitretenden Staat jedoch noch läuft, so tritt der beitretende Staat nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 46 Abs. 4 Europol-Übereinkommen dem Abkommen in der gemäß dem Änderungsprotokoll geänderten Fassung bei.
46. Artikel 5
Artikel 5 bestimmt den Verwahrer des Protokolls und die notwendigen Regeln für die Bekanntgabe der Notifizierung.
47. Erklärung des Rates (Anlage)
In der als Anlage angefügten Erklärung des Rates haben die Mitgliedstaaten eine Konkretisierung der Befugnisse von Europol in Bezug auf die in der Anlage zum Europol-Übereinkommen enthaltene Bekämpfung von Betrugsdelikten vorgenommen. Sie sind übereingekommen, dass Europols Zuständigkeit in Bezug auf Steuer- und Zollbetrug bedeutet, dass Europol Befugnisse lediglich im Bereich der Verbesserung der Effizienz und der Zusammenarbeit der insoweit zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten hat. Dagegen hat Europol keine Befugnisse im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern und Zöllen.
Anlage zur Denkschrift
Erklärung des Rates
Der Rat kommt überein, dass die Beauftragung von Europol, sich mit Betrugsdelikten als einer der im Anhang zum Europol-Übereinkommen genannten Kriminalitätsformen zu befassen, in Bezug auf Steuer- und Zollbetrug bedeutet, dass Europol Befugnisse lediglich im Bereich der Verbesserung der Effizienz und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Funktionsweise des Strafverfolgungssystems verantwortlich sind, jedoch keine Befugnisse im Zusammenhang mit ihren Behörden, die für die Einziehung von Steuern und Zöllen verantwortlich sind, erhält.