Der Bundesrat möge beschließen, dass zu dem Gesetz der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a (§ 34 Absatz 2a Satz 2, 4 WpHG)
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Das Protokoll ist" die Wörter "vom Kunden und" einzufügen.
- b) In Satz 4 sind nach den Wörtern "des Kunden vor" die Wörter "Unterzeichnung und" einzufügen.
Begründung
Das Gesetz sieht keine Unterzeichnungspflicht der Beratungsprotokolle durch den Kunden vor. Damit dem Beratungsprotokoll eine Beweiskraft zukommen kann, muss es jedoch auch vom Kunden unterzeichnet werden. Denn nur mit der Pflicht zur Unterzeichnung wird dem Kunden auch die Bedeutung der Beratung und des Protokolls vor Augen geführt; nur so erhält der Kunde die Möglichkeit, sofort auf Defizite in der Darstellung hinzuweisen und auf Änderungen hinzuwirken. In der jetzigen Form besteht die erhebliche Gefahr, dass sich das Gesetz zum Nachteil des Kunden auswirkt. Der Berater übergibt oder übersendet dem Kunden ein von ihm gefertigtes Protokoll. Den Erhalt wird sich der Berater quittieren lassen, allein deshalb, um einem möglichen Bußgeld zu entgehen. Der Kunde wird sich, so er es nicht auch unterzeichnen muss, dieses Protokoll jedoch in vielen Fällen zumindest nicht sorgfältig ansehen, sondern ablegen. Eine Richtigkeitskontrolle ist daher nicht gewährleistet. Die Beweiskraft eines nicht vom Kunden unterschriebenen Protokolls ist zwar gering, in einem Prozess wird dem Kunden dieses aber sicherlich entgegengehalten werden, wenn er es widerspruchslos entgegengenommen hat. Im Ergebnis besteht die erhebliche Gefahr, dass ein derartiges Protokoll insbesondere für nicht geschäftsgewandte Kunden die Lage verschlechtert. Aus der gerichtlichen Praxis ist bekannt, dass gerade geschäftsunerfahrene und/oder ältere Kunden von der Menge an schriftlichem Material, das im Rahmen einer Beratung überreicht wird, schlichtweg überfordert sind. Die übergebenen Prospekte, Protokolle, Belehrungsmuster, etc. dringen erst dann in das Bewusstsein der Kunden, wenn sie etwas unterschreiben müssen. Muss eine Unterschrift geleistet werden, besteht eine erheblich höhere Chance, dass der Kunde das Protokoll sorgfältig liest und eventuelle Unrichtigkeiten moniert. Nur so kann das Protokoll die notwendige Warnfunktion wahrnehmen, ansonsten wird es in der Flut von Material untergehen.