Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 26. September 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierungen von Niedersachsen und Hessen haben in ihrer gemeinsamen Sitzung am 24. September 2007 beschlossen, zusammen mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hamburg dem Bundesrat den anliegenden


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007 zu setzen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess

Vom ...

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

Mit einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 des Strafgesetzbuches sind in der Regel gravierende und lebenslange Verletzungsfolgen verbunden - seien es der Verlust des Augenlichtes, von Gliedmaßen oder andere schwere körperliche Behinderungen. Auch in den Fällen der §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches leiden die Opfer oftmals lebenslang unter den Folgen der Traumatisierung. Während der Täter in diesen Fällen in der Regel durch einen Pflichtverteidiger vertreten sein wird, hat das nebenklageberechtigte Opfer bislang nicht die Möglichkeit, von vornherein auf einen (kostenlosen) anwaltlichen Beistand zurückzugreifen. Soweit es nicht prozesskostenhilfeberechtigt ist, trägt das Opfer die Kosten seines Beistandes selbst und kann nur versuchen - häufig vergeblich - seine insoweit entstandenen Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes vom Täter wiederzuerlangen.

Angesichts der beschriebenen Folgen einer solchen Tat für das Opfer, ist es im Interesse praktizierten Opferschutzes dringend geboten, die Kosten der berechtigten Nebenklagevertretung aufzufangen.

Bundesweit hat es im Jahr 2005 wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 des Strafgesetzbuches 126 Aburteilungen und wegen erpresserischen Menschenraubes und Geiselnahme gemäß §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches 191 Aburteilungen gegeben. Es handelt sich damit um relativ seltene Fälle. Die Schwere der Tatfolgen macht jedoch staatliche Hilfe im Interesse der Verwirklichung eines effektiven Opferschutzes im Strafverfahren erforderlich.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten. Für die Länderhaushalte werden nicht quantifizierbare Kosten entstehen. Angesichts der geringen (statistischen) Fallzahlen (s.o.) ist jedoch nicht mit erheblichen Mehrbelastungen zu rechnen.

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen Frauen und Männern. Auch in seiner praktischen Anwendung sind keine unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Die Vorschrift regelt die Aufnahme der §§ 226, 239a und 239b des Strafgesetzbuches als Katalogtaten in den § 397a der Strafprozessordnung durch eine entsprechende Ergänzung in Absatz 1 Satz 1.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.