Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften über die Vermarktungskategorien und deren Etikettierungsregelungen in die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 übernommen werden. Der vorliegende Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates führt zu nicht akzeptabler Belastung der Überwachungsbehörden und nicht vertretbarem Aufwand für die Wirtschaft.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende verwaltungsaufwändigen Regelungen inakzeptabel:
Zu Artikel 3
Die Einstufung der Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde ist entbehrlich.
Es ist bei der Einstufung in die Kategorie keine besondere Qualifikation erforderlich, da die Einstufung ausschließlich nach Alter erfolgt. Das Alter ist aus dem Rinderpass bzw. aus der Rinderdatenbank zu erfahren und auch nachträglich zu kontrollieren.
Zu Artikel 4 Abs. 1 Satz 2
Mit dieser Vorschrift werden unnötigerweise zusätzliche Nachweis- und Kontrollkriterien geschaffen.
Zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c
Es ist ausreichend, wenn im Rahmen der obligatorischen Etikettierung angegeben wird ob es sich um Kalbfleisch oder Jungrindfleisch handelt. Eine genaue Altersangabe sollte im Rahmen der freiwilligen Etikettierung möglich sein.
Zu Artikel 7
Ein gesondertes Registrierungssystem ist entbehrlich. Die Erfassung sollte genauso erfolgen wie dies bei Rindfleisch nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfolgt.
Es sollte geregelt werden, dass, wenn keine Einzeltierangabe erfolgt, maximal Tageschargen innerhalb der einzelnen Kategorie gebildet werden dürfen.
Zu Artikel 8
Sofern die in der Verordnung konzipierten Kontrollregelungen in Kraft treten, ist parallel zum Kontrollsystem nach Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ein weiteres Kontrollsystem zu installieren und umzusetzen, mit erheblichen Mehrkosten für die zuständigen Behörden.
Bei dem Verzicht auf ein eigenes Registrierungssystem und Einbeziehung in die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist eine gesonderte Regelung der Kontrollen entbehrlich, da in diesem Bereich bereits entsprechende Regelungen für die Überwachung getroffen sind.