Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)

§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen

§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

§ 3 Privatdienstvertrag

§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

§ 6 Studentische Hilfskräfte

§ 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 35, 79, 114f.; BVerfGE 94, 268, 285). Diese Verpflichtung umfasst auch die Aufforderung, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten.

Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:

Die bisher im Hochschulrahmengesetz (§§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz) verankerten Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher auch im Wesentlichen unverändert in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz überführt werden. Mit diesen Regelungen leistet der Gesetzgeber weiterhin einen wichtigen Beitrag, um die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sicherzustellen.

Drittmitteltatbestand:

Die Forschung an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen hängt in großem Umfang von der Drittmittelfinanzierung ab. Zur Bedeutung von Drittmitteln für die Wissenschaft gelten die bereits in der 10. Legislaturperiode im Bericht der Bundesregierung zur Förderung der Drittmittelforschung im Rahmen der Grundlagenforschung festgestellten Erkenntnisse unverändert fort (BT-Drs. 010/225 S. 3 f.). Drittmittel spielen für die Forschung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen seit jeher eine zentrale Rolle. Die Bedeutung von Drittmitteln hat aber auch für die Hochschulen deutlich zugenommen. Die Drittmitteleinnahmen der Hochschulen sind zwischen 1995 und 2003 von knapp 2,1 Milliarden Euro auf 3,4 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einem Anstieg von über 60 % (Quelle: Statistisches Bundesamt - "Hochschulstandort Deutschland 2005").

Drittmittelfinanzierte Projekte sind zeitlich befristet. Die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind daher - soweit nicht auf dauerhaft beschäftigtes Personal zurückgegriffen werden kann - darauf angewiesen, das für die Realisierung von Drittmittelprojekten erforderliche Personal in zeitlicher Konkordanz mit den jeweiligen Projekten befristet zu beschäftigen. Dies gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, aber auch für das akzessorische Personal, d.h. das nichtwissenschaftliche und nichtkünstlerische Personal, das für die Realisierung dieser Projekte benötigt wird.

Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Drittmittelfinanzierung als sachlich rechtfertigender Befristungsgrund wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Drittmittelforschung und damit zur Pflege der freien Wissenschaft in Deutschland geleistet. Der Bundesgesetzgeber hat die durch Drittmittel finanzierten Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bisher nicht gesondert geregelt. Hier gilt das allgemeine Arbeitsrecht und insbesondere das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die bestehenden Befristungsmöglichkeiten werden im Bereich der Wissenschaft jedoch nur sehr restriktiv oder überhaupt nicht angewendet. Hierfür sind folgende Gründe maßgeblich:

Die sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, und ist nur für zwei Jahre möglich.

Zahlreiche Drittmittelprojekte haben aber eine längere Laufzeit.

Ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Vertrages liegt gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch auf die Fälle der Drittmittelfinanzierung der Wissenschaft anwendbar. Allerdings ist erforderlich, dass das Ende des Forschungsprojektes bzw. der endgültige Wegfall der Drittmittel am Fristende bei Vertragsabschluss hinreichend sicher prognostiziert werden kann. Forschungsprojekte laufen vielfach über einen ersten Mittelbewilligungszeitraum hinaus und Anschlussbewilligungen können oftmals nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und ihre Drittmittelbeschäftigten benötigen deshalb größere Rechtssicherheit. Diese größere Rechtssicherheit kann durch einen eigenen - in der Wissenschaft besonders relevanten - Befristungstatbestand für Fälle der Drittmittelfinanzierung geschaffen werden.

Familienfreundliche Komponente:

Die Sonderregelung für befristete Arbeitsverhältnisse während der Qualifizierungsphase (§ 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs) wird außerdem um eine familienpolitische Komponente (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs) ergänzt. Nach einer 2006 vorgelegten Untersuchung des hochschuldidaktischen Zentrums der Universität Dortmund waren sowohl im Jahr 1994 wie im Jahr 2004 rund 78 % der Nachwuchswissenschaftlerinnen an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen kinderlos.

Der Anteil der Kinderlosen in der Gesamtbevölkerung liegt bei der Gruppe der Frauen mit Hochschulabschluss demgegenüber bei 45 % und damit signifikant niedriger. Die deutlich höhere Kinderlosigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses gegenüber der Vergleichsgruppe der Gesamtheit der akademisch gebildeten weiblichen Bevölkerung hat zwei Hauptursachen:

Derartige Angebote sind in Deutschland, zumindest in den westlichen Bundesländern, aber vielfach nicht verfügbar.

Von den im Hochschulrahmengesetz in § 57b Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeiten der Verlängerung von Arbeitsverträgen um Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit für die Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren sowie von einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz können Nachwuchswissenschaftlerinnen daher in vielen Fällen keinen Gebrauch machen. Die Verlängerungszeiten des bisherigen Rechts greifen ebenfalls nicht wenn während der wissenschaftlichen Qualifizierung gar kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies ist beispielsweise bei der Finanzierung einer Promotion mittels eines Stipendiums der Fall.

Bei einer Dreifachbelastung mit Dienstleistung im Arbeitsverhältnis zur Hochschule, Arbeit an einer Dissertation oder weiteren wissenschaftlichen Qualifikation und Kinderbetreuung brauchen Nachwuchswissenschaftler natürlicherweise mehr Zeit für die wissenschaftliche Qualifizierung als bei einer Zweifachbelastung mit Dienstleistung und Promotion oder Einfachbelastung zum Beispiel im Falle einer mit Stipendium finanzierten Promotion. Da diesem Umstand im geltenden Recht nur angemessen Rechnung getragen wird, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dieses durch Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung während der Erziehungszeit von Kindern eingeschränkt wurde sieht der Gesetzentwurf nunmehr eine Erweiterung der zulässigen Gesamtdauer der befristeten Beschäftigung um zwei Jahre je Kind vor, die von den genannten Bedingungen unabhängig und daher bei allen Fallkonstellationen anwendbar ist.

Der Betreuung und Pflege von Kindern in der Zeit der wissenschaftlichen Qualifizierung wird somit in zweifacher Weise Rechnung getragen:

Die Möglichkeiten der weiteren befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 im Rahmen von Drittmittelprojekten über die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 genannten Grenzen hinaus bieten keine hinreichende Lösung dieses Problems, da ein Großteil der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, zum Beispiel rund 50 % der Promovierenden, aus Haushaltstellen der Universitäten und Forschungseinrichtungen und nicht aus Drittmitteln finanziert werden.

Politischer Handlungsrahmen:

Die Reform findet ihre Grundlage in der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD für die 16.

Legislaturperiode des Deutschen Bundestages: "Wir wollen junge Talente und Nachwuchswissenschaftler fördern und ihnen Karriereperspektiven eröffnen. Die Besten aus aller Welt müssen in Deutschland attraktive Studien- und Arbeitsbedingungen vorfinden."

Alternativen:

Alternativen bestehen keine. In seinen Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 30. Januar 2004 hatte der Wissenschaftsrat die unbefristete Anstellung des Drittmittelpersonals bei gleichzeitiger Erleichterung der Kündigungsmöglichkeiten im Falle des Wegfalls der Drittmittel favorisiert. Diese Empfehlungen haben sich als nicht umsetzbar erwiesen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Reformvorschlags wäre die Modifizierung bzw. Aufhebung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen nach fünfzehn Jahren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst für das Tarifgebiet West gewesen. Diese Regelung besteht jedoch generell in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes fort. Schon aus diesem Grund ist von einer Umsetzung des Vorschlags des Wissenschaftsrates Abstand genommen worden.

Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes bleiben zwar auch nach der Föderalismusreform noch in Kraft, das Hochschulrahmenrecht als Gestaltungsinstrument wurde jedoch im Zuge der Föderalismusreform abgeschafft. Daher erscheint es aus gesetzessystematischen Gründen sinnvoll, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Phase der Qualifizierung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz) aus dem Hochschulrahmengesetz herauszulösen. Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher im Wesentlichen unverändert in das neue Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft überführt werden.

Gesetzesfolgenabschätzung / Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

- Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase:

Die Sonderregelungen zur Befristung in der Qualifizierungsphase wurden bereits im Jahre 2002 eingeführt. Sie haben sich in der Praxis aus Sicht aller am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände grundsätzlich bewährt.

Hinweise auf einen Missbrauch sind nicht ersichtlich. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen diese Sonderregelungen auch weiterhin verantwortungsvoll zur Sicherstellung der Qualifizierung des männlichen und weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses einsetzen werden.

- Familienfreundliche Komponente:

Der Gesetzgeber greift mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs eine Forderung auf, die u.a. von der Initiative "Familienfreundliches HRG" erhoben wurde. Die Regelung soll sowohl Müttern als auch Vätern helfen, die Anforderungen von Beruf und Familie leichter als bisher miteinander zu vereinbaren. Mit der Regelung wird ein mittelbarer Anreiz für wissenschaftlich tätige Väter geschaffen, Erziehungsaufgaben in größerem Umfang wahrzunehmen. Die Bundesregierung möchte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermutigen bereits in der Qualifizierungsphase Familien mit Kindern zu gründen.

Die Auswirkungen dieser neuen Regelung und deren Anwendung in der Praxis sollen evaluiert werden.

- Drittmitteltatbestand:

Die Regelung knüpft nicht an eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung an. Mögliche gleichstellungsrelevante Auswirkungen wurden von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände nicht genannt. Solche sind auch für die Bundesregierung gegenwärtig nicht ersichtlich.

Trotz des neuen Drittmitteltatbestands in der Wissenschaft bleibt das dauerhafte Beschäftigungsverhältnis auch weiterhin das Regelarbeitsverhältnis. Mit der neuen Regelung soll das Befristungsrecht, wie es sich in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, für die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und akzessorischen Personals konturiert und rechtssicher ausgestaltet werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen von dieser Neuregelung verantwortungsvoll Gebrauch machen. Sie erwartet, dass diese die notwendige Personalentwicklung mit dem Ziel planbarer Karrierewege in der Wissenschaft und attraktiver Arbeitsbedingungen an deutschen Forschungseinrichtungen für Frauen und Männer vorantreiben.

Die Auswirkungen dieser neuen Regelung und deren Anwendung in der Praxis sollen evaluiert werden.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers für den Gesetzentwurf ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft)

Zu §§ 1 bis 7

Das Gesetz beinhaltet zwei Regelungsbereiche:

Zum einen regelt das neue Gesetz die Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals während der Qualifizierungsphase. Insoweit tritt es an die Stelle der §§ 57a bis 57f Hochschulrahmengesetz. Zum anderen wird mit § 2 Abs. 2 ein eigenständiger Befristungstatbestand für die Fälle von Drittmittelfinanzierung eingeführt, der die Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in erster Linie nach dessen Qualifizierung erleichtern soll. Dieser neue Tatbestand ist auch auf das akzessorische Personal anwendbar.

Zu § 1

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57a Abs. 1 Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die neuen Befristungsmöglichkeiten bei Drittmittelfinanzierungen (§ 2 Abs. 2) finden ihren personellen Anknüpfungspunkt gleichfalls in § 1 Abs. 1 Satz 1.

Zu Satz 1

Die Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich gelten für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.

Der Regelungsbereich erfasst die Beschäftigungsverhältnisse an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dies ergab sich bisher aus § 1 Hochschulrahmengesetz.

Zu Satz 2

Die Bestimmung enthält das schon nach bisherigem Recht geltende Grundprinzip des zweiseitig zwingenden Gesetzesrechts. Damit werden sowohl kollektivrechtliche wie auch einzelvertragliche Abweichungen ausgeschlossen. Die damit festgelegte Tarifvertragssperre hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele gebilligt (BVerfGE 94, 268, 293 f.).

Zu Satz 3

Von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die tatbestandliche Konkretisierung auf § 2 Abs. 1 ist durch die Aufnahme eines eigenständigen neuen Befristungstatbestandes in § 2 Abs. 2 notwendig geworden.

Satz 3 enthält, wie bereits das bisherige Recht, eine beschränkte Tariföffnungsklausel. Damit wird der in einem Teil der Literatur geäußerten Ansicht Rechnung getragen, dass es unverhältnismäßig sei durch Gesetz auch zukünftige tarifvertragliche Regelungen zu sperren (vgl. auch die abweichende Meinung des Verfassungsrichters Kühling zum Beschluss des BVerfG, BVerfGE 94, 268, 294 ff.). Der verfassungsrechtlich abgesicherte Zweck der Sonderbefristungsregelungen - die Qualifizierung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre - lässt jedoch kein anderes Mittel als den befristeten Arbeitsvertrag zu. Zur Sicherstellung dieser Zwecke sind erleichterte befristete Arbeitsverträge das geeignete und erforderliche Mittel. Es kann allerdings bezogen auf einzelne Fachrichtungen oder Forschungsbereiche durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall eine kürzere oder eine längere Befristungshöchstdauer zu statuieren oder die Zahl von Verlängerungen von befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschränken. Im Wege des tarifvertraglichen Kompromisses gefundene Fristenregelungen erhalten dann aus verfassungsrechtlicher Sicht eine zusätzliche Legitimation.

Zu Satz 4

Tarifvertragliche Regelungen nach Satz 3 gelten möglicherweise nicht für alle Arbeitsverhältnisse, weil mindestens eine der Parteien des Arbeitsvertrages nicht tarifgebunden und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. In diesem Fall sollen Arbeitsvertragsparteien, die im Übrigen in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen würden, dessen Anwendung einzelvertraglich vereinbaren können.

Zu Satz 5

Die Regelung verdeutlicht, dass dieses Gesetz arbeitsrechtliche Spezialregelungen enthält, die den allgemeinen Regelungen vorgehen. Diese bleiben anwendbar, sofern sie nicht im Widerspruch mit den Regelungen dieses Gesetzes stehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57a Abs. 2 und § 57b Abs. 2 S. 3 Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Mit der Einführung eines eigenständigen Drittmitteltatbestandes ist die Regelung des § 57b Abs. 2 S. 3 Hochschulrahmengesetz ("Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.") überholt, der sich auf die Befristungsmöglichkeiten in der Qualifizierungsphase bezog.

Die befristete Beschäftigung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals kann entweder nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erfolgen oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den erstmaligen Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrages handelt.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Bis auf den neuen Satz 3 entspricht Absatz 1 - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die Regelung der Befristungshöchstgrenzen ist der Kern der Regelung des Verhältnisses von befristeter und unbefristeter Beschäftigung im Hochschulbereich für die Qualifizierungsphase.

Einerseits soll den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offen stehen. Andererseits zwingt die Regelung Hochschulen sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierungsphase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll.

Bei den Mitarbeitergruppen, auf die Absatz 1 Satz 1 Bezug nimmt, wird unterstellt, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist.

Zwar sind die von den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommenen wissenschaftlichen Dienstleistungen oftmals Daueraufgaben der Hochschule. Die Befristungsmöglichkeit wird aber bei diesen Mitarbeitergruppen ausnahmslos im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet.

Um die Qualifikationsphase mit befristeten Verträgen nicht über das gebotene Maß hinaus zu verlängern werden die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte in die Regelung vollwertig einbezogen auch die Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft wird daher in die Höchstgrenzen eingerechnet.

Die Einbeziehung ist gerechtfertigt, weil auch wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringen und typischerweise auch zur eigenen Qualifizierung beschäftigt werden. Sie unterscheiden sich von den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur darin, dass sie ihre Dienstleistungen zu weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu erbringen haben.

Nur solche Beschäftigungsverhältnisse dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in die Berechnung der Befristungshöchstdauer eingerechnet werden, die realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden können, was bei Arbeitsverhältnissen bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit angenommen wird (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1). Insbesondere Nebenbeschäftigungen bleiben damit anrechnungsfrei. Nach dem Grundprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist aber auch diese Zeit anzurechnen, wenn diese Beschäftigungsphase zum Zwecke der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt wird.

Die Facharztqualifikation von Ärzten oder Ärztinnen, die an einer Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigt werden, kann innerhalb der in § 2 Abs. 1 geregelten Grenzen erreicht werden. Außerhalb der Universitäten ist die Befristungsmöglichkeit im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung geregelt. Sollten für Ärztinnen und Ärzte andere Befristungsgrenzen opportun erscheinen, besteht die Möglichkeit zur tarifvertraglichen Modifizierung der Befristungshöchstdauer.

Zu Satz 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion können für maximal sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Eine befristete Beschäftigung von bis zu sechs Jahren von nicht promovierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist aber auch dann möglich wenn diese keine Promotion anstreben. Die sechsjährige Frist berücksichtigt dabei auch, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werden müssen, bevor sie eine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in der Lage sind. Dieser Zeitraum beträgt etwa ein bis zwei Jahre. Als Richtschnur für die Anfertigung der Doktorschrift und Abschluss des Promotionsverfahrens sind im Regelfall drei bis vier Jahre anzusetzen. Um hinreichenden Spielraum sowohl für die Hinführung zur Promotion als auch für den Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen, ohne ein vorzeitiges Ausscheiden zu erzwingen, ist deshalb der Zeitraum von sechs Jahren angemessen. In die Befristungshöchstdauer sind auch die Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft einzurechnen.

Eine Höchstaltersgrenze für die erstmalige Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht nicht um den unterschiedlichen Berufsbiographien des Wissenschaftler- bzw. Künstlernachwuchses Rechnung zu tragen.

Zu Satz 2

Satz 2 gilt für den Abschluss befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener Promotion können sich innerhalb von sechs Jahren durch Erbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tätigkeiten in der Lehre für die Übernahme einer Professur qualifizieren.

Die 9-Jahres-Frist für den Bereich der Medizin berücksichtigt den zusätzlichen Zeitbedarf der Medizinerinnen und Mediziner, die neben Aufgaben in Forschung und Lehre auch mit Aufgaben in der Krankenversorgung betraut sind und die neben der wissenschaftlichen Qualifizierung eine Facharztausbildung oder eine vergleichbare medizinische Weiterbildung absolvieren müssen.

Die Verlängerungsregel im zweiten Halbsatz honoriert eine zügige Promotionsphase, gleichgültig ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 absolviert wurde. Wer innerhalb oder außerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als in sechs Jahren zum Abschluss einer Promotion gelangt, der kann die eingesparte Zeit in der Postdocphase entsprechend anhängen. Die Anrechnungsregelung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann.

Die Regelung stellt außerdem sicher, dass auch Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor dem Beginn eines Promotionsvorhabens bei der Berechnung der zulässigen Befristungsdauer berücksichtigt werden. Auch Promotionszeiten, die vor dem Abschluss der Erstausbildung lagen, werden berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere Promovierende im Bereich der Medizin, die bislang in der Regel bereits während ihres Studiums promovieren, ferner Lehrerinnen und Lehrer sowie Juristinnen und Juristen, sofern sie während der Referendarzeit promovieren.

Die Berücksichtigung von Promotionszeiten ohne Beschäftigungsverhältnis bei der Berechnung des nach der Promotion zur Verfügung stehenden Befristungsrahmens folgt aus dem Verständnis der nach § 2 Abs. 1 eröffneten Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse als typisierte Qualifizierungsphase. Auch wenn demnach für einzelne Befristungen innerhalb des danach eröffneten Befristungsrahmens kein Sachgrund erforderlich ist, dienen die Befristungsmöglichkeiten nach ihrer Zwecksetzung ausschließlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses. Dementsprechend bemisst sich der Umfang des Befristungsrahmens an dem typischerweise für die Nachwuchsqualifizierung erforderlichen Zeitbedarf, den der Gesetzgeber mit maximal sechs Jahren bis zur Promotion und weiteren sechs bzw. im Bereich der Medizin neun Jahren nach der Promotion angesetzt hat.

Die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Vertrages mit nicht promoviertem Personal nach § 2 Abs. 1 Satz 1 endet mit dem Abschluss der Promotion. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Promotion tatsächlich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen, oder ob sie vor, mit oder nach Abschluss eines Studiums absolviert wurde. Entscheidend ist vielmehr dass es für einen Qualifikationsabschnitt, der absolviert wurde, nicht der Ermöglichung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses bedarf.

Ebenso ist es bei der Bemessung des für die wissenschaftliche Qualifizierung im Anschluss an die Promotion erforderlichen Zeitbedarfs grundsätzlich unbeachtlich, ob die Promotion im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen absolviert wurde. § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz will ein zügiges Promovieren honorieren. Die Regelung erweitert deshalb den nach der Promotion zur Verfügung stehenden Befristungsrahmen um die entsprechenden Zeiten, wenn für die Promotion weniger als sechs Jahre benötigt werden. Zielsetzung der Regelung ist demgegenüber nicht, den "Nichtverbrauch" von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren. Dementsprechend kann es auch hier nicht darauf ankommen ob die Promotion im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde. Ebenso wenig kann es maßgeblich sein, ob Zeiten einer Promotion vor oder nach Abschluss eines Studiums liegen.

Aus der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ergibt sich zugleich, dass es bei der Berechnung der Promotionszeiten ohne Beschäftigungsverhältnis auf eine formale Betrachtung dann nicht ankommen kann, wo diese zu offensichtlich sinnwidrigen Ergebnissen führen würde. Während bei einem Promotionsstipendium (formale) Brutto- und (tatsächliche) Nettopromotionszeit im Zweifel identisch sind, ist dies etwa bei Promotionen im Bereich der Medizin regelmäßig nicht der Fall. Hier liegt es deshalb nahe, bei der Berechnung der Promotionszeiten ohne Beschäftigungsverhältnis solche Zeiten der medizinischen Ausbildung nicht zu berücksichtigen, die typischerweise nicht für die Promotion genutzt werden (können). Der Gesetzeswortlaut steht dem Abstellen auf eine Nettopromotionszeit, wenn diese aufgrund nachvollziehbarer Kriterien ermittelt wird nicht entgegen.

Zu Satz 3

Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so verlängert sich bei beiden der zulässige Befristungsrahmen um zwei Jahre je Kind. Voraussetzung ist dass sich beide Elternteile der Kinderbetreuung widmen. Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen wenn Kind und betreuende Person in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Ausgehend von einer Halbtagsbetreuung ab der Geburt bis zum Ende des Grundschulalters besteht ein Halbtagsbetreuungsbedarf des Kindes in den ersten 10 Lebensjahren. Dies rechtfertigt eine Verlängerung des Befristungsrahmens bei beiden Elternteilen von zusammen 4 Jahren.

Die Regelung gilt für jedes Kind. Sie führt daher bei zwei Kindern zu einer Verlängerung von vier Jahren je Elternteil. Angesichts der Länge der gesamten Qualifizierungsphase kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass mehrere Kinder in kurzem Zeitabstand hintereinander geboren werden und der Zeitraum ihrer intensiven Betreuungsbedürftigkeit im Wesentlichen deckungsgleich ist. Daher ist eine mehrfache Verlängerung bei mehreren Kindern angemessen.

Mit dem Abstellen auf die "insgesamt zulässige Befristungsdauer" wird zum Ausdruck gebracht, dass sich nicht der jeweilige Befristungsrahmen vor der Promotion und nach der Promotion verlängert sondern der in der Summe verfügbare Befristungsrahmen. Für ein vor und nach der Promotion erzogenes Kind verlängert sich der Gesamtbefristungsrahmen deshalb nur einmal um zwei Jahre.

Die Verlängerung der Gesamtdauer der nach Satz 1 und 2 zulässigen Befristungsdauer nach dem neuen Satz 3 gilt unabhängig von den in Absatz 5 (Inanspruchnahme von Elternzeit, Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung für Kinderbetreuung) vorgesehenen Verlängerungstatbeständen. Die Arbeitgeber in der Wissenschaft werden von der Verlängerung der Rahmenfrist nach Satz 3 allerdings kaum Gebrauch machen, wenn die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler bereits die Möglichkeiten des Absatz 5 in nennenswertem Umfang genutzt hat. Andererseits soll es nicht ausgeschlossen sein, dass sich auch ein nach Satz 3 abgeschlossener Vertrag nach Absatz 5 verlängert kann, wenn zum Beispiel zur Betreuung eines erkrankten Kindes eine zeitweise Beurlaubung erfolgt. Überdies berücksichtigt die Regelung die Situation derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Mütter und Väter ihre Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ohne nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 Elternzeit zu nehmen.

Zu Satz 4

Die Tätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft wird auf die nach Satz 1 und 2 zulässige Beschäftigungsdauer angerechnet, sofern die Voraussetzung des Absatz 3 Satz 1 (Arbeitsverhältnis mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit) erfüllt ist.

Hilfskräfte sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen zumindest über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Studentische Hilfskräfte (vgl. § 6) sind noch als Studierende eingeschrieben. Für Studierende in einem (postgradualen) Masterstudiengang folgt hieraus dass sie nach Maßgabe des Landesrechts sowohl als studentische wie als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden können.

Zu Satz 5

Die Regelung stellt klar, dass befristete Arbeitsverträge auch mit kürzeren Fristen abgeschlossen und dann bis zum Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstfristen verlängert werden können.

Zu Absatz 2

§ 2 Abs. 2 kodifiziert die Drittmittelfinanzierung als sachlichen Befristungsgrund entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Regelung beachtet den Rahmen, den das primäre und sekundäre europäische Gemeinschaftsrecht sowie das nationale Verfassungsrecht für die Befristung von Arbeitsverhältnissen setzen.

Die Regelung ist insbesondere mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 43) i.V.m. § 5 der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner (EGB - UNICE - CEEP) über befristete Arbeitsverträge vereinbar. Als eine alternative Anforderung wird verlangt, dass sachliche Gründe vorliegen müssen, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen. Mit der tatbestandlichen Ausgestaltung des Sachgrundes "Drittmittelbefristung" in Absatz 2 ist diese Voraussetzung erfüllt. Einer zusätzlichen Beschränkung der maximal zulässigen Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder der Beschränkung der zulässigen Zahl von Verlängerungen solcher Verträge bedarf es nicht. Die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen.

Die ausdrückliche Aufnahme des Drittmitteltatbestands in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll die rechtssichere Handhabung des Befristungsrechts für das wissenschaftliche, künstlerische und akzessorische Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen erleichtern. Zugleich wird klargestellt dass auch diejenigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die derzeit auf der Grundlage der bisherigen Übergangsregelung (§ 57f Abs. 2 Hochschulrahmengesetz) beschäftigt werden eine Beschäftigungsperspektive über den 29. Februar 2008 hinaus haben.

Zu Satz 1

Der neue Befristungstatbestand zielt in erster Linie auf die Beschäftigungsmöglichkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Abschluss der Qualifizierungsphase. Eine Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer des Absatz 1 ist gleichwohl für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf der Basis des Absatzes 2 nicht erforderlich.

Die beruflichen Biographien der Betroffenen können sich in der Praxis sehr unterschiedlich entwickeln. Beispielsweise soll es möglich sein, bei einem neuen Drittmittelprojekt, das auf drei Jahre angelegt ist, einen nach Absatz 2 befristeten Vertrag abzuschließen, auch wenn der Wissenschaftler zuvor erst 11 Jahre der nach Absatz 1 zulässigen Befristungsdauer ausgeschöpft hat.

Ein Rückgriff auf Absatz 1 für das 12. Jahr und auf Absatz 2 für die Zeit danach und damit der Abschluss von zwei getrennten Verträgen bleiben dadurch erspart. Ein formalisiertes vom Gesetzgeber vorgegebenes zeitliches Stufenverhältnis zwischen Qualifizierungsphase und Beschäftigung auf Drittmittelbasis würde die Gefahr mit sich bringen, in Einzelfällen die Entwicklung des Personals eher zu hemmen anstatt diese zu befördern.

Der Drittmitteltatbestand kann daher bereits angewendet werden, wenn der Rahmen, den das WissZeitVG für die Befristung in der Qualifizierungsphase setzt, noch nicht ausgeschöpft wurde.

Diese Drittmittelverträge werden aber - wie andere befristete Verträge auch - gemäß Absatz 3 Satz 1 auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungszeit angerechnet.

Eine Drittmittelfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAGE 65, 16 ff., BAGE 81, 300 ff; BAG, 15.01.1997, AP HRG § 57b Nr. 14).

Die Beschäftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn das Personal zu mehr als 50 v.H. aus Drittmitteln finanziert wird. So ist es durchaus zulässig, dass ein drittmittelfinanzierter Vertrag aus Haushaltsmitteln "aufgestockt" wird oder auch "gestreckt" wird. Das wissenschaftliche Personal ist bereits dann überwiegend aus Drittmitteln vergütet wenn bei Vertragsabschluss mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte dass seine Vergütung nur für den geringeren Teil der Vertragsdauer aus laufenden Haushaltsmitteln bestritten werden muss (BAGE 65, 16 ff., BAGE 81, 300 ff.).

Das Tatbestandsmerkmal "überwiegende Drittmittelfinanzierung" bezieht sich auf die Personalausgaben für den befristet beschäftigten Mitarbeiter oder die befristet beschäftigte Mitarbeiterin. Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich dagegen nicht auf die Gesamtkosten des Projektes.

Die Finanzierung aus Drittmitteln muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Mit der tatbestandlichen Ausgestaltung wird die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen. Eine pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung reicht somit nicht aus.

Mit der Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer werden zwei wesentliche Ziele erreicht:

Ist die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf eines vorgesehenen Bewilligungszeitraumes reicht weiterhin nicht aus, um einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben.

Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittelfinanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertragsparteien transparenter.

Der Praxis der Antragsverfahren bei der Drittmitteleinwerbung für Forschungsvorhaben, insbesondere im internationalen Bereich, ist bei der Prüfung des vorstehend genannten Tatbestandsmerkmals angemessen Rechnung zu tragen. Beispielsweise ist es bei der Beantragung von Fördermitteln der Europäischen Union üblich, den Personalbedarf für die Durchführung des Projektes nach Personenmonaten und nicht nach Stellen im Sinne der kameralistischen Haushaltsführung anzugeben.

Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfes am Projektende liegt im Regelfall der von Absatz 2 erfassten Forschungsprojekte, die aus Drittmitteln finanziert werden, vor. Dies gilt beispielsweise für die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsprojekte. Allerdings ergibt sich auch in Fällen von drittmittelfinanzierten Projekten der Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen keine automatische Zulässigkeit des Abschlusses von befristeten Verträgen. Vielmehr ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten, dass die Erfüllung von Daueraufgaben dem Abschluss von befristeten Verträgen entgegensteht. Ob eine solche Daueraufgabe vorliegt, muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Je langfristiger die Projekte ausgestaltet sind, umso genauer muss die Prüfung sein, ob tatsächlich nicht über Drittmittelprojekte Daueraufgaben erfüllt werden sollen. So fördern Bund und Länder beispielsweise gemeinsam Langfristforschungsvorhaben der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften, die vornherein auf eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren angelegt sein können. In derartigen Fällen ist das Arbeitsvolumen so groß und die bereits am Projektanfang prognostizierte Projektlaufzeit so lang, so dass an die Darlegung des Arbeitgebers, ob tatsächlich noch ein Tatbestand vorliegt, der eine Befristung zulässt, oder die Tätigkeit der in dem Projekt Beschäftigten von Anfang an das Gepräge einer Daueraufgabe hat, hohe Anforderungen zu stellen sind.

Die neue Regelung soll zu einer rechtssicheren Handhabung des Befristungsrechts beitragen. So werden beispielsweise von der neuen Regelung auch Fälle erfasst, in denen die Dauer der drittmittelfinanzierten Aufgabe und die Dauer der Bewilligung nicht übereinstimmen, weil die Bewilligung nur abschnittsweise erfolgt (z.B. bei Sonderforschungsbereichen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Forschungsprojekten im Rahmen der Fachprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung). Das Personal muss nicht für die Gesamtlaufzeit des Projekts beschäftigt werden, wenn projektierter Gesamtzeitraum und konkreter Bewilligungszeitraum auseinander fallen. Die Befristungsdauer selbst ist kein eigenständiger Prüfungspunkt, sondern indiziert nur das Vorliegen eines Befristungsgrundes.

Klargestellt wird auch, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden muss. Im Einzelfall ist daher hinsichtlich des Kriteriums der zweckentsprechenden Beschäftigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bewerten, ob die Arbeit im Drittmittelprojekt der Tätigkeit des wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters das Gepräge gibt, oder ob beispielsweise andere projektunabhängige Aufgaben, z.B. sonstige Verwaltungsaufgaben, dominieren.

Die zulässige Dauer der Befristung ergibt sich, wie bei den anderen Sachgrundbefristungen aus dem Befristungsgrund. Sie richtet sich also nach der jeweiligen Laufzeit des Projektes oder der einzelnen Projektabschnitte, d.h. in erster Linie nach der Vereinbarung zwischen Drittmittelgeber und Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Für die gesetzliche Festlegung einer Höchstbefristungsdauer ist deshalb kein Raum.

Zu Satz 2

Für die Realisierung von Drittmittelprojekten ist zum einen die Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erforderlich. Zum anderen hängt der Erfolg ganz wesentlich von dem Unterstützungspersonal ab, das die Arbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erst ermöglicht bzw. die notwendigen Rahmenbedingungen sicherstellt. Auch dieses akzessorische Personal (z.B. Technische Angestellte, Verwaltungsangestellte, Laborpersonal;

Personal für das Projektmanagement; Bibliothekspersonal), das durch seine vorbereitende, aber auch projektbegleitende Tätigkeit im Regelfall maßgeblichen Anteil am Gelingen eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Projekts hat, kann ohne Weiteres durch Drittmittel für eine sachlich und zeitlich bestimmte Aufgabe und überwiegend der Zweckbestimmung der zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend beschäftigt werden. Damit ist dieses Personal auch nicht von vornherein deckungsgleich mit dem nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal, das an den Einrichtungen für die Erfüllung von Daueraufgaben in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen bereit steht.

Würde eine dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal entsprechende Regelung für das akzessorische Personal fehlen, könnte das den Erfolg des Projekts gefährden. Die Anwendung der Voraussetzungen für eine zulässige Befristung der Arbeitsverhältnisse des akzessorischen Personals auf Grund von Drittmittelfinanzierung ist daher angezeigt. Sie gewährleistet sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht einen Gleichlauf zwischen wissenschaftlichem bzw. künstlerischem und akzessorischem Personal beim Einsatz in Drittmittelprojekten und sorgt damit auch für einen reibungsloseren Ablauf in der Projektverwirklichung durch Beschäftigung aufeinander abgestimmter und eingespielter Teams.

Unberührt bleibt das Recht der Hochschule, akzessorisches Personal weiterhin auf der Grundlage des allgemeinen Arbeitsrechts, also in unbefristeten oder in nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57b Abs. 2 Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die Regelung schließt einen funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchstgrenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinrichtung. Die Möglichkeit einer mehrfachen Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen steht dem Ziel der zügigen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Qualifizierung entgegen.

Angerechnet werden alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Sinne des § 5, entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit sowie Privatdienstverträge. In die Anrechnung einbezogen werden damit insbesondere auch Zeiten einer Juniorprofessur, sei es im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, um eine dem Normzweck nicht entsprechende Weiterbeschäftigung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verhindern. Ehemalige Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die seit erstmaliger Beschäftigung im Hochschulbereich bzw. Beginn der Promotion weniger als zwölf Jahre benötigt haben, können den noch verbliebenen Höchstbefristungszeitraum ausschöpfen.

Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverträge, die auf der Basis des neuen Drittmitteltatbestandes (§ 2 Abs. 2) abgeschlossen wurden.

Die Formulierung "mit einer deutschen Hochschule" in Satz 1 erfasst sowohl Hochschulen mit wie ohne Dienstherrenfähigkeit. Bei letzteren steht das Personal zwar im Landesdienst, faktisch werden die Arbeitsverträge aber von den Hochschulen abgeschlossen.

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 57b Abs. 2 S. 3 Hochschulrahmengesetz wurde in § 1 Abs. 2 aufgenommen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57b Abs. 3 Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die Regelung enthält das erforderliche Zitiergebot. Es genügt, in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten dass der Vertrag auf einer Befristungsregelung dieses Gesetzes beruht. Wird dieses Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.

Vielmehr kann die Befristung in diesen Fällen nur nicht auf die Sondertatbestände des § 2 gestützt werden. Die Befristung kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, also nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. Der Hochschule bleibt es ferner überlassen, befristete Arbeitsverhältnisse von vornherein auch auf andere Befristungstatbestände zu stützen. Allerdings werden auch solche Arbeitsverträge in die Berechnung der Befristungshöchstgrenze einberechnet.

Nach Satz 3 muss die Dauer der Befristung in der Qualifizierungsphase kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Damit werden Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen ausgeschlossen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen und einer Änderung in Satz 3 - dem bisherigen § 57b Abs. 4 Hochschulrahmengesetz.

Die Dauer von Arbeitsverträgen, die sich auf den Befristungstatbestand aus Absatz 1 stützen, verlängern sich um die Nichtanrechnungszeiträume aus den Tatbeständen des Satzes 1 Nummern 1 bis 5.

Die Verlängerungsregelungen sind mit dem Grundprinzip einer zügigen Qualifizierung vereinbar bzw. aus sozialen Gründen gefordert. So würde es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung insbesondere von Frauen darstellen, wenn Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit auf die Vertragslaufzeit angerechnet würden. Wenn während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortgeführt wird, bemisst sich die Verlängerung nach dem Umfang der Arbeitszeitverminderung (Differenz zwischen ursprünglich vereinbarter Arbeitszeit und reduzierter Arbeitszeit). Die Erwägung der Nachteilsvermeidung gilt auch für die Berücksichtigung der Unterbrechungszeiten in Nummer 1 und Nummer 4. Die Nichtanrechnung einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Nummer 2) ist mit dem Zweck der zügigen Qualifikation vereinbar, weil sie insbesondere den Wissenstransfer fördert. Diese Nichtanrechnungsmöglichkeit ist geradezu eine Aufforderung für junge Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, Erkenntnisse in der Praxis und im Ausland zu sammeln und diese wieder in ihre Tätigkeit im Hochschulbereich einfließen zu lassen.

Die Bezugnahme auf das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Nummer 3 stellt die notwendige redaktionelle Anpassung an die geänderte Rechtslage dar. Beibehalten wird die Nichtanrechnung von Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personaloder Schwerbehindertenvertretung (Nummer 5). Der bisherige Verweis auf "Aufgaben nach § 3", d.h. § 3 Hochschulrahmengesetz, wurde durch eine Aufnahme des oder der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten ersetzt, ohne dass die bisherige Rechtslage geändert wurde.

Satz 2 verdeutlicht, dass mit der Regelung des Absatzes 5 sichergestellt werden soll, dass die Qualifizierungsphase insgesamt ausgeschöpft werden kann. Für die Anwendbarkeit der Regelung kommt es nicht darauf an, dass die Beurlaubung oder sonstige Freistellung nicht länger als 2 Jahre gedauert hat.

Mit Satz 3 wird der Umfang der Verlängerung für die Tatbestände der Nummern 1, 2 und 5 grundsätzlich auf jeweils zwei Jahre begrenzt. So führen eine Beurlaubung für drei Jahre oder eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte in einem Zeitraum von vier Jahren gleichermaßen zu einer Verlängerung von zwei Jahren. Die Sollregelung lässt es aber zu, in begründeten Ausnahmefällen die Begrenzung auf zwei Jahre zu überschreiten. Damit soll den Bedürfnissen der Praxis, insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten, Rechnung getragen werden.

Zu § 3

§ 3 entspricht im Bezug auf die Befristungsmöglichkeiten in der Qualifizierungsphase im Wesentlichen dem bisherigen § 57c. Es wird klargestellt, dass es auch bei Privatdienstverträgen ausreicht dass das Personal überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird.

Die Regelung eröffnet zusätzlich nunmehr die Anwendung der neuen Befristungsmöglichkeiten bei Drittmittelfinanzierung im Bereich der Privatdienstverträge.

Die Gleichstellung für die Befristungshöchstgrenzen in Privatdienstverträgen in Satz 1 hat sich als sinnvoll erwiesen. Die Einbeziehung hat ferner zur Folge, dass auch Befristungen in Privatdienstverträgen in die Höchstgrenzenberechnung einfließen. Durch Wechsel der Arbeitgeber (Hochschule, Forschungseinrichtung und Privatdienstverträge mit Professoren) soll keine mehrfache Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen möglich sein.

Satz 2 beinhaltet die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 resultierende Gleichbehandlung des akzessorischen Personals mit dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal auch im Bereich der Privatdienstverträge.

Zu § 4

Mit § 4 finden die Regelungen für die Hochschulen auf die nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen Anwendung. Damit ersetzt § 4 den bisherigen § 70 Abs. 5 Hochschulrahmengesetz.

Satz 2 beinhaltet die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 resultierende Gleichbehandlung des akzessorischen Personals mit dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal auch im Bereich der staatlich anerkannten Hochschulen.

Zu § 5

§ 5 entspricht im Bezug auf die Befristungsmöglichkeiten in der Qualifizierungsphase - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57d. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die Regelung eröffnet zusätzlich nunmehr die Anwendung der neuen Befristungsmöglichkeiten bei Drittmittelfinanzierung im Bereich der Forschungseinrichtungen.

Unter Forschungseinrichtungen i.S.d. § 5 Satz 1 sind die staatlichen Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder zu fassen. Die Regelung gilt ferner für überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Art. 91b Grundgesetz von Bund und Ländern gemeinsam geförderte Einrichtungen.

Bei den auf der Grundlage des Art. 91b Grundgesetz geförderten Forschungseinrichtungen kommt es auf die Höhe des Anteils der staatlichen Finanzierung nicht an. Forschungseinrichtungen i. S. d. § 5 sind damit insbesondere die Max-Planck-Gesellschaft, die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft sowie die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren und in der Wissensgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz zusammengeschlossenen Einrichtungen.

Darüber hinaus werden in die Regelung auch institutionell überwiegend staatlich finanzierte Forschungseinrichtungen einbezogen. Hierunter fallen Institutionen, die hinsichtlich ihrer Gesamtfinanzierung zwar überwiegend private Drittmittel einwerben, deren Grundfinanzierung jedoch überwiegend vom Staat stammt.

Die Regelung des Satzes 1 stellt zum einen sicher, dass die außeruniversitären Forschungseinrichtungen unter den gleichen Bedingungen wie die Hochschulen befristete Arbeitsverträge zum Zwecke der Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals abschließen können. Zum anderen wird über Satz 1 und Satz 2 auch den außeruniversitären Forschungseinrichtungen in den Fällen einer Drittmittelfinanzierung die Möglichkeit eröffnet, das wissenschaftliche Personal und das benötigte nichtwissenschaftliche Personal befristet zu beschäftigen. Die Erfassung des nichtkünstlerischen Personals ist bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz entbehrlich.

Die einheitliche Regelung der Befristungsmöglichkeiten für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen hat ferner zur Folge, dass die Befristungshöchstgrenzen der Qualifizierungsphase für die Beschäftigung im Bereich der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammengerechnet werden. Die Befristungshöchstgrenzen der Qualifizierungsphase können daher nach einem Wechsel zwischen Hochschule und Forschungseinrichtung nicht erneut in Anspruch genommen werden.

Im personellen Geltungsbereich ist die Regelung weitergehend als § 1 Abs. 1 Satz 1, da der Begriff des wissenschaftlichen Personals nicht nur wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Hilfskräfte erfasst, sondern auch Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen in Leitungspositionen. Das entspricht bisherigem Recht und trägt der gegenüber Hochschulen abweichenden Personalstruktur der außeruniversitären Forschungseinrichtungen Rechnung.

Zu § 6

§ 6 entspricht - abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen - dem bisherigen § 57e Hochschulrahmengesetz. Die bisherige Rechtslage wird insoweit nicht verändert.

Die Vorschrift regelt, dass Beschäftigungszeiten von Hilfskräften, die als Studierende an der Hochschule eingeschrieben sind, auf die nach § 2 Abs. 1 zulässigen Befristungsgrenzen nicht angerechnet werden. Eine Beschäftigung als studierende Hilfskraft wird nicht dadurch ausgeschlossen dass der oder die Studierende bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügt. Auch Studierenden in einem Masterstudiengang wird damit eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft ermöglicht.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Mit den Sätzen 1 bis 3 bleibt die jeweilige Rechtsgrundlage der Arbeitsverträge, die auf der Basis der unterschiedlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz vor dem 23. Februar 2002 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, gesichert. Satz 3 ist lex specialis zu Satz 1.

Zu Absatz 2

Die Übergangsregelung des § 57f Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 bleibt erhalten, um auf die laufende Personalplanung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die in der bisherigen Übergangsregelung ihre Grundlage findet, Rücksicht zu nehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hochschulrahmengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen passen die Inhaltsübersicht an die materiellen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes an.

Zu Nummer 2 (§ 47 Satz 3 und 4)

Die Änderungen sind notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 und Artikel 2 Nr. 3.

Zu Nummer 3 (§§ 57a bis 57f)

Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben. Die materiellen Regelungen werden in das neue Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft überführt.

Zu Nummer 4 (§ 70 Abs. 5)

Die Aufhebung des § 70 Abs. 5 ist eine notwendige Folgeänderung der in Nummer 3 erfolgten Änderungen.

Zu Nummer 5 (§ 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10)

Die Neufassung des § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 ist in Bezug auf den neuen Satz 10 eine notwendige Folge der in Nummer 3 und Nummer 4 erfolgten Änderungen. Im Übrigen werden die Anpassungsvorschriften aus redaktionellen Gründen neu geordnet. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich hieraus nicht.

Zu Artikel 3 (Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der

Weiterbildung)

Die Neufassung des § 1 Abs. 6 passt den Verweis auf die Befristungsregelungen im Wissenschaftsbereich an die durch dieses Änderungsgesetz geschaffene Rechtslage an.

Zu Artikel 4 (Neufassung des Hochschulrahmengesetzes)

Die Bestimmung enthält die übliche Bekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund dieses Änderungsgesetzes nicht zu erwarten.