Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 5. Juli 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (2005/2004(INI))
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf die Artikel 177, 178, 180 und 181 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes1 und insbesondere deren Artikel 28 und 32,
- - unter Hinweis auf die im Jahr 2002 angenommenen Fakultativprotokolle I und II zu dieser Konvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,
- - unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. 138 zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973) und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999),
- - unter Hinweis auf das im Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EG,
- - unter Hinweis auf die sonstigen internationalen Rechtsinstrumente, die auf den verstärkten Schutz der Kinderrechte abzielen, wie z.B. den Internationalen Pakt der UNO über bürgerliche und politische Rechte2, den Internationalen Pakt der UNO über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte3, das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe4, das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau5 und das Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Zerstörung6,
- - unter Hinweis auf die im Juli 1990 in Nairobi (Kenia) angenommene Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes,
- - unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere die Ziele 1 und 2, sowie auf das für September 2005 in New York anberaumte UN-High-Level-Millennium-Event,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU7,
- - unter Hinweis auf das Internationale Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit (IPEC), das 1992 von der ILO initiiert wurde und in 51 Ländern durchgeführt wird,
- - unter Hinweis auf die Berichte und sonstigen Tätigkeiten der ILO und von UN ESCO im Bereich Bildung8,
- - unter Hinweis auf das im Jahr 2000 in Dakar (Senegal) organisierte Weltbildungsforum und das dort verabschiedete Dokument "Bildung für alle",
- - unter Hinweis auf Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Bildung als ein Grundrecht des Menschen definiert,
- - unter Hinweis auf den im Mai 2002 in New York abgehaltenen UN-Weltkindergipfel sowie die Schlussfolgerungen dieser Konferenz im Dokument "Eine kindgerechte Welt",
- - unter Hinweis auf die EU-Leitlinien über Kinder in bewaffneten Konflikten9,
- - unter Hinweis auf die im Jahr 2002 von 21 afrikanischen Staaten unterzeichnete Erklärung von Libreville zum Kinderhandel10,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit der EG (KOM (2002) 0598),
- - unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zur sozialen Verantwortung der Unternehmen11,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung (KOM (2002) 0347),
- - unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen12,
- - unter Hinweis auf den Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte über die Verantwortung transnationaler Unternehmen und anderer Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte13,
- - unter Hinweis auf die von der ILO im November 1977 verabschiedete Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,
- - unter Hinweis auf den 5. Grundsatz der UN-Initiative "Global Compact", wonach die Unternehmen die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit unterstützen sollten,
- - in Kenntnis des von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im April 2005 in Bamako (Mali) angenommenen Berichts über die Fortschritte auf dem Wege zur Grundschulausbildung für alle und zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den AKP-Ländern im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0185/2005),
A. in der Erwägung, dass laut UNICEF "Kinderarbeit" jede Form von Arbeit bedeutet, die von Kindern unter 18 Jahren verrichtet wird, die gefährlich ist oder die Schulbildung des Kindes beeinträchtigt oder die Gesundheit oder die körperliche, geistige, seelische, moralische oder soziale Entwicklung des Kindes schädigt,
B. in der Erwägung, dass weltweit 352 Millionen Kinder beiderlei Geschlechts arbeiten, von denen 179 Millionen Opfer dessen sind, was die ILO als schlimmste Formen der Kinderarbeit definiert,
C. unter Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der arbeitenden Kinder im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt ist,
D. in der Erwägung, dass an Arbeitsplätzen in Osteuropa und im Mittelmeerraum - und, wie es scheint, auch in EU-Mitgliedstaaten, was in besonderem Maße unannehmbar wäre - 5 Millionen Kinder ausgebeutet werden,
E. unter Hinweis darauf, dass alle Unterzeichnerstaaten mit zwei Ausnahmen - USA und Somalia - die Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahre 1989 ratifiziert haben,
F. in der Erwägung, dass Armut kein unüberwindliches Hindernis dafür darstellen muss, dass arme Kinder aufhören zu arbeiten und eine Vollzeitausbildung absolvieren, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden: die Abschaffung der Kinderarbeit setzt nicht die Abschaffung der Armut voraus,
G. in der Erwägung, dass Kinderarbeit die Armut verstärkt und die Entwicklung dadurch hemmt, dass die Löhne gedrückt werden, Erwachsene ihren Arbeitsplatz verlieren und Kindern Bildungsmöglichkeiten verwehrt werden,
H. in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf Registrierung nach seiner Geburt hat und in Erwägung des so geschaffenen direkten Zusammenhangs mit der Anwendung wichtiger Menschenrechtsnormen, die Kinder vor der Ausbeutung durch Arbeit schützen,
I. in der Erwägung, dass die Förderung der Grundbildung für alle eine der wirksamsten verfügbaren Strategien darstellt, um den Teufelskreis der Armut zu durchbrechen, sowie ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung der Menschheit und der Bemühungen um Erreichung der weltweit vereinbarten Ziele der menschlichen Entwicklung bis 2015 ist,
J. in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat am 10. November 2000 eine gemeinsame Erklärung zur Grundschulbildung für alle und zur Anerkennung der Bildung als prioritäres Entwicklungsziel verabschiedet haben; in der Erwägung, dass das Parlament überdies in zahlreichen Entschließungen den Zusammenhang zwischen Bildung und Beseitigung der Kinderarbeit anerkannt hat,
K. in der Erwägung, dass 121 Millionen Kinder (wovon 65 Millionen Mädchen sind) niemals zur Schule gegangen sind, obwohl jedes Kind ein unbestreitbares Recht auf Bildung hat,
L. unter Hinweis darauf, dass Kinderarbeit viele Kinder vom Schulbesuch abhält, der als Luxus betrachtet wird, wenn ihr Verdienst ein notwendiges Zubrot zum Unterhalt der ganzen Familie darstellt, und unter Hinweis darauf, dass von der Gesamtzahl der arbeitenden Kinder 120 Millionen Vollzeit arbeiten mit dem Ergebnis, dass sie unzureichend oder überhaupt nicht gebildet sind; unter Hinweis darauf, dass unter bestimmten Umständen in Ländern wie Indien und China die Ausbildung eines Kindes unterbrochen wird, weil seine Eltern ins Ausland abwandern, um sich ihren Lebensunterhalt als Arbeiter zu verdienen, und sie nicht zulassen können, dass ihr Kind seine Ausbildung unbeaufsichtigt fortsetzt,
M. in der Erwägung, dass das Recht eines Kindes auf Bildung nicht verhandelbar ist und dass - insbesondere für Mädchen und Frauen - Bildung und Berufsausbildung für die Bekämpfung der Armut von vitaler Bedeutung sind, und unter Hinweis auf das politische Engagement der Kommission zur Aufstockung der Mittel für Bildung und Berufsausbildung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit,
N. in der Erwägung, dass der Rat eindeutig seine Verpflichtung hinsichtlich der Millenniums-Entwicklungsziele, die in der Beseitigung der Armut sowie der Vermittlung der Grundschulbildung für alle und der Gleichstellung der Geschlechter bestehen, zum Ausdruck gebracht hat,
O. in der Erwägung, dass sich die Sportartikelproduzenten 1978 dazu verpflichtet haben, den FIFA-Kodex über Arbeitspraktiken einzuhalten, der den Einsatz von Kinderarbeit bei der Herstellung von Produkten, für die die FIFA Lizenzen erteilt, untersagt,
P. unter Hinweis darauf, dass die Unternehmen einschließlich der multinationalen Unternehmen aus ethischen Gründen die soziale Verantwortung haben, zur Beseitigung der Kinderarbeit aus allen Aspekten der Fertigung und Produktion beizutragen,
Q. in der Erwägung, dass sich auf einen einzelnen Sektor beschränkende Maßnahmen im Bereich der Kinderarbeit selten etwas bewirken,
R. in der Erwägung, dass eine qualitativ minderwertige und/oder nicht zweckdienliche Ausbildung abstoßend auf Kinder wirken und sie der Gefahr der Ausbeutung aussetzen kann,
- 1. ersucht alle Staaten, die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die Fakultativprotokolle zu dieser Konvention so bald wie möglich zu ratifizieren und durchzusetzen;
- 2. fordert die beiden EU-Mitgliedstaaten, die die ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, diese zu ratifizieren und durchzusetzen, da jede andere Haltung im Widerspruch zur Grundrechtscharta steht;
- 3. empfiehlt der Kommission, die Umsetzung der Kernarbeitsnormen zu einem festen Bestandteil bilateraler Beratungen auf allen Ebenen zu machen, und zwar sowohl mit Ländern, in denen Verstöße stattfinden, als auch mit Ländern, die durch Investitionen und Handel daran beteiligt sind;
- 4. ist der Auffassung, dass die Ratifizierung und Einhaltung der ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 zu den Auflagen gehören, die Kommission und Rat den Bewerberländern für den Beitritt zur Europäischen Union machen müssen;
- 5. betont, dass der Kampf gegen die Ausbeutung von Kindern und gegen Kinderarbeit eine politische Priorität für die Europäische Union darstellen muss, und ersucht die Kommission, eine spezifische Haushaltslinie zu schaffen, die insbesondere dem Schutz der Rechte der Kinder im Kontext der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte gewidmet ist;
- 6. ersucht die Kommission, das Thema Kinderrechte einschließlich der Beseitigung der Kinderarbeit voll in ihre Tätigkeiten, insbesondere in ihre Strategiedokumente für Länder und Regionen und in nationale/regionale Programme sowie in den Prozess der Revision der Erklärung über die Entwicklungspolitik einzubeziehen und die Rolle der Bildung in den Mittelpunkt ihrer Aufmerksamkeit zu stellen;
- 7. ersucht die Kommission sicherzustellen, dass die Handelspolitik der Union im Einklang mit ihrer Verpflichtung steht, die Rechte der Kinder zu schützen und zu fördern, und sorgfältig zu prüfen, ob eine EU-Regelung über die Kennzeichnung von in die Europäische Union eingeführten Gütern eingeführt werden sollte, damit bescheinigt werden kann, dass die betreffenden Güter ohne Rückgriff auf Kinderarbeit an irgendeiner Stelle der Produktions- und Angebotskette hergestellt wurden, und die betreffenden Produkte mit dem Label "garantiert ohne Kinderarbeit hergestellt" zu versehen, während gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass bei dieser Regelung die Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) über internationalen Handel eingehalten werden; verlangt, dass die Ergebnisse der betreffenden Untersuchung dem Ausschuss für internationalen Handel vorgelegt werden; in der Zwischenzeit sollten landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte aus Entwicklungsländern mit dem Label "ohne Kinderarbeit verantwortungsbewusst angebaut/hergestellt" gekennzeichnet werden;
- 8. empfiehlt der Kommission, in alle bilateralen Handelsabkommen und strategischen Partnerschaften eine Klausel über die Umsetzung von Kernarbeitsnormen, darunter auch das Verbot der Kinderarbeit, aufzunehmen, wobei insbesondere auf die Einhaltung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung zu verweisen ist;
- 9. ersucht die Kommission mit Nachdruck, dafür Sorge zu tragen, dass das Problem der Kinderarbeit und der Schutz von Kindern vor jeglicher Form des Missbrauchs, der Ausbeutung oder der Diskriminierung in den im Rahmen der Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Ausschüssen und Untergruppen für Menschenrechte zentrale Themen bilden;
- 10. ersucht den Rat und die Kommission, die amtliche Geburtenregistrierung als ein Grundrecht und ein Instrument zum Schutz der Rechte der Kinder in die Politik der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen;
- 11. fordert die Kommission dringend auf, sich in all ihren künftigen Mitteilungen im Rahmen der Entwicklungspolitik dem Thema der amtlichen Geburtenregistrierung zu widmen und Leitlinien für die Verbreitung dieser Praxis vorzuschlagen;
- 12. begrüßt die Tatsache, dass bei der Kommission eine für Grundrechtsfragen zuständige Gruppe von Kommissionsmitgliedern eingerichtet und ein persönlicher Vertreter für Menschenrechte ernannt worden ist, und ersucht diese, den Schutz und die Förderung der Kinderrechte und die Beseitigung der Kinderarbeit zu einer ihrer obersten Prioritäten zu machen;
- 13. ersucht die Kommission, eine Strategie zur technischen Unterstützung für Länder zu entwickeln, in denen die fehlende amtliche Registrierung der Geburt von Kindern ein weit verbreitetes Problem ist;
- 14. ersucht die Kommission, eine jährliche Mitteilung zu den Rechten des Kindes zu erstellen und somit einen zusammenhängenden Rahmen für den Schutz der Kinderrechte und die Beseitigung der Kinderarbeit zu schaffen;
- 15. begrüßt die Abmachung über die strategische Partnerschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit der ILO, in deren Rahmen die Abschaffung der Kinderarbeit, vor allem in den jüngsten Altersgruppen, als allerhöchste Priorität für gemeinsame Maßnahmen erachtet wird, und fordert die Kommission auf, diese so bald wie möglich umzusetzen und dem Parlament regelmäßig darüber zu berichten; ersucht die Kommission, dem Parlament in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt im Bereich der einschlägigen Zusammenarbeit zu berichten; ersucht die Kommission, eine vergleichbare Kooperation auch mit anderen einschlägigen Organisationen wie z.B. UNICEF zu entwickeln;
- 16. ersucht den Rat und seine Präsidentschaft, auf dem im September 2005 in New York stattfindenden UN-High-Level-Millennium-Event als Sprachrohr der Europäischen Union für die Rechte der Kinder und die Abschaffung der Kinderarbeit einzutreten;
- 17. ersucht die Kommission und die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, bei den Verhandlungen über die Revision des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Ergebnisse der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Kinder zu berücksichtigen, und fordert alle Mitgliedstaaten des Abkommens und der Europäischen Union auf, die bei dieser Tagung eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten;
- 18. erinnert daran, dass das Abkommen von Cotonou eine spezielle Bestimmung über Handel und Arbeitsnormen enthält, in der die Vertragsparteien ihr Eintreten für die arbeitsrechtlichen Mindestnormen, insbesondere Verbot der extremsten Formen der Kinderarbeit, bestätigen; ersucht die Kommission, für die Anwendung von Artikel 50 des Abkommens von Cotonou Sorge zu tragen;
- 19. begrüßt die Bestimmung innerhalb der neuen Regelung APS+, wonach Entwicklungsländern, die soziale/ILO-Normen ratifizieren und durchsetzen, zusätzliche Präferenzen eingeräumt werden, und ersucht die Kommission, deren tatsächliche Umsetzung sorgfältig zu überwachen und dem Parlament jährlich darüber zu berichten;
- 20. fordert die Unterstützung einer positiven Interaktion zwischen der Liberalisierung des internationalen Handels und der Anwendung von Kernarbeitsnormen; empfiehlt der Kommission, für die einzelnen mit der Einführung von Handelsliberalisierungsmaßnahmen verbundenen Komponenten und das potentielle Ergebnis von GATS über den gleichberechtigten Zugang zu Sozialdienstleistungen und Versorgungseinrichtungen eine Prüfung der kurz- und langfristigen Auswirkungen vorzunehmen;
- 21. ist der Auffassung, dass der Kampf gegen die Kinderarbeit durch eine ausgewogene soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Verringerung der Armut beschleunigt werden kann; empfiehlt, dass die Europäische Union ihre Bemühungen zur Abschaffung der Kinderarbeit mit ebenso intensiven Anstrengungen verbindet, andere Arbeitsnormen einzuhalten und einen existenzsichernden Lohn für erwachsene Arbeitnehmer zu gewährleisten;
Zusammenhang zwischen Bildung, Armut und Beseitigung der Kinderarbeit
- 22. bekräftigt seine Auffassung, dass sich Bildungsdefizit und Kinderarbeit gegenseitig verstärken und Bildung somit ein grundlegendes Instrument zur Erreichung von Ziel 2 der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 darstellt;
- 23. fordert, dass der Grundschulbildung der Mädchen besondere Aufmerksamkeit zuteil wird, da diese mit stärkeren Hindernissen (wobei kulturelle Faktoren wie Frühehen, Diskriminierung, soziale und familiäre Rolle der Mädchen usw. eine Rolle spielen) zu kämpfen haben als die Jungen, um in die Schule einzutreten und dort zu verbleiben sowie ihre Ausbildung abzuschließen; behauptet ferner, dass Mädchen, die eine Ausbildung erhalten haben, kleinere und gesündere Familien haben und zur Steigerung der Produktivität und Verringerung der Armut beitragen;
- 24. ersucht die Kommission, ihre Position als die Organisation, die unter internationalen Organisationen wie UNESCO, UNICEF, Weltbank und IWF den größten Beitrag zur öffentlichen Entwicklungshilfe leistet, zu nutzen, um diese multilateralen Geber aufzufordern, Druck im Hinblick auf die Gestaltung politischer Maßnahmen zur Beseitigung der Kinderarbeit sowie die Ausarbeitung und Anwendung von Bildungsmaßnahmen und -programmen auszuüben, durch die alle arbeitenden und sonstigen Kinder, die nicht zur Schule gehen, in eine formale Vollzeitausbildung ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit, der Religion oder Kultur bis zu dem gemäß dem ILO-Übereinkommen Nr. 138 festgelegten Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung einbezogen werden;
- 25. ersucht die Kommission, Druck dahin gehend auszuüben, dass gewährleistet sein muss, dass das Alter, in dem die allgemeine Schulpflicht endet, und das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit mit dem Übereinkommen Nr. 138 in Einklang stehen, worin es heißt, dass das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung "nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen" darf;
- 26. unterstützt die von UNICEF geforderten sechs Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Kinderarbeit:
- - unverzügliche Abschaffung der Beschäftigung von Kindern mit gefährlichen Arbeiten,
- - kostenfreie und obligatorische Ausbildung bis zum Alter von 16 Jahren,
- - Ausweitung des gesetzlichen Schutzes für Kinder,
- - Geburtenregistrierung für alle Kinder, damit ihr Alter ohne jegliche Betrugsmöglichkeit festgestellt werden kann,
- - angemessene Erfassung und Kontrolle von Daten, damit das Ausmaß der Kinderarbeit genau ermittelt werden kann,
- - Ausarbeitung von Verhaltenskodizes;
- 33. bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass nach der Gipfelkonferenz von Dakar keine nennenswerten Fortschritte bei der Bewältigung der Krise im Bildungsbereich gemacht worden sind, und weist darauf hin, dass heute 113 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter, von denen zwei Drittel Mädchen sind, nicht einmal die elementarste Bildung besitzen;
- 34. ist der Ansicht, dass keinem Kind wegen fehlender finanzieller Mittel sein Grundrecht auf Bildung verwehrt werden sollte, und fordert alle Regierungen erneut auf, einen klaren Zeitplan für die rasche Abschaffung direkter und indirekter Gebühren für die Grundschulbildung vorzulegen und gleichzeitig das hohe Niveau der Bildung beizubehalten bzw. die Qualität der Bildung zu verbessern; fordert, mit allen geeigneten Mitteln den Zugang zu sekundärer, technischer sowie höherer Bildung für alle Kinder zu gewährleisten;
- 35. ist der Auffassung, dass die Information über die bestehenden Bildungs- und Ausbildungsprogramme ein wesentlicher Faktor für deren erfolgreiche Anwendung darstellt, und ersucht die Kommission, besonders darauf zu achten, dass Frauen und Mädchen die entsprechende Information erhalten, da die Bildung ihnen dabei helfen kann, sich gegen jede Form der Ausbeutung zu schützen;
- 30. ersucht die Kommission, im Rahmen der nationalen Richtprogramme klare Ziele für die Förderung einer Grundbildung von höchster Qualität für alle zu setzen, wobei der Schwerpunkt auf dem Zugang von Mädchen, Kindern in Konfliktgebieten und Kindern aus Randgruppen und Risikogruppen der Gesellschaft zu den Bildungsprogrammen liegen soll;
- 31. empfiehlt, dass die Kommission Mobilisierungsprogramme und Programme für Übergangsausbildung unterstützt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Wirksamkeit von Strategien liegen soll, die darauf abzielen, arbeitende Kinder in einen formalen Tagesunterricht einzubeziehen, z.B. Brückenschulen und -klassen, die Kindern, die nie in den Genuss einer formalen Schulbildung gekommen sind, mit der Unterstützung speziell geschulter Lehrer dabei helfen, sich an das schulische Umfeld anzupassen;
- 32. fordert die Europäische Union auf, die Länder, in denen ein Verbot der Kinderarbeit bereits besteht, zu zwingen, die Kinderarbeit in ihren Ländern völlig abzuschaffen und den betreffenden Kindern und Jugendlichen mit Nachholbedarf den Schulbesuch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zu ermöglichen;
- 33. fordert die Europäische Union auf, die Haushaltsmittel aufzustocken, damit die Zahl der Schulen und Lehrer in bedürftigen Gebieten erhöht werden kann;
- 34. ist der Auffassung, dass Kinderarbeit das Produkt einer unausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ist; empfiehlt, dass bei den Anstrengungen zur Beseitigung der Kinderarbeit auch die sozialen Bedingungen und die Armut in Entwicklungsländern berücksichtigt werden sollten und dass diese Bemühungen dazu führen sollten, dass Maßnahmen vorgeschlagen werden, die zur Steigerung der Einkommen der Haushalte beitragen, wie z.B. Garantie eines Mindestlohns für erwachsene Werktätige, da Kinderarbeit die Löhne von Erwachsenen zerstört;
- 35. ist der Ansicht, dass die Ausrottung der Armut der einzige Weg ist, um die für die Beseitigung der Kinderausbeutung erforderlichen Bedingungen zu schaffen, und betont die Bedeutung, die dem Mikrokreditsystem bei der Anhebung des Familieneinkommens zukommen kann;
- 36. ersucht die Kommission, die Verwendung aller EU-Mittel für Grundbildung hinsichtlich ihres Beitrags zur Bekämpfung der Formen der Kinderarbeit zu überwachen, die verhindern, dass Kinder ganztags die Schule besuchen, ohne dass dadurch die Gewährung humanitärer Hilfe in Form von Nahrungsmittelhilfe und sonstiger Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur der Regionen eingeschränkt wird;
- 37. unterstreicht, dass eine Vollzeitausbildung für alle ein Bildungssystem erfordert, das Strategien zur Integration aller arbeitenden Kinder - oder solcher, die aus anderen Gründen nicht zur Schule gehen - in ein Vollzeitschulsystem beinhaltet; ersucht die Europäische Union, dafür zu sorgen, dass alle von der Gemeinschaft finanzierten Bildungsprogramme umfassende Strategien vorsehen, die soziale Motivation und Nachholkurse für ältere Schüler beinhalten;
- 38. begrüßt die Aktivitäten im Rahmen des IPEC und unterstützt die Anreize, die im Rahmen dieses Programms für die Rückkehr der Kinder zum Schulunterricht, wie z.B. kostenlose Mahlzeiten für die Kinder und sonstige Hilfen für die Familien, vorgeschlagen werden;
- 39. unterstützt die Tätigkeit der ILO und ihre Zusammenarbeit mit der WTO, auch über einen regelmäßigen Dialog, und regt die weitere Intensivierung dieses Austauschs an;
Schlimmste Formen der Ausbeutung von Kindern
- 40. äußert seine Besorgnis über die schwerwiegenden Verstöße gegen die in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes definierten Rechte des Kindes, einschließlich des Rechts auf Gesundheit, Bildung und Ernährung sowie auf Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Misshandlung;
- 41. ersucht die Kommission, die Programme zur Bekämpfung der weniger verbreiteten Formen der Kinderarbeit wie z.B. die Arbeit als Hausangestellte und der Verkauf von Kindern zur Tilgung der Familienschulden (Schuldknechtschaft) zu unterstützen;
- 42. begrüßt die Initiative der Kommission zur Ausarbeitung einer Mitteilung über den Menschenhandel (2005);
- 43. wiederholt seinen Vorschlag, einen EU-Sondergesandten für Kinder, die Opfer bewaffneter Konflikte, von Kriegen, Vertreibungen, Dürreperioden, Hunger, Naturkatastrophen oder Aids oder Opfer von Menschenhandel sind, zu ernennen und dafür Sorge zu tragen, dass Fällen dieser Art die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;
- 44. fordert, dass die WTO Unterstützung in Form eines Verbots der Kinderarbeit im Handel leistet, und schlägt vor, dass ohne Kinderarbeit hergestellte Erzeugnisse als solche gekennzeichnet werden, um die Verbraucher für verantwortungsbewusste Verfahren zu sensibilisieren;
- 45. ersucht die Kommission, die Europäische Union und die Entwicklungsländer an ihre Verpflichtungen gemäß dem Haager Übereinkommen über internationale Adoptionen zu erinnern und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle Länder, denen die Europäische Union Hilfe gewährt, das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und den betreffenden Ländern dabei zu helfen, zu verhindern, dass Kinder durch unangemessene oder unzulässige Adoptionsverfahren innerhalb von bzw. zwischen Ländern zu Schaden kommen;
Unternehmerische Verantwortung
- 46. begrüßt die Initiative der Kommission zur Ausarbeitung einer Mitteilung über die soziale Verantwortung der Unternehmen (die für April 2005 vorgesehen war);
- 47. empfiehlt, dass die Kommission die Schaffung angemessener rechtlicher Schutzklauseln und Mechanismen auf EU-Ebene prüft, die die Ermittlung und Strafverfolgung der Importeure mit Sitz in der Europäischen Union vorsehen, die Erzeugnisse in die Europäische Union einführen, bei denen eine Verletzung der Kernübereinkommen der ILO, worunter auch der Rückgriff auf Kinderarbeit an irgendeiner Stelle der Angebotskette fällt, nicht ausgeschlossen werden kann; ersucht deshalb die Kommission, die Möglichkeit der Schaffung von Anreizen für EU-Importeure zu prüfen, die die Herstellung ihrer Produkte in allen Drittländern, die Teil der Produktionskette sind, regelmäßig und von unabhängigen Gremien überprüfen lassen;
- 48. ersucht Kommission und Rat, insbesondere in den neuen EU-Mitgliedstaaten die Initiativen zum fairen Handel zu unterstützen, wobei die Hersteller dahin gehend überwacht werden, dass ihre Verfahren mit den Standards für fairen Handel vereinbar sind;
- 49. empfiehlt der Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, um die Unternehmen zu ermitteln, die ständig und systematisch an irgendeiner Stelle der Produktions- und Angebotskette auf Kinderarbeit zurückgreifen, und verlangt, dass die entsprechende Liste den EU-Importeuren zugänglich gemacht wird;
- 50. ersucht die Mitgliedstaaten, die Verbraucher für die soziale Verantwortung der Unternehmen zu sensibilisieren und Initiativen zur Förderung von Produkten, insbesondere Agrarerzeugnissen und Erzeugnissen der Sportartikelindustrie, zu unterstützen, die ohne Kinderarbeit hergestellt worden sind;
- 51. fordert die lokalen Regierungen auf, mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die Industrie und die Landwirtschaft mit Blick auf die Verhinderung von Kinderarbeit zu überwachen, und beim Aufbau und dem Erhalt von geeigneten Einrichtungen für Vollzeitausbildung mit qualifizierten Ausbildenden sowie kostenloser Beförderung und Beköstigung zu kooperieren, damit alle Kinder die Schule besuchen können;
- 52. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dazu beizutragen, dass die UN-Normen über die Verantwortung transnationaler Unternehmen und anderer Unternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte zu einem effektiven globalen Instrument gegen Kinderarbeit und andere etwaige Verstöße von Unternehmen gegen die Menschenrechte werden;
- 53. ersucht die Kommission nachdrücklich, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen in ihrer Einkaufs- und Vergabepolitik zu einer notwendigen Voraussetzung zu erklären; ersucht die Kommission, zu diesem Zweck ein Konzept zu entwickeln, das es auch den kleinen Erzeugern in den Entwicklungsländern ermöglicht, diese Normen zu erfüllen;
- 54. ersucht den Rat, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen sowie die "Global Compact"-Initiative der UNO zu unterstützen;
- 55. empfiehlt, dass die Kommission vorschlägt, die Reichweite der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen von Investitionen auf den Handel auszuweiten, das Durchführungsinstrumentarium zu verstärken und mit den Regierungen von Entwicklungsländern Vereinbarungen darüber zu treffen, wie Unternehmen zur effektiven Ausmerzung der Kinderarbeit beitragen können;
- 56. bestärkt transnationale Unternehmen darin, im Rahmen all ihrer Tätigkeiten und Zulieferungsketten in Zusammenarbeit mit allen relevanten Beteiligten sozial verantwortungsbewusst vorzugehen und darüber Rechenschaft abzulegen;
- 57. fordert die Kommission für den Fall der Nichteinhaltung der OECD-Leitlinien seitens der Regierungen von Entwicklungsländern auf, nicht nur Verstoßverfahren einzuleiten, sondern auch die betreffenden Unternehmen und internationalen Konzerne, die an der Produktion namhafter Marken unter Ausnutzung von Kinderarbeit beteiligt sind, öffentlich beim Namen zu nennen;
- 58. bestärkt die Regierungen der Länder, in denen transnationale Unternehmen ihren Sitz haben, darin, die Umsetzung der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen zu überwachen und regelmäßig Berichte über den Beitrag dieser Unternehmen zur tatsächlichen Abschaffung der Kinderarbeit und zur Umsetzung der Kernarbeitsnormen der ILO zu veröffentlichen;
- 59. begrüßt die Unterzeichnung des Protokolls über Anbau und Verarbeitung von Kakaobohnen und Folgeerzeugnissen durch die Hersteller der Kakaoindustrie auf weltweiter Ebene sowie die Ergebnisse der Durchführung des Plans zur Einschränkung des Einsatzes von Kindern bei der Produktion (Nähen) von Fußbällen in Pakistan und unterstützt jede vergleichbare Bemühung;
- 60. unterstützt die Entwicklung von Initiativen des Privatsektors zur Ausmerzung der Kinderarbeit einschließlich der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes und spricht sich für mehr Zusammenarbeit, Transparenz und Kohärenz zwischen den Initiativen aus, die auf den ILO-Kernarbeitsnormen basieren und von unabhängigen Gremien überwacht werden sollten;
- 61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Kopräsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie der UNICEF und anderen einschlägigen UNO-Einrichtungen zu übermitteln.
1 1989 angenommen und 1990 in Kraft getreten.
2 im Dezember 1966 angenommen und im März 1976 in Kraft getreten.
3 im Dezember 1966 angenommen und im Januar 1976 in Kraft getreten.
4 im Dezember 1984 angenommen und im Juni 1987 in Kraft getreten.
5 im Dezember 1979 angenommen und im Januar 1981 in Kraft getreten.
6 im September 1997 angenommen und im März 1999 in Kraft getreten.
7 insbesondere die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und zu Kindersoldaten (ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854), vom 15. Mai 2003 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Armutsminderung in den Entwicklungsländern (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 285), vom 6. September 2001 zu der Grundbildung in den Entwicklungsländern im Kontext der Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Kinder (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 360), vom 11. April 2002 zur Haltung der Europäischen Union bei der Sondertagung der UN-Vollversammlung über Kinder (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 691), vom 13. Juni 2002 zur Kinderarbeit bei der Herstellung von Sportartikeln (ABl. C 261 E vom 30.10.2003, S. 587) und die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den Rechten der Kinder und insbesondere von Kindersoldaten (ABl. C 26 vom 29.l.2004, S. 17).
8 Insbesondere die ILO-Berichte "A future without Child Labour" (2002), "Combating Child Labour through Education" (2003), "investing in every child" (2004) und der UNESCO /OECD-Bericht "Financing Educationinvestments and Returns" (2002).
9 Angenommen vom Rat am 10. Dezember 2003 (Dok. Nr. 15634/03).
10 Angenommen auf der Ersten Gipfelkonferenz der AKP-Staats- und Regierungschefs in Libreville (Gabun) am 7. November 1997.
11 Angenommen vom Rat am 10. Januar 2003 (Dok. Nr. 5049/03).
12 Jahresbericht über die Leitlinien für multinationale Unternehmen 2000.
13 UN-Dok. Nr. E/CN. 4/2005/91 vom 19. Februar 2005.