Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3a - neu - (§ 22 Abs. 2 Satz 1a - neu - BörsG)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

"Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird folgender Satz eingefügt:

Begründung

Die Börse kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BörsG den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Wenn ein solcher ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet erscheint, kann die Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BörsG den Handel untersagen.

Ein ordnungsgemäßer Handel ist nur dann sichergestellt, wenn etwaige Verstöße gegen die dem Freiverkehr zu Grunde liegenden Bestimmungen hinreichend verfolgt und geahndet werden können. Dies war bisher der Fall, da die Geschäftsbedingungen von der Rechtsprechung als börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG verstanden wurden.

Verstöße gegen die Freiverkehrsrichtlinien konnten im Rahmen eines Sanktionsverfahrens zu einer Sanktionierung führen (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Oktober 2002, ZIP 2003, 528).

Mit Urteil vom 19 Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az: 1 E 2583/07) nunmehr ausdrücklich den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr die Eigenschaft als börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG abgesprochen. Folglich hob es eine wegen Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen erfolgte Entscheidung des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse auf. Danach kann künftig nur noch der Träger des Freiverkehrs auf Verletzungen der Geschäftsbedingungen mit auf Vertragserfüllung gerichteten zivilgerichtlichen Klagen reagieren. Ein abgestuftes und der Schwere des jeweiligen Verstoßes angemessenes Sanktionsinstrumentarium steht damit nicht zur Verfügung. Damit erfüllen die Geschäftsbedingungen ihre gesetzliche Funktion, einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten, nicht mehr.

Aus diesem Grund ist es notwendig, in § 22 Abs. 2 BörsG klarzustellen, dass der Sanktionsausschuss auch für Verstöße gegen die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr, unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Natur, eine Sanktion aussprechen kann. Dies muss bereits vor der Rechtskraft des Urteils erfolgen.

Ein etwaiges Berufungsverfahren kann nicht abgewartet werden, da dessen Ausgang ungewiss ist und die Sanktionierbarkeit von Pflichtverstößen bis dahin nicht gewährleistet wäre.

Durch diese Klarstellung wird das bisherige bewährte Verfahren bei Regelverstößen im Freiverkehr gesetzlich abgesichert. Die Klarstellung entspricht auch der Systematik des BörsG. Das Gesetz misst der Ordnungsmäßigkeit des Börsenhandels herausragende Bedeutung zu. Im Freiverkehr zustande gekommene Preise sind ebenso wie solche im regulierten Markt Börsenpreise. Die Handelsüberwachungsstellen haben die Daten des Börsenhandels insgesamt, also auch des Freiverkehrs, systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten. Börsenpreise zeichnen sich mithin durch ihre Regelgerechtigkeit und Überwachtheit aus. Es würde dieser Grundwertung des BörsG widersprechen, wenn Regelverstöße im Freiverkehr nahezu folgenlos blieben.

2. Zu Artikel 9 und 10

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den in Artikel 9 und 10 enthaltenen Änderungen des § 16 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) für mehr Transparenz bei der Kostenumlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu sorgen.

Durch das FinDAG ist festgelegt, dass die Kosten der BaFin nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels auf Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute etc. umgelegt werden. Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf darauf hin, dass sich die Kosten, die der BaFin bei der Ausübung der ihr zugewiesenen Aufgaben entstehen, durch Änderung bestehender und Erlass neuer Aufsichtsgesetze sowie Änderung der Aufsichtspraxis in ihrer Struktur verändert hätten und die vorhandenen Regelwerke zur Umlagenerhebung daher an die aktuellen Aufsichtstätigkeiten der BaFin angepasst werden müssten. Zudem soll die Kostenumlage verursachungsgerechter ausgestaltet werden.

Insbesondere im Bereich der FinDAGKostV enthält der Entwurf der Bundesregierung substantielle Änderungen der bisher geltenden Regelungen, vor allem der Festsetzung der Umlagebeträge sowie der Festsetzung der Umlagevorauszahlungen. Aus dem Regierungsentwurf ist nicht ausreichend erkennbar inwieweit diese Änderungen zu erhöhten Kostenbelastungen für die beaufsichtigten Institute bzw. Marktteilnehmer führen werden.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, anhand von Planungs- bzw. Prognoserechnungen darzulegen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen sich durch die Änderungen des FinDAG sowie der FinDAGKostV insbesondere für die Gruppe der kleinen und mittleren Kreditinstitute ergeben könnten. Die geplanten Änderungen dürfen keine Erhöhung der Kostenbelastung für die Gruppe der kleinen und mittleren Kreditinstitute zur Folge haben. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass sich jegliche Erhöhung der umlagefähigen Aufsichtskosten mittelbar auf die Bemessung der Kreditkonditionen auswirken werden und damit zu einer zusätzlichen Belastung der Finanzierungsbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland und damit zu deutlichen Mehrbelastungen für die Realwirtschaft führen werden.