Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 FPersV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

'1a. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung der Fahrpersonalverordnung an europäisches Recht.

Die Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16) legt als Höchstzeitraum für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten den Zeitraum von 90 Tagen fest. In § 2 FPersV ist für das Herunterladen bisher noch der Zeitraum von "drei Monaten" festgelegt. Die Wörter "drei Monate" sollen daher in § 2 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 FPersV durch die Angabe "90 Tage" ersetzt werden.

Der Zeitraum für das Auslesen der Daten von der Fahrerkarte bzw. von der Fahrzeugeinheit beginnt mit dem Tag des ersten Ereignisses nach dem letzten Auslesen und beträgt dann längstens 28 bzw. 90 Tage. Daher muss sowohl in § 2 Absatz 5 Satz 1 als auch in § 2 Absatz 5 Satz 2 FPersV die alte Formulierung "nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren" durch die Wörter "nach Aufzeichnung eines Ereignisses" ersetzt werden.

2. Zu Artikel 2 Nummer 1b - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 8 FPersV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung der Fahrpersonalverordnung an europäisches Recht.

Die Europäische Kommission hat die deutsche Fassung des Artikels 13 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 am 14. März 2009 berichtigt. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist die Ermächtigungsgrundlage für die Zulassung von Abweichungen durch die Mitgliedstaaten, von der die Bundesrepublik Deutschland mit § 18 Absatz 1 Nummer 8 FPersV Gebrauch gemacht hat. Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut der Berichtigung (vgl. ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 19). Hinzugefügt wurden nach dem Wort "mit" noch die Worte "der Instandhaltung von". Dies dient der Klarstellung, dass von dem Ausnahmetatbestand nur Fahrzeuge erfasst werden sollen, die zur Wartung und Instandhaltung bereits bestehender Anlagen eingesetzt werden.

3. Zu Artikel 2 Nummer 1c - neu - (§ 18 Absatz 1 Nummer 14 FPersV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

Begründung:

Die Änderung dient der Anpassung an europäisches Recht. Die Fahrpersonalverordnung verweist in § 18 Absatz 1 Nummer 14 bisher auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1). Die europäische Rechtsgrundlage ist mittlerweile in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) neu geregelt.

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a - neu - ( § 19 Satz 1 FPersV) und Buchstabe b - neu - ( § 19 Satz 3 FPersV)

In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

'2. § 19 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des AETR. Die in § 19 FPersV normierten Pflichten sind unter anderem die Grundlage für die Bußgeldtatbestände des § 25 FPersV. Die Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der Kontrollgeräte waren in der bisherigen Fassung des AETR in Artikel 10 und 11 des Anhangs zum AETR enthalten. In der neuen Fassung des AETR werden die Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb in Artikel 10 bis 14 des Anhangs des AETR geregelt. In § 19 FPersV sind die Angaben insoweit an die neue Fassung des AETR anzupassen.

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 ( § 25 FPersV)

In Artikel 2 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

'4. § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung des AETR.

Die bisher unter Bußgeldandrohung gestellten Verstöße müssen auch nach Überarbeitung des AETR weiter unter Bußgeldandrohung gestellt werden. Eine Angleichung an die nahezu identischen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG wurde vorgenommen. Wegen der Vielzahl notwendiger Änderungen und Ergänzungen wurde der Paragraf neu gefasst.