Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 2, 4 und 5 WHG)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Artikel 6 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung soll Regelungen zur unmittelbaren Geltung von Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) einführen. In die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz zu der Fiktionswirkung der Emissionsgrenzwerte sollte der Bezug auf die Rechtsverordnung aufgenommen werden.

Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen an das Ein leiten von Abwasser in Gewässer durch Rechtsverordnung sollte entsprechend erweitert werden um eine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung der unmittelbaren, an den Abwassereinleiter gerichteten Geltung der Anforderungen der Rechtsverordnung.