904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Wirtschaftsausschuss und der empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 2, 4 und 5 WHG)
- 2. Die in § 57 Absatz 4 und 5 WHG geregelte Fiktionswirkung der in der Rechtsverordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte soll auf die Fälle be schränkt werden, in denen die unmittelbare Geltung dieser Werte durch die Rechtsverordnung gemäß § 57 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Nummer 3 WHG vorgesehen wurde.
- 3. Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, einen Vorschlag zur Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 57 Absatz 2 WHG und der Regelung der Fiktionswirkung von Emissionsgrenzwerten in § 57 Absatz 4 und 5 WHG zu erarbeiten und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Artikel 6 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung soll Regelungen zur unmittelbaren Geltung von Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) einführen. In die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz zu der Fiktionswirkung der Emissionsgrenzwerte sollte der Bezug auf die Rechtsverordnung aufgenommen werden.
Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Anforderungen an das Ein leiten von Abwasser in Gewässer durch Rechtsverordnung sollte entsprechend erweitert werden um eine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung der unmittelbaren, an den Abwassereinleiter gerichteten Geltung der Anforderungen der Rechtsverordnung.