Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Punkt 27 der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 3 (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 1a - neu - PflegeZG)

In Artikel 3 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit stellt die betroffenen Arbeitgeber vor große organisatorische Herausforderungen. Die vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme der Pflegezeit von lediglich zehn Arbeitstagen reicht nicht aus, um entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Um dies abzumildern, wird eine Ankündigungsfrist von vier Wochen vorgesehen.

Eine unzumutbare Belastung der pflegenden Angehörigen ist damit nicht verbunden. Schließlich haben diese die Möglichkeit, bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation sich nach § 2 des Pflegezeitgesetzes kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Pflege, die bis zur Inanspruchnahme der Pflegezeit benötigt wird, organisiert werden. Außerdem soll bei einer akut auftretenden Pflegesituation ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich sein.