Punkt 27 der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3 (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 1a - neu - PflegeZG)
In Artikel 3 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "zehn Arbeitstage" durch die Wörter "vier Wochen" zu ersetzen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz 1a einzufügen:
- "Bei einer akut auftretenden Pflegesituation ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich."
Begründung
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit stellt die betroffenen Arbeitgeber vor große organisatorische Herausforderungen. Die vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme der Pflegezeit von lediglich zehn Arbeitstagen reicht nicht aus, um entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Um dies abzumildern, wird eine Ankündigungsfrist von vier Wochen vorgesehen.
Eine unzumutbare Belastung der pflegenden Angehörigen ist damit nicht verbunden. Schließlich haben diese die Möglichkeit, bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation sich nach § 2 des Pflegezeitgesetzes kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Pflege, die bis zur Inanspruchnahme der Pflegezeit benötigt wird, organisiert werden. Außerdem soll bei einer akut auftretenden Pflegesituation ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich sein.