A. Problem und Ziel
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 - I R 90/08 und I R 111/08 -) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 25 Absatz 3 des deutschbelgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. April 1967 (BGBl. 1969 II S. 17, 18) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) zwischen den zuständigen deutschen und belgischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzte Konsultationsvereinbarung mit Belgien sicherzustellen.
B. Lösung
Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, wird die mit Belgien geschlossene Konsultationsvereinbarung vom 15. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 261) über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer in verbindliches nationales Recht umgesetzt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerBELV) Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Deutsch- Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerBELV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerBELV) Vom
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl. 1969 II S. 17, 18), das zuletzt durch das Abkommen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Abfindungen an Arbeitnehmer
(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.
(3) Auf Abfindungen,
- 1. bei denen es sich um im Rahmen des eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, oder
- 2. die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrages gewährt werden findet Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
§ 3 Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 - I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 25 Absatz 3 des deutschbelgischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. April 1967 (BGBl. 1969 II S. 17, 18) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) zwischen den zuständigen deutschen und belgischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarung mit Belgien für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Abkommen):
§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen". Zu § 2 (Abfindungen an Arbeitnehmer):
§ 2 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 15. Dezember 2006 (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2007, BStBl I S. 261) zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer um.
Zu § 3 (Anwendungsregelung):
§ 3 bestimmt, dass die Verordnung auf alle ab dem 1. Januar 2010 verwirklichten Besteuerungssachverhalte anzuwenden ist. Er macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 EGAO Gebrauch.
Durch die Vorschrift wird die Wirkung und Anwendung der Konsultationsvereinbarungen als solche in der von der Rechtsprechung anerkannten Art und Weise vor diesem Zeitpunkt nicht berührt.
Zu § 4 (Inkrafttreten):
§ 4 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1497:
Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin