Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 91e Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 9 Absatz 3 KoA-VV)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Einführung eines § 9 Absatz 3 KoA-VV führt nicht zu dem in der Begründung angegebenen Ziel einer genaueren Abrechnung der Aufwendungen und einer besseren Abgrenzung der spitz abrechenbaren Personalanteile von Personalanteilen, die den Gemeinkosten zuzurechnen und pauschal abzurechnen sind. Eine Abgrenzung zu anderen, zwar im Rechtskreis des SGB II anzusiedelnden, aber der Gemeinkostenpauschale zuzuordnenden Tätigkeitsanteilen ist bereits über die Definitionen in den §§ 10 und 13 in Verbindung mit § 9 KoA-VV in der aktuell geltenden Fassung gegeben. Die daraus resultierende Berechnung der ausschließlich im Aufgabenbereich des SGB II und damit spitz abzurechnenden, vollständigen oder anteiligen Vollzeitäquivalente ist daher bereits vorgesehen. Für die beabsichtigte Regelung in § 9 Absatz 3 KoA-VV besteht kein Bedarf. Ein berechtigtes Interesse des Bundes, darüber informiert zu werden, in welchem Umfang Beschäftigte, die nur teilweise Aufgaben wahrnehmen, die nach § 10 KoA-VV spitz abzurechnen sind, und außerdem Aufgaben wahrnehmen, die durch die Gemeinkosten abgedeckt werden, ist nicht zu erkennen. Diese Angabe ist weder für die zutreffende Abrechnung nach § 19 KoA-VV noch für die Bemessung der Gemeinkosten von Bedeutung. Über den Umfang und den Gegenstand der Beschäftigung des Personals, das nach § 9 KoA-VV nur anteilig beschäftigt ist, schuldet der kommunale Träger über den in § 9 Absatz 2 KoA-VV definierten Bereich hinaus keine Rechenschaft.
Die vom Bund vorgesehene Darlegungspflicht würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung darstellen.