Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

A. Problem und Ziel

In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen und Einkreisungen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang.

Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse und Einkreisungen dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Einkreisungen in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln.

B. Lösung

Es wird in den Katalog der bestehenden Ausnahmen von der Besteuerung in § 4 GrEStG eine Ausnahme als Nummer 4 eingefügt, die nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden gilt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den Ländern zu (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG). Die vorgesehene Gesetzesänderung führt bei diesen zu geringeren Einnahmen, deren Höhe sich nicht beziffern lässt. Sie hängt unter anderem von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen sowie dem im jeweiligen Land geltenden Steuersatz ab. Die meisten Länder haben nämlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Steuersatz abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen (Artikel 105 Absatz 2a GG) und diesen von 3,5 Prozent auf 4 Prozent, 4,5 Prozent oder 5 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in den von diesem Gesetzesentwurf erfassten - durch Gesamtrechtsnachfolge ausgelösten - Besteuerungsfällen nach dem gemäß § 138 Absatz 2 bis 4 Bewertungsgesetz ermittelt Grundbesitzwert (§ 8 Absatz 2 GrEStG). Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 2. März 2011 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er die Verfassungsmäßigkeit dieser Wertermittlung bezweifelt. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2011 mitgeteilt, dass die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen nur vorläufig festgesetzt wird.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

§ 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 GG.

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Höhe der Steuermindereinnahmen lässt sich nicht beziffern. Sie hängt im Wesentlichen von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, aber auch deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen ab.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Zu Nummer 1:

Die Regelungen in den Nummern 4 bis 8 sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie werden deshalb aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Nummer 2:

Es wird eine weitere Ausnahme von der Besteuerung in § 4 als Nummer 4 eingefügt. Die Regelung gilt nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und bei Einkreisungen.

Bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird.

Durch die Regelung wird zum einen eine Ausnahme von der Besteuerung hinsichtlich derjenigen Grunderwerbsteuertatbestände eingeführt, die bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften "unmittelbar" aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Zusammenschluss ausgelöst wird, eintreten.

Zum anderen werden die steuerbaren Rechtsgeschäfte, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit vorgenommen werden, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die neue Regelung ist daher einerseits enger als die bestehende Ausnahme von der Besteuerung in § 4 Nummer 1. Diese gilt nämlich für den Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfasst die Fallkonstellation, dass das Grundstück aus Anlass von Grenzänderungen oder der Übertragung von öffentlichrechtlichen Aufgaben von einer juristischen Person auf die andere übergeht bzw. rechtsgeschäftlich übertragen wird. Andererseits ist die neue Regelung weiter gehend, weil sie auch für die von der Freistellung in § 4 Nummer 1 ausgeschlossen Grundstücke kommunaler Gebietskörperschaften, die einem Betrieb gewerblicher Art dienen, gilt. Sie erfasst darüber hinaus auch Fälle der Besteuerung des Grundeigentums von kommunalen Gesellschaften, die bei einem kommunalen Zusammenschluss durch die Rechtsnachfolge in die Gesellschaftsanteile sowie im Falle der Aufhebung der Kreisfreiheit durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile nach § 1 Absatz 3 ausgelöst werden.

Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Befreiungsvorschrift, die die grundsätzliche Steuerbarkeit nach dem Grunderwerbsteuergesetz nicht berührt. Demzufolge ist keine flankierende Maßnahme auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts erforderlich.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine durch die Regelung in Artikel 1 Nummer 1 notwendig gewordene Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.