A. Problem und Ziel
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten "Zwickauer Terrorzelle" ist deutlich geworden, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt.
Gemäß § 5 des Waffengesetzes (WaffG) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG sind beispielsweise Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
Diese Vorschrift kann in der Praxis bisher nicht vollständig angewendet werden, da die Waffenbehörden gemäß § 5 Absatz 5 WaffG bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet sind, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden derzeit nicht. Einzig die Verfassungsschutzbehörden verfügen jedoch über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Anwendung des § 5 WaffG benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist.
B. Lösung
Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 WaffG um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Entfällt.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
In § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u.a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber
- - Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,
- - Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat,
- - einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die
- - gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- - durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
ist auf diesem Wege nicht zu erfahren, es sei denn, diese Person ist zugleich auch polizeilich bzw. strafrechtlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten. Die Regelunzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG werden daher im Ergebnis anders als die übrigen Regelunzuverlässigkeitsgründe keiner systematischen Prüfung unterzogen.
In Anlehnung an die Regelungen in § 8a Absatz 5 Nummer 4 SprengG, § 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und § 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG soll daher mit dem Änderungsvorschlag bei jedem Antragsteller und - im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG - jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine entsprechende Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zur Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eingeführt werden. Art und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden haben sich dabei strikt am Zweck der Abfrage zu orientieren (vgl. insoweit die Regelungen des § 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und des § 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG).