904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Verordnungsvorschlag gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen der Bundesregierung zuzuleiten:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 - neu - UVP-V Bergbau)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Tiefbohrungen
- a) zur Gewinnung von Erdwärme ab 1000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten oder
- b) zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, bei denen das Gestein zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck aufgebrochen wird, auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;"
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 8 Buchstabe b sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen." '
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Buchstabe A ist wie folgt zu fassen:
"A. Zielsetzung
Seit einigen Jahren wächst die Bedeutung der Gewinnung von Bodenschätzen aus Lagerstätten mit geringer Durchlässigkeit. Zur Aufsuchung und Gewinnung dieser Bodenschätze wird eine Technologie eingesetzt, bei der in tief liegenden Gesteinsformationen unter Verwendung großer Flüssigkeitsmengen künstliche Risse erzeugt werden. Auf Grund der zunehmenden Dimensionen dieser Vorhaben können diese mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein, so dass eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist."
- bb) Der Buchstabe B ist wie folgt zu fassen:
"B. Lösung
Die in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, werden ergänzt."
- cc) Der Buchstabe E ist wie folgt zu fassen:
"E. Sonstige Kosten
Den Unternehmen entstehen Mehrkosten durch die Vorlage ergänzender, für die Durchführung einer Vorprüfung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlicher Unterlagen. Diese Mehrkosten sind im Verhältnis zu den Gesamtkosten solcher Vorhaben gering."
- aa) Der Buchstabe A ist wie folgt zu fassen:
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Buchstabe A ist wie folgt zu fassen:
"A. Allgemeines Der Stellenwert von Lagerstätten mit geringer Durchlässigkeit nimmt vor dem Hintergrund der energiepolitischen Zielsetzungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit auf der Grundlage heimischer Energieträger zu. Die wirtschaftliche Nutzung der in diesen Lagerstätten vorhandenen Bodenschätze erfordert den Einsatz einer Technologie, bei der in Tiefbohrungen zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck künstliche Risse in tief liegenden geologischen Lagerstättenformationen erzeugt werden. Auf Grund der zunehmenden Dimensionen dieser Vorhaben sollen die damit verbundenen Umweltauswirkungen zukünftig im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet werden. Sofern danach mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist für die Genehmigung dieser Vorhaben ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."
- bb) Der Buchstabe B ist wie folgt zu fassen:
"B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Mit der Einfügung einer ergänzenden Regelung zu Tiefbohrungen, bei denen das Gestein mit hydraulischem Druck aufgebrochen wird, ergibt sich die Notwendigkeit, § 1 Nummer 8 UVP-V Bergbau zu untergliedern.
Dabei bleiben die Regelungen zu der Gewinnung von Erdwärme durch Tiefbohrungen unverändert (§ 1 Nummer 8 Buchstabe a).
Die Einfügung von § 1 Nummer 8 Buchstabe b betrifft die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen, bei denen zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck künstliche Risse in tief liegenden Gesteinsformationen hergestellt werden und sieht vor, dass solche Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Sofern danach in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten, dem Standort, der Tiefe, dem Abstand zu trinkwasserführenden Schichten, dem Volumen der verwendeten Medien und den eingesetzten Additiven mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist für die Genehmigung dieser Vorhaben ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Einführung einer standortbezogenen Vorprüfung schafft die erforderliche Flexibilität, um bei hydraulischen Bohrlochbehandlungsmaßnahmen, die keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und hier insbesondere das Trinkwasser haben, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
Diese Vorschrift enthält im Anschluss an § 4 Absatz 1 bis 4 UVP-V Bergbau die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Vorhaben betreffend § 1 Nummer 8 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind."
Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
- aa) Der Buchstabe A ist wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag zielt auf eine angemessene Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Genehmigung von Vorhaben, bei denen in Tiefbohrungen unter Verwendung großer Flüssigkeitsmengen künstliche Risse im Gestein erzeugt werden. Eine Technologie, die seit vielen Jahrzehnten in Deutschland erfolgreich und ohne erkennbare Umweltbeeinträchtigungen eingesetzt wird, und in diesem Zeitraum zu einer Verbesserung der Versorgungssicherheit beigetragen hat. Entsprechend dem Antrag soll vor dem Hintergrund der unterschiedlichen geologischen Besonderheiten der Länder sowie den spezifischen Dimensionen einzelner Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Tiefe, das Volumen der verwendeten Medien, den Einsatz von Additiven sowie dem Vorhandensein geologischer Barrieren eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt werden.
Bei den zur Aufsuchung von Erdöl- und Erdgasvorkommen verwendeten Technologien (z.B. geophysikalische Untersuchungen) handelt es sich um Standardverfahren, die in Deutschland regelmäßig auch bei der Suche nach anderen tiefliegenden Bodenschätzen eingesetzt werden. Bei Tiefbohrungen zur Suche nach Erdöl- und Erdgasvorkommen handelt es sich um temporäre Maßnahmen, die nach allgemeiner Erfahrung aus jahrzehntelanger Verwaltungspraxis nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Auch die EU hat an dieser Stelle daher von der Einführung einer UVP-Pflicht abgesehen.
Die in §§ 55 ff. Bundesberggesetz definierten Rahmenbedingungen zur Genehmigung bergbaulicher Vorhaben schreiben bereits heute eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Umweltauswirkungen dieser Vorhaben vor. Darüber hinaus sind mit den bereits bestehenden Regelungen zur UVP-Pflicht von Geothermievorhaben und zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Bundesberggesetz die Möglichkeiten zur Erhöhung der Transparenz der Genehmigungsverfahren gegeben. In Deutschland werden zudem bei der Gewinnung von Erdgas aus dichten Sand- und Kalkgesteinen - wie in den USA bei der Erdgasgewinnung aus Tonsteinen - Fördervolumen erreicht, die nach den heute bereits geltenden Bestimmungen des Bergrechts regelmäßig eine UVP-Pflicht auslösen.
In den letzten 35 Jahren war die Anwendung der Frac-Technologie in über 260 Projekten - zumindest in Niedersachsen - mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden und bei Beachtung der etablierten technischen und umweltrelevanten Standards sowie der im Bergrecht bereits heute definierten Rahmenbedingungen lassen sich auch keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist es letztlich notwendig eine sachorientierte Regelung zu finden, bei der die Interessen des Umweltschutzes, die wirtschaftlichen Interessen und die Interessen Deutschlands an einer Verbesserung der Versorgungssicherheit auf Grundlage der heimischen Energieressourcen gleichermaßen berücksichtigt werden.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, den Verordnungsvorschlag gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten