Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Verordnungsvorschlag gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen der Bundesregierung zuzuleiten:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 (§ 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 - neu - UVP-V Bergbau)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. Tiefbohrungen

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 8 Buchstabe b sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen." '

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag zielt auf eine angemessene Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Genehmigung von Vorhaben, bei denen in Tiefbohrungen unter Verwendung großer Flüssigkeitsmengen künstliche Risse im Gestein erzeugt werden. Eine Technologie, die seit vielen Jahrzehnten in Deutschland erfolgreich und ohne erkennbare Umweltbeeinträchtigungen eingesetzt wird, und in diesem Zeitraum zu einer Verbesserung der Versorgungssicherheit beigetragen hat. Entsprechend dem Antrag soll vor dem Hintergrund der unterschiedlichen geologischen Besonderheiten der Länder sowie den spezifischen Dimensionen einzelner Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Tiefe, das Volumen der verwendeten Medien, den Einsatz von Additiven sowie dem Vorhandensein geologischer Barrieren eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt werden.

Bei den zur Aufsuchung von Erdöl- und Erdgasvorkommen verwendeten Technologien (z.B. geophysikalische Untersuchungen) handelt es sich um Standardverfahren, die in Deutschland regelmäßig auch bei der Suche nach anderen tiefliegenden Bodenschätzen eingesetzt werden. Bei Tiefbohrungen zur Suche nach Erdöl- und Erdgasvorkommen handelt es sich um temporäre Maßnahmen, die nach allgemeiner Erfahrung aus jahrzehntelanger Verwaltungspraxis nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Auch die EU hat an dieser Stelle daher von der Einführung einer UVP-Pflicht abgesehen.

Die in §§ 55 ff. Bundesberggesetz definierten Rahmenbedingungen zur Genehmigung bergbaulicher Vorhaben schreiben bereits heute eine umfassende und detaillierte Betrachtung der Umweltauswirkungen dieser Vorhaben vor. Darüber hinaus sind mit den bereits bestehenden Regelungen zur UVP-Pflicht von Geothermievorhaben und zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Bundesberggesetz die Möglichkeiten zur Erhöhung der Transparenz der Genehmigungsverfahren gegeben. In Deutschland werden zudem bei der Gewinnung von Erdgas aus dichten Sand- und Kalkgesteinen - wie in den USA bei der Erdgasgewinnung aus Tonsteinen - Fördervolumen erreicht, die nach den heute bereits geltenden Bestimmungen des Bergrechts regelmäßig eine UVP-Pflicht auslösen.

In den letzten 35 Jahren war die Anwendung der Frac-Technologie in über 260 Projekten - zumindest in Niedersachsen - mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden und bei Beachtung der etablierten technischen und umweltrelevanten Standards sowie der im Bergrecht bereits heute definierten Rahmenbedingungen lassen sich auch keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten.

Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist es letztlich notwendig eine sachorientierte Regelung zu finden, bei der die Interessen des Umweltschutzes, die wirtschaftlichen Interessen und die Interessen Deutschlands an einer Verbesserung der Versorgungssicherheit auf Grundlage der heimischen Energieressourcen gleichermaßen berücksichtigt werden.

B