Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 17. Oktober 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 016/10651 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) - Drucksache 016/10600 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.11.08
Initiativgesetz des Bundestages
- I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:
- a) Nach der Angabe "§ 3 Stellung im Rechtsverkehr" wird die Angabe
"§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt - Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" eingefügt.
- b) An die Stelle der Angabe zu § 6 tritt die Angabe zu § 7.
- c) An die Stelle der Angabe zu § 7 tritt die Angabe zu § 6.
- d) Nach der Angabe "§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen" wird die Angabe "§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds" eingefügt.
- e) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
"§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung".
- f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17 Verkündung von Rechtsverordnungen".
- a) Nach der Angabe "§ 3 Stellung im Rechtsverkehr" wird die Angabe
- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz wird angefügt:
- "Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche beliehene Träger von öffentlichrechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind."
- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:"
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt - Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
- (1) Es wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine "Finanzmarktstabilisierungsanstalt - FMSA" (Anstalt) als rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Bundesbank errichtet, die organisatorisch von der Deutschen Bundesbank getrennt ist. Die Anstalt kann unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand der Anstalt ist der Sitz der Deutschen Bundesbank.
- (2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Sie untersteht der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
- (3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.
- (4) Die Anstalt ist von dem übrigen Vermögen der Deutschen Bundesbank, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
- (5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anstalt trägt der Fonds.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank geändert werden. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds aufzunehmen.
- (7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."
- 4. § 4 wird wie folgt gefasst:"
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
- (1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds.
Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
- (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Entscheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und die Verwaltung des Fonds übertragen;
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.
- (3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder. Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an. Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.
- (4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."
- (1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds.
- 5. Der Text des § 6 tritt an die Stelle des Textes des § 7 und der Text des § 7 tritt an die Stelle des Textes des § 6.
- 6. Der neu gefasste § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "aus Einlagen" gestrichen.
- b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "im Jahr" gestrichen.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
- 7. Dem neu gefassten § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.
- 8. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 6 und 8" durch die Angabe "§§ 7 und 8" ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 7" durch die Angabe "§ 6" ersetzt.
- 10. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
- 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:"
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
- (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht.
Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Das Gremium beendet seine Tätigkeit mit der Auflösung des Fonds.
- (2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses zu laden. Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik.
- (3) Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen."
- (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht.
- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung".
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
- c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 13. § 13 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- (2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 aufgeteilt.
Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.
- (3) Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.
- (4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Gremiums nach § 10a und des Bundesrates bedarf."
- (2) Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 aufgeteilt.
- 14. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.
- 15. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.
- 16. § 15 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:"
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger [http://www.ebundesanzeiger.de] verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:
- II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verpflichtungserklärung
§ 3 Gesetzlich genehmigtes Kapital
§ 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital
§ 5 Ausgestaltung der Aktien
§ 6 Bericht an die Hauptversammlung
§ 7 Beschlussfassung der Hauptversammlung über Kapitalerhöhung
§ 8 Genussrechte
§ 9 Sinngemäße Anwendung
§ 10 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung
§ 12 Kein Pflichtangebot
§ 13 Verwertung
§ 14 Keine Börsenzulassung
§ 15 Stille Gesellschaft
§ 16 Erwerb von Risikopositionen
§ 17 Wettbewerbsrecht". - 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe "§ 264a Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 246a Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
- b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt werden."
- 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
- III. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 angefügt:
"Artikel 6
Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung- (1) § 36 Abs. 1a Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird aufgehoben.
- (2) § 83a Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz -, zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird aufgehoben.
- (3) § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung, zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:
"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."
- IV. Artikel 6 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft."