Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/10503 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung - Drucksache 18/8184 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.01.17
Erster Durchgang: Drucksache. 073/16 (PDF)
1. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
,4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt:
(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 3] von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen." `
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Anderung des Gerichtskostengesetzes
§ 53 Absatz 1 des Gerichtkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und".
- 3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.`
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.