Antrag des Landes Niedersachsen
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Punkt 88 der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
In Artikel 5 ist nach den Wörtern "ersten Tag des" die Angabe "sechsten" einzufügen.
Begründung:
Nach dem Wortlaut des Artikels 5 könnte die Verordnung bei entsprechend zeitnaher Verkündung bereits am 1. März oder 1. April 2017 in Kraft treten.
Es kann aber durchaus im März oder April noch zu Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte kommen, so dass dann schon die neuen Anforderungen der Verordnung zur Winterreifenausrüstung greifen.
Durch eine sechsmonatige Verschiebung des Inkrafttretens ist gesichert, dass Betroffenen ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, sich auf die materiellen Anforderungen bzgl. der Winterbereifung einzustellen.