Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 53 der Drucksache 814/1/16 beschließen:
Zu Artikel 13 (§ 4 Absatz 3 - neu - InfrGG)
In Artikel 13 ist dem § 4 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesellschaften beteiligen, an denen neben der Gesellschaft nur Länder Beteiligungen halten. Unschädlich sind stille Beteiligungen Dritter an der Gesellschaft ohne Stimm- oder sonstige Beteiligungsrechte. "
Begründung:
Der Infrastrukturgesellschaft soll eine Beteiligung an anderen Gesellschaften ermöglicht werden, um ihre Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können. An diesen Gesellschaften dürfen wiederum private Dritte nur sogenannte stille Beteiligungen über eine Vermögenseinlage ohne Stimm- und sonstige aktive Beteiligungsrechte halten, da auch an den Gesellschaften, an denen sich die Infrastrukturgesellschaft beteiligt, der Einfluss der Gesellschaft frei von Interessen Privater sein soll. Dies entspricht dem Gedanken der Privatisierungsschranke. Allein die Länder und stille Gesellschafter dürfen sich neben der Infrastrukturgesellschaft an diesen Gesellschaften beteiligen, sodass die Länder auf Wunsch Einfluss erhalten, aber private Dritte keinen Einfluss haben können.