Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

A. Zielsetzung

Anpassung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.

B. Lösung

Änderung der Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanweisung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Vom ...

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Abschnitt 36 Absatz 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (Bundessteuerblatt I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2008 (Bundessteuerblatt I S. 274), wird wie folgt gefasst:

(2) Die Versteigerung wird durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person ausgeführt. Ist die andere Person Angehöriger der Vollstreckungsbehörde, sind die Vorschriften der Abschnitt e 51 bis 55 der Vollziehungsanweisung zu beachten. Wird nach Maßgabe des § 305 der Abgabenordnung eine andere Person mit der Versteigerung beauftragt, ist in der Versteigerungsanordnung zu bestimmen, dass der Versteigerungserlös an die Kasse der Vollstreckungsbehörde abzuliefern ist"

Artikel 2

Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (Bundessteuerblatt I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2008 (Bundessteuerblatt I S. 274), wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Kurzbegründung

Allgemeines

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und der Vollziehungsanweisung (VollzA) an die Änderungen der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) zum elektronischen Vollstreckungsauftrag (§§ 285 ff. AO) und zur Internetversteigerung (§§ 296 ff AO) angepasst.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten geschaffen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Artikel 1

Zu Abschnitt 36 VollstrA

In den Versteigerungsvorschriften der VollzA wird zumeist nur vom Vollziehungsbeamten gesprochen. In der Praxis wird die Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO (Internetversteigerung) jedoch häufig nicht vom Vollziehungsbeamten, sondern von Mitarbeitern des Innendienstes der Vollstreckungsstelle durchgeführt. Die Änderung des Absatzes 2 stellt klar, dass auch diese Personen die Vorschriften der Abschnitt e 51 bis 55 der VollzA zu beachten haben.

Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a)

Satz 1 wurde um Beispiele für Urkunden ergänzt, für die besondere Bestimmungen gelten.

Zu Buchstabe b)

Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.

Zu Buchstabe c)

Der neue Absatz 5 stellt klar, dass für die Aufnahme elektronischer Urkunden nur die technischen Hilfsmittel verwendet werden können, die von den zuständigen Finanzbehörden hierfür zugelassen wurden.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a)

Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 8 ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde den in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a)

Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.

Zu Buchstabe b)

Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a)

Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 3 ermöglicht es der Vollstreckungsstelle den in Absatz 2 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a)

Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 5 ermöglicht der Vollstreckungsstelle den in Absatz 4 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a)

Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrausfertigung" wird die Vorschrift an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.

Zu Buchstabe b)

Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrausfertigung" wird die Vorschrift an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a)

Anpassung an die Internetversteigerung.

Zu Buchstabe b)

Die "Richtlinien für die Verwertung von Sachen im Bereich der Zollverwaltung" wurde am 26.10.2007 durch die "Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung" abgelöst. Die Vorschrift wurde angepasst.

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18 Buchstaben a) bis c)

Zu Nummer 19

Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1558:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsanweisung zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin