A. Zielsetzung
Anpassung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
Änderung der Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanweisung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Vom ...
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Abschnitt 36 Absatz 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (Bundessteuerblatt I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2008 (Bundessteuerblatt I S. 274), wird wie folgt gefasst:
(2) Die Versteigerung wird durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person ausgeführt. Ist die andere Person Angehöriger der Vollstreckungsbehörde, sind die Vorschriften der Abschnitt e 51 bis 55 der Vollziehungsanweisung zu beachten. Wird nach Maßgabe des § 305 der Abgabenordnung eine andere Person mit der Versteigerung beauftragt, ist in der Versteigerungsanordnung zu bestimmen, dass der Versteigerungserlös an die Kasse der Vollstreckungsbehörde abzuliefern ist"
Artikel 2
Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (Bundessteuerblatt I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2008 (Bundessteuerblatt I S. 274), wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ein den Vollziehungsbeamten zur Vornahme der einzelnen Vollstreckungshandlung ermächtigender schriftlicher oder elektronischer Vollstreckungsauftrag. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen."
- 2. Abschnitt 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Vollziehungsbeamte darf eine Vollstreckungsmaßnahme nur auf Grund eines besonderen schriftlichen oder elektronischen Auftrags (Vollstreckungsauftrag) der Vollstreckungsstelle ergreifen."
- 3. Abschnitt 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Kann der Vollziehungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgerecht erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsstelle zurückzugeben; dabei hat er die Gründe der Nichtausführung schriftlich oder elektronisch anzugeben."
- 4. Abschnitt 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen."
- 5. Abschnitt 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wir wie folgt gefasst:
"Bei der Aufnahme von Urkunden hat der Vollziehungsbeamte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die für einzelne Urkunden getroffen sind (z.B. Abschnitt 21 und 44 VollzA), die folgenden allgemeinen Regeln zu beachten:"
- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Urkunden können schriftlich oder elektronisch aufgenommen werden. Die Urkunde muss den Ort und das Datum der Aufnahme, den Namen und die Dienststelle des Vollziehungsbeamten sowie die Angabe "Vollziehungsbeamter" enthalten. Schriftliche Urkunden sind vom Vollziehungsbeamten zu unterschreiben.
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Bei der Aufnahme elektronischer Urkunden dürfen ausschließlich solche technischen Hilfsmittel verwendet werden, die von der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde zu diesen Zwecken zugelassen wurden."
- a) Satz 1 wir wie folgt gefasst:
- 6. Abschnitt 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Unterschriften der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Personen sowie die Feststellung, dass die Niederschrift den Unterzeichnern vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist. Hat eine der Personen nicht unterzeichnet, so ist der Grund anzugeben. Bei elektronisch erstellten Niederschriften ist die Unterschrift der in Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht erforderlich (§ 291 Abs. 4 AO)."
- b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Die Vollstreckungsstelle kann den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen."
- a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 7. Abschnitt 23 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Vollziehungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein damit zu verbindendes Blatt einen Rechenschaftsvermerk zu setzen. Bei elektronisch erteilten Vollstreckungsaufträgen ist der Rechenschaftsvermerk elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Der Rechenschaftsvermerk hat Folgendes zu enthalten:
- 8. Abschnitt 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Vollziehungsbeamte ist, solange er mit der Vollstreckung beauftragt ist und soweit nicht Absatz 4 Platz greift, berechtigt und verpflichtet, die beizutreibende Leistung, insbesondere den beizutreibenden Geldbetrag, anzunehmen."
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Vollziehungsbeamte darf nur mit schriftlichem oder elektronischem Vollstreckungsauftrag Leistungen, insbesondere Zahlungsmittel, zur Abführung an die zuständige Kasse annehmen."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 9. Abschnitt 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt.
(3) Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen."
- a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 10. Abschnitt 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich."
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt.
(5) Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen."
- a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- 11. Abschnitt 34 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Vollstreckung darf nur auf schriftliche oder elektronische Weisung der Vollstreckungsstelle fortgesetzt, insbesondere die Sache weggenommen und verwertet werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist."
- 12. Abschnitt 47 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine Mehrausfertigung der Pfändungsniederschrift erhält der Vollstreckungsschuldner nur nach Maßgabe des Abschnitts 48 Abs. 2 Nr. 1."
- 13. Abschnitt 48 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Art, wie der Vollziehungsbeamte die Pfändung kenntlich gemacht hat, zum Beispiel durch Pfandzeichen; hat der Vollziehungsbeamte eine Pfandanzeige angebracht, so soll er die gepfändeten Sachen nach Nummern 3 und 4 einzeln aufführen und bewerten sowie der Niederschrift eine Mehrausfertigung der Pfandanzeige beifügen,"
- b) Absatz 2 Satz 1 wird vor der Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Eine Mehrausfertigung der Niederschrift, die über eine Pfändung oder auch weitere Pfändungen aufgenommen worden ist, erteilt die Vollstreckungsstelle"
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- 14. In Absatz 50 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
- 15. Abschnitt 51 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Vollstreckungsstelle bestimmt Art und Weise sowie Ort und Zeit der Versteigerung und benachrichtigt den Vollstreckungsschuldner, gegebenenfalls auch die Gläubiger, die eine weitere Pfändung vorgenommen haben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO werden Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekannt gemacht. Über die Möglichkeit von Versteigerungen nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO wird durch ständigen Aushang in der Finanzbehörde allgemein informiert."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Mit dem Verwertungsauftrag erteilt die Vollstreckungsstelle ferner dem Vollziehungsbeamten, soweit erforderlich, genauere Anweisungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Verwertung von beweglichen Sachen, zum Beispiel "Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung", Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - E-VSF S 16 25."
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 16. Abschnitt 53 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 die Bedingungen der Internetplattform www.zollauktion.de."
- 17. Abschnitt 54 wird wie folgt gefasst:
"54. Versteigerung
- (1) Nach Eröffnung des Versteigerungstermins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (insbesondere Abschnitt 53 Abs. 7) und etwaige weitere Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Bedingungen auf der Internetplattform www.zollauktion.de einsehbar.
- (2) Der Vollziehungsbeamte darf von den Versteigerungsbedingungen nach Abschnitt 53 nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrags absehen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte eine Frist zur Entrichtung des Geldes nur mit Einwilligung der Vollstreckungsstelle einräumen.
- (3) Für jede zu versteigernde Sache hat der Vollziehungsbeamte einen Betrag festzusetzen, unter dem ein Gebot nicht angenommen wird (Mindestgebot). Das Mindestgebot hat mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) zu erreichen. Bei Gold- und Silbersachen darf es darüber hinaus nicht unter dem Gold- oder Silberwert liegen. Wurden bei einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so muss das Mindestgebot so hoch sein, dass diese gedeckt sind. Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind beim Ausbieten bekannt zu geben.
- (4) Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO hat der Vollziehungsbeamte nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen die Sachen den Erschienenen zur Besichtigung vorzuzeigen und die Anwesenden zum Bieten aufzufordern. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Sachen nach Art, Güte und Beschaffenheit zutreffend zu beschreiben. Diese Beschreibung ist durch Fotografien und ggf. durch Gutachten zu ergänzen. In der Beschreibung können Angaben zu Art und Kosten eines möglichen Versands gemacht werden.
- (5) Bei Bestimmung der Reihenfolge, in der die Sachen ausgeboten werden, hat der Vollziehungsbeamte Wünsche des Vollstreckungsschuldners nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Sachen können einzeln, in Teilposten oder zusammen ausgeboten werden. Insbesondere können Sachen gleicher Art oder Sachen, die zu einem Sachinbegriff gehören, zum Beispiel eine Zimmereinrichtung, zusammengefasst werden. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, dass bei einem Gesamtausgebot kein höherer Gesamterlös erzielt wird, dies gilt nicht bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
- (6) Der Zuschlag ist unparteiisch zu erteilen. Insbesondere darf der Zuschlag nicht zugunsten des einen oder des anderen Bieters übereilt erteilt werden. Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Mindestgebot nicht erreicht wird. In diesem Fall ordnet die Vollstreckungsstelle weitere Maßnahmen an.
- (7) Die Versteigerung mehrerer gepfändeter Sachen eines Vollstreckungsschuldners ist einzustellen, sobald der Erlös ausreicht, um alle beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung zu decken.
- (8) Wurden für einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtige Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so dürfen die Gegenstände erst ausgehändigt werden, nachdem die Einfuhrabgaben- und/oder Verbrauchsteuerbelange gewahrt sind.
- (9) Alle Sachen sind grundsätzlich nur gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Im Falle der Versendung genügt der Nachweis der Übergabe des Versandgutes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
- (10) Dem Ersteher eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers hat der Vollziehungsbeamte bei der Übergabe die Fahrzeugdokumente gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, soweit diese nicht im Falle einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO bereits vorher an den Ersteher zugestellt wurden. Hat der Vollziehungsbeamte die Fahrzeugdokumente nicht in Händen (Abschnitt 51 Abs. 6), so verweist er den Ersteher an die Vollstreckungsstelle."
- 18. Abschnitt 55 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO die Angabe, dass die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben worden sind; hat der Vollziehungsbeamte für eine Versteigerung außer den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen noch weitere Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben, so sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen,"
- b) Nach Satz 2 Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt.
"4. bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO den Zeitraum, in dem die Sache angeboten wurde,"
- c) Die bisherigen Nummer 4 und 5 des Satzes 2 werden die neuen Nummer 5 und 6.
- 19. Abschnitt 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags und eines etwaigen Ergänzungsauftrags, zum Beispiel eines Verwertungsauftrags, hat der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle schriftlich oder elektronisch Rechenschaft abzulegen. Dies hat alsbald nach Ausführung des Auftrags und innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist dadurch zu geschehen, dass der Vollziehungsbeamte den Rechenschaftsvermerk (Abschnitt 23) der Vollstreckungsstelle vorlegt oder elektronisch übersendet."
- a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Artikel 1 und 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Kurzbegründung
Allgemeines
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und der Vollziehungsanweisung (VollzA) an die Änderungen der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) zum elektronischen Vollstreckungsauftrag (§§ 285 ff. AO) und zur Internetversteigerung (§§ 296 ff AO) angepasst.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten geschaffen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
Artikel 1
Zu Abschnitt 36 VollstrA
In den Versteigerungsvorschriften der VollzA wird zumeist nur vom Vollziehungsbeamten gesprochen. In der Praxis wird die Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO (Internetversteigerung) jedoch häufig nicht vom Vollziehungsbeamten, sondern von Mitarbeitern des Innendienstes der Vollstreckungsstelle durchgeführt. Die Änderung des Absatzes 2 stellt klar, dass auch diese Personen die Vorschriften der Abschnitt e 51 bis 55 der VollzA zu beachten haben.
Artikel 2
Zu Nummer 1
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag und die Änderung des § 285 Abs. 2 AO.
Zu Nummer 2
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 3
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 4
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag und die Änderung des § 289 Abs. 2 AO.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a)
Satz 1 wurde um Beispiele für Urkunden ergänzt, für die besondere Bestimmungen gelten.
Zu Buchstabe b)
Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.
Zu Buchstabe c)
Der neue Absatz 5 stellt klar, dass für die Aufnahme elektronischer Urkunden nur die technischen Hilfsmittel verwendet werden können, die von den zuständigen Finanzbehörden hierfür zugelassen wurden.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a)
Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.
Zu Buchstabe b)
Der neue Absatz 8 ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde den in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.
Zu Nummer 7
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a)
Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Buchstabe b)
Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a)
Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.
Zu Buchstabe b)
Der neue Absatz 3 ermöglicht es der Vollstreckungsstelle den in Absatz 2 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a)
Anpassung an § 291 Abs. 4 AO.
Zu Buchstabe b)
Der neue Absatz 5 ermöglicht der Vollstreckungsstelle den in Absatz 4 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde, in der sie als Zeuge auftreten, zu erteilen.
Zu Nummer 11
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 12
- Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrausfertigung" wird die Vorschrift an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a)
Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrausfertigung" wird die Vorschrift an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.
Zu Buchstabe b)
Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrausfertigung" wird die Vorschrift an den elektronischen Vollstreckungsauftrag angepasst.
Zu Nummer 14
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a)
Anpassung an die Internetversteigerung.
Zu Buchstabe b)
Die "Richtlinien für die Verwertung von Sachen im Bereich der Zollverwaltung" wurde am 26.10.2007 durch die "Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung" abgelöst. Die Vorschrift wurde angepasst.
Zu Nummer 16
- Der neue Absatz 8 stellt klar, dass für die Internetversteigerung - abweichend von den Absätzen 1 bis 6 - die Bedingungen von zollauktion anzuwenden sind.
Zu Nummer 17
- Anpassung an die Internetversteigerung sowie an die geänderten Begriffe des § 3 Abs. 3 AO i.V.m. Zollkodex (Einfuhrabgaben anstelle Zölle)
Zu Nummer 18 Buchstaben a) bis c)
- Anpassung an die Internetversteigerung.
Zu Nummer 19
- Anpassung an den elektronischen Vollstreckungsauftrag.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1558:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsanweisung zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin