Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 172/06 (PDF) = AE-Nr. 060725 und
Drucksache 537/06 (PDF) = AE-Nr. 061314
Begründung
1. Kontext
1.1. Allgemeiner Kontext
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und des Dienstleistungssektors in der EU zu steigern Arbeitsplätze zu schaffen und ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Beziehungen und Synergien zwischen den zentralen Triebkräften der globalen wissensbasierten Wirtschaft - Innovation, Forschung und Ausbildung - zu verstärken.
Europa gelingt es jedoch nicht in ausreichendem Maße, seinen Innovationsrückstand aufzuholen und ein integriertes Wissensdreieck aus Ausbildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Die Hauptschwäche der EU im Innovationsbereich ist nach allgemeiner Auffassung ihre begrenzte Fähigkeit, Wissen in Geschäftsmöglichkeiten umzusetzen. Zudem haben die meisten Mitgliedstaaten - wenn auch in unterschiedlichem Maße - Schwierigkeiten damit eine von Innovation und unternehmerischer Initiative geprägte Kultur in Forschung und Ausbildung zu fördern, eine kritische Masse an personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen im Wissens- und Innovationsbereich aufzubauen und Leistungen und Spitzenqualität so zu belohnen, dass dies die besten Akademiker und Forscher anzieht. Der globale Druck von Seiten der traditionellen Wettbewerber und der aufstrebenden asiatischen Wirtschaftsräume stellt für die Attraktivität Europas als wissensbasierten Wirtschaftsraum eine große Herausforderung dar und behindert in erheblichem Maße unsere Fähigkeit, die wissenschaftliche und technologische Basis der Industrie in der Gemeinschaft zu stärken und ihr Innovationspotenzial zu mobilisieren.
In der EU besteht breiter Konsens darüber, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen um die Bedingungen für die Ausschöpfung des Geschäftspotenzials von Innovationen und Wissen zu verbessern, so dass ein intensiveres, dauerhaftes Wachstum erreicht wird. Deshalb misst die überarbeitete Lissabon-Strategie den Motoren der Wettbewerbsfähigkeit - Forschung, Innovation und Ausbildung - oberste Priorität bei. Aus demselben Grund wurden im Rahmen der erneuerten Strategie für Wachstum und Beschäftigung umfassende Initiativen eingeleitet, um die Innovation und die Beziehungen zwischen Hochschulen, Forschung und Unternehmen zu stärken.
Dennoch wird noch nicht das gesamte vorhandene Potenzial genutzt. Damit die EU ihren Innovationsrückstand gegenüber ihren wichtigsten Wettbewerbern verringern kann, muss die Integration der drei Seiten des Wissensdreiecks vorangetrieben werden, und zwar so, dass sich alle Seiten gegenseitig verstärken.
Die Hauptverantwortung für eine starke, wettbewerbsfähige europäische Industrie und für die Förderung von Innovationen sowie von höheren und besseren Investitionen in die Forschung und die allgemeine und berufliche Bildung tragen die Mitgliedstaaten. Angesichts der Art und der Größenordnung der Innovationsherausforderung könnte mit dem Tätigwerden auf europäischer Ebene jedoch ein zusätzlicher Nutzen erzielt werden, den die Mitgliedstaaten im Alleingang nicht ohne Weiteres erreichen könnten. Es gibt also eine Gemeinschaftsdimension, die die Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, unterstützen und koordinieren kann.
Ein solcher zusätzlicher Nutzen lässt sich eindeutig durch die Förderung der Innovation auf Gemeinschaftsebene erreichen, wenn Akteure von allen Seiten des Wissensdreiecks hierzu auf Spitzenleistungen ausgerichtete, langfristige strategische Partnerschaften in maßgeblichen Bereichen schließen. Eine entsprechende Initiative würde es europäischen Unternehmen ermöglichen neue Beziehungen zum Ausbildungs- und Forschungssektor aufzubauen.
Zugleich würde in Schlüsselbereichen eine innovationsorientierte kritische Masse auf EUEbene entstehen die Weltruf erlangen und die globale Attraktivität Europas verbessern könnte.
1.2. Begründung des Vorschlags
Im Februar 2005 regte Kommissionspräsident Barroso im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie erstmals an, ein Europäisches Technologieinstitut (ETI) einzurichten.
Das ETI solle als ein Element einer umfassenden Strategie zur Mobilisierung von Wissen und Innovationen gesehen werden, die die Schlüssel für Wachstum und Beschäftigung darstellen.
Mit dem ETI würde die EU ihrem Engagement für die Schaffung eines Umfelds, das Innovationen und hochkarätige Spitzenleistungen begünstigt, konkreten Ausdruck verleihen.
Die Kommission leitete daraufhin einen Reflexionsprozess ein und führte breit angelegte Konsultationen durch. Auf dieser Grundlage legte sie am 22. Februar 2006 eine erste Mitteilung1 vor. Der Europäische Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen zur Tagung vom 23./24. März 2006 an, dass ein "Europäisches Technologieinstitut ein wichtiger Schritt sein wird, um das bisher fehlende Bindeglied zwischen Hochschulen, Forschung und Innovation zu schaffen", und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag zu den nächsten Schritten vorzulegen.
Am 8. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission eine zweite Mitteilung2, die sich in großem Umfang auf die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens stützte und einige spezifische Fragen in Bezug auf die vorgeschlagene Struktur und die Arbeit des ETI beleuchtete.
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15./16. Juni 2006 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs, dass "das Europäische Technologieinstitut, das mit bestehenden nationalen Einrichtungen zusammenarbeiten wird, neben anderen Maßnahmen, die Vernetzung und Synergien zwischen herausragenden Forschungs- und Innovationsgemeinschaften in Europa fördern ein wichtiger Schritt sein wird, um die Lücke zwischen Hochschulbereich, Forschung und Innovation zu schließen".
Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, "einen förmlichen Vorschlag für die Errichtung dieses Instituts im Herbst 2006 nach Anhörung des Europäischen Forschungsrates, der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Kreise" vorzulegen.
Auf Grundlage ihrer Analysen und nach umfassender Anhörung von Akteuren aus Forschung und Lehre sowie der Mitgliedstaaten ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der beste Ausgangspunkt ein auf dem Aufbau von Netzwerken basierendes Konzept ist, das jedoch weiterentwickelt werden sollte, so dass daraus ein ETI entsteht, das sich auf wirklich integrierte Partnerschaften stützen kann.
1.3. Ziele und inhaltliche Schwerpunkte des Vorschlags
Das ETI wird zur Verbesserung der Wettbewerbsgrundlage der Mitgliedstaaten beitragen, indem Partnerorganisationen gemeinsam integrierten Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsaktivitäten auf höchstem internationalem Niveau nachgehen. Es wird ein zentraler Bestandteil einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie sein, um Wissensaufbau und Innovation zur Erreichung der Lissabon-Ziele zu unterstützen.
Das ETI wird die Innovation durch trans- und interdisziplinäre strategische Forschung und Ausbildung in Bereichen ankurbeln, die von besonderem volkswirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Interesse sind, und die Ergebnisse zum Nutzen der EU einsetzen. Es wird in diesen Bereichen eine "kritische Masse" an personellen und materiellen Ressourcen aufbauen und dabei langfristige private Investitionen in Innovation, Ausbildung sowie Forschung und Entwicklung akquirieren und Studierende im Master- und Promotionsstudium sowie Forscher aller Karrierestufen aus Wissenschaft und Industrie dauerhaft für sich gewinnen können.
Das ETI wird zu einem Symbol eines integrierten europäischen Raums der Innovation, Forschung und Ausbildung werden, indem es Innovationen in volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich besonders relevanten Bereichen hervorbringt. Das ETI soll sich zu einem Referenzmodell für das Innovationsmanagement entwickelt, indem es neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Partnerorganisationen im Wissensdreieck fördert und die Modernisierung der Hochschulbildung und der Forschung in der EU vorantreibt, und zwar sowohl direkt mit seinen Aktivitäten und Produkten als auch indirekt durch seine Modellfunktion.
Das ETI soll ferner Weltruf erlangen und ein attraktives Umfeld für die weltweit größten Talente bieten. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften des ETI werden Partnerorganisationen, Studierenden und Forschern aus Staaten offen stehen, die nicht der EU angehören. Diese Drittstaaten können die Ziele des ETI auch aktiv unterstützen. Durch den Ausbau seiner Attraktivität auf internationaler Ebene, kann sich das ETI zum Flaggschiff der Innovation durch Spitzenleistungen entwickeln.
Für das ETI ist eine neue, zwei Ebenen umfassende innovative Organisationsstruktur vorgesehen bei der auf dem Bottom-up-Prinzip beruhende Autonomie und ein flexibles Ergebniskonzept kombiniert werden mit einer strategischen Orientierung, Koordinierung, Kommunikationsförderung und Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren nach dem Topdown-Prinzip. Das ETI wird seiner Tätigkeit im Rahmen von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) nachgehen. Die KIC basieren auf einem Netzwerkkonzept, gehen jedoch darüber hinaus: Es soll es sich um integrierte Partnerschaften oder Joint Ventures (unabhängig vom genauen Rechtsstatus) zwischen der Privatwirtschaft, der Forschung und herausragenden Teams von Forschungsinstituten und Hochschulen handeln, die ihre personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen zusammenbringen, um die Schaffung, Verbreitung und Anwendung neuer wissensbasierter Produkte zu fördern. Um diesen integrierenden Ansatz optimal auszuschöpfen sollten die KIC hochmoderne Vernetzungs- und Datenverarbeitungsstrukturen nutzen. Für die strategischen Entscheidungen des ETI - u. a. Festlegung der strategischen Bereiche, in denen die KIC angesiedelt sein sollen, Auswahl der KIC, Gesamtkoordination und Evaluierung der Arbeit der KIC - ist ein Verwaltungsrat zuständig, dem hochrangige Mitglieder mit einschlägiger Erfahrung in der Privatwirtschaft, der Forschung und im Bildungssektor angehören. Die Beziehungen zwischen den Organen des ETI und den KIC werden durch Vereinbarungen geregelt, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben.
Ein kompetenter Umgang mit und eine ausgewogene Teilhabe an Rechten des geistigen Eigentums sind weitere unabdingbare Voraussetzungen für die Innovation: Werden Erfindungen nicht angemessen eingesetzt und vermarktet, besteht kein wirklicher Anreiz für Investitionen in die Innovation. Daher wird das ETI Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum erarbeiten. Diese sollen die Innovationskapazität der EU steigern, die Verwendung geistigen Eigentums unter geeigneten Bedingungen für Forschung und Innovationszwecke fördern und angemessene Anreize für das ETI und seine Partner (einschließlich der beteiligten Personen, KIC und Partnerorganisationen) bieten, insbesondere auch für Spin-offs und die erfolgreiche Vermarktung.
Die Ausbildung wird eine zentrale Komponente des ETI sein, da sie im Wissensdreieck oft vernachlässigt wird. Im Kontext einer globalen, offenen wissensbasierten Wirtschaft wird das ETI die Entwicklung von Studien- bzw. Promotionsstudiengängen fördern, die auch unternehmerische Komponenten beinhalten. Dies wird das besondere Kennzeichen der über die KIC verliehenen Abschlüsse sein. Für den Erfolg des ETI ist es wichtig, dass diese Abschlüsse deutlich sichtbar auch die "Marke" des ETI tragen. In den allermeisten Fällen wird es sich bei den Partnern, die die Abschlüsse verleihen, um Hochschulen handeln; unter Umständen könnten einige Mitgliedstaaten jedoch wünschen, die Befugnisse für die Verleihung von Abschlüssen auch an andere Partner einer KIC oder an die KIC im Ganzen zu übertragen. Die Mitgliedstaaten kooperieren bei der Anerkennung der vom ETI vergebenen akademischen Grade und Abschlüsse, und das ETI wird diesen Prozess unterstützen.
1.4. Bestehende Initiativen und zusätzlicher europäischer Nutzen des ETI
Die Zuständigkeit für die Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Ihre Innovationsansätze variieren erheblich, und es gibt zahlreiche positive Beispiele für Initiativen und Entwicklungen auf Mitgliedstaatenebene, die fortgeführt und verstärkt werden sollten. Angesichts der Art und der Größenordnung der Innovationsherausforderung bringt ein Tätigwerden auf europäischer Ebene jedoch zusätzliche Vorteile, die die Mitgliedstaaten im Alleingang nicht ohne weiteres erzielen können.
Die Gemeinschaft unterstützt die Mitgliedstaaten bei in ihren Bemühungen um Verbesserungen in Bezug auf die Innovation und das Wissensdreieck. Im Kontext der Lissabon-Strategie fördert die Kommission den politischen Austausch zur Ermittlung vorbildlicher Verfahren und zur Verbesserung der Politik, um den Innovationsrückstand aufzuholen. Mehrere im Wissensdreieck angesiedelte Programme ermöglichen unter anderem die finanzielle Unterstützung von Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen und anderen einschlägigen Akteuren in der EU, damit sie einen maximalen Beitrag zur Strategie für Wachstum und Beschäftigung leisten können. Die Gemeinschaftsprogramme, etwa das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds, dienen der direkten oder indirekten Förderung unterschiedlicher Seiten des Wissensdreiecks.
Allerdings war bislang keine EU-Initiative auf alle drei Seiten des Wissensdreiecks ausgerichtet um eine umfassende Integration und eine gegenseitige Verstärkung zu erreichen.
Die bisherigen Instrumente zielen entweder nur auf ein Element des Wissensdreiecks ab oder verbinden allenfalls zwei Komponenten, wobei zumeist die Entwicklung auf einzelstaatlicher Ebene gefördert wird. Keine EU-Initiative hat bislang zur Entstehung eines Weltklasseinstituts auf europäischer Ebene geführt, das das Ziel verfolgt, in spezifischen Bereichen die notwendigen Spitzenleistungen in Forschung, Ausbildung und Innovation zu erbringen und eine kritische Masse aufzubauen. Dieses Potenzial ist noch nicht ausgeschöpft.
Zu den bestehenden Initiativen zählt beispielsweise das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung, das in den kommenden Jahren das zentrale Finanzierungsinstrument der Europäischen Union für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in allen Bereichen der Wissenschaft sein wird. Es umfasst zahlreiche Elemente: Der Europäische Forschungsrat ist ein neuer Finanzierungsmechanismus des Rahmenprogramms, der auf mehr Spitzenleistungen in der Pionierforschung in der EU abzielt hierzu unterstützt er die besten von den Forschern selbst angeregten Forschungsvorhaben. Exzellenznetze sind länderübergreifende Projekte mehrerer Partner, bei denen zentrale Akteure in Europa zusammengebracht werden, um eine dauerhafte Integration von Forschungskapazitäten in bestimmten Forschungsgebieten zu erreichen. Die europäischen Technologieplattformen sind Gruppen von Stakeholdern, denen vor allem Unternehmen und Forschungspartner angehören und die informell eine Forschungsagenda zu wichtigen, strategisch bedeutsamen Themen von hoher gesellschaftlicher Relevanz festlegen. Bei den vorgeschlagenen gemeinsamen Technologieinitiativen wird es sich um Strukturen mit eigenem Rechtsstatus handeln, die in einer begrenzten Zahl von Fällen eingerichtet werden sollen um die groß angelegte Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen und umfassender Forschungsressourcen zu koordinieren. Mit den beiden letztgenannten Initiativen wird jedoch primär die Integration von Industrie- und Forschungspartnern in die Festlegung und Umsetzung strategischer Forschungsagenden angestrebt. Dagegen fehlt die Ausbildung als zentrale Komponente.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen und KMU. Unter anderem dient es zur Finanzierung von Start-ups und der Innovationsunterstützung (z.B. Dienste für den länderübergreifenden Wissens- und Technologietransfer) sowie eines breiten Spektrums an innovationsfördernden Initiativen (z.B. Cluster-Netze, branchenspezifische Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, strategische Koordination nationaler und regionaler Programme). Auf Spitzenleistungen ausgerichtete Forschungs- und Ausbildungskriterien und entsprechende Aktivitäten beinhaltet das Programm jedoch nicht.
Das integrierte Programm für lebenslanges Lernen ist auf wichtige Bedürfnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Modernisierung und Anpassung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgerichtet, insbesondere mit Blick auf die Lissabon-Ziele. Im Rahmen der Mobilitätsaktionen und sonstigen Kooperationsmaßnahmen können die Bürger unmittelbar vom Programm profitieren. Allerdings deckt das Programm allein die Bildungsseite des Wissensdreiecks ab.
Schließlich ist noch die neue Generation von Programmen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu nennen, mit denen in erheblichem Umfang in die wesentlichen Triebkräfte von Wachstum und Beschäftigung investiert werden soll. Diese Programme sind jedoch nicht primär auf Spitzenleistungen ausgerichtet, da jedes Land bzw. jede Region logischerweise mit Blick auf die Art und das Ausmaß seiner besonderen strukturellen Defizite und die zu erwartenden Wettbewerbsvorteile sein eigenes politisches Instrumentarium festlegt.
Damit die EU ihren Innovationsrückstand gegenüber den wichtigsten Wettbewerbern aufholen kann, müssen auf Gemeinschaftsebene exzellenzorientierte strategische Partnerschaften zwischen Akteuren aller drei Seiten des Wissensdreiecks geschlossen werden, und zwar auf inter- und transdisziplinärer Basis. Ziel des Europäischen Technologieinstituts (ETI) wird es sein, in seinen Tätigkeitsbereichen zu einem Weltklasseakteur und Aushängeschild zu werden, das andere europäische Akteure und Netze im Wissensdreieck ebenfalls zu Spitzenleistungen anregt. Auf diese Weise kann es bestehende Politikinitiativen und Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten, mit denen der Innovationsrückstand der EU aufgeholt werden soll, ergänzen.
2. Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung
2.1. Konsultation der Betroffenen
Die Kommission hat eine umfassende Konsultation durchgeführt, die sich an Experten, die Öffentlichkeit, die Mitgliedstaaten und an europäische Stakeholder - einschließlich des wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates - richtete. Im Sommer 2005 fanden drei Expertensitzungen statt, auf denen die möglichen Ziele und Strukturen des ETI erörtert wurden. Vom 15. September bis zum 15. November 2005 wurde dann eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Es gingen mehr als 740 Beiträge (einschließlich Positionspapieren) von Einzelpersonen und Organisationen ein. Die Mitgliedstaaten und Stakeholder wurden im Rahmen von drei Sitzungen im April, Mai und September 2006 konsultiert. Von den Stakeholdern nahmen im Durchschnitt 40 auf europäischer Ebene angesiedelte Organisationen aus Forschung, Bildung und Wirtschaft teil.
Die Konsultation ergab eine allgemeine Zustimmung zur Hintergrundanalyse der Kommission sowie zur Notwendigkeit einer gemeinsamen Anstrengung, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu steigern. Ferner gab sie Aufschluss über einige spezifische Fragen in Bezug auf die vorgeschlagene Struktur des ETI, insbesondere über die Struktur und die Aufgaben des Verwaltungsrates, die Arbeitsweise der KIC, den Status des ETI-Personals, die Anreize für potenzielle Partner, sich am ETI zu beteiligen und die Frage der Abschlüsse. Die Experten sprachen sich insbesondere dafür aus, die Wirtschaft von Beginn an einzubinden und die Bereiche, in denen KIC gefördert werden sollen im Rahmen eines bedarfsorientierten Prozesses zu definieren. Ferner betonten sie, dass der ETI-Verwaltungsrat unabhängig sein muss und dass bei seinen Mitgliedern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Hochschul-/Forschungs- und Unternehmensvertretern geachtet werden muss.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat bei der Erarbeitung des Vorschlags umfassend auf interne Analysen zu Wissens-, Innovations- und Bildungsfragen, auf Berichte unabhängiger Experten (insbesondere der Expertengruppe zu Forschung, Entwicklung und Innovation) sowie auf externe Berater zurückgegriffen.
2.3. Folgenabschätzung
In einer Folgenabschätzung zur Einrichtung des ETI wurden fünf Optionen eingehend geprüft. Bei drei der fünf Optionen wurde das ETI als Innovations- und Wissensakteur betrachtet der in den Bereichen Innovation, Forschung und Ausbildung tätig ist. Unterschiede gab es jedoch in Bezug auf den Grad der Zentralisierung sowie beim Topdown-/Bottom-up-Organisationsmodell. Die vierte Option sah das ETI als Förderstelle, die "Gütesiegel" vergibt, und mit der fünften Option wurde die Beibehaltung des Status Quo analysiert.
Die Analyse der Optionen ergab, dass die Schaffung einer autonomen Organisation, die die besten Ressourcen auf Gemeinschaftsebene zusammenzieht und im Rahmen von flexiblen, trans- und interdisziplinären KIC koordiniert ("integriertes ETI") die größten Vorteile bietet.
Diese Option zielt darauf ab, verschiedene, potenziell gegenläufige Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen: die notwendige Koordinierung, um Synergien auszuschöpfen und die strategische Ausrichtung sicherzustellen, mit der von den KIC benötigten Eigenständigkeit, damit sie anpassungsfähig bleiben und Ergebnisse liefern können die Notwendigkeit, von äußeren Einflüssen unabhängig zu sein, damit das ETI eine eigene Agenda verfolgen kann, mit der Notwendigkeit einer hinreichenden Attraktivität, um Partnerorganisationen für sich zu gewinnen; und schließlich das Erfordernis, neue, experimentelle Wege einzuschlagen, um Innovation, Forschung und Ausbildung zu integrieren mit dem Erfordernis, bewährte Verfahren zu nutzen.
Als neue Einrichtung wird das ETI auch mit neuen Organisations- und Lenkungsmodellen experimentieren können, die auf die Integration von Innovation, Ausbildung und Forschung ausgerichtet sind, so dass auch Unternehmen voll in die strategischen Partnerschaften eingebunden werden können. Das ETI kann ein dynamisches Arbeitsumfeld bieten, in dem Spitzenleistungen belohnt werden, so dass die größten Talente weltweit angezogen werden.
Als offene Struktur, die eher auf Einzelpersonen und Teams statt auf ganze Einrichtungen ausgerichtet ist, könnte es Spitzenleistungen auf allen Ebenen und aus jeder Art von Organisation integrieren, und zwar mit einer europäischen Dimension. Es würde die Schaffung einer kritischen Masse an herausragenden Ressourcen ermöglichen, die das Beste des Vorhandenen in sich vereint und die zur Bewältigung der langfristigen Herausforderungen in trans- und interdisziplinären Bereichen beitragen kann, die potenziell für die Wirtschaft und die Gesellschaft Europas von Belang sind.
Dadurch, dass in den KIC Partnerorganisationen zusammenarbeiten, würde zugleich die Wirkung auf EU-Ebene maximiert. Die Organisationen erhielten nicht nur die Möglichkeit, auf höchstem Niveau an Innnovations-, Forschungs- und Bildungsaktivitäten mit europäischer Ausrichtung mitzuarbeiten, sondern die beteiligten Personen könnten auch die im ETI entwickelten vorbildlichen Verfahren weitertragen und damit die Arbeit der Partnerorganisationen verändern.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung des Vorschlags
Es handelt sich um einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts.
3.2. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß Artikel 157 Absatz 3 kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen ergreifen, um die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu unterstützen.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
In Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage wird der Vorschlag die genannten Herausforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzip angehen. Die Hauptverantwortung für die Förderung von Innovationen tragen die Mitgliedstaaten. Mit der Einrichtung des ETI würden die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit jedoch folgendermaßen ergänzt:
- a) Es wird ein neues Modell zur Steuerung von Innovations-, Forschungs- und Bildungsaktivitäten auf höchstem internationalen Niveau entwickelt, bei dem das industrielle und kommerzielle Potenzial des Wissensdreiecks besser ausgeschöpft wird und
- b) der Vorschlag konzentriert sich auf Aktivitäten, bei denen die erforderliche Ressourcendimension und -qualität nur schwer durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erreicht werden kann; diese integrierten Aktivitäten können von einem länderübergreifenden, gemeinschaftlichen Ansatz profitieren.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Ferner ist der Verwaltungsaufwand für das ETI begrenzt und übersteigt nicht das erforderliche Maß, um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Gemeinschaftshaushalts zu ermöglichen.
3.4. Wahl des Instruments
Der Vorschlag sollte die Form einer Verordnung erhalten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen dass das Instrument Rechte und Pflichten des ETI und der KIC festschreibt, während die Identität der beteiligten Partner zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Tätigkeiten des ETI und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) werden aus einer Kombination unterschiedlicher Quellen finanziert, und zwar:
- 1. aus externen Quellen, u. a.:
- (a) Mitgliedstaaten, regionale oder lokale Behörden,
- (b) private Quellen (Unternehmen, Risikokapital, Banken einschließlich der EIB),
- (c) Einkünfte des ETI aus den eigenen Tätigkeiten (z.B. aus Rechten an geistigem Eigentum),
- (d) Mittel aus Zuwendungen, die das ETI ggf. zusammenträgt;
- 2. aus Mitteln der Gemeinschaft, die entweder aus dem Haushalt an das ETI oder direkt an die KIC fließen; diese Mittel stammen aus nicht zugewiesenen Margen unterhalb des Höchstbetrags der Teilrubrik 1A, aus den Strukturfonds oder resultieren aus der regulären Teilnahme am 7. Forschungsrahmenprogramm, am Programm für lebenslanges Lernen oder am Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.
Die direkt an das ETI fließenden Mittel werden genutzt,
- (i) um die KIC im Rahmen eines wettbewerbsorientierten auf Spitzenleistungen ausgerichteten Prozesses und nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat des ETI festgelegten Kriterien zu finanzieren,
- (ii) um die Betriebskosten des ETI zu decken und
- (iii) um zu den Eigenmitteln des ETI beizutragen.
Die direkt an die KIC fließenden Mittel müssen von den KIC und/oder ihren Partnerorganisationen mobilisiert werden, etwa indem sie die regulären Antragsverfahren für die Gemeinschaftsprogramme und die Strukturfonds nutzen. Diese Mittel können entweder bereits in den Bewerbungen berücksichtigt sein, die die KIC im Wettbewerb um Ressourcen des ETI vorlegen, oder nach dem Erhalt solcher Ressourcen mobilisiert werden.
Die konkreten Finanzierungsmodalitäten für das ETI und die KIC werden sich jedoch mit der Zeit weiterentwickeln. Nach Einschätzung der Kommission wird in der Startphase ein höherer Einsatz von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt für das ETI erforderlich sein, während mittelfristig das Ziel verfolgt wird, die Beiträge aus externen Quellen zu maximieren. Ferner gibt es einen Ausgleich zwischen den Mitteln, die unmittelbar (u. a. aus Gemeinschaftsprogrammen) an die KIC fließen und dem direkten Finanzierungsbeitrag für das ETI aus dem Gemeinschaftshaushalt.
In Anbetracht der mit dem Vorschlag angestrebten Ziele könnten die Gesamtausgaben des ETI und der KIC im Zeitraum 2007-2013 auf schätzungsweise 2 367,1 Mio. EUR veranschlagt werden. Die Finanzierung dieses Betrags kann direkt aus dem Gemeinschaftshaushalt, direkt oder indirekt über Gemeinschaftsprogramme sowie aus externen Quellen erfolgen.
Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt zum privaten Sektor und ist der Überzeugung, dass dort Interesse am ETI besteht - ein Potenzial, das auch in finanzieller Hinsicht ausgeschöpft werden kann, u. a. in Form von Globalzuschüssen zur Mittelausstattung des ETI. In der Praxis wird die Fähigkeit des ETI und der KIC, externe Mittel (insbesondere von Unternehmen) zu mobilisieren, davon abhängen, ob fundierte Geschäftspläne vorhanden sind. Hier spielen zwei Faktoren eine entscheidende Rolle:
- (i) die Fähigkeit, die fortschrittlichsten Unternehmen und die besten Hochschulen und Forschungsteams für die KIC zu gewinnen, und
- (ii) der Umfang, in dem die Gemeinschaft selbst offenkundiges Vertrauen in das ETI setzt, indem sie einen erheblichen Finanzbeitrag zur Lancierung des Prozesses leistet und sich dafür offen zeigt, in späteren Phasen Finanzbeiträge in anderer Form - direkt an das ETI oder an die KIC - in Erwägung zu ziehen.
Auf dieser Grundlage kann eine "Engelsspirale" in Gang gesetzt werden.
In Bezug auf die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt weist die Kommission darauf hin, dass das ETI in den neuen Legislativvorschlägen, die unter die Institutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung fallen nicht eigens berücksichtigt wurde. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Teil der nicht zugewiesenen Margen unterhalb der Höchstbeträge der Teilrubrik 1A zu verwenden, um das ETI direkt mit bis zu 308,7 Mio. EUR zu finanzieren. Zugleich wird die Kommission weiter prüfen, welche zusätzlichen Finanzierungsquellen in Frage kommen, gegebenenfalls einschließlich des Rückgriffs auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung.
Direktbeiträge aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm, dem Programm für lebenslanges Lernen und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie aus den Strukturfonds gemäß den jeweiligen Verfahren dieser Instrumente können und sollen einen erheblichen Teil der Finanzierung der KIC ausmachen. Auf Grundlage der ersten Erfahrungen und soweit solche Beiträge als notwendig erachtet werden und innerhalb der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geleistet werden können, wird zu gegebener Zeit ein Vorschlag für entsprechende Anpassungen in Erwägung gezogen werden.
Die Strukturfonds können eine wichtige Rolle für Partnerorganisationen spielen, denen förderfähige Mitgliedstaaten, Regionen, Städte oder sonstige mögliche Empfänger angehören, da die Vorschriften der Strukturfonds die Förderung verschiedenster Ausgaben bzw. Investitionen ermöglichen und die ETI-Aktivitäten für eine Finanzierung aus den für die Lissabon-Prioritäten vorgemerkten Mitteln in Frage kommen.
In Bezug auf externe Ressourcen wird erwartet, dass die KIC-Partner selbst Kofinanzierungsbeiträge leisten oder solche Beiträge akquirieren. Außerdem könnte ein großer Teil der Investitionen in die Verbesserung der von den KIC genutzten Infrastrukturen aus direkten Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie regionaler oder lokaler Behörden sowie aus Darlehen, etwa von der EIB, bestritten werden.
5. Weitere Informationen
5.1. Überprüfungsklausel
Der Vorschlag umfasst eine Überprüfungsklausel, der zufolge die Kommission nach fünf Jahren und anschließend alle vier Jahre über die Durchführung der ETI-Verordnung Bericht erstattet und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorlegt.
5.2. Flexibilität
Aufgrund seiner besonderen Ausrichtung und seiner Ziele benötigt das ETI ein Höchstmaß an Flexibilität in Bezug auf seine Struktur und seine Arbeit. Insbesondere sollte darauf geachtet werden unnötig komplexe Regelungen zu vermeiden, die das Innovationspotenzial des ETI untergraben und dazu führen könnten, dass die Organisation des ETI und die Verfahren zur Auswahl und Durchführung seiner Aktivitäten übermäßig bürokratisch und damit unattraktiv werden.
5.3. Personal
Beim ETI selbst wird nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen beschäftigt sein. Wenn das ETI voll arbeitsfähig ist, wird es über höchstens 60 Bedienstete - zur Hälfte Wissenschaftler mit beratender Funktion und zur Hälfte Mitarbeiter für unterstützende Aufgaben - verfügen Diese werden direkt vom ETI im Rahmen befristeter Verträge gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt. Ferner könnte Personal aus den Mitgliedstaaten oder aus dem privaten Sektor an das ETI abgeordnet werden. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Abstellung von Experten an das ETI.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wird unterstrichen, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Beschäftigung in der Europäischen Union Bedingungen geschaffen werden müssen, die Investitionen in Wissen und Innovation in Europa begünstigen.
- (2) Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung für die Gewährleistung eines stabilen Klimas, das Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen begünstigt. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung in der EU sind jedoch auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.
- (3) Die Gemeinschaft sollte Maßnahmen zur Förderung der Innovation ergreifen; als Instrumente kommen insbesondere das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das integrierte Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds in Frage.
- (4) Es wird jedoch noch eine zusätzliche Initiative auf Gemeinschaftsebene benötigt, die die bestehenden Strategien und Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene ergänzt: ein "Europäisches Technologieinstitut" (ETI), das die Integration der Elemente des Wissensdreiecks - Innovation, Forschung und Ausbildung - in der gesamten EU fördert.
- (5) Der Europäische Rat hatte die Kommission auf seiner Tagung im Juni 2006 aufgefordert im Herbst 2006 einen förmlichen Vorschlag für die Einrichtung des ETI vorzulegen.
- (6) Die Zielsetzung des ETI sollte darin bestehen, zur Weiterentwicklung der Innovationskapazität der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beizutragen, indem es Ausbildungs-, Forschungs- und Innovationsaktivitäten auf höchstem Niveau miteinander verbindet.
- (7) Der Verwaltungsrat des ETI sollte langfristige strategische Innovationsherausforderungen ermitteln, insbesondere in trans- und/oder interdisziplinären Bereichen (einschließlich bereits auf europäischer Ebene identifizierter Bereiche), und dort transparente, auf Spitzenleistungen ausgerichtete Auswahlverfahren für Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities; im Folgenden als "KIC" bezeichnet) durchführen. Dem Verwaltungsrat sollten Mitglieder mit einem ausgewogenen Spektrum an Erfahrungen sowohl in der Wirtschaft als auch im Forschungs-/Hochschulbereich angehören.
- (8) Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft zu steigern, sollte das ETI in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Welt für sich zu gewinnen und mit Organisationen aus Drittländern zusammenzuarbeiten.
- (9) Das ETI sollte seine Tätigkeit primär im Rahmen von langfristigen strategischen Partnerschaften entfalten, die auf Spitzenleistungen ausgerichtet sind und sich auf inter- und/oder transdisziplinärer Basis mit Themen befassen, die für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind. Diese Partnerschaften in Form von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) sollten vom Verwaltungsrat des ETI ausgewählt werden. Die Beziehungen zwischen den ETI-Strukturen und den KIC sollten durch Vereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben.
- (10) Die Bildung muss als wichtiges Element umfassender Innovationsstrategien gefördert werden da sie oft unberücksichtigt bleibt. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem ETI und den KIC vorsehen, dass die von den KIC verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse akademische Grade und Abschlüsse des ETI sind. Das ETI sollte die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen des ETI in den Mitgliedstaaten fördern. Alle diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen7 durchgeführt werden.
- (11) Das ETI sollte Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum erarbeiten, die die Nutzung des geistigen Eigentums unter geeigneten Bedingungen (einschließlich Lizenzierung) begünstigen, geeignete Anreize für das ETI und seine Partner (einschließlich der beteiligten Personen, KIC und Partnerorganisationen) bieten sowie Spin-offs und die Vermarktung fördern. Für Aktivitäten, die aus Mitteln der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und Technologische Entwicklung finanziert werden, gelten die Bestimmungen dieser Programme.
- (12) Um die Haftung des ETI zu regeln und seine Transparenz zu gewährleisten, müssen geeignete Regelungen getroffen werden. Die Funktionsweise des ETI sollte in einer Satzung festgeschrieben werden.
- (13) Um die funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des ETI zu gewährleisten, sollte es seinen Haushalt selbst verwalten können, und seine Einnahmen sollten sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft sowie Beiträgen von Mitgliedstaaten, privaten Organisationen, nationalen oder internationalen Einrichtungen bzw. Institutionen sowie selbst erwirtschafteten Einkünften oder Eigenmitteln zusammensetzen. Das ETI sollte sich um einen steigenden Finanzbeitrag von Seiten des privaten Sektors bemühen.
- (14) Soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden.
- (15) Mit dieser Verordnung wird ein Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 festgelegt der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt.
- (16) Das ETI ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften8 und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.
- (17) Der Verwaltungsrat sollte ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm verabschieden das von der Kommission daraufhin überprüft werden sollte, ob es die Politik der Gemeinschaft und ihre Instrumente ergänzt; ferner sollte der Verwaltungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht mit vollständigem Jahresabschluss erstellen der der Kommission vorgelegt und auch an das Europäischen Parlament, den Rat und den Rechnungshof übermittelt werden sollte.
- (18) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten berechtigt sein, Stellungnahmen zum Arbeitsprogramm und zum Tätigkeitsbericht des ETI einschließlich des Jahresabschlusses abgeben zu können.
- (19) Die Arbeit des ETI sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
- (20) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und aufgrund des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Es wird ein Europäisches Technologieinstitut (im Folgenden als "das ETI" bezeichnet) eingerichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffbestimmungen:
- 1. "Innovation": Der Prozess und die Ergebnisse des Prozesses, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder zur Schaffung neuer Märkte führen.
- 2. "Wissens- und Innovationsgemeinschaften": Ein Joint Venture von Partnerorganisationen (unabhängig vom genauen Rechtsstatus), das vom ETI ausgewählt und benannt wird, um auf einem bestimmten Gebiet integrierten Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsaktivitäten nachzugehen.
- 3. "Hochschule": Jede Art von Hochschuleinrichtung, an der anerkannte akademische Grade bzw. anerkannte Hochschulabschlüsse erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Kontext.
- 4. "Forschungseinrichtung": Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen.
- 5. "Partnerorganisation": Jede Art von Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, regionale und lokale Behörden, Stiftungen.
- 6. "Partnerschaft": Eine Gruppe potenzieller Partnerorganisationen, die sich zusammengefunden hat, um den Status einer KIC zu erhalten.
Artikel 3
Ziel
- Das Ziel des ETI besteht darin, die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu verstärken und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft beizutragen. Zu diesem Zweck kombiniert und integriert das ETI Innovation, Forschung und Ausbildung auf höchstem Niveau.
Artikel 4
Aufgaben
- 1. Zur Erreichung des oben genannten Ziels erfüllt das ETI die folgenden Aufgaben:
- (a) Ermittlung der langfristigen strategischen Herausforderungen in Bereichen, die für Europa potenziell von maßgeblichem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse sind, und in denen Innovationen sehr wahrscheinlich langfristig einen großen Mehrwert erbringen;
- (b) Festlegung der eigenen Prioritäten in Bezug auf diese Herausforderungen und Auswahl der prioritären Bereiche, in denen das ETI tätig werden und Ressourcen investieren will;
- (c) Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen;
- (d) Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Aktivitäten der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC;
- (e) Mobilisierung der erforderlichen Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung; insbesondere strebt das ETI an, den Anteil der privaten Finanzbeiträge und eigenen Einnahmen an seinem Haushalt zu steigern;
- (f) Förderung der Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen des ETI in den Mitgliedstaaten.
- 2. Es kann eine Stiftung (im Folgenden als "ETI-Stiftung" bezeichnet) gegründet werden insbesondere auf Initiative des ETI, die das Ziel verfolgt, die Aktivitäten des ETI zu fördern und zu unterstützen.
Das ETI kann höchstens 3 % seines Jahreshaushalts zu einer solchen Stiftung beisteuern.
Artikel 5
Wissens- und Innovationsgemeinschaften
- 1. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften haben insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) innovationsorientierte Aktivitäten und Investitionen unter voller Einbeziehung der Dimensionen Forschung und Ausbildung und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;
- (b) Spitzenforschung in Bereichen, die für die Europäische Gemeinschaft von zentralem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interesse sind und die ein großes Innovationspotenzial aufweisen;
- (c) Aus- und Weiterbildungsaktivitäten auf Master- und Promotionsebene, einschließlich der Vermittlung innovationsorientierter Kompetenzen und der Verbesserung von Managementkompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten;
- (d) Verbreitung vorbildlicher Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Steuerung innovationsorientierter Organisationen und den Aufbau von Kooperationen bzw. Partnerschaften zwischen dem Bildungs-/Forschungssektor und den Unternehmen.
- 2. Das ETI wählt die Partnerschaften, die als KIC anerkannt werden, auf Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahrens aus, für das unter anderem ausführliche Spezifikationen und Bedingungen veröffentlicht werden. Bei der Auswahl der Partnerschaften werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- (a) derzeitige und potenzielle Innovationskapazität innerhalb der Partnerschaft sowie Spitzenleistungen in Ausbildung und Forschung;
- (b) Fähigkeit der Partnerschaft, die vom ETI vorgegebenen Ziele zu erreichen;
- (c) Beiträge der Partnerschaft zum KIC in Form von Finanzmitteln oder Sachleistungen;
- (d) Nachweis des Innovationspotenzials der Partnerschaft, einschließlich eines Plans für den Umgang mit geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist und mit den Grundsätzen und Leitlinien des ETI für den Umgang mit geistigem Eigentum im Einklang steht. Daneben werden bei der Auswahl die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- (a) die operative Struktur, die das Engagement für das ETI und seine Ziele widerspiegeln sollte;
- (b) die Fähigkeit, für ein dynamisches, flexibles und attraktives Arbeitsumfeld zu sorgen in dem Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsleistungen sowohl von Einzelpersonen als auch von Teams belohnt werden;
- (c) die Grundlage, auf der akademische Grade und Hochschulabschlüsse vergeben werden sollen, einschließlich der Vorkehrungen zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsstrategie für den Europäischen Hochschulraum, insbesondere im Hinblick auf Übertragbarkeit, Transparenz und Anerkennung sowie auf die Qualität der akademischen Grade und Hochschulabschlüsse;
- (d) die Fähigkeit der Partnerschaft, sich an Veränderungen im jeweiligen Fachgebiet oder in der Innovationslandschaft anzupassen und diese Veränderungen zu berücksichtigen.
- 3. Die Ressourcen der KIC kommen aus öffentlichen und privaten Quellen. Sie können vom ETI stammende und/oder über das ETI bereitgestellte Beiträge sowie Beiträge der Partnerorganisationen umfassen.
- 4. Den Partnerschaften können Partnerorganisationen aus Drittländern angehören, sofern diese Organisationen einen positiven Beitrag zur Erreichung der Ziele der KIC leisten können.
Artikel 6
Akademische Grade und Abschlüsse
- 1. Die zwischen dem ETI und den KIC zu schließenden Vereinbarungen sehen vor, dass die akademischen Grade und Abschlüsse, die die KIC in den Fachgebieten verleihen in denen sie Ausbildungs-, Forschungs- und Innovationsaktivitäten nachgehen akademische Grade und Abschlüsse des ETI sind.
- 2. Das ETI fordert die Partnerorganisationen auf, gemeinsame akademische Grade und Abschlüsse zu verleihen, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln. Akademische Grade, die nur von einer Einrichtung verliehen werden, sowie doppelte oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse sind jedoch ebenfalls möglich.
- 3. Die Mitgliedstaaten kooperieren bei der Anerkennung der vom ETI verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse.
Artikel 7
Unabhängigkeit des ETI und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene
- 1. Das ETI geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach. Es ist in Bezug auf seine laufende Arbeit gegenüber den Organen der Gemeinschaft unabhängig. Die Mitglieder der Organe des ETI ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Ihrer Arbeit für das ETI und anderen früheren oder parallelen Tätigkeiten zu vermeiden.
- 2. Die Tätigkeiten des ETI sind mit anderen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in den Bereichen Innovation, Forschung und Ausbildung, kohärent.
- 3. Darüber hinaus trägt das ETI auch Strategien und Initiativen auf nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung.
Artikel 8
Die Organe des ETI
- 1. Die Organe des ETI sind:
- (a) der Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in Wirtschaft, Forschung und Ausbildung zusammensetzt; er ist zuständig für die Lenkung und Bewertung der Tätigkeiten des ETI und der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen;
- (b) der Exekutivausschuss, der die Arbeit des ETI überwacht und in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrates die erforderlichen Entscheidungen trifft;
- (c) der Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der rechtliche Vertreter des ETI;
- (d) der Prüfungsausschuss, der den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten berät:
- Verwaltung und Finanzmanagement,
- Kontrollstrukturen innerhalb des ETI,
- Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC
- sowie alle sonstigen Fragen, mit denen der Ausschuss vom Verwaltungsrat betraut wird.
- 2. Die Kommission kann Beobachter benennen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Exekutivausschusses und des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Artikel 9
Umgang mit geistigem Eigentum
- 1. Das ETI legt Grundsätze und Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum fest und veröffentlicht sie. Diese Grundsätze und Leitlinien
- (a) tragen zum Ausbau der Innovationskapazität der EU bei;
- (b) berücksichtigen die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs;
- (c) fördern die Nutzung geistigen Eigentums unter geeigneten Bedingungen für Forschungs- und Innovationszwecke, insbesondere durch die Regelung der Teilhabe des ETI und seiner Partner am geistigen Eigentum;
- (d) bieten geeignete Anreize für das ETI und seine Partner, einschließlich der beteiligten Personen, KIC und Partnerorganisationen;
- (e) bieten spezifische Anreize für Spin-offs und eine erfolgreiche Vermarktung.
- 2. Die Partnerorganisationen zeigen in ihrem Antrag auf Anerkennung als KIC auf, dass zwischen ihnen - im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Grundsätzen und Leitlinien - Einigkeit über folgende Fragen besteht:
- (a) Eigentum an, Umgang mit und Schutz von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und anderen Produkten;
- (b) Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen und Produkten sowie Hintergrundwissen;
- (c) Aufteilung von Kosten und Gewinnen und angemessene Berücksichtigung der Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen;
- (d) besondere Vorkehrungen, Boni oder Anreize für die Weiterentwicklung und Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und sonstigen Produkten, etwa im Rahmen von Spin-offs, die aus der Nutzung dieser Ergebnisse resultieren.
Artikel 10
Rechtsstatus
- 1. Das ETI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 2. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das ETI Anwendung.
Artikel 11
Haftung
- 1. Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das ETI haftbar.
- 2. Die vertragliche Haftung des ETI unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften. Vom ETI abgeschlossene Verträge müssen vorsehen, dass in Streitfällen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet.
- 3. In Bezug auf die außervertragliche Haftung leistet das ETI gemäß den allgemeinen Grundsätzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Ersatz für Schäden, die es oder seine Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht haben. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz für solche Schäden ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
- 4. Alle Zahlungen des ETI, die der Deckung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haftung dienen, sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des ETI und werden aus den Mitteln des ETI bestritten.
Artikel 12
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
- 1. Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden.
- 2. Das ETI veröffentlicht unverzüglich
- (a) seine Geschäftsordnung und
- (b) sein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm sowie seinen jährlichen Tätigkeitsbericht.
- 3. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 darf das ETI in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.
- 4. Die Mitglieder der Organe des ETI unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 EG-Vertrag. Die vom ETI in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung zusammengetragenen Informationen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 045/20019.
- 5. Für die im Besitz des ETI befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/0110. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Einrichtung des ETI Bestimmungen zur Durchführung der genannten Verordnung.
Artikel 13
Ressourcen
- 1. Die Finanzierung des ETI erfolgt insbesondere durch:
- (a) Beiträge aus dem Haushalt der Europäischen Union;
- (b) Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten;
- (c) Beiträge von Unternehmen bzw. privaten Organisationen;
- (d) Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen;
- (e) Einnahmen, die sich aus den Tätigkeiten oder Produkten oder aus dem Eigenkapital des ETI ergeben, einschließlich Mitteln, die von der ETI-Stiftung verwaltet werden, sowie Einnahmen aus Rechten am geistigen Eigentum;
- (f) Beiträge aus Drittländern sowie von internationalen Einrichtungen oder Institutionen.
Dies schließt auch Sachleistungen ein.
- 2. Das ETI kann Finanzhilfen der Gemeinschaft beantragen und/oder weiterleiten, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Gemeinschaft. Solche Finanzhilfen dürfen jedoch nicht für Tätigkeiten verwendet werden, die bereits aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.
Artikel 14
Planung und Berichterstattung
- 1. Das ETI nimmt Folgendes an:
- (a) ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten des ETI und den geplanten Vorhaben, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Der Verwaltungsrat legt den Entwurf des Arbeitsprogramms der Kommission vor. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme dazu ab, ob das Arbeitsprogramm die Politik der Gemeinschaft und ihre Instrumente ergänzt. Fällt die Stellungnahme der Kommission ablehnend aus, überprüft der Verwaltungsrat das Arbeitsprogramm und verabschiedet es mit den erforderlichen Änderungen;
- (b) bis zum 30. Juni jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die im vorangegangenen Jahr vom ETI durchgeführten Tätigkeiten und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des ETI. Der Bericht umfasst einen vollständigen geprüften Jahresabschluss.
- 2. Das ETI legt das fortlaufende dreijährige Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission vor, die beides an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Rechnungshof weiterleitet.
- 3. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können gegenüber dem Verwaltungsrat des ETI Stellungnahmen zu jedem Aspekt des fortlaufenden Arbeitsprogramms abgeben. Werden solche Stellungnahmen an das ETI gerichtet, legt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten eine Antwort vor und gibt darin an inwieweit Anpassungen bei den Prioritäten und geplanten Tätigkeiten vorgenommen werden.
Artikel 15
Evaluierung des ETI
- 1. Das ETI sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Evaluierungsergebnisse werden veröffentlicht.
- 2. Fünf Jahre nach Annahme dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Evaluierung des ETI. Dieser Bericht stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das ETI seine Aufgaben erfüllt. In die Evaluierung werden sämtliche Tätigkeiten des ETI und der KIC einbezogen; geprüft werden die Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie ihr Bezug zur Gemeinschaftspolitik. Dabei werden die Standpunkte der Stakeholder auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.
- 3. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Aktivitäten des ETI angemessen Rechnung.
Artikel 16
Mittelbindungen
- Der veranschlagte Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung in dem am 1. Januar 2008 beginnenden Sechsjahreszeitraum beläuft sich auf 308,7 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der finanziellen Rahmenbedingungen bewilligt.
Artikel 17
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts
- 1. Die Ausgaben des ETI umfassen die Bezüge des Personals, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Betriebskosten.
- 2. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- 3. Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des ETI für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
- 4. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
- 5. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt beides bis zum 31. März an die Kommission.
- 6. Auf Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
- 7. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Finanzbeitrag für das ETI.
- 8. Der Haushalt des ETI wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird dann endgültig wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
- 9. Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt unterliegen demselben Verfahren.
Artikel 18
Ausführung und Kontrolle des Haushalts
- 1. Das ETI legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 fest. Dabei ist dem Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität Rechnung zu tragen, damit das ETI seine Ziele erreichen kann und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.
- 2. Der Direktor führt den Haushaltsplan des ETI aus.
- 3. Die Rechnungen des ETI werden mit den Rechnungen der Kommission konsolidiert.
- 4. Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n+2 die Entlastung für das Jahr n, und zwar dem Direktor in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des ETI und dem Verwaltungsrat in Bezug auf die Stiftung.
Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/9911 ohne Einschränkung Anwendung auf das ETI.
- 2. Das ETI tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)12 bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung seiner internen Untersuchungen zu erleichtern.
- 3. Sämtliche Beschlüsse des ETI und vom ihm geschlossene Verträge sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof erforderlichenfalls die Unterlagen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, vor Ort kontrollieren können, und zwar auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger.
- 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die ETI-Stiftung.
Artikel 20
Überprüfungsklausel
- Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Annahme dieser Verordnung und anschließend alle vier Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über die Arbeit des ETI und legt gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung vor.
- In ihren Berichten berücksichtigt die Kommission die jährlichen Tätigkeitsberichte, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 14 vorlegt, sowie die Ergebnisse der externen Evaluierungen gemäß Artikel 15.
Artikel 21
Satzung
- Die Satzung des ETI im Anhang zu dieser Verordnung wird angenommen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Satzung des Europäischen Technologieinstituts
Artikel 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von unternehmerischer Erfahrung und akademischer Erfahrung/Forschungserfahrung widerspiegeln (im Folgenden: "ernannte Mitglieder"), als auch gewählte Mitglieder aus den Reihen des Innovations-, Forschungs-, Lehr-, Technik- und Verwaltungspersonals, der Studierenden und Doktoranden des ETI und der KIC (im Folgenden: "repräsentative Mitglieder").
- 2. Es gibt 15 ernannte Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre und ist nicht verlängerbar. Sie werden von der Kommission auf Vorschlag eines Findungsausschusses ernannt. Dieser Findungsausschuss umfasst vier unabhängige hochrangige Experten, die von der Kommission ernannt werden.
- 3. Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von unternehmerischer Erfahrung und akademischer Erfahrung/Forschungserfahrung, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung der Bereiche Innovation, Forschung und Ausbildung innerhalb der Union.
- 4. Alle zwei Jahre wird ein Drittel der ernannten Mitglieder ausgewechselt. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach dem zweiten bzw. nach dem vierten Jahr nach der ersten Bestellung des Verwaltungsrates endet, werden per Los bestimmt.
- 5. Es gibt vier repräsentative Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Ihre Amtszeit endet, wenn sie das ETI oder eine KIC verlassen. Während der verbleibenden Amtszeit werden sie anhand desselben Verfahrens ersetzt.
- 6. Die Bedingungen und Modalitäten für die Wahl und Ersetzung der "repräsentativen Mitglieder" werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat genehmigt, bevor die erste KIC ihre Tätigkeit aufnimmt. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität sicherstellen und die Entwicklung des ETI und der KIC berücksichtigen.
- 7. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Stellvertreter ernannt oder gewählt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt bzw. gewählt wurde.
Artikel 2
Aufgaben des Verwaltungsrats
- 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates agieren im Interesse des ETI und setzen sich für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.
- 2. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zählen insbesondere:
- (a) die Genehmigung der im dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramm festgelegten Strategie des ETI, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors;
- (b) die Festlegung der Bereiche, in denen KIC eingerichtet werden sollen;
- (c) die Annahme strenger, transparenter und benutzerfreundlicher Verfahren zur Auswahl der KIC. Diese Verfahren umfassen eine Evaluierung durch externe Experten und behandeln die Beziehungen zwischen dem ETI und den KIC;
- (d) die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung;
- (e) die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC;
- (f) die Annahme seiner Geschäftsordnung sowie einer Geschäftsordnung für den Exekutiv- und den Prüfungsausschuss;
- (g) die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Exekutivausschusses und des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Kommission. Diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren;
- (h) die Annahme eines Verfahrens zur Wahl des Exekutivausschusses, des Prüfungsausschusses und des Direktors;
- (i) die Ernennung des Direktors, des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutiv- und des Prüfungsausschusses;
- (j) gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum;
- (k) die allgemeine Förderung des ETI, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einem "internationalen Akteur" für Spitzenleistungen in den Bereichen Ausbildung, Forschung und Innovation zu machen;
- (1) die Annahme eines Verhaltenskodex bei Interessenkonflikten;
- (m) die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für den Umgang mit Rechten an geistigem Eigentum.
- 3. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.
- 4. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.
Artikel 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d und i sowie Absatz 4 dieser Satzung erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
- 2. Der Verwaltungsrat tritt mindestens drei Mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Wunsch mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
- 3. Während einer Übergangszeit bis zur Wahl der repräsentativen Mitglieder nach Einrichtung der ersten KIC umfasst der Verwaltungsrat ausschließlich ernannte Mitglieder.
Artikel 4
Der Exekutivausschuss
- 1. Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, der den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die vier übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der "ernannten Mitglieder" ausgewählt.
- 2. Der Exekutivausschuss tritt regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Wunsch des Direktors zusammen.
- 3. Der Exekutivausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
- 4. Der Exekutivausschuss
- (a) bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor;
- (b) überwacht die Durchführung des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms des ETI;
- (c) überwacht das Auswahlverfahren für die KIC;
- (d) trifft jegliche Beschlüsse, die der Verwaltungsrat an ihn delegiert.
Artikel 5
Der Direktor
- 1. Der Direktor verfügt über Fachkompetenz und hohes Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des ETI. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des ETI am besten dient.
- 2. Der Direktor ist für die Geschäftsführung des ETI verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des ETI Bericht erstattet.
- 3. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
- (a) Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit und Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen;
- (b) Ausarbeitung des Strategie- und des Haushaltsentwurfs zur Vorlage beim Verwaltungsrat durch den Exekutivausschuss;
- (c) Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen;
- (d) Organisation und Verwaltung der Aktivitäten des ETI;
- (e) Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des ETI, einschließlich für die Durchführung des ETI-Haushaltsplans. Dabei trägt der Direktor den Ratschlägen des Prüfungsausschusses gebührend Rechnung;
- (f) Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten;
- (g) Ausarbeitung des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts des ETI und Vorlage beim Verwaltungsrat;
- (h) Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz beim Prüfungsausschuss und beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss;
- (i) Gewährleistung, dass das ETI seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen nachkommt;
- (j) Bereitstellung aller Informationen, die der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.
Artikel 6
Der Prüfungsausschuss
- 1. Der Prüfungsausschuss umfasst fünf Personen, die vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission aus den Reihen externer Berater mit angemessener Fachkompetenz für die Prüfung und Finanzkontrolle von Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Unternehmen ausgewählt werden.
- 2. Der Prüfungsausschuss führt seine Aufgaben unabhängig von den anderen Gremien des ETI durch.
- 3. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden.
- 4. Der Prüfungsausschuss prüft den vorläufigen Jahresabschluss und gibt Empfehlungen an den Verwaltungsrat und den Direktor ab.
- 5. Der Prüfungsausschuss übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen.
Artikel 7
Personal des ETI
- 1. Das Personal des ETI wird direkt vom ETI im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des ETI gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- 2. Die Mitgliedstaaten oder andere Arbeitgeber können Experten für einen befristeten Zeitraum an das ETI abstellen. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten der Mitgliedstaaten und anderer Arbeitgeber an das ETI, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.
- 3. Das ETI übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.
- 4. Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den das ETI durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.
Artikel 8
Grundsätze der Organisation und Verwaltung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)
- 1. Der Verwaltungsrat erlässt Leitlinien, auf denen die Bedingungen für Vereinbarungen mit den KIC sowie die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung ihrer Tätigkeit basieren. Diese Leitlinien werden veröffentlicht, bevor das Verfahren zur Auswahl der KIC beginnt.
- 2. Der Verwaltungsrat gibt insbesondere Leitlinien für folgende Bereiche vor:
- (a) Überwachung und Evaluierung der KIC und der Beteiligung des ETI an deren Leitung;
- (b) Integration der Unternehmensdimension in die Forschungs- und Ausbildungstätigkeit, einschließlich Planung und Durchführung von Ausbildungs-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten; Mobilität von Personal und Studierenden/Wissenschaftlern zwischen Unternehmen und Hochschulen/Forschung; Bereitstellung von Ausbildungsinhalten, die Unternehmens-, Management- und Innovationsaspekte berücksichtigen; gemeinsame Nutzung der Ergebnisse und der Einnahmen aus Ergebnissen durch die Partner; Verbreitung der Ergebnisse und bewährten Verfahren bei Einrichtungen, mit denen keine Partnerschaft besteht, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen;
- (c) Gewährleistung, dass die Lehrpläne und internen Verfahren ein unternehmerisches und innovationsorientiertes Denken fördern.
- 3. Innerhalb ihrer Vereinbarung mit dem ETI können die KIC ihre interne Organisation sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden weitgehend selbst bestimmen.
Artikel 9
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften
- Das ETI organisiert eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige unabhängige Evaluierungen der Ergebnisse jeder KIC. Diese Evaluierungen basieren auf einer guten Verwaltungspraxis und ergebnisorientierten Parametern; überflüssige formale und verfahrenstechnische Aspekte werden vermieden.
Artikel 10
Dauer, Verlängerung und Ende einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft
- 1. Je nach Ergebnis der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von 7-15 Jahren.
- 2. Der Verwaltungsrat kann ausnahmsweise beschließen, die Tätigkeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des ETI zu erreichen.
- 3. Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Verringerung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.
Artikel 11
Ausführung und Kontrolle des Haushalts
- 1. Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des ETI dem Prüfungsausschuss, dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss und einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr.
- 2. Nach Eingang der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und der Bemerkungen des Rechnungshofes zum vorläufigen Jahresabschluss des ETI stellt der Direktor eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss des ETI auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
- 3. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des ETI ab.
- 4. Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des folgenden Jahres an die Kommission, den Rechnungshof, das Europäische Parlament und den Rat.
- 5. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort leitet er auch dem Verwaltungsrat zu.
Artikel 12
Auflösung des ETI
- Im Falle der Auflösung des ETI erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Einrichtung der ETI-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall.
1 KOM (2006) 77.
2 KOM (2006) 276.
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
6 ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 1.
7 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005).
8 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
9 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
10 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
11 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
12 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.