Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts KOM (2006) 604 endg. Ratsdok. 14871/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 172/06 (PDF) = AE-Nr. 060725 und
Drucksache 537/06 (PDF) = AE-Nr. 061314

Begründung

1. Kontext

1.1. Allgemeiner Kontext

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und des Dienstleistungssektors in der EU zu steigern Arbeitsplätze zu schaffen und ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Beziehungen und Synergien zwischen den zentralen Triebkräften der globalen wissensbasierten Wirtschaft - Innovation, Forschung und Ausbildung - zu verstärken.

Europa gelingt es jedoch nicht in ausreichendem Maße, seinen Innovationsrückstand aufzuholen und ein integriertes Wissensdreieck aus Ausbildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Die Hauptschwäche der EU im Innovationsbereich ist nach allgemeiner Auffassung ihre begrenzte Fähigkeit, Wissen in Geschäftsmöglichkeiten umzusetzen. Zudem haben die meisten Mitgliedstaaten - wenn auch in unterschiedlichem Maße - Schwierigkeiten damit eine von Innovation und unternehmerischer Initiative geprägte Kultur in Forschung und Ausbildung zu fördern, eine kritische Masse an personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen im Wissens- und Innovationsbereich aufzubauen und Leistungen und Spitzenqualität so zu belohnen, dass dies die besten Akademiker und Forscher anzieht. Der globale Druck von Seiten der traditionellen Wettbewerber und der aufstrebenden asiatischen Wirtschaftsräume stellt für die Attraktivität Europas als wissensbasierten Wirtschaftsraum eine große Herausforderung dar und behindert in erheblichem Maße unsere Fähigkeit, die wissenschaftliche und technologische Basis der Industrie in der Gemeinschaft zu stärken und ihr Innovationspotenzial zu mobilisieren.

In der EU besteht breiter Konsens darüber, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen um die Bedingungen für die Ausschöpfung des Geschäftspotenzials von Innovationen und Wissen zu verbessern, so dass ein intensiveres, dauerhaftes Wachstum erreicht wird. Deshalb misst die überarbeitete Lissabon-Strategie den Motoren der Wettbewerbsfähigkeit - Forschung, Innovation und Ausbildung - oberste Priorität bei. Aus demselben Grund wurden im Rahmen der erneuerten Strategie für Wachstum und Beschäftigung umfassende Initiativen eingeleitet, um die Innovation und die Beziehungen zwischen Hochschulen, Forschung und Unternehmen zu stärken.

Dennoch wird noch nicht das gesamte vorhandene Potenzial genutzt. Damit die EU ihren Innovationsrückstand gegenüber ihren wichtigsten Wettbewerbern verringern kann, muss die Integration der drei Seiten des Wissensdreiecks vorangetrieben werden, und zwar so, dass sich alle Seiten gegenseitig verstärken.

Die Hauptverantwortung für eine starke, wettbewerbsfähige europäische Industrie und für die Förderung von Innovationen sowie von höheren und besseren Investitionen in die Forschung und die allgemeine und berufliche Bildung tragen die Mitgliedstaaten. Angesichts der Art und der Größenordnung der Innovationsherausforderung könnte mit dem Tätigwerden auf europäischer Ebene jedoch ein zusätzlicher Nutzen erzielt werden, den die Mitgliedstaaten im Alleingang nicht ohne Weiteres erreichen könnten. Es gibt also eine Gemeinschaftsdimension, die die Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, unterstützen und koordinieren kann.

Ein solcher zusätzlicher Nutzen lässt sich eindeutig durch die Förderung der Innovation auf Gemeinschaftsebene erreichen, wenn Akteure von allen Seiten des Wissensdreiecks hierzu auf Spitzenleistungen ausgerichtete, langfristige strategische Partnerschaften in maßgeblichen Bereichen schließen. Eine entsprechende Initiative würde es europäischen Unternehmen ermöglichen neue Beziehungen zum Ausbildungs- und Forschungssektor aufzubauen.

Zugleich würde in Schlüsselbereichen eine innovationsorientierte kritische Masse auf EUEbene entstehen die Weltruf erlangen und die globale Attraktivität Europas verbessern könnte.

1.2. Begründung des Vorschlags

Im Februar 2005 regte Kommissionspräsident Barroso im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie erstmals an, ein Europäisches Technologieinstitut (ETI) einzurichten.

Das ETI solle als ein Element einer umfassenden Strategie zur Mobilisierung von Wissen und Innovationen gesehen werden, die die Schlüssel für Wachstum und Beschäftigung darstellen.

Mit dem ETI würde die EU ihrem Engagement für die Schaffung eines Umfelds, das Innovationen und hochkarätige Spitzenleistungen begünstigt, konkreten Ausdruck verleihen.

Die Kommission leitete daraufhin einen Reflexionsprozess ein und führte breit angelegte Konsultationen durch. Auf dieser Grundlage legte sie am 22. Februar 2006 eine erste Mitteilung1 vor. Der Europäische Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen zur Tagung vom 23./24. März 2006 an, dass ein "Europäisches Technologieinstitut ein wichtiger Schritt sein wird, um das bisher fehlende Bindeglied zwischen Hochschulen, Forschung und Innovation zu schaffen", und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag zu den nächsten Schritten vorzulegen.

Am 8. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission eine zweite Mitteilung2, die sich in großem Umfang auf die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens stützte und einige spezifische Fragen in Bezug auf die vorgeschlagene Struktur und die Arbeit des ETI beleuchtete.

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15./16. Juni 2006 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs, dass "das Europäische Technologieinstitut, das mit bestehenden nationalen Einrichtungen zusammenarbeiten wird, neben anderen Maßnahmen, die Vernetzung und Synergien zwischen herausragenden Forschungs- und Innovationsgemeinschaften in Europa fördern ein wichtiger Schritt sein wird, um die Lücke zwischen Hochschulbereich, Forschung und Innovation zu schließen".

Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, "einen förmlichen Vorschlag für die Errichtung dieses Instituts im Herbst 2006 nach Anhörung des Europäischen Forschungsrates, der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Kreise" vorzulegen.

Auf Grundlage ihrer Analysen und nach umfassender Anhörung von Akteuren aus Forschung und Lehre sowie der Mitgliedstaaten ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der beste Ausgangspunkt ein auf dem Aufbau von Netzwerken basierendes Konzept ist, das jedoch weiterentwickelt werden sollte, so dass daraus ein ETI entsteht, das sich auf wirklich integrierte Partnerschaften stützen kann.

1.3. Ziele und inhaltliche Schwerpunkte des Vorschlags

Das ETI wird zur Verbesserung der Wettbewerbsgrundlage der Mitgliedstaaten beitragen, indem Partnerorganisationen gemeinsam integrierten Innovations-, Forschungs- und Ausbildungsaktivitäten auf höchstem internationalem Niveau nachgehen. Es wird ein zentraler Bestandteil einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie sein, um Wissensaufbau und Innovation zur Erreichung der Lissabon-Ziele zu unterstützen.

Das ETI wird die Innovation durch trans- und interdisziplinäre strategische Forschung und Ausbildung in Bereichen ankurbeln, die von besonderem volkswirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Interesse sind, und die Ergebnisse zum Nutzen der EU einsetzen. Es wird in diesen Bereichen eine "kritische Masse" an personellen und materiellen Ressourcen aufbauen und dabei langfristige private Investitionen in Innovation, Ausbildung sowie Forschung und Entwicklung akquirieren und Studierende im Master- und Promotionsstudium sowie Forscher aller Karrierestufen aus Wissenschaft und Industrie dauerhaft für sich gewinnen können.

Das ETI wird zu einem Symbol eines integrierten europäischen Raums der Innovation, Forschung und Ausbildung werden, indem es Innovationen in volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich besonders relevanten Bereichen hervorbringt. Das ETI soll sich zu einem Referenzmodell für das Innovationsmanagement entwickelt, indem es neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Partnerorganisationen im Wissensdreieck fördert und die Modernisierung der Hochschulbildung und der Forschung in der EU vorantreibt, und zwar sowohl direkt mit seinen Aktivitäten und Produkten als auch indirekt durch seine Modellfunktion.

Das ETI soll ferner Weltruf erlangen und ein attraktives Umfeld für die weltweit größten Talente bieten. Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften des ETI werden Partnerorganisationen, Studierenden und Forschern aus Staaten offen stehen, die nicht der EU angehören. Diese Drittstaaten können die Ziele des ETI auch aktiv unterstützen. Durch den Ausbau seiner Attraktivität auf internationaler Ebene, kann sich das ETI zum Flaggschiff der Innovation durch Spitzenleistungen entwickeln.

Für das ETI ist eine neue, zwei Ebenen umfassende innovative Organisationsstruktur vorgesehen bei der auf dem Bottom-up-Prinzip beruhende Autonomie und ein flexibles Ergebniskonzept kombiniert werden mit einer strategischen Orientierung, Koordinierung, Kommunikationsförderung und Verbreitung von Ergebnissen und bewährten Verfahren nach dem Topdown-Prinzip. Das ETI wird seiner Tätigkeit im Rahmen von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) nachgehen. Die KIC basieren auf einem Netzwerkkonzept, gehen jedoch darüber hinaus: Es soll es sich um integrierte Partnerschaften oder Joint Ventures (unabhängig vom genauen Rechtsstatus) zwischen der Privatwirtschaft, der Forschung und herausragenden Teams von Forschungsinstituten und Hochschulen handeln, die ihre personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen zusammenbringen, um die Schaffung, Verbreitung und Anwendung neuer wissensbasierter Produkte zu fördern. Um diesen integrierenden Ansatz optimal auszuschöpfen sollten die KIC hochmoderne Vernetzungs- und Datenverarbeitungsstrukturen nutzen. Für die strategischen Entscheidungen des ETI - u. a. Festlegung der strategischen Bereiche, in denen die KIC angesiedelt sein sollen, Auswahl der KIC, Gesamtkoordination und Evaluierung der Arbeit der KIC - ist ein Verwaltungsrat zuständig, dem hochrangige Mitglieder mit einschlägiger Erfahrung in der Privatwirtschaft, der Forschung und im Bildungssektor angehören. Die Beziehungen zwischen den Organen des ETI und den KIC werden durch Vereinbarungen geregelt, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben.

Ein kompetenter Umgang mit und eine ausgewogene Teilhabe an Rechten des geistigen Eigentums sind weitere unabdingbare Voraussetzungen für die Innovation: Werden Erfindungen nicht angemessen eingesetzt und vermarktet, besteht kein wirklicher Anreiz für Investitionen in die Innovation. Daher wird das ETI Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum erarbeiten. Diese sollen die Innovationskapazität der EU steigern, die Verwendung geistigen Eigentums unter geeigneten Bedingungen für Forschung und Innovationszwecke fördern und angemessene Anreize für das ETI und seine Partner (einschließlich der beteiligten Personen, KIC und Partnerorganisationen) bieten, insbesondere auch für Spin-offs und die erfolgreiche Vermarktung.

Die Ausbildung wird eine zentrale Komponente des ETI sein, da sie im Wissensdreieck oft vernachlässigt wird. Im Kontext einer globalen, offenen wissensbasierten Wirtschaft wird das ETI die Entwicklung von Studien- bzw. Promotionsstudiengängen fördern, die auch unternehmerische Komponenten beinhalten. Dies wird das besondere Kennzeichen der über die KIC verliehenen Abschlüsse sein. Für den Erfolg des ETI ist es wichtig, dass diese Abschlüsse deutlich sichtbar auch die "Marke" des ETI tragen. In den allermeisten Fällen wird es sich bei den Partnern, die die Abschlüsse verleihen, um Hochschulen handeln; unter Umständen könnten einige Mitgliedstaaten jedoch wünschen, die Befugnisse für die Verleihung von Abschlüssen auch an andere Partner einer KIC oder an die KIC im Ganzen zu übertragen. Die Mitgliedstaaten kooperieren bei der Anerkennung der vom ETI vergebenen akademischen Grade und Abschlüsse, und das ETI wird diesen Prozess unterstützen.

1.4. Bestehende Initiativen und zusätzlicher europäischer Nutzen des ETI

Die Zuständigkeit für die Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Ihre Innovationsansätze variieren erheblich, und es gibt zahlreiche positive Beispiele für Initiativen und Entwicklungen auf Mitgliedstaatenebene, die fortgeführt und verstärkt werden sollten. Angesichts der Art und der Größenordnung der Innovationsherausforderung bringt ein Tätigwerden auf europäischer Ebene jedoch zusätzliche Vorteile, die die Mitgliedstaaten im Alleingang nicht ohne weiteres erzielen können.

Die Gemeinschaft unterstützt die Mitgliedstaaten bei in ihren Bemühungen um Verbesserungen in Bezug auf die Innovation und das Wissensdreieck. Im Kontext der Lissabon-Strategie fördert die Kommission den politischen Austausch zur Ermittlung vorbildlicher Verfahren und zur Verbesserung der Politik, um den Innovationsrückstand aufzuholen. Mehrere im Wissensdreieck angesiedelte Programme ermöglichen unter anderem die finanzielle Unterstützung von Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen und anderen einschlägigen Akteuren in der EU, damit sie einen maximalen Beitrag zur Strategie für Wachstum und Beschäftigung leisten können. Die Gemeinschaftsprogramme, etwa das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds, dienen der direkten oder indirekten Förderung unterschiedlicher Seiten des Wissensdreiecks.

Allerdings war bislang keine EU-Initiative auf alle drei Seiten des Wissensdreiecks ausgerichtet um eine umfassende Integration und eine gegenseitige Verstärkung zu erreichen.

Die bisherigen Instrumente zielen entweder nur auf ein Element des Wissensdreiecks ab oder verbinden allenfalls zwei Komponenten, wobei zumeist die Entwicklung auf einzelstaatlicher Ebene gefördert wird. Keine EU-Initiative hat bislang zur Entstehung eines Weltklasseinstituts auf europäischer Ebene geführt, das das Ziel verfolgt, in spezifischen Bereichen die notwendigen Spitzenleistungen in Forschung, Ausbildung und Innovation zu erbringen und eine kritische Masse aufzubauen. Dieses Potenzial ist noch nicht ausgeschöpft.

Zu den bestehenden Initiativen zählt beispielsweise das 7. Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung, das in den kommenden Jahren das zentrale Finanzierungsinstrument der Europäischen Union für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in allen Bereichen der Wissenschaft sein wird. Es umfasst zahlreiche Elemente: Der Europäische Forschungsrat ist ein neuer Finanzierungsmechanismus des Rahmenprogramms, der auf mehr Spitzenleistungen in der Pionierforschung in der EU abzielt hierzu unterstützt er die besten von den Forschern selbst angeregten Forschungsvorhaben. Exzellenznetze sind länderübergreifende Projekte mehrerer Partner, bei denen zentrale Akteure in Europa zusammengebracht werden, um eine dauerhafte Integration von Forschungskapazitäten in bestimmten Forschungsgebieten zu erreichen. Die europäischen Technologieplattformen sind Gruppen von Stakeholdern, denen vor allem Unternehmen und Forschungspartner angehören und die informell eine Forschungsagenda zu wichtigen, strategisch bedeutsamen Themen von hoher gesellschaftlicher Relevanz festlegen. Bei den vorgeschlagenen gemeinsamen Technologieinitiativen wird es sich um Strukturen mit eigenem Rechtsstatus handeln, die in einer begrenzten Zahl von Fällen eingerichtet werden sollen um die groß angelegte Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen und umfassender Forschungsressourcen zu koordinieren. Mit den beiden letztgenannten Initiativen wird jedoch primär die Integration von Industrie- und Forschungspartnern in die Festlegung und Umsetzung strategischer Forschungsagenden angestrebt. Dagegen fehlt die Ausbildung als zentrale Komponente.

Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen und KMU. Unter anderem dient es zur Finanzierung von Start-ups und der Innovationsunterstützung (z.B. Dienste für den länderübergreifenden Wissens- und Technologietransfer) sowie eines breiten Spektrums an innovationsfördernden Initiativen (z.B. Cluster-Netze, branchenspezifische Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, strategische Koordination nationaler und regionaler Programme). Auf Spitzenleistungen ausgerichtete Forschungs- und Ausbildungskriterien und entsprechende Aktivitäten beinhaltet das Programm jedoch nicht.

Das integrierte Programm für lebenslanges Lernen ist auf wichtige Bedürfnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Modernisierung und Anpassung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgerichtet, insbesondere mit Blick auf die Lissabon-Ziele. Im Rahmen der Mobilitätsaktionen und sonstigen Kooperationsmaßnahmen können die Bürger unmittelbar vom Programm profitieren. Allerdings deckt das Programm allein die Bildungsseite des Wissensdreiecks ab.

Schließlich ist noch die neue Generation von Programmen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu nennen, mit denen in erheblichem Umfang in die wesentlichen Triebkräfte von Wachstum und Beschäftigung investiert werden soll. Diese Programme sind jedoch nicht primär auf Spitzenleistungen ausgerichtet, da jedes Land bzw. jede Region logischerweise mit Blick auf die Art und das Ausmaß seiner besonderen strukturellen Defizite und die zu erwartenden Wettbewerbsvorteile sein eigenes politisches Instrumentarium festlegt.

Damit die EU ihren Innovationsrückstand gegenüber den wichtigsten Wettbewerbern aufholen kann, müssen auf Gemeinschaftsebene exzellenzorientierte strategische Partnerschaften zwischen Akteuren aller drei Seiten des Wissensdreiecks geschlossen werden, und zwar auf inter- und transdisziplinärer Basis. Ziel des Europäischen Technologieinstituts (ETI) wird es sein, in seinen Tätigkeitsbereichen zu einem Weltklasseakteur und Aushängeschild zu werden, das andere europäische Akteure und Netze im Wissensdreieck ebenfalls zu Spitzenleistungen anregt. Auf diese Weise kann es bestehende Politikinitiativen und Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten, mit denen der Innovationsrückstand der EU aufgeholt werden soll, ergänzen.

2. Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation der Betroffenen

Die Kommission hat eine umfassende Konsultation durchgeführt, die sich an Experten, die Öffentlichkeit, die Mitgliedstaaten und an europäische Stakeholder - einschließlich des wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates - richtete. Im Sommer 2005 fanden drei Expertensitzungen statt, auf denen die möglichen Ziele und Strukturen des ETI erörtert wurden. Vom 15. September bis zum 15. November 2005 wurde dann eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Es gingen mehr als 740 Beiträge (einschließlich Positionspapieren) von Einzelpersonen und Organisationen ein. Die Mitgliedstaaten und Stakeholder wurden im Rahmen von drei Sitzungen im April, Mai und September 2006 konsultiert. Von den Stakeholdern nahmen im Durchschnitt 40 auf europäischer Ebene angesiedelte Organisationen aus Forschung, Bildung und Wirtschaft teil.

Die Konsultation ergab eine allgemeine Zustimmung zur Hintergrundanalyse der Kommission sowie zur Notwendigkeit einer gemeinsamen Anstrengung, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu steigern. Ferner gab sie Aufschluss über einige spezifische Fragen in Bezug auf die vorgeschlagene Struktur des ETI, insbesondere über die Struktur und die Aufgaben des Verwaltungsrates, die Arbeitsweise der KIC, den Status des ETI-Personals, die Anreize für potenzielle Partner, sich am ETI zu beteiligen und die Frage der Abschlüsse. Die Experten sprachen sich insbesondere dafür aus, die Wirtschaft von Beginn an einzubinden und die Bereiche, in denen KIC gefördert werden sollen im Rahmen eines bedarfsorientierten Prozesses zu definieren. Ferner betonten sie, dass der ETI-Verwaltungsrat unabhängig sein muss und dass bei seinen Mitgliedern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Hochschul-/Forschungs- und Unternehmensvertretern geachtet werden muss.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat bei der Erarbeitung des Vorschlags umfassend auf interne Analysen zu Wissens-, Innovations- und Bildungsfragen, auf Berichte unabhängiger Experten (insbesondere der Expertengruppe zu Forschung, Entwicklung und Innovation) sowie auf externe Berater zurückgegriffen.

2.3. Folgenabschätzung

In einer Folgenabschätzung zur Einrichtung des ETI wurden fünf Optionen eingehend geprüft. Bei drei der fünf Optionen wurde das ETI als Innovations- und Wissensakteur betrachtet der in den Bereichen Innovation, Forschung und Ausbildung tätig ist. Unterschiede gab es jedoch in Bezug auf den Grad der Zentralisierung sowie beim Topdown-/Bottom-up-Organisationsmodell. Die vierte Option sah das ETI als Förderstelle, die "Gütesiegel" vergibt, und mit der fünften Option wurde die Beibehaltung des Status Quo analysiert.

Die Analyse der Optionen ergab, dass die Schaffung einer autonomen Organisation, die die besten Ressourcen auf Gemeinschaftsebene zusammenzieht und im Rahmen von flexiblen, trans- und interdisziplinären KIC koordiniert ("integriertes ETI") die größten Vorteile bietet.

Diese Option zielt darauf ab, verschiedene, potenziell gegenläufige Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen: die notwendige Koordinierung, um Synergien auszuschöpfen und die strategische Ausrichtung sicherzustellen, mit der von den KIC benötigten Eigenständigkeit, damit sie anpassungsfähig bleiben und Ergebnisse liefern können die Notwendigkeit, von äußeren Einflüssen unabhängig zu sein, damit das ETI eine eigene Agenda verfolgen kann, mit der Notwendigkeit einer hinreichenden Attraktivität, um Partnerorganisationen für sich zu gewinnen; und schließlich das Erfordernis, neue, experimentelle Wege einzuschlagen, um Innovation, Forschung und Ausbildung zu integrieren mit dem Erfordernis, bewährte Verfahren zu nutzen.

Als neue Einrichtung wird das ETI auch mit neuen Organisations- und Lenkungsmodellen experimentieren können, die auf die Integration von Innovation, Ausbildung und Forschung ausgerichtet sind, so dass auch Unternehmen voll in die strategischen Partnerschaften eingebunden werden können. Das ETI kann ein dynamisches Arbeitsumfeld bieten, in dem Spitzenleistungen belohnt werden, so dass die größten Talente weltweit angezogen werden.

Als offene Struktur, die eher auf Einzelpersonen und Teams statt auf ganze Einrichtungen ausgerichtet ist, könnte es Spitzenleistungen auf allen Ebenen und aus jeder Art von Organisation integrieren, und zwar mit einer europäischen Dimension. Es würde die Schaffung einer kritischen Masse an herausragenden Ressourcen ermöglichen, die das Beste des Vorhandenen in sich vereint und die zur Bewältigung der langfristigen Herausforderungen in trans- und interdisziplinären Bereichen beitragen kann, die potenziell für die Wirtschaft und die Gesellschaft Europas von Belang sind.

Dadurch, dass in den KIC Partnerorganisationen zusammenarbeiten, würde zugleich die Wirkung auf EU-Ebene maximiert. Die Organisationen erhielten nicht nur die Möglichkeit, auf höchstem Niveau an Innnovations-, Forschungs- und Bildungsaktivitäten mit europäischer Ausrichtung mitzuarbeiten, sondern die beteiligten Personen könnten auch die im ETI entwickelten vorbildlichen Verfahren weitertragen und damit die Arbeit der Partnerorganisationen verändern.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Es handelt sich um einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts.

3.2. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Gemäß Artikel 157 Absatz 3 kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen ergreifen, um die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung zu unterstützen.

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

In Übereinstimmung mit der Rechtsgrundlage wird der Vorschlag die genannten Herausforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzip angehen. Die Hauptverantwortung für die Förderung von Innovationen tragen die Mitgliedstaaten. Mit der Einrichtung des ETI würden die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit jedoch folgendermaßen ergänzt:

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Ferner ist der Verwaltungsaufwand für das ETI begrenzt und übersteigt nicht das erforderliche Maß, um der Kommission die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Gemeinschaftshaushalts zu ermöglichen.

3.4. Wahl des Instruments

Der Vorschlag sollte die Form einer Verordnung erhalten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen dass das Instrument Rechte und Pflichten des ETI und der KIC festschreibt, während die Identität der beteiligten Partner zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Tätigkeiten des ETI und der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) werden aus einer Kombination unterschiedlicher Quellen finanziert, und zwar:

Die direkt an die KIC fließenden Mittel müssen von den KIC und/oder ihren Partnerorganisationen mobilisiert werden, etwa indem sie die regulären Antragsverfahren für die Gemeinschaftsprogramme und die Strukturfonds nutzen. Diese Mittel können entweder bereits in den Bewerbungen berücksichtigt sein, die die KIC im Wettbewerb um Ressourcen des ETI vorlegen, oder nach dem Erhalt solcher Ressourcen mobilisiert werden.

Die konkreten Finanzierungsmodalitäten für das ETI und die KIC werden sich jedoch mit der Zeit weiterentwickeln. Nach Einschätzung der Kommission wird in der Startphase ein höherer Einsatz von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt für das ETI erforderlich sein, während mittelfristig das Ziel verfolgt wird, die Beiträge aus externen Quellen zu maximieren. Ferner gibt es einen Ausgleich zwischen den Mitteln, die unmittelbar (u. a. aus Gemeinschaftsprogrammen) an die KIC fließen und dem direkten Finanzierungsbeitrag für das ETI aus dem Gemeinschaftshaushalt.

In Anbetracht der mit dem Vorschlag angestrebten Ziele könnten die Gesamtausgaben des ETI und der KIC im Zeitraum 2007-2013 auf schätzungsweise 2 367,1 Mio. EUR veranschlagt werden. Die Finanzierung dieses Betrags kann direkt aus dem Gemeinschaftshaushalt, direkt oder indirekt über Gemeinschaftsprogramme sowie aus externen Quellen erfolgen.

Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt zum privaten Sektor und ist der Überzeugung, dass dort Interesse am ETI besteht - ein Potenzial, das auch in finanzieller Hinsicht ausgeschöpft werden kann, u. a. in Form von Globalzuschüssen zur Mittelausstattung des ETI. In der Praxis wird die Fähigkeit des ETI und der KIC, externe Mittel (insbesondere von Unternehmen) zu mobilisieren, davon abhängen, ob fundierte Geschäftspläne vorhanden sind. Hier spielen zwei Faktoren eine entscheidende Rolle:

Auf dieser Grundlage kann eine "Engelsspirale" in Gang gesetzt werden.

In Bezug auf die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt weist die Kommission darauf hin, dass das ETI in den neuen Legislativvorschlägen, die unter die Institutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung fallen nicht eigens berücksichtigt wurde. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Teil der nicht zugewiesenen Margen unterhalb der Höchstbeträge der Teilrubrik 1A zu verwenden, um das ETI direkt mit bis zu 308,7 Mio. EUR zu finanzieren. Zugleich wird die Kommission weiter prüfen, welche zusätzlichen Finanzierungsquellen in Frage kommen, gegebenenfalls einschließlich des Rückgriffs auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Direktbeiträge aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm, dem Programm für lebenslanges Lernen und dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie aus den Strukturfonds gemäß den jeweiligen Verfahren dieser Instrumente können und sollen einen erheblichen Teil der Finanzierung der KIC ausmachen. Auf Grundlage der ersten Erfahrungen und soweit solche Beiträge als notwendig erachtet werden und innerhalb der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geleistet werden können, wird zu gegebener Zeit ein Vorschlag für entsprechende Anpassungen in Erwägung gezogen werden.

Die Strukturfonds können eine wichtige Rolle für Partnerorganisationen spielen, denen förderfähige Mitgliedstaaten, Regionen, Städte oder sonstige mögliche Empfänger angehören, da die Vorschriften der Strukturfonds die Förderung verschiedenster Ausgaben bzw. Investitionen ermöglichen und die ETI-Aktivitäten für eine Finanzierung aus den für die Lissabon-Prioritäten vorgemerkten Mitteln in Frage kommen.

In Bezug auf externe Ressourcen wird erwartet, dass die KIC-Partner selbst Kofinanzierungsbeiträge leisten oder solche Beiträge akquirieren. Außerdem könnte ein großer Teil der Investitionen in die Verbesserung der von den KIC genutzten Infrastrukturen aus direkten Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie regionaler oder lokaler Behörden sowie aus Darlehen, etwa von der EIB, bestritten werden.

5. Weitere Informationen

5.1. Überprüfungsklausel

Der Vorschlag umfasst eine Überprüfungsklausel, der zufolge die Kommission nach fünf Jahren und anschließend alle vier Jahre über die Durchführung der ETI-Verordnung Bericht erstattet und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorlegt.

5.2. Flexibilität

Aufgrund seiner besonderen Ausrichtung und seiner Ziele benötigt das ETI ein Höchstmaß an Flexibilität in Bezug auf seine Struktur und seine Arbeit. Insbesondere sollte darauf geachtet werden unnötig komplexe Regelungen zu vermeiden, die das Innovationspotenzial des ETI untergraben und dazu führen könnten, dass die Organisation des ETI und die Verfahren zur Auswahl und Durchführung seiner Aktivitäten übermäßig bürokratisch und damit unattraktiv werden.

5.3. Personal

Beim ETI selbst wird nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen beschäftigt sein. Wenn das ETI voll arbeitsfähig ist, wird es über höchstens 60 Bedienstete - zur Hälfte Wissenschaftler mit beratender Funktion und zur Hälfte Mitarbeiter für unterstützende Aufgaben - verfügen Diese werden direkt vom ETI im Rahmen befristeter Verträge gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt. Ferner könnte Personal aus den Mitgliedstaaten oder aus dem privaten Sektor an das ETI abgeordnet werden. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Abstellung von Experten an das ETI.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ziel

Artikel 4
Aufgaben

Artikel 5
Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Artikel 6
Akademische Grade und Abschlüsse

Artikel 7
Unabhängigkeit des ETI und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

Artikel 8
Die Organe des ETI

Artikel 9
Umgang mit geistigem Eigentum

Artikel 10
Rechtsstatus

Artikel 11
Haftung

Artikel 12
Transparenz und Zugang zu Dokumenten

Artikel 13
Ressourcen

Artikel 14
Planung und Berichterstattung

Artikel 15
Evaluierung des ETI

Artikel 16
Mittelbindungen

Artikel 17
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts

Artikel 18
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Artikel 21
Satzung

Artikel 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Satzung des Europäischen Technologieinstituts

Artikel 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 2
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Artikel 4
Der Exekutivausschuss

Artikel 5
Der Direktor

Artikel 6
Der Prüfungsausschuss

Artikel 7
Personal des ETI

Artikel 8
Grundsätze der Organisation und Verwaltung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

Artikel 9
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Artikel 10
Dauer, Verlängerung und Ende einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft

Artikel 11
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 12
Auflösung des ETI


1 KOM (2006) 77.
2 KOM (2006) 276.
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
6 ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 1.
7 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005).
8 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
9 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
10 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
11 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
12 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.