Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt auf 5,71 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt auf 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt auf 2,7 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 2,1 Cent pro Kilowattstunde."

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht lediglich für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 Megawatt eine Erhöhung des Zuschlags um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde vor.

Die vorgesehene Förderregelung für KWK-Anlagen bis 50 KW (zehn Jahre) und für KWK-Anlagen über 50 KW (Bemessen nach Vollbenutzungsstunden) führt dazu, dass bestehende Wärmesenken nicht vollständig durch KWK-Anlagen erschlossen werden, weil KWK-Anlagen bis zu 50 KW durch die zehnjährige Förderdauer unter Umständen wirtschaftlicher sind, als die Errichtung beispielsweise einer 70-KW-Anlage. Daher wird eine weitere

Anlagenkategorie zwischen 50 KW und 250 KW für sinnvoll erachtet, um dieses Missverhältnis in der KWK-Förderung abzumildern. Eine Förderung von 4 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsbereich zwischen 50 KW und 250 KW erscheint zielführend.

Um das 25 Prozent-Ziel eines Anteils KWK-Stroms in 2020 zu erreichen und den Markt entsprechend anzureizen, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags und die Begrenzung auf die Leistungsstufe oberhalb von 2 Megawatt bei den aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen unzureichend.

Es sind robuste Förderbedingungen erforderlich, verbunden mit einer Erhöhung des Zuschlags für hocheffizienten KWK-Strom um 0,5 bis 0,7 Cent pro Kilowattstunde für alle Leistungsstufen. Im Folgenden wurde der Mittelwert von 0,6 Cent pro Kilowattstunde zur Vereinheitlichung herangezogen.

Der Zuschlag müsste demnach für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,61 bis 5,81 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 250 Kilowattstunden rund 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 250 Kilowattstunden und 2 Megawatt 2,6 bis 2,8 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 2 bis 2,2 Cent pro Kilowattstunde betragen. Die Erhöhung lässt sich daraus begründen, dass seit der Festsetzung der Zuschlagshöhe die Baukosten und Preise gestiegen sind und daher zumindest ein Inflationsausgleich erforderlich ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die realen Deckungsbeiträge (Strompreis, Wärmeerlöse) in der Realität geringer ausfallen als in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Grunde liegenden Gutachten angenommen, die Kosten (Gaspreis) dagegen als höher einzuschätzen sind, ist eine Erhöhung angebracht. Der Tendenz zu sinkenden Deckungsbeiträgen in der Stromvermarktung durch den Rückgang des Spark-Spreads an der Strombörse, der wiederum aus dem zunehmenden EEG-Anteil am Stromhandelsvolumen an der Börse und dem Merit-Order-Effekt resultiert, ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

Da die derzeit vorhandenen Fördermittel gemäß dem Gutachten der Prognos AG und der Berliner Energieagentur und dem darauf basierenden Zwischenbericht nicht ausgeschöpft werden, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Zuschlags im Rahmen der vorhandenen Mittel möglich.

Der Antrag entspricht der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Ziffer 18 der Strichdrucksache, nimmt jedoch die Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 nicht aus. Die Einbeziehung dieser Anlagen erfolgt, weil der unterschiedlichen Belastung im Emissionshandelsrecht eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zu Grunde liegt, die nicht durch das KWKG teilweise wieder aufgehoben werden soll. Es ist zu erwarten, dass nahezu alle KWK-Anlagen der chemischen Industrie weitgehend von der vorgesehenen Erhöhung ausgenommen werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgesehene Regelung eine Lenkungswirkung dahingehend entfaltet, dass Abnehmer der Wärme die Errichtung eigener Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 20 MW vorsehen. Nachteilige Regelungen für Carbon Leakage gefährdete Industrien vermindern den Anreiz, das dort bestehende KWK-Potenzial zu nutzen.