Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Geltungsbereich und Ziele des Vorschlags
1.1. Ziel
1.1.1. Sicherstellung eines besseren Zugangs zum Recht
Ein besserer Zugang zum Recht ist eines der Hauptziele der Maßnahmen der EU zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer nicht durch die Inkompatibilität oder Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Rechte gehindert oder davon abgehalten werden. Dabei sollte nicht nur der Zugang zum Gerichtssystem, sondern auch der Zugang von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern zu geeigneten Streitschlichtungsverfahren gefördert werden.
Die vorgeschlagene Richtlinie trägt zu diesem Ziel bei, indem sie den Zugang zu Streitschlichtung auf zwei Arten erleichtert: Erstens sind gemeinsame Mindestnormen in der Gemeinschaft über bestimmte wesentliche Aspekte des Zivilverfahrens vorgesehen um ein geeignetes Verhältnis zwischen der Mediation und Gerichtsverfahren sicherzustellen. Zweitens wird den Gerichten der Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, die Anwendung der Mediation aktiv zu fördern, ohne dass diese jedoch zwingend oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält keine Vorschriften über das Mediationsverfahren und die Benennung oder Zulassung von Mediatoren. Die Reaktionen auf das Grünbuch von 2002 und aktuelle Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene lassen nicht darauf schließen, dass Rechtsvorschriften die beste Lösung darstellen würden. Die Kommission hat daher keine Bestimmungen über das eigentliche Mediationsverfahren in diesen Vorschlag aufgenommen. Sie versuchte bisher vielmehr, Initiativen für eigenständige Regelungen zu unterstützen und setzt diesen Ansatz auch in diesem Richtlinienvorschlag fort.
Bei den Anhörungen zum Vorentwurf dieses Vorschlags erklärten sich die meisten antwortenden Personen mit dem allgemeinen Ansatz des Entwurfs in Bezug auf die Frage einverstanden, welche Bereiche umfasst bzw. nicht umfasst sind. Im Vergleich zum Vorentwurf wurden an einzelnen Bestimmungen gewisse Änderungen vor allem technischer Art vorgenommen, die im Annex näher erläutert werden.
1.1.2. Ein geeignetes Verhältnis zwischen der Mediation und Gerichtsverfahren
Für diesen Vorschlag wurden insbesondere Bereiche ausgewählt, für die der Markt keine geeigneten Lösungen bietet. Dies gilt vor allem für zivilrechtliche Verfahrensvorschriften, die die Anwendung der Mediation und ihre Wirkung beeinflussen könnten. Eine Verbindung zwischen der Mediation und traditionellen Zivilverfahren kann sich in vielen Abschnitten ergeben, z.B.:
Die Vertragsparteien erwägen unmittelbar nach Entstehen des Streitfalls, Mediation als Alternative zur Einleitung eines Zivilverfahrens in Anspruch zu nehmen. Sollten sie sich für eine Mediation entscheiden, jedoch zu keiner Einigung gelangen, wird nach Beendigung der Mediation ein Zivilverfahren eingeleitet;
Es wurde im Wege der Mediation eine Vereinbarung über die Streitschlichtung getroffen die jedoch von einer Partei nicht eingehalten wird, wodurch dennoch ein Zivilverfahren nötig wird;
Die Parteien leiten unmittelbar nach Entstehen des Streitfalls ein Zivilverfahren ein, ohne (bis dahin) eine Mediation in Betracht gezogen zu haben.
Im Verhältnis der Mediation zu Zivilverfahren bestehen derzeit aufgrund fehlender oder unterschiedlicher einzelstaatlicher Verfahrensnormen teilweise Unklarheiten, die in Fällen mit grenzüberschreitenden Elementen besonders deutlich werden. Die Vertragsparteien könnten sich angesichts dieser Situation für ein traditionelles Zivilverfahren entscheiden, selbst wenn die Mediation die geeignetste Form der Streitschlichtung darstellen würde. Ein fester und vorhersehbarer rechtlicher Rahmen sollte dazu beitragen, die Mediation den Gerichtsverfahren gleichzustellen, so dass Faktoren des konkreten Streitfalls ausschlaggebend für die Wahl des Streitschlichtungsverfahrens durch die Parteien sind. Ein solcher Rahmen sollte auch dazu beitragen, die Möglichkeit der Parteien zur Streitschlichtung im Wege eines Gerichtsverfahrens selbst dann aufrechtzuerhalten, wenn Mediation versucht wird.
1.1.3. Förderung der Anwendung der Mediation
Der Wert des verstärkten Rückgriffs auf Mediation ergibt sich primär aus den Vorteilen dieses Streitschlichtungsverfahrens: Es handelt sich dabei um eine schnellere einfachere und kostengünstigere Möglichkeit der Streitschlichtung, bei der breiter gefasste Interessen der Vertragsparteien berücksichtigt werden können und die Chance auf Erzielung einer Vereinbarung, die freiwillig eingehalten wird und ein freundschaftliches und dauerhaftes Verhältnis zwischen den Parteien bewahrt größer ist. Nach Ansicht der Kommission verfügt die Mediation über ungenütztes Potenzial als Streitschlichtungsverfahren und Möglichkeit des Zugangs zum Recht für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer.
Die Rolle der Gemeinschaft bei der direkten Förderung der Mediation ist jedoch zwangsläufig beschränkt; die einzige in diesem Vorschlag enthaltene konkrete Maßnahme zur Förderung der Mediation besteht in der Pflicht der Mitgliedstaaten, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, den Parteien eine Mediation vorzuschlagen.
Die Sicherstellung eines geeigneten Verhältnisses zwischen Mediation und Gerichtsverfahren wird jedoch indirekt zur Förderung der Mediation beitragen.
Die Ziele dieses Vorschlags können nicht isoliert ohne Berücksichtigung der Erbringung der Mediationsdienste verfolgt werden. Die Frage der Qualität der Mediationsleistungen muss daher gemeinsam mit und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie behandelt werden, die ein hinreichendes Maß gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen voraussetzt.
1.1.4. Das Verhältnis zur Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten
Einer der oft zitierten Vorteile der Mediation besteht darin, dass ihre vermehrte Inanspruchnahme den Druck auf das Gerichtssystem und damit die häufig langen Wartefristen bis zum Erlass einer Entscheidung verringern könnte, wodurch möglicherweise öffentliche Gelder eingespart werden könnten. Da der Richtlinienvorschlag auf eine stärkere Anwendung der Mediation abstellt, könnte er tatsächlich positive Auswirkungen in dieser Hinsicht haben. Dies wird jedoch aus mehreren Gründen nicht als eigenständiges Ziel angestrebt: Erstens liegt die Gerichtsorganisation in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Zweitens, und dies ist der wichtigste Gesichtspunkt, hat die Mediation einen eigenen Wert als Streitschlichtungsverfahren, das für Bürger und Wirtschaftsteilnehmer leicht zugänglich sein und unabhängig von der Entlastung der Gerichte gefördert werden sollte. Die Kommission sieht die Mediation nicht als Alternative zu Gerichtsverfahren; es handelt sich dabei vielmehr um eines mehrerer Streitschlichtungsverfahren, die in einer modernen Gesellschaft verfügbar sind und für einige, aber sicherlich nicht alle, Streitsachen die beste Lösungsmöglichkeit darstellen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit von ADR-Verfahren (ADR = alternative dispute settlement, alternative Streitbeilegung) die Mitgliedstaaten in keiner Weise ihrer Pflicht enthebt, ein wirksames und faires Rechtssystem aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht, die ein Kernstück einer demokratischen Gesellschaft darstellt.
1.1.5. Folgenabschätzung
Eine vorläufige Folgenabschätzung dieses Vorschlags wurde im Zusammenhang mit der jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2004 vorgenommen. Der Vorschlag wurde nicht für eine erweiterte Folgenabschätzung ausgewählt. Der Richtlinienvorschlag zielt auf eine stärkere Anwendung der Mediation in der EU, die günstige wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen wird. Die Kosten für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer werden durch eine schnellere und günstigere Streitschlichtung sinken. Die Mediation kann auch zu dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen beitragen, indem selbst nach Streitschlichtung ein gutes Verhältnis der Parteien gewahrt wird, während die gerichtliche Beilegung von Streitsachen oft entzweiende Wirkung hat. Das Anhörungsverfahren und andere vorbereitende Schritte werden im Anhang dargelegt. Was andere Vorgehensmöglichkeiten anlangt, ist festzustellen, dass die Ziele des Richtlinienvorschlags, der vor allem Bestimmungen über das Zivilverfahren enthält, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können.
1.2. Rechtsgrundlage
Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie fallen genau in den Anwendungsbereich von Artikel 65 EGV, da zivilrechtliche Verfahrensvorschriften betroffen sind. Bei Artikel 4 über Qualität und Ausbildung handelt es sich um eine Begleitbestimmung. Die vorgeschlagene Richtlinie ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich, da es gilt, den Zugang von Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern, die die vier Freiheiten ausüben, zu Streitschlichtungsverfahren und die Freiheit der Erbringung und Nutzung von Mediationsdiensten zu sichern.
Wie in der Beschreibung der Ziele dieses Vorschlags dargelegt wurde, beruht der Bedarf an einer Gemeinschaftsmaßnahme auf diesem Gebiet auf der Notwendigkeit von Rechtssicherheit während der gesamten Dauer einer Streitsache unabhängig von grenzüberschreitenden Elementen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen mögen. Ein kohärenter rechtlicher Rahmen ist daher notwendig, um wesentliche Aspekte der gesamten Abfolge möglicher Ereignisse nach Entstehung eines Streitfalls unter Berücksichtigung aller Szenarien (Erfolg/Misserfolg der Mediation, Vereinbarung, die von beiden Parteien eingehalten/nicht eingehalten wird usw.) zu behandeln.
Im Bereich der ADR ist die Wirkung grenzüberschreitender Elemente potenziell größer als bei Betrachtung einzelner Maßnahmen in Zivilverfahren, da alle maßgeblichen Faktoren sowohl zum Zeitpunkt der Mediation als auch gegebenenfalls folgender Zivilverfahren berücksichtigt werden müssen. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich diese Faktoren in der Zwischenzeit ändern könnten.
Grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte können sich etwa aus dem Wohn- oder Firmensitz einer Partei oder beider Parteien, dem Ort der Mediation oder dem Ort des zuständigen Gerichts ergeben. Die Vereinbarung über die Mediation kann einem anderen Recht unterliegen als jenem, das für die ursprüngliche rechtliche oder vertragliche Beziehung zwischen den Parteien maßgeblich ist, und für die Vereinbarung über die Streitschlichtung kann das Recht eines dritten Staats gelten.
Die Vereinbarung über die Streitschlichtung könnte je nach Belegenheit der Güter des Schuldners zum Zeitpunkt der Vollstreckung in einem weiteren Mitgliedstaat vollstreckt werden.
Der Geltungsbereich dieses Vorschlags sollte jedoch nicht allein auf die Beseitigung von Hindernissen durch grenzüberschreitende Elemente und die Lösung nur jener Streitsachen beschränkt werden, die grenzüberschreitende Elemente -- so problematisch sie auch sein mögen enthalten.
Bei der Bewertung der Eignung der Mediation als Streitschlichtungsverfahren für eine bestimmte Streitsache stellen grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte nur einen vieler maßgeblicher Umstände dar, die berücksichtigt werden müssen. Andere Umstände betreffen Art und Inhalt der Streitsache sowie Kosten, Dauer und Erfolgsaussichten. Die Förderung der Mediation ausschließlich bei Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen wäre daher willkürlich und könnte diskriminierend wirken da die Gerichte einigen Parteien eine Mediation allein aufgrund ihres Wohnorts vorschlagen würden. Eine derartige Einschränkung würde ferner die praktische Wirkung der vorgeschlagenen Richtlinie zweifellos deutlich verringern.
Die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften des Richtlinienvorschlags vom Vorliegen grenzüberschreitender Elemente abhängig zu machen, würde wohl zu vermehrter Rechtsunsicherheit führen. Eine solche Einschränkung des Geltungsbereichs könnte die Anwendbarkeit der Richtlinie aber auch vom Willen der Parteien abhängig machen, die durch ihre Wahl des Mediators oder Gerichts für den Streitfall grenzüberschreitende Elemente einbringen könnten, um so in den Genuss der Regelung der Richtlinie zu kommen.
Die vorgeschlagene Richtlinie wird hinsichtlich der aktiven und passiven Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat einen wichtigen Teil des Rechtsrahmens für Mediationsdienste in der Gemeinschaft bilden. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs auf Situationen mit grenzüberschreitenden Bezügen würde zur Schaffung zweier paralleler Regelungen und möglicherweise sogar unterschiedlicher Standards in Bezug auf die Erbringung und Nutzung von Mediationsdiensten führen und die Gefahr diskriminierender Wirkungen für Erbringer und Nutzer dieser Dienste bergen. Solche Wirkungen widersprechen den Binnenmarktregeln und den Bemühungen der Gemeinschaft, den rechtlichen Rahmen für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer zu vereinfachen.
Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Einführung einer ausdrücklichen Bedingung grenzüberschreitender Bezüge den Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde. Die Richtlinie muss daher unabhängig vom Vorliegen grenzüberschreitender Elemente zum Zeitpunkt der Mediation oder des Gerichtsverfahrens auf alle Fälle Anwendung finden.
1.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Angesichts des Bedarfs an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Fällen, die das Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren in Situationen mit einem grenzüberschreitenden Element betreffen, und der Notwendigkeit des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für die Erbringung und Nutzung von Mediationsdiensten können die Ziele dieses Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind im Vergleich zu Einzelinitiativen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und der Bereitstellung bestimmter einheitlicher Grundregeln für Situationen sowohl mit grenzüberschreitenden Bezügen als auch innerstaatliche Fälle wirksamer.
Dieser Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Es wurde die Form einer Richtlinie gewählt, da diese die geeignetste Maßnahme darstellt, um bestimmte Ziele zu erreichen, wobei die Form und Mittel zur Erreichung dieser Ziele den Mitgliedstaaten überlassen sind. Der Vorschlag beschränkt sich auf Bereiche, die nur durch rechtliche Maßnahmen geregelt werden können während Aspekte, für die der Markt geeignete Lösungen bietet, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden.
2. Hintergrund des Vorschlags, Anhörung Interessierter Parteien und Bemerkungen ZU Wesentlichen Bestimmungen
Das Arbeitsdokument der Kommission im Anhang zu diesem Vorschlag enthält weitere Informationen dazu.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2 zweiter Anstrich,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Hierzu hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
(2) Der Europäische Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 forderte die Mitgliedstaaten auf, für einen besseren Zugang zum Recht in Europa alternative außergerichtliche Verfahren zu schaffen.
(3) Der Rat nahm im Jahr 2000 Schlussfolgerungen über alternative Methoden der Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen an, in denen er festhielt, dass die Festlegung von Grundregeln in diesem Bereich einen wesentlichen Schritt dafür darstellt eine geeignete Entwicklung und Funktionsweise außergerichtlicher Verfahren zur Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen und damit den Zugang zum Recht zu erleichtern und zu verbessern.
(4) Die Europäische Kommission legte 2002 ein Grünbuch vor, in dem sie die aktuelle Situation im Bereich der alternativen Verfahren der Streitschlichtung in Europa darlegte und breite Anhörungen mit Mitgliedstaaten und interessierten Parteien über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Anwendung der Mediation durchführte.
(5) Das Ziel der Gewährleistung eines besseren Zugangs zum Recht als Teil der Strategie der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte den Zugang sowohl zu gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren der Streitschlichtung umfassen. Diese Richtlinie sollte insbesondere in Bezug auf die Erbringung und Nutzung von Mediationsdiensten zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.
(6) Die Mediation kann eine kostengünstige und rasche außergerichtliche Form der Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen darstellen, da die Verfahren auf die Bedürfnisse der Parteien abgestellt sind. Bei Vereinbarungen über die Streitschlichtung im Wege der Mediation besteht eher die Chance, dass sie freiwillig vollstreckt werden und eine freundschaftliche und dauerhafte Beziehung zwischen den Parteien gewahrt wird. Diese Vorteile zeigen sich in Fällen mit grenzüberschreitenden Elementen noch deutlicher.
(7) Rahmenregeln, in denen insbesondere die wesentlichen Aspekte von Zivilverfahren behandelt werden, sind daher erforderlich, um die weitere Anwendung der Mediation zu fördern und sicherzustellen, dass die Parteien, die Mediation in Anspruch nehmen, einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen vorfinden.
(8) Diese Richtlinie sollte Verfahren abdecken, bei denen zwei oder mehrere Parteien einer Streitsache von einem Mediator unterstützt werden, damit sie eine gütliche Einigung über die Streitbeilegung erzielen, aber schiedsrichterliche Entscheidungen wie Schiedsverfahren, Ombudsmannregelungen, Verbraucherbeschwerdeverfahren, Sachverständigenbenennungen oder Verfahren von Stellen, die eine rechtlich verbindliche oder unverbindliche förmliche Empfehlung zur Streitschlichtung abgeben nicht umfassen.
(9) Hinsichtlich der Wirkung der Mediation auf Verjährungsfristen und der Wahrung der Vertraulichkeitspflicht des Mediators in nachfolgenden Gerichtsverfahren ist ein Mindestmaß an Kompatibilität der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich. Es sollte auch die Möglichkeit der Gerichte umfasst sein, die Parteien auf die Mediation zu verweisen. Dabei ist der Grundsatz der Freiwilligkeit der Mediation zu wahren.
(10) Die Mediation sollte nicht als geringerwertige Alternative zu Gerichtsverfahren in dem Sinn betrachtet werden, dass die Vollstreckung von Vereinbarungen über die Streitschlichtung vom guten Willen der Parteien abhängt. Es muss daher sichergestellt werden dass alle Mitgliedstaaten über ein Verfahren verfügen, nach dem eine Vereinbarung über die Streitschlichtung in einem Urteil, einer Entscheidung oder Urkunde eines Gerichts oder einer Behörde bestätigt werden kann.
(11) Diese Möglichkeit wird gewährleisten, dass eine Vereinbarung über die Streitschlichtung in der gesamten Union zu Bedingungen anerkannt und vollstreckt wird die in den Gemeinschaftsrechtsakten über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen festgelegt sind.
(12) Um das nötige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vertraulichkeit, die Aussetzung von Verjährungsfristen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Vereinbarungen über die Streitschlichtung sicherzustellen, müssen wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten und die Ausbildung von Mediatoren eingerichtet werden.
(13) Diese Verfahren und Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen und den Rückgriff auf marktgestützte Lösungen einschließen können, sollten darauf abzielen, die Flexibilität des Mediationsverfahrens und die Privatautonomie der Parteien zu wahren. Die Kommission soll Selbstregulierungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene durch beispielsweise die Schaffung eines Europäischen Verhaltenskodex fördern, in dem wesentliche Aspekte des Mediationsverfahrens behandelt werden.
(14) Im Bereich des Verbraucherschutzes hat die Kommission 2001 eine förmliche Empfehlung1 angenommen, in der Mindestqualitätskriterien aufgeführt sind, die an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ihren Nutzern bieten sollten. Alle von der Empfehlung betroffenen Mediatoren oder Organisationen sollten diese Grundsätze einhalten. Um die Verbreitung von Informationen über diese Stellen zu gewährleisten, richtet die Kommission eine Datenbank über außergerichtliche Verfahren ein, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten die Grundsätze der Empfehlung erfüllen.
(15) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.
(16) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. / Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten daher nicht bindend ist.
(18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -
1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 ABl. C ... vom ..., S. ....
1 Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56).
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
- 1. Ziel dieser Richtlinie ist ein leichterer Zugang zu Streitschlichtung durch die Förderung der Anwendung der Mediation und die Sicherstellung eines geeigneten Verhältnisses zwischen der Mediation und Gerichtsverfahren.
- 2. Diese Richtlinie gilt in Zivil- und Handelssachen.
- 3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Mediation" bezeichnet alle Verfahren unabhängig von ihrer Bezeichnung, in denen zwei oder mehrere Streitparteien von einer dritten Partei unterstützt werden, damit sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen, und unabhängig davon, ob das Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder vom innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird. Bemühungen des Gerichts zur Streitschlichtung während des Gerichtsverfahrens über die Streitsache sind nicht umfasst.
- b) Mediator" bezeichnet eine dritte Partei, die eine Mediation durchführt, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie benannt oder um Durchführung der Mediation ersucht wurde.
Artikel 3
Verweis auf die Mediation
- 1. Ein Gericht, das mit einer Klage befasst wird, kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, Mediation zur Streitschlichtung anzuwenden. Das Gericht kann jedenfalls von den Parteien verlangen eine Informationsveranstaltung über die Anwendung der Mediation zu besuchen.
- 2. Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen die Anwendung der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften das Recht auf Zugang zum Gerichtssystem insbesondere in Fällen, in denen eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts ansässig ist, nicht beeinträchtigen.
Artikel 4
Sicherstellung der Qualität der Mediation
- 1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von freiwilligen Verhaltenskodices und deren Einhaltung durch Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, auf gemeinschaftlicher und innerstaatlicher Ebene, sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten.
- 2. Die Mitgliedstaaten fördern die Ausbildung von Mediatoren, damit die Parteien einen Mediator wählen können, der in der Lage ist, die Mediation wirksam in der von den Parteien erwarteten Form durchzuführen.
Artikel 5
Vollstreckung von Vereinbarungen über die Streitschlichtung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine im Wege der Mediation erzielte Vereinbarung über die Streitschlichtung auf Antrag der Parteien in einem Urteil, einer Entscheidung, Urkunde oder in anderer Form durch ein Gericht oder eine Behörde bestätigt werden kann. Diese Bestätigung macht die Vereinbarung in gleicher Weise wie ein Urteil nach innerstaatlichem Recht vollstreckbar, sofern die Vereinbarung nicht gegen europäisches Recht oder innerstaatliches Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, verstößt.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder Behörden befugt sind, einen Antrag nach Absatz 1 entgegenzunehmen.
Artikel 6
Zulässigkeit von Beweisen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen
- 1. Mediatoren und Personen, die in die Abwicklung von Mediationsdiensten eingebunden sind, sagen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen nicht über folgende Angelegenheiten aus:
- a) die Aufforderung einer Partei zur Aufnahme der Mediation oder die Tatsache, dass eine Partei zur Teilnahme an der Mediation bereit war;
- b) Meinungen und Vorschläge einer an der Mediation teilnehmenden Partei im Hinblick auf die Streitschlichtung;
- c) Erklärungen oder Eingeständnisse einer Partei im Laufe der Mediation;
- d) Vorschläge des Mediators;
- e) die Tatsache, dass eine Partei sich bereit gezeigt hat, einen Vorschlag des Mediators zur Streitschlichtung anzunehmen;
- f) Unterlagen, die ausschließlich für die Zwecke der Mediation erstellt wurden.
- 2. Absatz 1 gilt unabhängig von der Form der Information oder des Beweises, auf die sich die Aussage bezieht.
- 3. Gerichte oder andere justizielle Instanzen ordnen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen die Preisgabe von Informationen nach Absatz 1 nicht an. Werden solche Informationen im Widerspruch zu Absatz 1 als Beweis vorgebracht, werden derartige Beweise als unzulässig betrachtet. Solche Informationen können jedoch preisgegeben oder als Beweis zugelassen werden,
- a) soweit sie für die Durchführung oder Vollstreckung einer Vereinbarung über die Streitschlichtung als unmittelbares Ergebnis der Mediation erforderlich sind
- b) um Erwägungen öffentlicher Natur außer Kraft zu setzen, insbesondere, wenn sie erforderlich sind, um den Schutz von Kindern zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden oder
- c) wenn der Mediator und die Parteien dem zustimmen.
- 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob sich das Gerichtsverfahren auf den Streit bezieht, der Gegenstand der Mediation ist oder war.
- 5. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Beweise, die sonst in Zivilverfahren zulässig gewesen wären, nicht als Folge ihrer Verwendung im Rahmen der Mediation unzulässig.
Artikel 7
Aussetzung von Verjährungsfristen
- 1. Verjährungs- oder sonstige Fristen in Bezug auf den Anspruch, der Gegenstand der Mediation ist, werden nach Eintritt des Streitfalls zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem:
- a) die Parteien die Anwendung der Mediation vereinbaren,
- b) ein Gericht die Anwendung der Mediation anordnet, oder c) die Pflicht zur Anwendung der Mediation nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats entsteht.
- 2. Führte die Mediation zu keiner Vereinbarung über die Streitschlichtung, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem die Mediation ohne Vereinbarung über die Streitschlichtung endete. Dabei gilt das Datum, zu dem eine oder beide Parteien oder der Mediator erklärt bzw. erklären, dass die Mediation beendet ist oder sie bzw. er die Mediation tatsächlich aufgegeben hat bzw. haben. Die Frist erstreckt sich jedenfalls auf einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung endet, es sei denn es handelt sich um eine Frist, innerhalb der Klage erhoben werden muss, um zu verhindern dass eine vorläufige oder ähnliche Maßnahme endet oder aufgehoben wird.
Artikel 8
Durchführungsvorschriften
Die Kommission veröffentlicht Angaben über die zuständigen Gerichte und Behörden, die ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Artikel 9
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. September 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
- 2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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