Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Die Zahl der Asylanträge von kolumbianischen und kubanischen Staatsangehörigen im Flughafentransit ist erheblich gestiegen. Durch die Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für kolumbianische Staatsangehörige in Niederlanden, Belgien, Luxemburg,

Italien und Frankreich und für kubanische Staatsangehörige in Frankreich und Spanien ist ein Verdrängungseffekt eingetreten, auf den im Sinne einer effektiven und einheitlichen Bekämpfung der illegalen Migration rechtzeitig reagiert werden muss.

Die Europäische Union hat mit Entscheidung des Rates 2006/440/EG vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EU (Nr. ) L 175, S. 77) eine Erhöhung der Visumgebühren beschlossen. Die Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007 und bedarf der Umsetzung durch Änderung der Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

Die Regelungen der Aufenthaltsverordnung, die die Flughafentransitvisumpflicht regeln, werden hinsichtlich des Transitvisumerfordernisses für kolumbianische und kubanische Staatsangehörige angepasst.

Im Rahmen der Intensivierung der bilateralen und europäischen Zusammenarbeit mit Algerien wird die Visumpflicht für algerische Diplomatenpassinhaber aufgehoben.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten.

Die bisherigen und die geänderten Bestimmungen betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise.

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen infolge der in der Verordnung vorgesehenen Rechtsänderungen nicht. Vollzugsaufwand wird nicht in größerem Umfang anfallen als bei der Ausführung des derzeit geltenden Verordnungsrechts. Die Entstehung nennenswerter Umstellungskosten infolge der Rechtsänderung ist nicht zu erwarten.

Durch die Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für kubanische und kolumbianische Staatsangehörige wird an den betroffenen Auslandsvertretungen eine zusätzliche Visumbearbeitung erforderlich, die jedoch zu keinem entsprechenden Mehraufwand führt.

Die aufgrund der Erhöhung der Visumgebühren zu erwartenden Mehreinnahmen dienen der Kostendeckung der aufgrund der Einführung der Biometrie zu erwartenden Mehrkosten.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 46 AufenthV)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen der Gebührenvorschriften dienen der Umsetzung von Artikel 1 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EU (Nr. ) L 175, S. 77).

Anlass für die Gebührenerhöhung sind die mit der Einführung der Erfassung biometrischer Daten und des Visa-Informationssystems (VIS) verbundenen zusätzlichen Kosten der Bearbeitung von Visumanträgen.

Die Entscheidung findet ab dem 1. Januar 2007 Anwendung.

Auch wenn die biometrischen Daten im Visumverfahren flächendeckend noch nicht zu diesem Zeitpunkt erfasst werden, weil die rechtlichen und technischen Vorarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, werden alle Mitgliedstaaten die Ratsentscheidung termingerecht umsetzen. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Vorlaufkosten geboten. Die Gebührenerhöhung bezieht sich nur auf die Visa, für die im Rahmen der VIS-Verordnung eine Biometrieerfassung vorgesehen ist.

Mit der Entscheidung werden die Gebühren für einheitliche Schengenvisa von 35 Euro auf 60 Euro erhöht.

Zu Buchstabe b

Die Verordnungsermächtigung in § 69 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG sieht als Höchstsatz der Gebühr für ein Sammelvisum 50 Euro und 6 Euro pro Person vor. Daher muss sich zum jetzigen Zeitpunkt die Regelung auf eine vorläufige Erhöhung der Gebühr auf 50 Euro beschränken. Eine spätere Erhöhung der Gebühr für ein Sammelvisum auf 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, wie in der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vorgesehen, darf erst nach Änderung des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

Zu Buchstabe c

In Art. 1 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG ist die Gebührenfestlegung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Da auch für nationale Visa, die gleichzeitig während der ersten drei Monate der Geltungsdauer als einheitliche Schengenvisa gelten (sog. D+C Visum) im Rahmen der VIS-Verordnung die Erfassung biometrischer Daten vorgesehen ist, erhebt Deutschland auch bei dieser Visumkategorie zukünftig die Gebühr von 60 Euro.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 50 Abs. 1 AufenthV)

Zu Buchstabe a

In Artikel 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG ist vorgesehen, dass die Visumgebühr für Kinder unter sechs Jahren aufzuheben ist. Eine weitere pauschale Gebührenermäßigung für die Erteilung von Schengenvisa an Minderjährige ist nicht vorgesehen.

Daher erfolgt eine entsprechende Klarstellung in Abs. 1, dass die Gebührenreduzierung für Minderjährige sich nicht auf die Erteilung von Schengenvisa bezieht.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Umsetzung der in Artikel 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vorgesehenen Gebührenbefreiung für Kinder unter sechs Jahren.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 52 AufenthV)

Zu Buchstabe a

Die in Artikel 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG zur Änderung der Nummer II.1 der GKI vorgesehene Gebührenbefreiung für Schüler und Studenten, postgraduierte Studenten und Forscher für Schengenvisa wird in Buchstabe c umgesetzt. Gebührenbefreiungen für Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind nach der Entscheidung des Rates 2006/440/EG nicht vorgesehen und kommen daher auf Grundlage von § 52 Absatz 5 AufenthV nur im Falle der Erteilung nationaler Visa in Betracht. Daher erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, dass die Gebührenbefreiung sich nicht auf die Erteilung von Schengenvisa bezieht. Die Gebührenbefreiung nach Absatz 8 bleibt unberührt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Umsetzung der in Artikel 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG zur Änderung der Nummer II.1 der GKI vorgesehenen Möglichkeit, Gebühren aus humanitären Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen.

Zu Buchstabe c

Die in Artikel 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG zur Änderung der Nummer II.2 der Anlage 12 der GKI vorgesehene Gebührenbefreiung für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und Forschern wird umgesetzt.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 54 AufenthV)

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Bedarf besteht, in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht nur Gebührenermäßigungen, sondern auch die Erhebung von erhöhten Gebühren, z.B. für Eilzuschläge, zu regeln.

Der Regelung in Art. 2 der Entscheidung des Rates 2006/440/EG zur Änderung der Nummer II.3 der Anlage 12 der GKI, wonach Ermäßigungen oder Befreiungen von Visumgebühren auch auf Grundlage eines Abkommens über Visumerleichterungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat gewährt werden können wird durch § 54 Rechnung getragen.

Entsprechend können auch Ermäßigungen oder Befreiungen von den Visumgebühren für Angehörige derjenigen Drittstaaten gewährt werden, für die der Rat der Kommission bis 1. Januar 2007 ein Mandat für die Aushandlung von Visumerleichterungsabkommen erteilt hat. Die betroffenen Drittstaaten werden den Auslandsvertretungen regelmäßig im Erlasswege mitgeteilt.

Zu Nummer 5 (Änderung von Anlage B Nr. 2)

Im Rahmen der Intensivierung der bilateralen und europäischen Zusammenarbeit mit Algerien wird die Visumpflicht für algerische Diplomatenpassinhaber aufgehoben.

Zu Nummer 6 (Änderung von Anlage C Nr. 1)

Die Regelung der Flughafentransitvisumpflicht in § 26 AufenthV dient der Bekämpfung der illegalen Migration durch missbräuchliche Asylantragstellung im Flughafentransitbereich.

Aufgrund der Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für kolumbianische Staatsangehörige in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden seit dem 1. März 2006 und in Frankreich und Italien seit dem 1. Juni 2006 ist ein zunehmender Verdrängungseffekt feststellbar und die Zahl der Asylantragstellungen von kolumbianischen Staatsangehörigen im Transitbereich in Frankfurt/Main erheblich gestiegen. Eine vergleichbare Entwicklung zeichnet sich auch für kubanische Staatsangehörige ab, für die in Frankreich und Spanien in Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen die Flughafentransitvisumpflicht eingeführt wurde. Um zu erwartenden zunehmenden Verdrängungseffekten auf Flugrouten mit Transitaufenthalt in Deutschland vorzubeugen, ist die umgehende Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für Kolumbien und Kuba - entsprechend der Regelung in anderen Schengenländern - durch Änderung der Anlage C zu § 26 AufenthV geboten.

Zu Artikel 2 (Inkraftreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.