A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung
nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 5
Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob bei alkoholbedingten Verstößen im Schiffsverkehr eine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Entziehung der Schiffspatente und der Fahrerlaubnisse im Schiffsverkehr geschaffen werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung des Gewollten.
)Bei Annahme entfällt Ziffer 2
2. Zu Nummer 5
Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Schaffung einer strafrechtlichen Grundlage für die Entziehung von Patenten und Befähigungsnachweisen bei alkoholbedingten Straftaten im Schiffsverkehr sowie - entsprechend der Regelung des § 111a der Strafprozeßordnung - für deren vorläufige Entziehung zu prüfen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das mit Nummer 3 des vorliegenden Entschließungsantrags verbundene Anliegen ist zu begrüßen. Gleichwohl wäre eine isolierte Änderung des § 111a St PO nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. § 111a St PO stellt - für den Bereich des Straßenverkehrs - eine vorläufige Maßnahme im Hinblick auf die zu erwartende endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 St GB dar. Eine Rechtsgrundlage für eine Entziehung von Schifffahrtspatenten oder anderen Berechtigungen zum Führen von Schiffen ist jedoch im Strafverfahren nicht gegeben. § 69 St GB ist nach allgemeiner Auffassung nur auf die Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 St VG und damit auf die Erlaubnis zum Führen nicht schienengebundener Landfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 St VG anwendbar (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl. zu § 69 St GB). Diese Auslegung mag zwar vom Wortlaut des § 69 St GB nicht zwingend geboten sein; die Vorschrift ist jedoch nach ganz herrschender Auffassung auf Wasserfahrzeuge nicht anwendbar.
Auch eine strafrechtliche Sondervorschrift existiert insoweit nicht. Möglich ist allenfalls eine Entziehung im Verwaltungsrechtsweg. Eine isolierte Ausweitung der Möglichkeit zur vorläufigen Entziehung nach § 111a St PO liefe somit ins Leere.
)entfällt bei Annahme von Ziffer 1
3. Zu Nummer 5a - neu -
Nach Nummer 5 ist folgende Nummer einzufügen:
- 5a.Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Möglichkeit geschaffen werden muss gegen Schiffsführer, die sich wegen Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht haben (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, § 316 St GB), ein straßenverkehrsrechtliches Fahrverbot (§ 44 St GB) zu verhängen. Er bekräftigt, dass seine Vorschläge zu einem allgemeinen Fahrverbot (Bundesregierung ferner um Prüfung, ob § 69 St GB auf rechtswidrige Taten zu erweitern ist, die im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr begangen werden. Denn wer sich in diesen, im Vergleich zum Straßenverkehr tendenziell sehr viel gefährlicheren Verkehrsarten namentlich einer Trunkenheitsfahrt schuldig gemacht hat, ist in der Regel auch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Antrag zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Auf den vorgeschlagenen Text wird zur Begründung Bezug genommen.
B.
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.