Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer KOM (2004) 728 endg.;

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. November 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 556/01 = AE-Nr. 012118 und Drucksache 108/04 (PDF) = AE-Nr. 040460

Begründung

1. Einleitung

Im Oktober 2003 legte die Kommission eine Mitteilung vor, in der sie eine erste Bilanz ihrer im Juni 2000 eingeleiteten MwSt-Strategie zieht und neue Initiativen im Rahmen dieser Strategie vorstellt.1 Diese Strategie umfasste ein Aktionsprogramm, das auf die folgenden vier Hauptziele ausgerichtet war: Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden Regeln, einheitlichere Anwendung der geltenden Bestimmungen und Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Steuerbetrugs.
Der Mitteilung zufolge ist die Vereinfachung der steuerlichen Pflichten künftig eine der wichtigsten Aufgaben. Der Vereinfachung dient insbesondere ein verstärkter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel bei den Kontakten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden einerseits sowie zwischen den nationalen Steuerverwaltungen.
Die angestrebte Vereinfachung der den Unternehmen obliegenden mehrwertsteuerlichen Pflichten steht im Einklang mit dem Ersuchen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004, Bereiche für die Vereinfachung zu ermitteln. Diesem Ersuchen entsprechend nahm der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" auf seiner Tagung vom 17. und 18. Mai 2004 Schlussfolgerungen zur besseren Rechtsetzung an.

Im Anschluss daran ersuchten der irische Vorsitz und der neue niederländische Vorsitz die anderen Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Erfahrungen konkrete Vorschläge für Vereinfachungen zu unterbreiten. Mehrere Mitgliedstaaten regten eine Vereinfachung der Sechsten MwSt-Richtlinie an, aber es wurde beschlossen, diese Anregung im Rat "Wettbewerbsfragen" nicht aufzugreifen, da ihr bereits im Rahmen des Programms der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Bereich der MwSt Rechnung getragen wird.

Auf der informellen Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 11. September 2004 brachte der niederländische Vorsitz auch das Thema "Wachstumsförderung durch Verringerung der Verwaltungslasten" zur Sprache. Der vorliegende Vorschlag steht mit diesem Ziel voll in Einklang.

Auch die kürzlich veröffentlichen Ergebnisse der EU-Steuerumfrage², die die Kommission in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 durchgeführt hat, bestätigen, dass für Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung mehrwertsteuerliche Pflichten zu erfüllen haben, der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften am größten ist. Offenbar verzichtet sogar ein erheblicher Teil dieser Steuerpflichtigen wegen der mit der Befolgung der MwSt-Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten verbundenen Belastungen darauf, dort MwStpflichtige Tätigkeiten auszuüben. Dies wird durch einen Bericht des "European Consumer Center Network" aus dem Jahre 2003 über den elektronischen Handel bestätigt. Darin wird festgestellt, dass die derzeitigen MwSt-Vorschriften einer der Gründe dafür sind, dass Unternehmer nicht bereit sind, Waren an Verbraucher in anderen als dem eigenen Mitgliedstaat zu liefern. Eine Vereinfachung der MwSt-Vorschriften kommt also nicht nur
den Unternehmen zugute, sondern auch den Verbrauchern, die dadurch Zugang zu einem breiteren Warensortiment im gesamten Binnenmarkt erlangen.
Auch das derzeitige Erstattungsverfahren nach der Achten MwSt-Richtlinie1 ist offenbar so aufwändig, dass mehr als die Hälfte (53,5 %) der Unternehmen angaben, wegen dieser Probleme schon einmal darauf verzichtet zu haben, ihnen eigentlich zustehende Erstattungen zu beantragen.
Das Hauptziel dieses Vorschlag ist daher die Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen, die den Aufwand für die Befolgung der MwSt-Vorschriften verringern, der Steuerpflichtigen entsteht, die einem Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig sind, in dem sie keine Niederlassung haben.
Der Vorschlag sieht im Hinblick darauf sechs konkrete Maßnahmen vor:
- Einführung einer Regelung der einzigen Anlaufstelle für nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige;
- Einführung einer Regelung der einzigen Anlaufstelle zur Modernisierung des
Erstattungsverfahrens nach der Achten MwSt-Richtlinie;
- Harmonisierung der Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen
die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug beschränken können;
- Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf bestimmte Umsätze zwischen Unternehmen (B2B), die von nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen getätigt werden;
- überarbeitung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;
- Vereinfachung der Regelung für Fernverkäufe.
Dazu werden drei Vorschläge für Rechtsakte vorgelegt: eine Richtlinie zur Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie², eine Richtlinie zur Ersetzung der Achten MwSt-Richtlinie und eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der MwSt3.

Diese Initiative war bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen mit den Mitgliedstaaten und einer umfassenden Konsultation per Internet.

2. EINFüHRUNG der Regelung der einzigen Anlaufstelle

Nach den derzeitigen Vorschriften muss ein Steuerpflichtiger, der steuerbare Umsätze tätigt, für die er in mehr als einem Mitgliedstaat MwSt schuldet, in jedem dieser Mitgliedstaaten die einschlägigen Pflichten (Identifizierung, Einreichung von MwSt-Erklärungen, Zahlung der MwSt) erfüllen. Da die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der MwSt-Pflichten (Inhalt und Häufigkeit der MwSt-Erklärung) erheblichen Freiraum haben, kann es vorkommen, dass ein Steuerpflichtiger in verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils andere Pflichten zu erfüllen hat.

Die einzige Ausnahme hiervon bildet die in Artikel 26c der Sechsten MwSt-Richtlinie niedergelegte Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen, die von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft erbracht werden. In ihrem Vorschlag über die mehrwertsteuerliche Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (elektronischer Handel)1 vertrat die Kommission die Auffassung, dass in Drittländern ansässigen Erbringern von elektronischen Dienstleistungen die Befolgung der MwSt-Vorschriften möglichst leicht gemacht werden sollte. Im Hinblick darauf schlug sie vor, dass sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern nur in einem Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren lassen müssten. Sie müssten dann die MwSt zu dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Satz in Rechnung stellen und hätten innerhalb der EU nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun.

Im Zuge der Beratungen im Rat wurde der Vorschlag dahingehend geändert, dass die MwSt zu dem im Mitgliedstaat des Kunden geltenden Satz in Rechnung zu stellen wäre. Die im Juni 2002 angenommene Richtlinie 2002/38/EG² des Rates folgte jedoch weiterhin dem Grundsatz, wonach nicht in der EU ansässige Erbringer von elektronischen Dienstleistungen nur mit der MwSt-Verwaltung in dem von ihnen gewählten Mitgliedstaat zu tun haben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle).

Die Kommission ist davon überzeugt, dass Regelungen nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle wesentlich mehr Unternehmern als bisher die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten erleichtern könnte. Auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten schätzt die Kommission, dass im Gebiet der Europäischen Union derzeit etwa 250 000 MwSt-Registrierungen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer betreffen. Insbesondere EU-Unternehmen, die aufgrund grenzüberschreitender Tätigkeiten in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht physisch anwesend sind, MwSt zahlen müssen, könnten von einer breiteren Anwendung einer solchen Regelung profitieren. In erster Linie zählen dazu sicherlich Steuerpflichtige, die von den Vorschriften über den Fernverkauf betroffen sind. Die Regelung der einzigen Anlaufstelle könnte aber auch bei anderen Umsätzen angewandt werden, insbesondere bei Lieferungen mit Installation oder Montage, Arbeiten an Grundstücken, Umzügen, Verkauf auf Ausstellungen, Messen und Märkten usw.

In Anbetracht der vorgeschlagenen Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen mit Installation oder Montage, Arbeiten an Grundstücken und Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie würde die Regelung der einzigen Anlaufstelle bei diesen Leistungen nur für Umsätze mit Nichtsteuerpflichtigen (B2C) gelten. Auf B2B-Umsätze wäre die Regelung der einzigen Anlaufstelle hingegen in den Fällen anwendbar, in denen keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgt.
Bewirkt also ein EU-Unternehmer steuerbare Umsätze in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, so gäbe es künftig folgende Möglichkeiten:

- entweder wird die MwSt aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vom Kunden geschuldet und der nicht im Inland ansässige Unternehmer hat im Mitgliedstaat der Besteuerung keine Erklärungspflichten zu erfüllen;

- oder die Steuer wird von dem nicht im Inland ansässigen Unternehmer geschuldet und dieser könnte seine Meldepflichten bei einer einzigen Anlaufstelle erfüllen.
Entscheidet sich der Unternehmer für die Regelung der einzigen Anlaufstelle, müsste er sich also nur in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung für MwSt-Zwecke identifizieren lassen.
Dieses Verfahren der einzigen Anlaufstelle sollte für Steuerpflichtige eine Option sein, da es ja möglich ist, dass Unternehmen bereits in einem anderen Mitgliedstaat identifiziert sind und daran nichts ändern wollen. Z.B. wäre es denkbar, dass ein Unternehmer, der in einem einzigen Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, nur eine jährliche MwSt-Erklärung einreichen muss, an der Regelung der einzigen Anlaufstelle nicht interessiert ist. Allerdings hätte ein Unternehmer, der für die einzige Anlaufstelle optiert, nur mit einem einzigen Regelwerk zu tun, das für alle seine Leistungen in Mitgliedstaaten gilt, in denen er nicht ansässig ist. Seine Pflichten müsste er auf elektronischem Wege erfüllen, damit die Daten reibungslos an den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat übermittelt werden können.
Für die steuerliche Veranlagung und Kontrolle wäre jedoch der Mitgliedstaat des Verbrauchs zuständig, da ja weiterhin dessen MwSt-Vorschriften (insbesondere über die Steuersätze) anzuwenden wären. Der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige hätte jedoch den Vorteil, dass er in Bezug auf die Registrierung und MwSt-Erklärungen nur mit der Steuerverwaltung seines Mitgliedstaates zu tun hätte und in Bezug auf Form, Inhalt und Häufigkeit der MwSt-Erklärung sowie MwSt-Zahlung und -Erstattung nur die Vorschriften eines einzigen Regelwerks befolgen müsste.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

- Geldüberweisungen erfolgen direkt zwischen dem Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs. Die Erfahrung mit der bestehenden Sonderregelung für den elektronischen Handel hat nämlich gezeigt, dass es für den Mitgliedstaat der Identifizierung eine große Belastung darstellt, die von den Steuerpflichtigen gezahlten Beträge auf die einzelnen Verbrauchsmitgliedstaaten aufzuteilen und an sie weiterzuleiten. Es wäre unrealistisch, für den Umgang mit den Zahlungsströmen, die sich aus einer wesentlich breiteren Anwendung der Regelung der einzigen Anlaufstelle ergeben würden, eigens Buchungsverfahren zu entwickeln. Denkbar wäre es hingegen, dass Finanzmittler oder andere vertrauenswürdige Dienstleister Unternehmern, die die einzige Anlaufstelle in Anspruch nehmen, den mit Zahlungen an verschiedene Empfänger verbundenen Aufwand abnehmen. Eine solche gewerbliche Dienstleistung wäre besonders für kleinere Unternehmen interessant, müsste aber der wirtschaftlichen Realität Rechnung tragen.

- Auf nationaler Ebene zu erfüllende Pflichten würden nicht von der Sonderregelung erfasst, und die einschlägigen inländischen Vorschriften (z.B. über Erklärungszeitraum, Zahlung und Erstattung) müssten weiterhin befolgt werden. Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können allerdings die betreffenden Pflichten in das Verfahren der einzigen Anlaufstelle einbeziehen. Diese Ausschlussregelung liegt darin begründet, dass das Verfahren der einzigen Anlaufstelle nicht auf eine vollständige Harmonisierung der nationalen Pflichten hinauslaufen soll, was nach Auffassung der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder realistisch noch notwendig ist.

Die Gespräche mit den Mitgliedstaaten haben deutlich gezeigt, dass die Zahl der Unternehmer, die für den innergemeinschaftlichen Handel eine Regelung der einzigen Anlaufstelle in Anspruch nehmen würden, weitaus höher liegen dürfte als die Zahl derjenigen, die derzeit die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen nutzen (möglicherweise mehr als 200 000 gegenüber derzeit weit weniger als 1 000), weshalb es unrealistisch wäre, das bestehende System einfach zu kopieren.

Nach den bestehenden Vorschriften müssen Unternehmen im Rahmen ihrer mehrwertsteuerlichen Pflichten in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Zahlungen direkt an diejenigen Mitgliedstaaten leisten, in denen die betreffenden Umsätze steuerbar sind. Dies gilt sowohl für innerhalb der EU als auch für außerhalb der EU ansässige Unternehmer. Bei etwaigen Steuererstattungen können die Mitgliedstaaten den betreffenden Betrag entweder auszahlen oder auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen. Nach Auffassung der Kommission sollten die bestehenden Vorschriften für MwSt-Zahlung und - Erstattung auch für Unternehmer gelten, die die Regelung der einzigen Anlaufstelle in Anspruch nehmen.

Die Erbringung elektronischer Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft stellt eine Ausnahme von den normalen Vorschriften über MwSt-Zahlung und -Erstattung dar. Nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer, die die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zahlen die MwSt nur an den Mitgliedstaat, in dem sie für MwSt-Zwecke identifiziert sind, und dieser leitet dann den jeweiligen MwSt-Betrag an die einzelnen Verbrauchsmitgliedstaaten weiter. Diese gebietsfremden Dienstleister können besondere Vorschriften in Anspruch nehmen, um von ihnen gezahlte Vorsteuer zurückzuerhalten. Nach
Ansicht der Kommission sollte die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen von dem vorliegenden Vorschlag unbeeinflusst bleiben.

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG des Rates überprüft der Rat die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen bis spätestens 30. Juni 2006 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Dabei wird auch die Beziehung zwischen der hier vorgeschlagenen Regelung der einzigen Anlaufstelle und der Regelung für elektronische Dienstleistungen sowie die Möglichkeit, letztere in erstere einzubeziehen, überprüft.

3. ÜBERPRüFUNG der achten Mwst-Richtlinie

Die Funktionsmängel des Erstattungsverfahrens nach der Achten MwSt-Richtlinie bereiten seit Jahren sowohl den Unternehmen als auch den nationalen Verwaltungen erhebliche Probleme. Es liegen Beschwerden von Unternehmen und Unternehmensverbänden über die Langwierigkeit der Erstattungsverfahren vor.
Die Kommission hat daher im Juni 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie1 vorgelegt, der darauf abzielte, das Verfahren nach der Achten MwSt-Richtlinie durch ein neues System zur Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat gezahlter MwSt zu ersetzen. Dieser Vorschlag sah vor, dass Steuerpflichtige die MwSt direkt im Wege der MwSt-Erklärungen zurückerhalten sollten, die sie im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung einreichen (so genannter grenzübergreifender Vorsteuerabzug). Dies würde für die Unternehmer eine erhebliche Vereinfachung bedeuten, da sie die ihnen in einem anderen Mitgliedstaat in Rechnung gestellte MwSt in der gleichen Weise zurückerhalten könnten wie die inländische Vorsteuer.

Dieser Vorschlag erfuhr vonseiten der Wirtschaft breite Unterstützung, und sowohl das Europäische Parlament als auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss gaben eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Rat konnte jedoch bisher keine Einigung über den Vorschlag erzielen.

Einer der Hauptgründe dafür, dass der Rat sich nicht einigen konnte, lag darin, dass der Unternehmer im Rahmen des vorgeschlagenen Systems die MwSt gemäß den Vorsteuerabzugsvorschriften (und insbesondere den Beschränkungen) des Niederlassungsmitgliedstaats zurückerhalten würde, während er nach dem geltenden Verfahren die MwSt gemäß den Vorsteuerabzugsvorschriften des Mitgliedstaates zurückerhält, in dem er die MwSt gezahlt hat. Die vorgeschlagene Regelung hätte nachteilige Auswirkungen auf die MwSt-Einnahmen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Vorsteuerabzug restriktiver handhaben.

Die Kommission ist nach wie vor der Überzeugung, dass der Vorschlag von 1998 den besten Ansatz zur Reform des geltenden Erstattungsverfahrens verfolgt. Sie hat jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Rat trotz erheblicher Kompromissbemühungen mehrerer Ratsvorsitze auch nach sechs Jahren keine Einigung über den Vorschlag erzielen konnte. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmen weiterhin mit der bestehenden, unbefriedigenden Regelung zu tun haben.

Die Kommission schlägt daher eine alternative Lösung zur Modernisierung des Erstattungsverfahrens nach der Achten MwSt-Richtlinie vor, die die Grundprinzipien der geltenden Regelung unangetastet lässt. Vorgeschlagen wird ein Verfahren, bei dem die Erstattungsanträge weiterhin von dem Mitgliedstaat bearbeitet werden, in dem die MwSt gezahlt wurde, der zu erstattende Betrag würde wie bisher nach den Vorsteuerabzugsvorschriften dieses Mitgliedstaats ermittelt, und auch die Rückzahlung würde direkt durch diesen Mitgliedstaat an den Antragsteller erfolgen.

1 KOM (1998) 377 endg.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen in erster Linie den Einsatz moderner Technologie für die Einreichung der Erstattungsanträge. Ähnlich wie bei der geplanten Regelung der einzigen Anlaufstelle würde ein Steuerpflichtiger seinen Erstattungsantrag auf elektronischem Wege über ein Webortal der Steuerverwaltung des Mitgliedstaates einreichen, in dem er ansässig ist. Dabei müssten keine Originalrechnungen oder -einfuhrdokumente mehr eingereicht werden, sondern es würden nur noch die betreffenden Angaben elektronisch übermittelt.

Das Portal würde dann den Antrag dem Mitgliedstaat zuleiten, in dem die betreffenden Ausgaben getätigt wurden. Der Mitgliedstaat der Niederlassung würde anhand seiner Datenbank über Steuerpflichtige eine erste überprüfung vornehmen, die an die Stelle der Bescheinigung tritt, mit der der Mitgliedstaat der Niederlassung bisher den Status des Steuerpflichtigen bestätigt. Die Weiterleitung der Daten vom Niederlassungsmitgliedstaat an den Erstattungsmitgliedstaat wäre dann die Bestätigung dafür, dass der Erstattungsantrag von einem wirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen gestellt wurde.

Die Umgestaltung des bisherigen Verfahrens in ein elektronisches Verfahren hätte zur Folge, dass der Arbeitsaufwand des Erstattungsmitgliedstaates geringer würde, weshalb die Frist für die Bearbeitung des Erstattungsantrags nach Ansicht der Kommission von sechs auf drei Monate reduziert werden sollte. Innerhalb dieses Zeitraums sollte der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Ausgaben getätigt wurden, über den Erstattungsantrag befinden. In bestimmten Fällen könnte er zusätzliche Informationen für notwendig halten und diese anfordern. In einem solchen Fall sollte der Erstattungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der angeforderten zusätzlichen Informationen endgültig beschieden werden.

Um den Steuerpflichtigen im Rahmen des Verfahrens besser zu stellen, sieht der Vorschlag überdies vor, dass die Erstattung nach überschreitung der Bearbeitungsfrist nicht mehr versagt werden kann. Darüber hinaus ist bei nicht fristgerecht erfolgter Erstattung für den Zeitraum zwischen Fälligkeitsdatum und tatsächlicher Erstattung an den Steuerpflichtigen je Monat 1 % Zins auf den Erstattungsbetrag zu zahlen.

4. AUSSCHLUSS VOM Vorsteuerabzug

Der erwähnte Vorschlag von 1998 befasst sich außer mit der Ersetzung des Erstattungsverfahrens nach der Achten MwSt-Richtlinie auch mit den Ausgaben, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist. Ziel war es, die stark divergierenden einschlägigen nationalen Vorschriften einander anzunähern. Eine derartige Annäherung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach den Vorschriften des Mitgliedstaates der Niederlassung dar.

Die Kommission schlug seinerzeit eine Angleichung der Vorschriften in Bezug auf Ausgaben für Personenwagen, Beherbergung, Speisen und Getränke sowie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen vor.

Für einige Mitgliedstaaten waren jedoch die Auswirkungen des Kommissionsvorschlags auf die Haushalte ein wichtiges Beratungsthema. Die Mitgliedstaaten bestanden im Rat auf einem
flexibleren Ansatz. Wie bereits festgestellt, konnte der Rat keine Einigung über diesen Vorschlag erzielen.

Eine derartige Annäherung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug wäre bei dem von der Kommission nun vorgeschlagenen überarbeiteten Ansatz nicht erforderlich. Um das Funktionieren des vorgeschlagenen Erstattungsverfahrens zu erleichtern, wäre es jedoch wünschenswert, zumindest in Bezug auf die Ausgaben, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden können, eine Harmonisierung herbeizuführen.

Dann wüssten nämlich Unternehmer, die Erstattungsanträge nach dem oben erläuterten Verfahren einreichen, genau, für welche Gegenstände und Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften gelten. Für alle in der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht eigens genannten Gegenstände und Dienstleistungen würden weiterhin die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug gelten.

Gemäß diesem Ansatz könnten die Mitgliedstaaten nur Folgendes vom Vorsteuerabzug ausschließen:

- Ausgaben für Kraftfahrzeuge sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge;

- Fahrtkosten sowie Ausgaben für Beherbergung, Speisen und Getränke;

- Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;

Die bestehende Stillhalteklausel von Artikel 17 Absatz 6 definiert nicht, welche Gegenstände und Dienstleistungen die Mitgliedstaaten vom Vorsteuerabzug ausschließen dürfen. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollen die Mitgliedstaaten dagegen Gegenstände und Dienstleistungen, die nicht in dem vorgeschlagenen Artikel 17a genannt sind, nicht mehr vom Vorsteuerabzug ausschließen dürfen. Bei den in Artikel 17a genannten Gegenständen und Dienstleistungen soll es den Mitgliedstaaten dagegen völlig freistehen, wie sie den Vorsteuerabzug beschränken - eine Flexibilität, die ihnen die derzeitigen Vorschriften nicht einräumen.

5. AUSWEITUNG der UMKEHRUNG der Steuerschuldnerschaft

Bei B2B-Umsätzen, die der MwSt in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem der Kunde ansässig ist, bedeutet die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (dass also die MwSt von dem steuerpflichtigen Kunden geschuldet wird), dass die Besteuerung am Ort des Verbrauchs erfolgt, ohne dass dem Leistungserbringer dort steuerliche Pflichten entstehen.

Dieses Verfahren ist bereits bei bestimmten Umsätzen obligatorisch. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, bei welchen steuerbaren Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen getätigt werden, die Steuerschuldnerschaft umzukehren ist.

Die Kommission schlägt nun vor, die obligatorische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf folgende Umsätze auszuweiten, die von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden und bei denen der Kunde ein MwSt-Pflichtiger ist: Lieferung von Gegenständen, die vom Lieferanten selbst oder in seinem Auftrag installiert oder montiert werden, Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
und Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie.
Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird der nicht im Inland ansässige Unternehmer von bestimmten mehrwertsteuerlichen Pflichten, etwa der Einreichung von MwSt-Erklärungen, entbunden. Wurde diesem Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem der der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unterliegende Umsatz bewirkt wird, für andere Ausgaben MwSt in Rechnung gestellt, so kann er diese nur im Wege des Erstattungsverfahrens zurückerhalten, da er keinen Vorsteuerabzug im Wege der MwSt-Erklärung vornehmen kann (da er ja keine MwSt-Erklärung einreicht). Dieser Teil des Vorschlags hängt also eng mit der vorgesehenen Einführung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für Erstattungen zusammen.
Entstehen dem nicht im Inland ansässigen Unternehmer jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig erhebliche Vorsteuerbeträge, hätte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zusätzliche Verwaltungslasten im Zusammenhang mit der Beantragung der Erstattung der Vorsteuer zur Folge. Dies ist z.B. der Fall, wenn in eine Kette von Inlandslieferungen von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats auch gebietsfremde Steuerpflichtige einbezogen sind. Die von der Kommission vorgeschlagene Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bezieht sich daher nicht auf derartige Umsätze.
Artikel 21 der Sechsten MwSt-Richtlinie ist entsprechend zu ändern.

6. Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen

Die Sechste MwSt-Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung enthält einige recht strenge Regelungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, kleine Unternehmen von der Steuer zu befreien. Im Zuge der diversen Beitrittswellen wurden zahlreiche Abweichungen von diesen Vorschriften gewährt, was dazu geführt hat, dass die Bedingungen für die Mitgliedstaaten nun alles andere als gleich sind. Außerdem wurde Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits einen höheren als den in der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegten Schwellenwert für die Befreiung anwandten, gestattet, diesen Schwellenwert beizubehalten und sogar anzuheben, um seinen realen Wert wahren.
Die Kommission ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung des Schwellenwert eingeräumt werden sollte, bis zu dem Steuerpflichtige befreit werden können. Sie schlägt daher einen Höchstbetrag von 100 000 EUR vor, der den Mitgliedstaaten genügend Spielraum ließe, eine Regelung festzulegen, die ihnen in Anbetracht ihrer Wirtschaftsstruktur am besten geeignet erscheint.
Dieser neue Schwellenwert hätte jedoch keinerlei Auswirkung auf das derzeit angewandte Verfahren zur Berechnung der von den Mitgliedstaaten an den Gemeinschaftshaushalt abzuführenden MwSt-Eigenmittel.
Darüber hinaus sollte in dem Rechtsakt klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Schwellenwerte anwenden können, um z.B. zu unterscheiden zwischen Steuerpflichtigen, die Lieferungen von Gegenständen tätigen, und solchen, die Dienstleistungen erbringen. Diese Differenzierung wäre in nicht diskriminierender Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien vorzunehmen.
Der Schwellenwert von 100 000 EUR würde ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie gelten. Er könnte zu einem späteren Zeitpunkt angehoben werden, aber nur, um seinen realen Wert in den Mitgliedstaaten zu erhalten.

7. Vorschriften für den Fernverkauf

Zum Beginn des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 wurde das gemeinsame MwSt-System um besondere Regelungen ergänzt, um zu gewährleisten, das im Falle des innergemeinschaftlichen Verkaufs neuer Fahrzeuge, des innergemeinschaftlichen Verkaufs an von der Steuer befreite Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren Erwerbe einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, und im Falle des Fernverkaufs an private Verbraucher die Besteuerung am Bestimmungsort erfolgt. Die seinerzeitige Begründung für diese Sonderregelungen - die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung aufgrund unzureichend harmonisierter Steuersätze - gilt nach wie vor. Die Kommission schlägt daher keine Abschaffung dieser Regelungen, sondern ihre Vereinfachung vor.

Die MwSt-Regelung für Fernverkäufe in Artikel 28b Teil B der Sechsten MwSt-Richtlinie sieht zwei Fälle vor, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung erfahren. Grundsätzlich werden Fernverkäufe in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem die Beförderung der vom Verkäufer versandten Gegenstände endet. Ausnahmsweise erfolgt die Besteuerung jedoch im Abgangsmitgliedstaat, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Der Betrag der Lieferungen in den Bestimmungsmitgliedstaat hat im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr den Schwellenwert von jeweils 100 000 EUR nicht überschritten, wobei der Bestimmungsmitgliedstaat diesen Wert auf 35 000 EUR senken kann, wenn er befürchtet, dass der Schwellenwert von 100 000 EUR zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führt.

- Es darf sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handeln, was bedeutet, dass beim Fernverkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Besteuerung immer im Bestimmungsland erfolgt und dass dabei die o.a. Schwellenwerte nicht anzuwenden sind.

Die Mitgliedstaaten müssen dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe tätigt, aber gestatten, für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat zu optieren, auch wenn der Schwellenwert von 35 000 bzw. 100 000 EUR nicht erreicht wird.

Die derzeitige Regelung ist für Steuerpflichtige recht kompliziert. Sofern sie nicht für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat optieren, müssen die Unternehmer in jedem einzelnen Mitgliedstaat verfolgen, wie sich ihr Umsatz entwickelt, und sie müssen die verschiedenen Schwellenwerte bedenken, um zu wissen, an welchem Ort ihre Lieferungen zu besteuern sind. Die bestehende Regelung könnte daher in der Weise vereinfacht werden, dass ein einheitlicher Schwellenwert angewandt wird, der sich auf die Umsätze in allen Mitgliedstaaten und nicht mehr - wie bisher - in jedem einzelnen Mitgliedstaat bezieht.

Der Schwellenwert sollte so festgesetzt werden, dass Unternehmen, die nicht regelmäßig Fernverkäufe tätigen, nicht betroffen sind. Der Schwellenwert sollte aber auch nicht einfach das Ergebnis einer Multiplikation der derzeitigen Schwellenwerte und der Anzahl der Mitgliedstaaten sein. Stattdessen schlägt die Kommission auf der Grundlage folgender Erwägungen einen Schwellenwert von 150 000 EUR vor:
Bei einem Schwellenwert von 150 000 EUR dürften Unternehmer, die gelegentlich Gegenstände an Kunden in anderen Mitgliedstaaten liefern, von der Anwendung der Fernverkaufsregelung nicht betroffen sein. Dagegen würden Unternehmer, die regelmäßig Fernverkäufe tätigen, die MwSt in Mitgliedstaaten schulden, in denen sie nicht ansässig sind. Diese Unternehmer könnten sich die Erfüllung der mehrwertsteuerlichen Pflichten in den Mitgliedstaaten, in denen ihre Umsätze steuerbar sind, durch Inanspruchnahme der Regelung der einzigen Anlaufstelle, die ja das Kernelement dieses Vorschlags darstellt, erheblich erleichtern.
Nach Auffassung der Kommission sollte der Steuerpflichtige aber auch weiterhin die Möglichkeit haben, für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat zu optieren. Die Abschaffung dieser Option würde zwar die Sonderregelung in rechtlicher Hinsicht vereinfachen, könnte aber auch zu Wettbewerbsnachteilen für die Unternehmen führen, insbesondere dann, wenn sie mit Erzeugnissen handeln, die im Ankunftsmitgliedstaat einem niedrigen MwSt-Satz unterliegen.
Die Kommission ist der Meinung, dass dem Steuerpflichtigen wie bisher schon gestattet werden sollte, die Option für jeden Mitgliedstaat einzeln auszuüben. Solange er nicht den vorgeschlagenen Schwellenwert von 150 000 EUR erreicht, könnte ein Steuerpflichtiger in Bezug auf seine Lieferungen in Mitgliedstaat A für die Besteuerung am Bestimmungsort optieren, während seine Umsätze in anderen Mitgliedstaaten in dem Mitgliedstaat besteuert würden, in dem er niedergelassen ist. Bei der Feststellung, ob der Schwellenwert überschritten wird, würden natürlich sowohl die infolge der Option im Bestimmungsmitgliedstaat besteuerten Fernverkäufe als auch die im Niederlassungsmitgliedstaat besteuerten Fernverkäufe berücksichtigt.

8. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zur Unterstützung des Informationsaustauschs, der für das Funktionieren der Regelung der einzigen Anlaufstelle und der MWST-Erstattung NACH Überarbeitung der achten Mwst-Richtlinie erforderlich IST

Damit Steuerpflichtige ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten (sowohl im Rahmen der Regelung der einzigen Anlaufstelle als auch des Verfahrens, das das Erstattungsverfahren nach der Achten MwSt-Richtlinie ersetzt) über eine einzige Anlaufstelle in dem Mitgliedstaat erledigen können, in dem sie über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, ist ein System für den Austausch von einschlägigen Informationen zwischen den Steuerverwaltungen notwendig.
Wie im Falle der Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen könnte dieser Informationsaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der MwSt (Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates) erfolgen; die Informationen sollten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden.
Dieses für die Regelung der einzigen Anlaufstelle und das an die Stelle der Achten MwSt-Richtlinie tretende Erstattungsverfahren erforderliche elektronische
Informationsaustauschsystem muss in ein modernisiertes MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) integriert sein, damit die Belastung der Steuerverwaltungen verringert werden kann. Anfang 2004 hat die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie betreffend ein verbessertes MIAS (MIAS II) begonnen, das den Erfordernissen der Regelung der einzigen Anlaufstelle Rechnung trägt. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die von den Steuerpflichtigen an die Verwaltung ihres Mitgliedstaates elektronisch übermittelten
Informationen erfasst und verarbeitet werden können. Die erfassten Daten müssten automatisch, d.h. ohne Eingreifen des Mitgliedstaates der Identifizierung, an den Mitgliedstaat weitergeleitet werden, in dem die betreffenden Leistungen erbracht bzw. Erstattungen beantragt werden.

9. Dievorgeschlagenen Änderungen IM einzelnen

9.1. Änderungen an der Sechsten MwSt-Richtlinie (Vereinfachung der Pflichten)

9.1.1. Änderungen an Artikel 17 Absatz 4

In Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Buchstabe a gestrichen. Diese Bestimmung wird in Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie zur überarbeitung des Verfahrens zur Erstattung der MwSt an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige integriert.

9.1.2. Streichung von Artikel 17 Absatz 6

Durch die Aufhebung von Artikel 17 Absatz 6 entfällt die Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten gestattet, alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten MwSt-Richtlinie nach innerstaatlichem Recht zulässigen Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beizubehalten.

Dies hat zur Folge, dass die in Artikel 17 Absatz 1 bis 5 niedergelegten normalen Vorschriften für alle Ausgaben gelten, die in dem neuen Artikel 17a nicht ausdrücklich genannt sind.

9.1.3. Einfügung von Artikel 17a

Dieser Artikel gestattet es den Mitgliedstaaten, das Recht auf Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu beschränken (und z.B. pauschale Vorsteuerabzüge vorzuschreiben). Diese flexible Möglichkeit ist jedoch auf die in dem Artikel aufgeführten Ausgaben beschränkt.

Der Artikel enthält eine Definition der Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen", um sicherzustellen, dass der Geltungsbereich etwaiger Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten harmonisiert ist.

Außerdem enthält der Artikel ein Verzeichnis derjenigen Kraftfahrzeuge, bei denen der Vorsteuerabzug aufgrund ihrer Verwendung von den Mitgliedstaaten nicht beschränkt werden darf.

Außer bei Kraftfahrzeugen sollen die Mitgliedstaaten den Vorsteuerabzug auch bei Ausgaben für Wasser- und Luftfahrzeuge, Fahrten, Beherbergung, Speisen und Getränke sowie bei Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen ganz oder teilweise beschränken können.

9.1.4. Änderung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

Die Änderung zielt darauf ab, dass alle Mitgliedstaaten in folgenden Fällen den Kunden als Steuerschuldner bestimmen müssen, wenn der Umsatz von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird und der Kunde in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, für MwSt-Zwecke registriert ist: Lieferung von Gegenständen, die vom Lieferanten selbst oder in seinem Auftrag installiert oder montiert werden, Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Erbringung von Dienstleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie (z.B. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen).
Die den Mitgliedstaaten in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a eingeräumte Möglichkeit bleibt erhalten, d.h. die können weiterhin vorsehen, dass in den von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht erfassten Fällen die Steuer vom Kunden geschuldet wird.

9.1.5. Einfügung von Artikel 22b

In diesem Artikel sind alle für das Funktionieren der Regelung der einzigen Anlaufstelle relevanten Vorschriften niedergelegt.

9.l.5.l. Teil A

Teil A definiert für Zwecke dieses Artikels, was unter "Mitgliedstaat der Identifizierung" und "Mitgliedstaat des Verbrauchs" zu verstehen ist.

9.l.5.2. Teil B

Teil B definiert den Geltungsbereich der Sonderregelung für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, für die sie die Steuer in Mitgliedstaaten schulden, in denen sie nicht ansässig sind. Da jedoch die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Erbringer von elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Artikel 26c) weiter gültig bleibt, sind Unternehmer, die diese letztgenannte Sonderregelung nutzen, von der Inanspruchnahme der Regelung der einzigen Anlaufstelle ausgeschlossen.
Die Regelung stellt für die betreffenden Steuerpflichtigen eine Option dar, d.h. sie können ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten weiterhin nach den normalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten erfüllen, wenn ihnen dies zweckmäßiger erscheint.

9.l.5.3. Teil C

Dieser Teil regelt das Verfahren der Registrierung für Zwecke der Sonderregelung. Die Registrierung Steuerpflichtiger für Zwecke der Sonderregelung obliegt in erster Linie dem Mitgliedstaat der Identifizierung, der dabei auf Antrag des Steuerpflichtigen handelt.
Außerdem ist in diesem Teil festgelegt, wie etwaige Änderungen der Registrierungsdaten mitzuteilen sind und wie bei der Löschung einer Registrierung vorzugehen ist. Dabei handelt es sich um vollständig elektronische Verfahren.
Ferner enthält dieser Teil spezifische Bestimmungen für Steuerpflichtige, die in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Damit soll v.a. deutlich gemacht werden, dass jede Niederlassung für sich die Sonderregelung in Anspruch nehmen kann.

9.l.5.4. Teil D

Dieser Teil bestimmt, dass der Mitgliedstaat des Verbrauchs Steuerpflichtige, die für Zwecke der Sonderregelung registriert sind, nicht für Zwecke der MwSt identifizieren und ihnen daher auch keine Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erteilen darf.

9.l.5.5. Teil E

Dieser Teil bestimmt, dass für Zwecke der Sonderregelung registrierte Steuerpflichtige eine MwSt-Erklärung auf elektronischem Wege einreichen müssen.

Dabei handelt es sich um eine einzige MwSt-Erklärung mit einem spezifischen Teil je Verbrauchsmitgliedstaat.

Außerdem enthält dieser Teil eine besondere Bestimmung in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung, wonach keine separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich ist, wenn eine solche Meldung notwendig ist, um z.B. die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat durch den steuerpflichtigen Eigentümer selbst abzudecken. Der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, der diese Regelung in Anspruch nimmt, verwendet die ihm von seinem Niederlassungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gibt auf der Zusammenfassenden Meldung an, in welche Mitgliedstaaten die Gegenstände verbracht wurden.

9.l.5.6. Teil F

In diesem Teil sind die Regeln für MwSt-Zahlung und -Erstattung niedergelegt. Geldüberweisungen erfolgen direkt zwischen dem Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs.

übersteigt in einem Steuerzeitraum der Betrag der abziehbaren Vorsteuer den Betrag der geschuldeten Steuer, so verfährt der Mitgliedstaat des Verbrauchs mit dem überschuss in der gleichen Weise, die er gemäß Artikel 18 Absatz 4 für Steuerpflichtige festgelegt hat, die die Regelung der einzigen Anlaufstelle nicht in Anspruch nehmen.

9.l.5.7. Teil G

Dieser Teil enthält spezifische Bestimmungen für außerhalb der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige (auch solche, die der Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen unterliegen).

9.1.6. Änderung von Artikel 24

Der geänderte Absatz 2 definiert den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten, wenn sie dies wünschen, eine Befreiung für Kleinunternehmen festlegen können.

Die Absätze 3 und 4 werden geändert, um klarzustellen, welche Umsätze von der Befreiung ausgeschlossen sind und welche Umsätze bei der Berechnung des Umsatzes des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern um eine Änderung der Darstellung.

Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen, weil sie nicht mehr aktuell sind.

9.1.7. Streichung von Artikel 24a

Artikel 24a (Schwellenwerte für die zehn neuen Mitgliedstaaten) soll gestrichen werden, da er von der neuen Fassung des Artikels 24 überlagert wird.

9.1.8. Änderung von Artikel 28b Teil B Absatz 2

Die Änderung von Artikel 28b Teil B Absatz 2 besteht in der Einführung eines globalen Schwellenwertes für Zwecke der Regelung für Fernverkäufe, der sich auf die Umsätze in allen Mitgliedstaaten (außer dem der Niederlassung) und nicht mehr - wie bisher - in jedem einzelnen Mitgliedstaat bezieht.

9.1.9. Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt, dass die Richtlinie am 1. Juli 2006 in Kraft tritt.

9.2. Neue Richtlinie zur Ersetzung der Achten MwSt-Richtlinie

9.2.1. Artikel 1

Dieser Artikel definiert den Geltungsbereich der Richtlinie, der sich nicht von dem der bestehenden Achten MwSt-Richtlinie unterscheidet.

9.2.2. Artikel 2

Dieser Artikel regelt, welche Steuerpflichtigen Erstattungen gemäß dieser Richtlinie in Anspruch nehmen können. Außerdem bestimmt er, dass Umsätze, die gemäß Artikel 15 oder Artikel 28c Teil A befreit sind oder befreit sein könnten, von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die MwSt nicht zweimal erstattet wird - einmal dem Leistungserbringer im Wege der Berichtigung der ursprünglich für eine Leistung, die eigentlich hätte befreit sein können, in Rechnung gestellten MwSt, und ein weiteres Mal dem Leistungsempfänger im Wege des Erstattungsverfahrens.

9.2.3. Artikel 3

Dieser Artikel regelt, welche Umsätze für eine Erstattung in Frage kommen; er unterscheidet sich nicht wesentlich von Artikel 2 der Achten MwSt-Richtlinie.

9.2.4. Artikel 4

Dieser Artikel regelt die Ermittlung des Erstattungsbetrags.

Damit einem Steuerpflichtigen MwSt erstattet werden kann, muss er im Mitgliedstaat seiner Niederlassung steuerbare Umsätze tätigen. Tätigt der Steuerpflichtige sowohl steuerbare als auch befreite Umsätze, so hat er in Bezug auf erstere Anspruch auf Erstattung.

Es gelten die Vorsteuerabzugsregeln - und insbesondere die Vorschriften über den Ausschluss vom Vorsteuerabzug - des Mitgliedstaates, in dem die betreffenden Ausgaben getätigt wurden.

Mit diesem Artikel werden die vom Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen C-302/93 (Etienne Debouche) und C-136/99 (Societe Monte dei Paschi di Siena) formulierten Grundsätze in eine Rechtsvorschrift umgesetzt.

9.2.5. Artikel 5

Artikel 5 regelt, wie ein Steuerpflichtiger eine Erstattung beantragen muss. Der Antrag ist elektronisch in dem Mitgliedstaat stellen, in dem der Steuerpflichtige niedergelassen ist.
Der Mitgliedstaat der Niederlassung sorgt für die Übermittlung der Daten an den Mitgliedstaat, in dem die Ausgaben getätigt wurden.
Außerdem ist in diesem Artikel festgelegt, welche Angaben der Steuerpflichtige auf seinem Antrag machen muss.

9.2.6. Artikel 6

Dieser Artikel regelt, innerhalb welcher Fristen eine Erstattung beantragt und diesbezügliche Rechnungen und Einfuhrdokumente vorgelegt werden können. Außerdem ist in diesem Artikel der Mindestbetrag festgelegt, für den eine Erstattung beantragt werden kann.

9.2.7. Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, an den der Erstattungsantrag gerichtet ist, den Antragsteller innerhalb von drei Monaten über seine Entscheidung unterrichten muss. Erstattungen sind innerhalb derselben Frist vorzunehmen.
In spezifischen Fällen kann der betreffende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. In diesem Falle ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der angeforderten Informationen eine Entscheidung zu treffen. Sobald die Dreimonatsfrist überschritten ist, kann die Erstattung nicht mehr versagt werden.

9.2.8. Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass der Mitgliedstaat der Erstattung je Monat 1 % Zins zahlen muss, wenn er die in dem vorangehenden Artikel festgelegten Fristen nicht einhält.

9.2.9. Artikel 9

Da die vorgeschlagene Richtlinie die Achte MwSt-Richtlinie ersetzen soll, ist letztere aufzuheben.

9.3. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der MwSt

9.3.1. Änderung von Artikel 1 Absatz 1

Hierbei handelt es sich um eine technische Änderung, um den Geltungsbereich der Verordnung auf den Informationsaustausch auszuweiten, der für ein reibungsloses Funktionieren der Regelung der einzigen Anlaufstelle im Bereich der MwSt erforderlich ist.

9.3.2. Neues Kapitel VIa

Dieses neue Kapitel regelt den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Zeit vom l. Juli 2006 an.

9.3.2.l. Artikel 34a

Dieser Artikel regelt den Umfang des Informationsaustauschs gemäß Kapitel VI. Außerdem bestimmt er, dass die für die Regelung der einzigen Anlaufstelle in der Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegte Definition der Begriffe "Mitgliedstaat der
Identifizierung" und "Mitgliedstaat des Verbrauchs" auch für die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 gilt.

9.3.2.2. Artikel 34b

Dieser Artikel regelt den Austausch von Informationen über Registrierung, Änderung von Registrierungsdaten und Löschung der Registrierung von Steuerpflichtigen für Zwecke der Sonderregelung.
Da diese Informationen unverzüglich auszutauschen sind, ist ein geeignetes elektronisches Informationsaustauschsystem einzurichten.
Die Informationen werden an alle Mitgliedstaaten übermittelt, auch an diejenigen, in deren Gebiet keine Leistungen erbracht werden.
Ferner muss der Mitgliedstaat der Niederlassung gemäß diesem Artikel beobachten, ob die Steuerpflichtigen seines Landes den Schwellenwert für den Fernverkauf einhalten, und die anderen Mitgliedstaaten unterrichten, wenn der Schwellenwert offenbar überschritten wurde.
Alle Einzelheiten zu den technischen Mitteilungen werden nach dem Komitologieverfahren beschlossen.

9.3.2.3. Artikel 34c

Dieser Artikel bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat über alle für Zwecke der Sonderregelung registrierten Steuerpflichtigen aktuelle Daten vorhalten muss.

9.3.2.4. Artikel 34d

Dieser Artikel regelt den Austausch von Informationen über MwSt-Erklärungen und deren Änderung.
Auch diese Informationen sind unverzüglich auszutauschen.
Die Informationen sind nur an diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, für die Steuer erklärt wird. Jeder Mitgliedstaat erhält also nur den Teil der MwSt-Erklärung, die sich mit Umsätzen in seinem Gebiet befasst.
Alle Einzelheiten zu den technischen Mitteilungen werden nach dem Komitologieverfahren beschlossen.

9.3.2.5. Artikel 34e

Dieser Artikel bestimmt, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung die Informationen über MwSt-Erklärungen, die er an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet hat, aufbewahren muss.
Diese Informationen sind während des für das Funktionieren des Systems aus technischen Gründen erforderlichen Mindestzeitraums aufzubewahren (z.B. damit über das System festgestellt werden kann, ob ein Steuerpflichtiger für einen bestimmten Steuerzeitraum bereits eine MwSt-Erklärung eingereicht hat, und anschließend nur die diesbezüglichen Daten geändert werden können). Dieser Zeitraum ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.
Die Mitgliedstaaten können diese Informationen natürlich auch länger aufbewahren, da sie für künftige Steuerprüfungen von großem Nutzen sein können.

9.3.2.6. Artikel 34f

Dieser Artikel regelt, welche Informationen den Steuerpflichtigen über die Website der jeweiligen Steuerverwaltung zugänglich zu machen sind, um die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

Diese Informationen betreffen sowohl die Vorschriften über die Regelung der einzigen Anlaufstelle als auch die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Vorschriften (z.B. über Steuersätze).

Für die Koordinierung dieser Aufgabe und für die übersetzung ist die Kommission zuständig. Einzelheiten werden nach dem Komitologieverfahren festgelegt.

9.3.2.7. Artikel 34g

Dieser Artikel regelt die Prüfung von Steuerpflichtigen, die für Zwecke der Sonderregelung registriert sind. Demnach muss der Mitgliedstaat des Verbrauchs die Möglichkeit haben, sich an einer vom Mitgliedstaat der Identifizierung initiierten Steuerprüfung zu beteiligen. Letzterer Mitgliedstaat muss ersteren über derartige Prüfungen unterrichten.

Entscheidet sich der Mitgliedstaat des Verbrauchs zur Teilnahme an einer derartigen Prüfung, gelten die in Artikel 11 niedergelegten normalen Vorschriften (Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates).

9.3.3. Neues Kapitel VIb

Ein weiteres neues Kapitel regelt den Austausch von Informationen, die für das Funktionieren des modernisierten Erstattungsverfahrens erforderlich sind.
Gemäß Artikel 34h hat der Mitgliedstaat der Identifizierung Erstattungsanträge unverzüglich an den Mitgliedstaat des Erwerbs weiterzuleiten. Auch hier werden Einzelheiten nach dem Komitologieverfahren festgelegt.

Artikel 34i bestimmt, dass die Steuerpflichtigen Informationen über die Richtlinie über das Erstattungsverfahren und die diesbezüglichen nationalen Vorschriften erhalten müssen. Dies wird im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 34f geschehen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten

der Rat der Europäischen Union -

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

- auf Vorschlag der Kommission1,

- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist eine Vereinfachung der den Unternehmen obliegenden Pflichten notwendig, weil diese Pflichten gegenwärtig eine unverhältnismäßige Belastung darstellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in unangemessener Weise beeinträchtigen, da sie die Unternehmen in ihrer Möglichkeit behindern, in anderen Mitgliedstaaten wirtschaftlich tätig zu sein.

(2) Gemeinsame Definitionen derjenigen Gegenstände und Dienstleistungen, bei denen die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug ganz oder teilweise beschränken können, sollen es den Unternehmen erleichtern, das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) in Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, in denen sie nicht ansässig sind.

(3) Im Falle von Umsätzen zwischen Steuerpflichtigen, bei denen der Leistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Leistung erbracht wird, sollten die mehrwertsteuerlichen Pflichten des gebietsfremden Leistungserbringers dadurch vereinfacht werden, dass die Steuerschuldnerschaft in mehr Fällen auf den Kunden verlagert wird, ohne dass diesem daraus zusätzliche Verwaltungslasten erwachsen.

(4) Die Pflichten der Steuerpflichtigen, die MwSt in Mitgliedstaaten schulden, in denen sie nicht ansässig sind, sollten dadurch vereinfacht werden, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine "Regelung der einzigen Anlaufstelle" in Anspruch zu nehmen, die es ihnen gestattet, MwSt-Identifizierung und MwSt-Erklärungen über eine einzige elektronische Kontaktstelle zu erledigen, sofern sie dies wünschen.

(5) Eine solche Regelung sollte nicht nur innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen offenstehen, sondern auch Steuerpflichtigen, die in der Gemeinschaft nicht ansässig sind, hier aber steuerbare Tätigkeiten ausüben. Nicht gelten sollte sie hingegen für Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, sodass die Regelung, die diesen Steuerpflichtigen die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten erleichtern soll, weiter anwendbar ist.

(6) Nicht in der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die für Zwecke der Sonderregelung der einzigen Anlaufstelle registriert sind, sollten nicht zur Bestellung eines Steuervertreters verpflichtet werden, da sonst alle Vorteile dieser Vereinfachung aufgehoben würden.

(7) Für Zwecke der Sonderregelung registrierte Steuerpflichtige müssen die in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Pflichten erfüllen.

(8) Zahlungen und Erstattungen sollten direkt zwischen dem Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs vorgenommen werden.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte bei der Festlegung des Schwellenwerts, bis zu dem Kleinunternehmen von den mehrwertsteuerlichen Pflichten befreit werden können, ein größerer Spielraum eingeräumt werden, damit sie die Befreiung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftsstruktur regeln können.

(10) Die besonderen Vorschriften für den Fernverkauf sollten dadurch vereinfacht werden, dass für die Umsätze in allen Mitgliedstaaten außer dem Niederlassungsmitgliedstaat ein einziger Schwellenwert eingeführt wird, der an die Stelle der separaten Schwellenwerte je Bestimmungsmitgliedstaat tritt.

(11) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme wegen ihres Umfangs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden - HAT folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

l. Artikel 17 in der Fassung von Artikel 28f wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

I)in Unterabsatz 1 wird unter dem ersten Spiegelstrich die Bezugnahme auf die "Richtlinie 079/1072/EWG" durch die Bezugnahme auf die "Richtlinie xx/xxx/EG des Rates*)" ersetzt;

II) in Unterabsatz 2 wird Buchstabe a gestrichen;

III) in Unterabsatz 2 wird unter dem Buchstaben c die Bezugnahme auf die "Richtlinie 079/1072/EWG" ersetzt durch die Bezugnahme auf die "Richtlinie xx/xxx/EG

*) ABl. L ... vom ..., S. ...."; b) Absatz 6 wird gestrichen. 2. Folgender Artikel 17a wird eingefügt:
"Artikel 17a
Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten das Recht eines Steuerpflichtigen, die ihm bei den nachstehend genannten Ausgaben in Rechnung gestellte MwSt abzuziehen, ganz oder teilweise beschränken:

a) Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;

b) Fahrtkosten, Beherbergungskosten sowie Ausgaben für Speisen und Getränke, die der Steuerpflichtige nicht in Ausübung seiner Tätigkeit in Form der Erbringung von Reise- und Beherbergungsdienstleistungen und der Lieferung von Speisen und Getränken gegen Entgelt tätigt;

c) Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen gehören, und Fahrzeuge, die er in Ausübung seiner Tätigkeit zum Verkauf anbietet, sowie Fahrzeuge, die als Taxi oder von Fahrschulen als Schulfahrzeug eingesetzt werden oder die vermietet oder verleast werden;

d) Ausgaben im Zusammenhang mit Wasser- oder Luftfahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die ausschließlich für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen bestimmt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke von Absatz 1 in Bezug auf Kraftfahrzeuge einen Mindestanteil der Verwendung für geschäftliche Zwecke festlegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, deren zulässige Höchstmasse 3 500 kg nicht übersteigt und die außer dem Fahrersitz höchstens acht weitere Sitze haben.
Als damit zusammenhängende Ausgaben gelten die Aufwendungen für den Kauf eines Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u.Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung."

3. In Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

"b) der Steuerpflichtige, an den Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erbracht werden, oder die im Inland für Zwecke der MwSt identifizierte Person, an die Gegenstände gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 geliefert oder Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und c oder Artikel 28b Teil C, D, E und F erbracht werden, sofern die Lieferung der Gegenstände bzw. die Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird;"

4. Es wird folgender Artikel 22b eingefügt:
"Artikel 22b
Regelung der einzigen Anlaufstelle zur Erfüllung der Pflichten in Mitgliedstaaten, in
denen der Steuerpflichtige nicht ansässig ist

A. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Artikels gelten unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Mitgliedstaat der Identifizierung": der Mitgliedstaat, in dem der in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von der aus die Gegenstände geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, oder, wenn der Steuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist, der Mitgliedstaat des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige gewählt hat, um die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger in der Gemeinschaft zu melden;

2. "Mitgliedstaat des Verbrauchs": der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 8, 9 und 28b der Ort der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung als gelegen gilt.

B. Geltungsbereich

Die Mitgliedstaaten gestatten jedem Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, für die er die MwSt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Verbrauchs schuldet, in dem bzw. denen er weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, seine Pflichten unter Anwendung der Sonderregelung dieses Artikels zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen und dabei die Sonderregelung des Artikels 26c in Anspruch nehmen.

C. Registrierung

(1) Hat ein Steuerpflichtiger die Absicht, die Regelung der einzigen Anlaufstelle in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege.
Der Steuerpflichtige macht die Angaben, die für seine Registrierung für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle erforderlich sind. Er gibt auch an, ob er bereits in anderen Mitgliedstaaten, in denen er weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat, für MwSt-Zwecke identifiziert ist, und wenn ja, gibt er die betreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung registriert den in Absatz 1 genannten Steuerpflichtigen innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Zu diesem Zweck verwendet dieser Mitgliedstaat die dem Steuerpflichtigen bereits im Zusammenhang mit seinen Pflichten im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Steuerpflichtige, die in mehr als einem Mitgliedstaat eine Niederlassung haben, können beantragen, dass jede Niederlassung für ihre Umsätze in Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige keine Niederlassung hat, für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registriert wird.

(3) Der Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der gemäß Absatz 1 für die Registrierung gemachten Angaben mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege.

(4) Hat ein Steuerpflichtiger die Absicht, die Regelung nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege.

(5) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht jeden Steuerpflichtigen, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung der einzigen Anlaufstelle nicht mehr erfüllt, unverzüglich aus dem Register.

Insbesondere schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung Steuerpflichtige in folgenden Fällen von der Inanspruchnahme der Regelung der einzigen Anlaufstelle aus:

a) der Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen mehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Identifizierung bewirkt;

b) es ist aus anderen Gründen davon auszugehen, dass die steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind;

c) der Steuerpflichtige genügt nicht mehr den für die Inanspruchnahme der Regelung zu erfüllenden Anforderungen;

d) der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Regelung.

D. Identifizierung

Ein für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registrierter Steuerpflichtiger erhält in keinem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, eine Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c.

E. Erklärung und Zusammenfassende Meldung

(1) Ein für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registrierter Steuerpflichtiger reicht bei dem Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine MwSt-Erklärung ein, in der sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen aufgeführt sind, für die er die MwSt in Mitgliedstaaten schuldet, in denen er weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat. Ist der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig, so sind in der Erklärung auch die im Mitgliedstaat der Identifizierung bewirkten Umsätze anzugeben.

Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ende des Bezugszeitraums auf elektronischem Wege einzureichen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Erklärung sind für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem ein MwSt-Anspruch entstanden ist, alle Angaben zu machen, die für die Berechnung der im Bezugszeitraum geschuldeten und abziehbaren Steuer erforderlich sind.

(3) In der in Absatz 1 genannten Erklärung sind Geldbeträge in Euro anzugeben. Diejenigen Mitgliedstaaten des Verbrauchs, die den Euro noch nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass in dem Teil der Erklärung, der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet betrifft, Geldbeträge in ihrer Landeswährung anzugeben sind.

(4) Hat ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b zu machen, so gibt er anstelle der in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b Unterabsatz 3 zweiter Spiegelstrich genannten Nummer die unter dem ersten Spiegelstrich des angeführten Unterabsatzes genannte Nummer an. Der Steuerpflichtige hat den Mitgliedstaat, in dem der Erwerb getätigt wurde, in der Zusammenfassenden Meldung eindeutig anzugeben.

F. Zahlung und Erstattung

(1) Der Steuerpflichtige zahlt die MwSt bei der Einreichung der MwSt-Erklärung. Die Zahlung ist direkt auf das Bankkonto des betreffenden Mitgliedstaates des Verbrauchs in dessen Landeswährung vorzunehmen.

(2) übersteigt in einem Kalenderquartal der Betrag der abziehbaren Vorsteuer den Betrag der geschuldeten MwSt, so können die Mitgliedstaaten den überschuss gemäß den von ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 4 festgelegten Einzelheiten erstatten oder auf den folgenden Erklärungszeitraum vortragen.

G. Vorschriften betreffend außerhalb der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Trifft der Mitgliedstaat der Identifizierung die in Teil C Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen, erteilt er einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen gleichzeitig eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c."

5. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige befreien, deren Jahresumsatz einen Schwellenwert von höchstens 100 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung zum Umrechnungskurs vom l. Juli 2006 nicht übersteigt. Sie können dabei einen oder mehrere Schwellenwerte anwenden, die jedoch in keinem Fall 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung zum Umrechnungskurs vom l. Juli 2006 übersteigen dürfen.
Die Mitgliedstaaten können ihre Schwellenwerte alljährlich überprüfen. Im Zuge der jährlichen überprüfung darf der Schwellenwert von höchstens 100 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung zum Umrechnungskurs vom l. Juli 2006 nur zur Erhaltung seines realen Wertes angehoben werden.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermäßigungen eingeführt haben, können diese sowie die zugehörigen Durchführungsbestimmungen beibehalten, wenn sie mit dem MwSt-System in Einklang stehen.

(3) Die Befreiung gemäß Absatz 2 gilt nicht für folgende Umsätze:

a) gelegentlich bewirkte Umsätze gemäß Artikel 4 Absatz 3;

b) Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den in Artikel 28c Teil A genannten Bedingungen;

c) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die MwSt geschuldet wird.

(4) Der für die Anwendung von Absatz 2 maßgebliche Umsatz umfasst folgende Beträge ohne MwSt:

a) Wert der besteuerten Gegenstände und Dienstleistungen einschließlich der befreiten Umsätze, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen;

b) Wert der gemäß Artikel 15 befreiten Umsätze;

c) Wert der Umsätze mit Grundstücken, der in Artikel 13 Teil B Buchstabe d genannten Finanzumsätze und von Versicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze keine Nebenleistungen darstellen.

Die Veräußerung von körperlichen oder nicht körperlichen Kapitalgütern des Unternehmens bleibt bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz."

b) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

6. Artikel 24a wird gestrichen.
7. Artikel 28 Teil B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung von Gegenständen, die in einen anderen Mitgliedstaat als den des Lieferanten versandt oder befördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren;

b) der Gesamtwert dieser Lieferungen ohne MwSt übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 150 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung;

c) der Gesamtwert ohne MwSt der Lieferungen von Gegenständen, die keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind, überstieg im vorangehenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 150 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem l. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am ... Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

Der Rat der Europäischen Union -

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

- gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1, insbesondere auf Artikel 29a,

- auf Vorschlag der Kommission2,

- in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sowohl die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als auch die Unternehmen haben erhebliche Probleme mit den Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG, die in der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige³ niedergelegt sind.

(2) Die in der genannten Richtlinie festgelegten Regelungen sollten in der Weise geändert werden, dass Erstattungsanträge innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags beschieden und Erstattungen innerhalb des gleichen Zeitraums vorgenommen werden können. Im Hinblick darauf sollte das Verfahren vereinfacht und durch den Einsatz fortschrittlicher Technologie modernisiert werden.

(3) Das neue Verfahren soll den Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen, da die Erstattung nach überschreitung der vorgeschriebenen Fristen nicht mehr versagt werden kann.

(4) Die Richtlinie 77/388/EWG enthielt bisher eine Bestimmung betreffend die Anwendung der Richtlinie 079/1072/EWG. Aus Gründen der Klarheit und besseren Lesbarkeit wird diese Bestimmung nun in die vorliegende Richtlinie aufgenommen und in der Richtlinie 77/388/EWG gestrichen.

(5) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme wegen ihres Umfangs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Richtlinie 79/1072/EWG daher ersetzt werden -

HAT folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie regelt die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28f derselben Richtlinie an Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie, die nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (nachstehend "nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige" genannt) und die Voraussetzungen des folgenden Absatzes 2 erfüllen.

(2) Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) er hatte während des Erstattungszeitraums im Inland (nachstehend "Mitgliedstaat der Erstattung" genannt) weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt wurden, noch hatte er, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort;

b) er hat während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen getätigt, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:

I) Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 15 oder Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind;

II) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Fällen, in denen die MwSt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f der Richtlinie 77/388/EWG nur vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind oder befreit werden können, wenn die Gegenstände vom Käufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden. Sie gilt auch nicht für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 15 Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind oder befreit werden können.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erstatten einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen die MwSt, die ihm für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen von anderen Steuerpflichtigen im Inland oder für die Einfuhr von Gegenständen ins Inland in Rechnung gestellt wurde, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen dort ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen und für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:

a) in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 77/388/EWG genannte Umsätze;

b) Umsätze, bei denen die MwSt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f der Richtlinie 77/388/EWG nur vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Artikel 4

Voraussetzung für eine Erstattung gemäß Artikel 3 ist, dass der nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen.
Bewirkt ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger im Mitgliedstaat seiner Niederlassung sowohl Umsätze, die ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, als auch Umsätze, die dieses Recht nicht eröffnen, so darf im Mitgliedstaat des Vorsteuerabzugs nur der Teil der MwSt erstattet werden, der auf die erstgenannten Umsätze entfällt.

Artikel 5

(1) Um eine Erstattung gemäß Artikel 3 zu erhalten, muss der nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige im Mitgliedstaat seiner Niederlassung einen Erstattungsantrag,
nachstehend "Antrag" genannt, stellen. Die Antragstellung erfolgt auf
elektronischem Wege.

(2) In dem Antrag sind für jeden Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige mit der MwSt belastet wurde, folgende Angaben zu machen:

a) Name und vollständige Anschrift des Leistungserbringers;

b) außer im Falle der Einfuhr die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers oder die ihm von einem Mitgliedstaat zugeteilte Steuerregistriernummer gemäß Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe e der Richtlinie 077/388/EWG;

c) außer im Falle der Einfuhr der ISO-Code des Mitgliedstaats des Erwerbs gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 077/388/EWG;

d) Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;

e) Steuerbemessungsgrundlage und MwSt-Betrag in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Steuer angefallen ist;

f) Betrag der abziehbaren MwSt in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Steuer angefallen ist;

g) Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen bzw. der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach folgendem Code:

1. = Kraftstoff;

2. = Beherbergung;

3. = Restaurantdienstleistungen;

4. = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für kurzzeitige Miete von Beförderungsmitteln, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

5. = Messen und Ausstellungen;

6. = Leasing von Beförderungsmitteln;

7. = Maut und Straßenbenutzungsgebühren;

8. = Sonstiges.

Für Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g Code-Nummer 8 ist eine vollständige Beschreibung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen erforderlich.

Artikel 6

(1) Der Antrag muss sich auf Erwerbe von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Rechnung oder auf Einfuhren beziehen, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten und höchstens einem Kalenderjahr getätigt wurden. Der Antrag darf sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahrs handelt.
Außerdem darf sich der Antrag auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die von vorangegangenen Anträgen nicht erfasst wurden, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem fraglichen Kalenderjahr abgeschlossen wurden.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Steueranspruch entstanden ist.

(2) Bezieht sich der Antrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monaten, muss die beantragte Erstattung einen Betrag von mindestens 200 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung betreffen.
Bezieht sich der Antrag auf ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahrs, muss die beantragte Erstattung einen Betrag von mindestens 25 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung betreffen.

Artikel 7

(1) Der Mitgliedstaat, in dem die MwSt angefallen ist, teilt dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung mit, wie der Erstattungsantrag beschieden wird.

(2) Die Erstattung ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Monaten vorzunehmen.
Die Erstattung ist im Mitgliedstaat der Erstattung oder, auf Wunsch des Antragstellers, in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem der Antragsteller ansässig ist. In letzterem Falle zieht der Mitgliedstaat der Erstattung von dem an den Antragsteller zu zahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung ab.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Steuer angefallen ist, dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen die Gründe für die Ablehnung mit.
Gegen eine solche ablehnende Entscheidung kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Steuer angefallen ist, Einspruch eingelegt werden, wobei hinsichtlich der Form und der Fristen dieselben Bedingungen gelten wie bei Erstattungsforderungen vonseiten Steuerpflichtiger, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(4) In besonderen Fällen kann der Mitgliedstaat, in dem die Steuer angefallen ist, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zusätzliche Informationen anfordern. Nach Ablauf dieses Zeitraums können keine zusätzlichen Informationen mehr angefordert werden.
In solchen Fällen ist dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der zusätzlichen Informationen mitzuteilen, wie über den Antrag entschieden wird. Die Erstattung ist innerhalb derselben Frist vorzunehmen.

(5) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 bzw. 4 festgelegten Frist ausdrücklich abgelehnt, gilt er als bewilligt.

Artikel 8

Wurde ein Erstattungsantrag nicht ausdrücklich abgelehnt, aber ist trotzdem innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten keine Erstattung erfolgt, so schuldet der Mitgliedstaat auf den zu erstattenden Betrag Zinsen in Höhe von 1 % je Monat, gerechnet ab dem Tag, bis zu dem die Erstattung hätte erfolgen müssen, bis zu dem Tag, an dem die Erstattung tatsächlich erfolgt ist.

Artikel 9

Die Richtlinie 79/1072/EWG wird mit Wirkung vom l. Juli 2006 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens l. Juli 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab l. Juli 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am ... Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates Der Präsident

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer

Der Rat der Europäischen Union -

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

- auf Vorschlag der Kommission1,

- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments²,

- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses;, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie xxxx/xx/EG des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten4 sieht die Möglichkeit vor, allen Steuerpflichtigen mit mehrwertsteuerlichen Pflichten in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, eine Regelung der einzigen Anlaufstelle anzubieten.

(2) Die Richtlinie yyyy/yy/EG des Rates vom ... zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 77/388/EWG an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige5 vereinfacht das Verfahren zur Erlangung einer Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt) in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Steuerpflichtige nicht für MwSt-Zwecke identifiziert ist.

(3) Diese beiden Richtlinien haben jedoch zur Folge, dass die betroffenen Mitgliedstaaten wesentlich mehr Informationen austauschen. Deshalb ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/921 zu ändern. Der erforderliche Informationsaustausch sollte für die betroffenen Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungsbelastungen verursachen.

(4) Der Informationsaustausch sollte auf elektronischem Wege auf der Grundlage der bestehenden Informationsaustauschsysteme erfolgen.

(5) Es ist notwendig, die jeweiligen Pflichten des Mitgliedstaates der Identifizierung und des Mitgliedstaates des Verbrauchs eindeutig festzulegen, insbesondere die Pflichten in Bezug auf die Fristen für die Informationsübermittlung und Pflichten in Bezug auf die Überwachung der Steuerpflichtigen.

(5) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme wegen ihres Umfangs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 5 angefügt:
"Ferner regelt diese Verordnung die Vorschriften und Verfahren für den elektronischen Austausch von MwStrelevanten Informationen über Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die für die Sonderregelung nach Artikel 22b der Richtlinie 77/388/EWG optiert haben oder die das in der Richtlinie yyyy/yy/EG* des Rates geregelte Verfahren zur Erstattung der MwSt an Steuerpflichtige, die nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, anwenden.
*) ABl. L ... vom ..., S. ....";

2. Es werden folgende Kapitel VIa und VIb eingefügt:

"Kapitel VIa

Vorschriften für den Austausch und die Aufbewahrung von Informationen im
Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle gemäß Artikel 22b der
Richtlinie 077/388/EWG

Artikel 34a

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 22b Teil A der Richtlinie 077/388/EWG.

Artikel 34b

(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege folgende Informationen:

a) in Bezug auf Steuerpflichtige, die für Zwecke der Sonderregelung nach Artikel 22b der Richtlinie 77/388/EWG (nachstehend "Regelung der einzigen Anlaufstelle" genannt) registriert werden, die in Artikel 22b Teil C Absatz 1 der genannten Richtlinie angeführten Angaben, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Registrierung erfolgt ist;

b) Einzelheiten über etwaige Änderungen der in Artikel 22b Teil C Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Daten sowie über Beendigung oder Wechsel der Tätigkeit gemäß Artikel 22b Teil C Absatz 4 der genannten Richtlinie, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach der entsprechenden Mitteilung;

c) Einzelheiten über etwaige Entscheidungen gemäß Artikel 22b Teil C Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG, einen Steuerpflichtigen aus dem Register derjenigen zu streichen, die die Regelung der einzigen Anlaufstelle in Anspruch nehmen, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem diese Entscheidung getroffen wurde;

d) Einzelheiten über alle Steuerpflichtigen in seinem Gebiet, die zwar nicht für die Regelung der einzigen Anlaufstelle optiert haben, aber Lieferungen von Gegenständen bewirken, die gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung mit der MwSt belastet werden.

(2) Die technischen Einzelheiten der Informationsübermittlung gemäß Absatz 1, insbesondere der Inhalt und das Format der einheitlichen elektronischen Mitteilungen, werden nach dem Verfahren von Artikel 44 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 34c

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet und pflegt eine Datenbank mit dem Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die im Rahmen der Regelung der einzigen Anlaufstelle Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Artikel 22 findet Anwendung.
Artikel 34d

(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang auf elektronischem Wege den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Angaben, die er gemäß Artikel 22b Teil E Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG im Zusammenhang mit der vierteljährlichen Erklärung der für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registrierten Steuerpflichtigen erhält, sowie jegliche Information im Zusammenhang mit der Änderung einer solchen Erklärung.

(2) Die technischen Einzelheiten der Informationsübermittlung gemäß Absatz 1, insbesondere der Inhalt und das Format der einheitlichen elektronischen Mitteilungen, werden nach dem Verfahren von Artikel 44 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 34e
Der Mitgliedstaat der Identifizierung bewahrt die gemäß Artikel 22b Teil E Absatz 1 der Richtlinie  77/388/EWG eingegangenen Informationen im Zusammenhang mit den vierteljährlichen Erklärungen jedes für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registrierten Steuerpflichtigen während des für Kontrollzwecke erforderlichen Mindestzeitraums auf. Dieser Zeitraum wird nach dem Verfahren von Artikel 44 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 34f
(1) Jeder Mitgliedstaat macht auf einer Website folgende Informationen zugänglich:

a) Funktionsweise der Regelung der einzigen Anlaufstelle;

b) innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf Umsätze, die in anderen Mitgliedstaaten bewirkt werden;

c) Kontonummer und Angaben, die der Steuerpflichtige, der die einzige Anlaufstelle in Anspruch nimmt, bei der Zahlung machen muss.

Die Adressen der Websites der einzelnen Mitgliedstaaten werden den Steuerpflichtigen mitgeteilt, wenn die Registrierung gemäß Artikel 22b Teil C Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG erfolgt.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine für die betreffenden Umsätze geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit; die Kommission sorgt für die übersetzung dieser Angaben in alle Amtssprachen der Gemeinschaft.
(3) Die Einzelheiten bezüglich der Informationen gemäß Absatz 1 und deren Format werden nach dem Verfahren von Artikel 44 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 34g

(1) Die Kontrolle der Steuerpflichtigen, die für die Regelung der einzigen Anlaufstelle registriert sind, ist von den Mitgliedstaaten so weit wie möglich zu koordinieren.

(2) Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, bei einem Steuerpflichtigen, der für die Regelung der einzigen Anlaufstelle registriert ist, eine Prüfung durchzuführen, so unterrichtet er vorab die zuständigen Behörden der betroffenen anderen Mitgliedstaaten.

(3) Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs, bei einem Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Regelung der einzigen Anlaufstelle registriert ist und in seinem Gebiet Leistungen erbracht hat, eine Prüfung durchzuführen, so unterrichtet er vorab die zuständigen Behörden der betroffenen anderen Mitgliedstaaten.

(4) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann an einer vom Mitgliedstaat der Identifizierung oder des Verbrauchs durchgeführten Prüfung teilnehmen. In Bezug auf diese Prüfung können die in den Artikeln 11 und 12 genannten Verfahren angewandt werden.

Kapitel VIb
Bestimmungen über den Austausch und die Aufbewahrung von Informationen im
Zusammenhang mit dem Verfahren der Richtlinie yyyy/yy/EG zur Erstattung der MwSt
an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
Artikel 34h

(1) Geht bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag auf MwSt-Erstattung gemäß Artikel 3 der Richtlinie yyyy/yy/EG ein, so teilt sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag eingegangen ist, auf elektronischem Wege den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaates des Erwerbs mit, ob der Antragsteller im Gebiet ihres Landes für MwSt-Zwecke identifiziert ist.

(2) Die technischen Einzelheiten der Informationsübermittlung gemäß Absatz 1, insbesondere der Inhalt und das Format der einheitlichen elektronischen Mitteilungen, werden nach dem Verfahren von Artikel 44 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 34i

Auf der in Artikel 34f genannten Website werden Einzelheiten über den Ablauf des Erstattungsverfahrens nach der Richtlinie yyyy/yy/EG und die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17a der Richtlinie 77/388/EWG, zugänglich gemacht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab l. Juli 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident