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AtAV - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet
Vom 27. Juli 1998
(BGBl. I Nr. 47 vom 31.07.1998 S. 1918; 2000 S. 1956; 20.07.2001 S. 1714 01; 12.08.2005 S. 2365 05;30.04.2009 S. 1000 09)
Gl.-Nr.: 751-1-6
Auf Grund des § 10 Satz 2, des § 11 Abs. 1 Nr. 6, des § 54 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 54 Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 ( BGBl. I S. 694) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S.24). Die Verordnung gilt nicht für hochradioaktive Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Hersteller zurückgegeben werden.
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 01
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung, nach den § § 5, 13 oder 14 notwendig ist.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 4 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Alle Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage 1 müssen lesbar mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, wann und durch wen dies erfolgt ist.
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist unzulässig
( 2) Wer radioaktive Abfälle
verbringt, bedarf der Genehmigung. Diese wird unter Verwendung von Abschnitt 3 des Vordrucks nach Anlage 1 erteilt. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit den Landesbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle, die keine Spaltstoffe enthält, diese an den Lieferanten zurückgibt.
( 3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den § § 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 des Atomgesetzes oder § 22 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung nicht erfüllt sind.
( 4) Für eine Verbringung aus dem Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ein Drittland kann auf Antrag eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge (Sammelgenehmigung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden, wenn
Bestehen besondere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betroffenen Drittländer, kann eine Sammelgenehmigung abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
§ 6 Antragstellung
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1
Abschnitt 1 zu beantragen
( 2) Der Vordruck nach Anlage 1 ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann weitere Ausfertigungen anfordern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den die radioaktiven Abfälle verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des Vordrucks nach Anlage 1 in Kopie zwecks Zustimmung. Erfolgt die Verbringung in ein Drittland, setzt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber hinaus mit den Behörden des Bestimmungslandes in Verbindung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) behält Ausfertigung 1 des mit den Genehmigungs- und den Zustimmungsvermerken versehenen Vordrucks nach Anlage 1 ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des Vordrucks nach Anlage 1 an den Antragsteller.
( 3) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 7 Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
Auflagen nach Satz 1 Nr. 2 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage 1 beigefügt.
( 2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das Bestimmungsland oder ein Durchfuhrland das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie der Verbringung zustimmt.
( 3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Besitzers, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 8 Verbringung in ein Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn
( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Verbringung durch das Inland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.
( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11 Unterrichtungen
Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung einer Ausfertigung des Vordrucks nach Anlage 1 mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer. In den Fällen des § 8 unterrichtet der Besitzer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes von der Verbringung in Kenntnis.
§ 12 Mitführen von Unterlagen
Der Beförderer hat eine Ausfertigung von Abschnitt 1, 3 und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Erfolgt die Verbringung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer, sind die Unterlagen nach Satz 1 vor Beginn der Verbringung den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Drittlandes zu übermitteln, das Bestimmungsland ist. Der Inhaber der Verbringungsgenehmigung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 erfüllt werden.
§ 13 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
( 2) Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die für Verbringungen im Inland und die nach bestehenden internationalen Übereinkünften geltenden Anforderungen erfüllt werden.
( 3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, aus dem die radioaktiven Abfälle in das Inland verbracht werden sollen, spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird eine Zustimmung mit Auflagen versehen oder verweigert, ist dies unter Bezugnahme auf die einer Verbringung oder uneingeschränkten Verbringung entgegenstehenden gemeinschaftlichen oder inländischen Bestimmungen zu begründen.
§ 14 Zustimmung zur Durchfuhr
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Verbringung in das Bestimmungsland ergeben.
( 2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind.
§ 15 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
In den Fällen der § § 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend.
§ 16 Bestätigung über den Erhalt
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen Behörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 15 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt den anderen von der Verbringung betroffenen Staaten eine Ausfertigung dieser Meldung.
( 2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle, die ihm von der Behörde des Bestimmungslandes übermittelt worden ist.
( 3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 14 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 das Eintreffen der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle beizufügen, in der dieser bestätigt, daß die radioaktiven Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslandes anzugeben.
§ 17 Mitwirkung der Zollstellen
Radioaktive Abfälle sind der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 12 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 18 Aufbewahrung der Begleitscheine
Die Begleitscheine nach Anlage 1 sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 20 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Änderung der Anlagen dieser Verordnung zu erlassen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
Einheitlicher Begleitschein für Verbringungen radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)
Antrag auf Genehmigung zur Verbringung
Hinweise
Der Antragsteller füllt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständigen Behörden seines Landes, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind.
Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1): | |
Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten: | der Besitzer der radioaktiven Abfälle; |
Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft: | der Empfänger der radioaktiven Abfälle; |
Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft: | der Besitzer der radioaktiven Abfälle; |
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft: | die Person, die in dem Mitgliedstaat über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist. |
Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten Verbringung.
1 | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
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2 | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen)
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3 | (Nur auszufüllen bei Verbringung(en) zwischen zwei Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer.) Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft: . . . Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes Durchfuhrland): . . . Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes Durchfuhrland): . . . Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft: (Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.) |
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4 | Besitzer (Firmenbezeichnung):
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5 | (Auszufüllen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten Angaben abweichen.) Standort der Abfälle
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6 | Art der Abfälle:.
Physikalisch-chemische Eigenschaften: |
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7 | Alpha-Gesamtaktivität: (GBq)
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) System zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen) |
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8 | Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) Kästchen ankreuzen)
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9 | Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind(z.B. Medizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige Tätigkeit; genauere Angaben) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen)
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11 | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschiffahrt) |
Abgangsort | Bestimmungsort | vorgesehener Transportunternehmer |
1. . . . . . . . 2. . . . . . . . 3. . . . . . . . 4. . . . . . . . 5. . . . . . . . |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
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12 | Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland) |
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1. . . . . . . . 2. . . . . . . . |
3........ 4. . . . . . . . |
5. . . . . . . . 6. . . . . . . . |
7. . . . . . . . 8. . . . . . . . |
13 | Empfänger (Firmenbezeichnung): .
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14 | (Auszufüllen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13 nicht übereinstimmen) Bestimmungsort der Abfälle:
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15 | Antragsteller (Firmenbezeichnung):
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16 | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom:
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen; die nicht zutreffende ist zu streichen. |
Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)
Zustimmung der konsultierten zuständigen Behörde
Hinweise
17 | Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind
Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:
Bezeichnung der zuständigen Behörden:
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18 | Datum der Registrierung des Antrags:
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19 | Zuständige Behörde des konsultierten Landes
Land
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20 | Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des konsultierten Landes
Ja: [ ] (eventuelle Einschränkungen) |
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Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle (Richtlinie 92/3/Euratom)
Genehmigung der Verbringung
Hinweise
Die zuständigen Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind:
21 | Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind
Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:
Bezeichnung der zuständigen Behörden:
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22 | Genehmigung
Datum des Ablaufs der Genehmigung: |
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23 | Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)
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24 |
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25 | Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom.
Die konsultierten zuständigen Behörden werden über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle informiert.
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Anmerkung:
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Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)
Packliste
Hinweise:
Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung mehrere Verbringungen betrifft) auszufüllen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleitscheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt.
26 | Besitzer (Firmenbezeichnung):
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27 |
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28 | Art der Abfälle: Physikalisch-chemische Eigenschaften: . . . . . Hauptradionuklide: . . . . . Maximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GBq) . . . . . Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GBq) . . . . . Art der Verpackung, in denen sich die Abfälle befinden (z.B. Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.): . . . . . |
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29 | Gesamt-Alpha-Aktivität: (GBq)
Gesamt-Beta/Gamma-Aktivität: (GBq) Gesamtzahl der Gebinde: Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg) Gesamtbruttogewicht: (kg) Gesamtvolumen (wahlfrei): |
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30 | Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten (Kennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde (kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (GBq) Siehe beigefügte Liste (sofern der Platz hier nicht ausreicht), oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten Daten enthält. |
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31 | Datum der Absendung:
Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
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Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)
Empfangsbestätigung für Abfälle
Hinweise:
Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefüllt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.
Je nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen:
Genehmigung für eine einzige Verbringung
Der Empfänger füllt innerhalb von 15 Tagen nach Eintreffen der Abfälle die Rubriken 32, 33 und 35 aus und übermittelt die Abschnitte 4 und 5 den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln sodann den anderen konsultierten zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 4 und 5 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben).
Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Der Antragsteller sorgt dafür, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Eintreffen der Abfälle den Abschnitt 4 sowie den Abschnitt 5 mit den ordnungsgemäß ausgefüllten Rubriken 32 bis 35 übermittelt. Anstelle des Abschnitts 5 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 34 und 35 geforderten Angaben enthalten sein müssen.
Innerhalb von 15 Tagen leitet der Antragsteller den Abschnitt 4, den Abschnitt 5 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus, mit Ausnahme der Rubrik 34) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben.
Diese Behörden leiten Kopien der Abschnitte 4 und 5 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen, konsultierten zuständigen Behörden weiter.
Genehmigung für mehrere Verbringungen
Der Empfänger füllt nach jeder Verbringung die Rubriken 32, 33 und 35 des Abschnitts 5 aus (hierzu fertigt er mehrere Kopien des leeren Abschnitts 5 an) und übermittelt diesen Abschnitt unmittelbar den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, zusammen mit dem für diese Verbringung geltenden Abschnitt 4.
Der Antragsteller trägt dafür Sorge, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung die Rubriken 32 bis 35 ausfüllt (hierzu wird eine Kopie des leeren Abschnitts 5 benutzt) und ihm diesen Abschnitt zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 4 übermittelt.
Der Antragsteller füllt die Rubrik 36 des Abschnitts 5 aus und übermittelt den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, die Abschnitte 4 und 5.
Wenn alle von einer Genehmigung abgedeckten Verbringungen abgeschlossen sind, wird die abschließende
Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, so als ob es sich um eine Genehmigung für eine einzige
Verbringung (siehe oben) handelt, es sei denn:
32 | Empfänger (Firmenbezeichnung):
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Aufbewahrungsort der Abfälle:
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33 |
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34 | Nur auszufüllen im Falle einer Verbringung der Art C oder D: (an Stelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten) Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist: Land: . . . . . Zollstelle: . . . . . |
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35 | Datum des Eintreffens der Abfälle: | ||||||||||||
Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl. Abschnitt 4:
Je nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an:
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Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
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36 | Nur bei Verbringungen der Art C oder D:
Weiterleitung der Empfangsbestätigung und ggf. der Erklärung des empfängers (siehe nachstehende Anmerkung) durch den Antragsteller an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat: Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt 4): . . . . Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: . . . . Land: . . . . Zollstelle: . . . . . . . |
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Anmerkung:
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Kriterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle in Drittländer | Anlage 2 |
Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
ENDE |
(Stand: 18.02.2021)
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