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Regelwerk, Abfall

AtAV - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet

Vom 27. Juli 1998
(BGBl. I Nr. 47 vom 31.07.1998 S. 1918; 2000 S. 1956; 20.07.2001 S. 1714 01; 12.08.2005 S. 2365 05;30.04.2009 S. 1000 09)
Gl.-Nr.: 751-1-6


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 10 Satz 2, des § 11 Abs. 1 Nr. 6, des § 54 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 54 Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 10 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 ( BGBl. I S. 694) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S.24). Die Verordnung gilt nicht für hochradioaktive Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Hersteller zurückgegeben werden.

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 01

Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung, nach den § § 5, 13 oder 14 notwendig ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen 01

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Radioaktive Abfälle:
    Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;
  2. Drittland:
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
  3. Spaltstoffe:
    spaltbare Stoffe nach Artikel 197 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 des EURATOM-Vertrages;
  4. Umschlossene Strahlenquelle:
    radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird;
  5. Verbringung:
    die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich Be- und Entladung.

§ 4 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit

Alle Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage 1 müssen lesbar mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, wann und durch wen dies erfolgt ist.

§ 5 Genehmigung 01

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist unzulässig

  1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite und
  2. in ein Drittland, das Vertragsstaat nach dem Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden weiteren Übereinkünften ist.

( 2) Wer radioaktive Abfälle

  1. aus dem Inland
    1. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    2. in ein Drittland,
  2. in das Inland aus einem Drittland,
  3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle aus einem, Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in die Europäischen Gemeinschaften gelangen,

verbringt, bedarf der Genehmigung. Diese wird unter Verwendung von Abschnitt 3 des Vordrucks nach Anlage 1 erteilt. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit den Landesbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle, die keine Spaltstoffe enthält, diese an den Lieferanten zurückgibt.

( 3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den § § 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 des Atomgesetzes oder § 22 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung nicht erfüllt sind.

( 4) Für eine Verbringung aus dem Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ein Drittland kann auf Antrag eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge (Sammelgenehmigung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden, wenn

  1. die radioaktiven Abfälle, auf die sich die Genehmigung bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
  2. diese radioaktiven Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
  3. die vorgesehenen Beförderungen, wenn dritte Staaten von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in die oder aus den Europäischen Gemeinschaften und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen sollen.

Bestehen besondere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betroffenen Drittländer, kann eine Sammelgenehmigung abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

§ 6 Antragstellung

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1

Abschnitt 1 zu beantragen

  1. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Besitzer,
  2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vom Empfänger,
  3. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von demjenigen, der radioaktive Abfälle durch das Inland zu befördern beabsichtigt.

( 2) Der Vordruck nach Anlage 1 ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann weitere Ausfertigungen anfordern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den die radioaktiven Abfälle verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des Vordrucks nach Anlage 1 in Kopie zwecks Zustimmung. Erfolgt die Verbringung in ein Drittland, setzt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber hinaus mit den Behörden des Bestimmungslandes in Verbindung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) behält Ausfertigung 1 des mit den Genehmigungs- und den Zustimmungsvermerken versehenen Vordrucks nach Anlage 1 ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des Vordrucks nach Anlage 1 an den Antragsteller.

( 3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die verbindliche Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist,
  2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 eine amtliche Erklärung, aus der sich ergibt,
    daß die Einrichtung des Empfängers zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist,
  3. Angaben über den zeitlichen Ablauf der einzelnen Verbringungen und die jeweiligen Mengen der radioaktiven Abfälle, sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 4 gestellt wird,
  4. Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und aus denen sich die Verpflichtung des Empfängers der radioaktiven Abfälle im Drittland ergibt, deren Erhalt binnen zwei Wochen nach ordnungsgemäßem Erreichen des Bestimmungsortes gegenüber dem Besitzer zu bestätigen.

§ 7 Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn

  1. die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer
    1. unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbringung zustimmen,
    2. nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt haben, daß sie die Zustimmung verweigern, oder wenn die verlangte Zusatzfrist von höchstens einem Monat verstrichen ist, ohne daß die Zustimmung verweigert wurde,
  2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
  3. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.

Auflagen nach Satz 1 Nr. 2 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage 1 beigefügt.

( 2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das Bestimmungsland oder ein Durchfuhrland das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie der Verbringung zustimmt.

( 3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Besitzers, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§ 8 Verbringung in ein Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn

  1. die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigt hat, daß der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt, und nachgewiesen ist, daß die Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Drittländer nach Anlage 2 erfüllt werden,
  2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
  3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht,
  4. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.

( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 Verbringung in das Inland aus einem Drittland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
  2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
  3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlandes verbindlich vereinbart hat, daß der Besitzer die radioaktiven Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann,
  4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht,
  5. gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Inland nicht zum Zwecke der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle wieder zurückverbracht werden.

( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Verbringung durch das Inland

(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.

( 2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 Unterrichtungen

Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung einer Ausfertigung des Vordrucks nach Anlage 1 mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer. In den Fällen des § 8 unterrichtet der Besitzer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes von der Verbringung in Kenntnis.

§ 12 Mitführen von Unterlagen

Der Beförderer hat eine Ausfertigung von Abschnitt 1, 3 und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Erfolgt die Verbringung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer, sind die Unterlagen nach Satz 1 vor Beginn der Verbringung den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Drittlandes zu übermitteln, das Bestimmungsland ist. Der Inhaber der Verbringungsgenehmigung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 erfüllt werden.

§ 13 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn

  1. der Empfänger
    1. mit der Verbringung einverstanden ist und
    2. über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat und
  2. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können, anderenfalls ist die Zustimmung zu verweigern.

( 2) Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die für Verbringungen im Inland und die nach bestehenden internationalen Übereinkünften geltenden Anforderungen erfüllt werden.

( 3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, aus dem die radioaktiven Abfälle in das Inland verbracht werden sollen, spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird eine Zustimmung mit Auflagen versehen oder verweigert, ist dies unter Bezugnahme auf die einer Verbringung oder uneingeschränkten Verbringung entgegenstehenden gemeinschaftlichen oder inländischen Bestimmungen zu begründen.

§ 14 Zustimmung zur Durchfuhr

(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Verbringung in das Bestimmungsland ergeben.

( 2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind.

§ 15 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

In den Fällen der § § 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend.

§ 16 Bestätigung über den Erhalt

(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen Behörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 15 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt den anderen von der Verbringung betroffenen Staaten eine Ausfertigung dieser Meldung.

( 2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle, die ihm von der Behörde des Bestimmungslandes übermittelt worden ist.

( 3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 14 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 das Eintreffen der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle beizufügen, in der dieser bestätigt, daß die radioaktiven Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslandes anzugeben.

§ 17 Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle sind der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 12 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.

§ 18 Aufbewahrung der Begleitscheine

Die Begleitscheine nach Anlage 1 sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt,
  2. entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder
  3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 20 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Änderung der Anlagen dieser Verordnung zu erlassen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Abschnitt 1

Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)

Einheitlicher Begleitschein für Verbringungen radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)

Antrag auf Genehmigung zur Verbringung

Hinweise

Der Antragsteller füllt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständigen Behörden seines Landes, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind.

Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1):
Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten: der Besitzer der radioaktiven Abfälle;
Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft: der Empfänger der radioaktiven Abfälle;
Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft: der Besitzer der radioaktiven Abfälle;
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft: die Person, die in dem Mitgliedstaat über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist.

Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten Verbringung.

Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten [  ]
Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft [  ]
Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft [  ]
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft [  ]
2 Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen)
eine einzige Verbringung [  ]
mehrere Verbringungen [  ] Anzahl der vorgesehenen Verbringungen:
Geplante Ausführungsfrist:
  3  (Nur auszufüllen bei Verbringung(en) zwischen zwei Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer.)
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft: . . .
Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes Durchfuhrland): . . .
Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes Durchfuhrland): . . .
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft:
(Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.)
4 Besitzer (Firmenbezeichnung):
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
5 (Auszufüllen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten Angaben abweichen.)
Standort der Abfälle
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
6 Art der Abfälle:.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Wichtigste Radionuklide:
Alpha-Höchstaktivität/Gebinde: (GBq)
Beta/Gamma-Höchstaktivität/Gebinde: (GBq)

7 Alpha-Gesamtaktivität: (GBq)
Beta/Gamma-Gesamtaktivität: (GBq)
Gesamtanzahl der Gebinde: Netto-Gesamtmasse der Abfälle: (kg)
Brutto-Gesamtmasse: (kg)
Gesamtvolumen (wahlfrei): ....

(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Art der Verpackung, in denen der Abfall enthalten ist (z.B. Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.):

System zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen)

8 Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) Kästchen ankreuzen)
Klasse 1 Explosionsfähige Stoffe [  ]
Klasse 2 Druckgas, Flüssiggas oder unter Druck gelöstes Gas [  ]
Klasse 3 Entzündliche flüssige Stoffe [  ]
Klasse 4   4.1. Entzündliche feste Stoffe [  ]
4.2. Zur Selbstzündung fähige Stoffe [  ]
4.3. Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen [  ]
Klasse 5 5.1. Brennstoffe [  ]
5.2. Organische Peroxyde [  ]
Klasse 6 6.1. Toxische Stoffe [  ]
6.2 Ekelerregende Stoffe oder Stoffe, die eine Infektion auslösen können [  ]
Klasse 8 Korrosionsauslösende Stoffe [  ]
Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände [  ]
9 Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind(z.B. Medizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige Tätigkeit; genauere Angaben)
10 Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen)
Rückkehr von Abfällen aus der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe [  ]
Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen [  ]
Rücktransport nach Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen [  ]
Zwischenlagerung [  ]
Rücktransport nach Zwischenlagerung [  ]
Endlagerung [  ]
Sonstige Zwecke (genauere Angaben)
11 Vorgesehene
Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschiffahrt)
Abgangsort Bestimmungsort vorgesehener Transportunternehmer
1. . . . . . . .
2. . . . . . . .
3. . . . . . . .
4. . . . . . . .
5. . . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
12 Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)
1. . . . . . . .
2. . . . . . . .
3........
4. . . . . . . .
5. . . . . . . .
6. . . . . . . .
7. . . . . . . .
8. . . . . . . .
13 Empfänger (Firmenbezeichnung): .
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
14 (Auszufüllen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13 nicht übereinstimmen)
Bestimmungsort der Abfälle:
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
15 Antragsteller (Firmenbezeichnung):
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
16 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom:
  1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle;
  2. bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und daß die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden;
  3. (Soweit es sich um eine Verbringung der Art a oder C handelt)
    • verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können *);

      (Soweit es sich um eine Verbringung der Art B oder D handelt)

    • füge ich eine Erklärung des Besitzers der Abfälle in einem Drittland bei, daß er die Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können *).
. . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort, Datum)
  Stempel   . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift

*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen; die nicht zutreffende ist zu streichen.



Abschnitt 2

Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)

Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle

(Richtlinie 92/3/Euratom)

Zustimmung der konsultierten zuständigen Behörde

Hinweise

  1. Die zuständigen Behörden, die befugt sind, eine Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle zu erteilen, füllen unmittelbar nach Erhalt des Antrags die Rubriken 17 und 18 aus und versehen den Antrag zu Beginn jedes Abschnitts mit der Registrierungsnummer. Anschließend fertigen sie eine ausreichende Zahl von Kopien des Abschnitts 2, die sie den anderen zuständigen Behörden, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist ("der konsultierten zuständigen Behörde"), übermitteln. Für jede konsultierte Behörde ist in einer Kopie des Abschnitts 2 die Rubrik 19 auszufüllen; diese Kopie des Abschnitts 2 ist, zusammen mit einer Kopie des Abschnitts 1, der darin genannten, zu konsultierenden zuständigen Behörde zuzusenden.
  2. Die konsultierte zuständige Behörde vervollständigt gegebenenfalls die Rubrik 19 und prüft den Antrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang füllt sie die Rubrik 20 aus und sendet die Originalkopie des Abschnitts 2 der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde zurück. Die konsultierte zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist für die Prüfung des Antrags verlangen. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3/Euratom.
17 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind

Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:

Art A: die Behörden des Ausgangslandes;
Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;
Art C: die Behörden des Ausgangslandes;
Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Bezeichnung der zuständigen Behörden:

Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
18 Datum der Registrierung des Antrags:
 Stempel  . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift
19 Zuständige Behörde des konsultierten Landes

Land

Ausgangsland [  ] Durchfuhrland [  ] Bestimmungsland [  ]
Bezeichnung der zuständigen Behörden:
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
20 Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des konsultierten Landes

Ja: [  ] (eventuelle Einschränkungen)
Nein: [  ] (Grund für die Ablehnung)

 
Eventuelle Einschränkungen [  ]
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
oder Grund für die Ablehnung [  ]
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
. . . . . . .
 
. . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort, Datum)
Stempel . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift

Abschnitt 3

Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)

Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle (Richtlinie 92/3/Euratom)

Genehmigung der Verbringung

Hinweise

Die zuständigen Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind:

  1. füllen diesen Abschnitt aus; beim Ausfüllender Rubrik 22 ist zu berücksichtigen, daß die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt;
  2. senden alle zur richtigen Abwicklung nötigen Abschnitte an den Antragsteller (auch Abschnitte 1, 3, 4 und 5);
  3. übermitteln eine Kopie dieses Abschnittes an die konsultierenden anderen zuständigen Behörden.
21 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind

Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung:

Art A: die Behörden des Ausgangslandes;
Art B: die Behörden des Bestimmungslandes;
Art C: die Behörden des Ausgangslandes;
Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Bezeichnung der zuständigen Behörden:

Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
22 Genehmigung
Ja [  ] Gültig für eine einzige Verbringung [  ]
Nein [  ] Gültig für mehrere Verbringungen [  ]

Datum des Ablaufs der Genehmigung:

23 Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland)
Land Einschränkung Land Einschränkung
Ja Nein Ja Nein
1. . . . . . [  ] [  ] 5. . . . . . [  ] [  ]
2. . . . . . [  ] [  ] 6. . . . . . [  ] [  ]
3. . . . . . [  ] [  ] 7. . . . . . [  ] [  ]
4. . . . . . [  ] [  ] 8. . . . . . [  ] [  ]
24
Auflistung der Einschränkungen
(unter Angabe des Landes, das die Einschränkungen vorschreibt, sowie ggf. unter Verweis auf beigefügte Dokumente)
Grund der Ablehnung
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .
25 Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom.

Die konsultierten zuständigen Behörden werden über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle informiert.

. . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort, Datum)
 Stempel . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift

Anmerkung:
  1. Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  2. Bei der Verbringung der Abfälle sind die ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitte 1, 3 und 4 mitzuführen.


Abschnitt 4

Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)

Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)

Packliste

Hinweise:

Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung mehrere Verbringungen betrifft) auszufüllen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleitscheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt.

26 Besitzer (Firmenbezeichnung):
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
27
Die Genehmigung betrifft eine Verbringung  [  ]
mehrere Verbringungen  [  ] Laufende Nummer der Verbringung:
28 Art der Abfälle:
Physikalisch-chemische Eigenschaften: . . . . .

Hauptradionuklide: . . . . .

Maximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GBq) . . . . .

Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GBq) . . . . .

Art der Verpackung, in denen sich die Abfälle befinden (z.B. Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.): . . . . .

29 Gesamt-Alpha-Aktivität: (GBq)

Gesamt-Beta/Gamma-Aktivität: (GBq)

Gesamtzahl der Gebinde:

Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg)

Gesamtbruttogewicht: (kg)

Gesamtvolumen (wahlfrei):

30 Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten
(Kennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde (kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (GBq)

Siehe beigefügte Liste (sofern der Platz hier nicht ausreicht), oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten Daten enthält. 

31 Datum der Absendung:

Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.


  . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort, Datum)
Stempel . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift


Abschnitt 5

Registrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . .
(einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind) 

Einheitlicher Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle
(Richtlinie 92/3/Euratom)

Empfangsbestätigung für Abfälle

Hinweise:

Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefüllt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.

Je nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen:

Genehmigung für eine einzige Verbringung

  1. Verbringung der Art a oder B

    Der Empfänger füllt innerhalb von 15 Tagen nach Eintreffen der Abfälle die Rubriken 32, 33 und 35 aus und übermittelt die Abschnitte 4 und 5 den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates.

    Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln sodann den anderen konsultierten zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 4 und 5 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben).

    Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.

  2. Verbringung der Art C oder D

    Der Antragsteller sorgt dafür, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Eintreffen der Abfälle den Abschnitt 4 sowie den Abschnitt 5 mit den ordnungsgemäß ausgefüllten Rubriken 32 bis 35 übermittelt. Anstelle des Abschnitts 5 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 34 und 35 geforderten Angaben enthalten sein müssen.

    Innerhalb von 15 Tagen leitet der Antragsteller den Abschnitt 4, den Abschnitt 5 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus, mit Ausnahme der Rubrik 34) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben.

    Diese Behörden leiten Kopien der Abschnitte 4 und 5 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen, konsultierten zuständigen Behörden weiter.

Genehmigung für mehrere Verbringungen

  1. Verbringung der Art a oder B

    Der Empfänger füllt nach jeder Verbringung die Rubriken 32, 33 und 35 des Abschnitts 5 aus (hierzu fertigt er mehrere Kopien des leeren Abschnitts 5 an) und übermittelt diesen Abschnitt unmittelbar den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, zusammen mit dem für diese Verbringung geltenden Abschnitt 4.

  2. Verbringung der Art C oder D

    Der Antragsteller trägt dafür Sorge, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung die Rubriken 32 bis 35 ausfüllt (hierzu wird eine Kopie des leeren Abschnitts 5 benutzt) und ihm diesen Abschnitt zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 4 übermittelt.

    Der Antragsteller füllt die Rubrik 36 des Abschnitts 5 aus und übermittelt den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, die Abschnitte 4 und 5.

  3. Jede Art von Verbringung

    Wenn alle von einer Genehmigung abgedeckten Verbringungen abgeschlossen sind, wird die abschließende

    Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, so als ob es sich um eine Genehmigung für eine einzige

    Verbringung (siehe oben) handelt, es sei denn:

32 Empfänger (Firmenbezeichnung):
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
  Aufbewahrungsort der Abfälle:
Kontaktperson: Herr/Frau
Straße: . . . .
Plz: . . . . Ort: . . . . Land: . . . .
Tel.: . . . . Telefax: . . . . Telex:. . . .
33
Die Genehmigung für
Eine Verbringung  [  ]
Mehrere Verbringungen  [  ] Laufende Nummer der Verbringung: . . .
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja [  ] Nein [  ] 
34 Nur auszufüllen im Falle einer Verbringung der Art C oder D:
(an Stelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten)

Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist:

Land: . . . . .

Zollstelle: . . . . .

35 Datum des Eintreffens der Abfälle:
  Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl. Abschnitt 4:

Je nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an:

Art a oder B: die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates;
Art C oder D: an den Antragsteller (Art C: an den Besitzer; Art D: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist).
  Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.


  . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort, Datum)
Stempel . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift
36 Nur bei Verbringungen der Art C oder D:

Weiterleitung der Empfangsbestätigung und ggf. der Erklärung des empfängers (siehe nachstehende Anmerkung) durch den Antragsteller an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat:

Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt 4): . . . .

Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: . . . .

Land: . . . .

Zollstelle: . . . . . . .

   



Stempel . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . .
Unterschrift
Anmerkung:
  1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann den Empfang der Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 32 bis 35 genannten Angaben enthält.
  2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten eine Kopie an die anderen zuständigen Behörden weiter.
  3. Die Originale der Abschnitte 4 und 5 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.
  4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.

.

Kriterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle in Drittländer  Anlage 2

Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Aufstellung und Durchsetzung geeigneter nationaler Bestimmungen für den Strahlenschutz von Arbeitskräften und Bevölkerung. Diese Bestimmungen sollen sich an den einschlägigen international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen orientieren.
  2. Vorhandensein eines gesetzgeberischen Rahmens für die Regelung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle verbunden sind.
  3. Klare Rollentrennung zwischen Betreibern und Genehmigungsbehörden.
  4. Existenz von Behörden mit Genehmigungs-, Überprüfungs-, Bewertungs-, Inspektions- und Vollzugsfunktionen und angemessenen Ressourcen und Befugnissen zur Wahrnehmung dieser Funktionen.
  5. Mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle befaßte Organisationen, die diesen Behörden Bericht erstatten oder von ihnen zugelassen werden.
  6. Angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich Aufklärung der betroffenen Bevölkerungsgruppen für den Fall einer radiologischen Notstandssituation. Unbeschadet dieser Voraussetzungen kann das Bundesausfuhramt bei der Entscheidung, ob eine Verbringung radioaktiver Stoffe in Drittländer genehmigt werden soll, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit berücksichtigen.


ENDE

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