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Änderungstext
Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2452)
Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006" durch die Wörter ", die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. | "(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die Wörter "in schriftlicher Form" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt."
d) In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3 nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Kontrollpläne
(Stand: 30.09.2019)
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