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AbfKlärV - Klärschlammverordnung
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Vom 27. September 2017
(BGBl. Nr. 65 vom 02.10.2017 S. 3465 17 / 17a ab 01.01.2029 / 17b ab 01.01.2032; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-56-7
s. LAGa M39 - Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung
Archiv: 1992
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern
(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 19.
(2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
(3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.
(4) Abwasser ist
(Stand: 04.09.2023)
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