zurück |
2 Boden
2.1 Probenahme und -vorbereitung
Für die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Von jedem einheitlich bewirtschafteten Grundstück (z.B. Schlag, Koppel) ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine Durchschnittsprobe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen. Für eine Durchschnitts- probe sind mindestens 20 Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe erforderlich. Die Einstiche sind gleichmäßig über die Fläche zu verteilen.
Die Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet, falls erforderlich zerdrückt, gesiebt (< 2 mm), gemischt und Teilproben nach DIN 38414, Teil 7 1 auf eine Korngröße von 0,1 Millimeter zerkleinert.
Zur Beschleunigung der Trocknung kann bei 40 °C im Trockenschrank getrocknet werden.
2.2 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
2.2.1 Bestimmung der Schwermetalle
Aufschluß und Bestimmung der Schwermetalle erfolgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe.
Die Proben werden nach der DIN-Norm 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1 (Königswasseraufschluß) aufgeschlossen.
Die Messung erfolgt bei Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink nach der DIN-Norm 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) 1. für Quecksilber nach der DIN-Norm 38406 Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) 1.
Die Ergebnisse der Schwermetallbestimmungen sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.2 Bestimmung der Pflanzennährstoffe
Die Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium werden in der lufttrockenen Probe mit den in der landwirtschaftlichen Düngeberatung üblichen Methoden 2 ermittelt.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.3 Bestimmung des pH-Wertes
Die Bestimmung des pH-Wertes ist nach der DIN-Norm 19684/T 1 (1977) 1 durchzuführen. Vor jeder weiteren Beschlammung kann die pH-Wert-Messung mit einem mobilen Verfahren erfolgen. Die Genauigkeitsdifferenz zum DIN-Verfahren darf maximal 0,2 pH-Einheiten betragen.
2.2.4 Bestimmung des Tongehaltes
Die Bestimmung des Tongehaltes ist nach der DIN-Norm 18123 (1983) 1 durchzuführen.
3 Überschreitung der Grenzwerte
Die Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 8, 10, 11 und 12 zulässigen Gehalte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn die
ermittelten Gehalte
über den entsprechenden Grenzwerten liegen.
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verläßlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle 3 abzusichern. Dazu gehört unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen des zuständigen Bundeslandes.
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
6 Weitere Unterlagen
Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (Hrsg.): Untersuchung von Klärschlamm- und Bodenproben auf den Gehalt an Schwermetallen und Nährstoffen lt. Klärschlammverordnung des Bundes vom 25. Juni 1982, VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 15, VDLUFA-Verlag, Darmstadt 1986.
Untersuchungsmethoden für Klärschlamm
Lfd. Parameter Nr. |
Untersuchungsmethode(n) 1 | Matrix / Probenvorbereitung |
1 pH-Wert | DIN 38414, Teil 5 (Ausgabe September 1981) | Originalprobe |
2 Trockenrückstand | DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) | Originalprobe |
3 Glühverlust (Organische Substanz) | DIN 38414, Teil 3 (Ausgabe November 1985)- | Trockenrückstand |
4 Gesamt - Stickstoff | DIN 19684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977) (Destillationsverfahren) | Originalprobe |
5 Ammonium-Stickstoff | DIN 38406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) | Originalprobe |
6 Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
7 Cadmium | DIN 38406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
8 Calcium | DIN 38406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
9 Chrom | DIN 38406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
10 Kalium | DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
11 Kupfer | DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | Königswasseraufschluß 4 |
12 Magnesium | DIN 38406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | Königswasseraufschluß 4 |
13 Nickel | DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | Königswasseraufschluß 4 |
14 Phosphor | DIN 38414, Teil 12 (Ausgabe November 1986) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) |
Königswasseraufschluß 4 |
15 Quecksilber | DIN 38406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) | Königswasseraufschluß 4 |
16 Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980) DIN 38406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) | Königswasseraufschluß 4 |
17 Adsorbierte, organisch gebundene Halogene (AOX) | DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe November 1989) | Trockenrückstand |
Lieferschein - Muster nach § 7 |
Anhang 2 |
Abwasserbehandlungsanlage
Name und Anschrift des Betreibers: | Ort: Datum: Tel.: Fax: |
Lieferschein
gemäß § 7 AbfKlärV
Dieser Lieferschein ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage 30 Jahre lang aufzubewahren.
Name und Anschrift des Anwenders: . . . .
Wir werden im/in den Monat/en . . . . . . 19 . . . _____ m3 Klarschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von _____ % das entspricht einer Menge von _____ t Trockenmasse, auf Flurstück-Nr. _____
Gemarkung . Größe_____ (Hektar)
O | abgeben |
O | aufbringen |
O | durch .... Name und Anschrift des Dritten |
überbringen/aufbringen lassen. |
Derzeitige Bodennutzung:
Die Bodenuntersuchung vom:. . . . . . . . (Analyse-Nr.: _____)
O hat keine Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben
O hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.
Der Klärschlamm wurde wie folgt behandelt
O biologisch | O chemisch | O thermisch | O langfristig gelagert |
O entseucht | O sonstige Behandlung |
Die Klärschlammuntersuchung vom:. . . . . . . . (Analyse-Nr.: _____)
O hat keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben
O hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.
Die Boden-/ Klärschlammuntersuchungen haben folgende Ergebnisse
1) Boden.
pH-Wert __________
Bodenart i.S.v. § 4 Abs. 8 bzw. 12 AbfKlärV _________________
mg/100 g Trockenmasse | |
Phosphat (P2O5) Kaliumoxid (K2O) Magnesium (Mg) |
|
mg/kg Trockenmasse | |
Höchstgehalte gem. § 4 Abs. 8 AbfKlärV | |
Blei: Cadmium: Chrom: Kupfer: Nickel: Quecksilber Zink: |
100 1,5 (1 nach § 4 Abs. 8 Satz 2) 100 60 50 1 200 (150 nach § 4 Abs. 8 Satz 2) |
2) Klärschlamm
Der Klärschlamm hat folgenden pH-Wert: _________
Der Klärschlamm enthält im Mittel:
a) Nährstoffgehalte in der Frischsubstanz in % | b) Nährstoffgehalte in der Trockensubstanz in % | |
Organische Substanz: Gesamtstickstoff (N): Ammoniumstickstoff (NH4-N): Phosphat (P2O5): Kaliumoxid (K2O): Calciumoxid (CaO): Magnesiumoxid (MgO): |
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT) | |
Grenzwerte gem. § 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV | |
Blei: Cadmium: Chrom: Kupfer: Nickel: Quecksilber: Zink: AOX: |
900 10 (5 nach § 4 Abs. 12 Satz 2) 900 600 200 8 2500 (2000 nach § 4 Abs. 12 Satz 2) 500 |
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT) | |
Grenzwerte gem. § 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV | |
PCB 1 Nr. 28 52 101 138 153 180 |
0,2 mg PCB/kg mT je Komponente |
ng TE/kg mT | |
PCDD, PCDF 2 | 100 ng TE/kg mT |
Es wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlung gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April (BGBl. I S. 912) und der von der zuständigen obersten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom . . . . . verwendet werden kann.
Unterschrift Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage
Bestätigung der Abgabe
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV
Wir haben heute __________ m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von _____ %, das entspricht
__________ t Trockenmasse, gemäß den vorstehenden Angaben abgegeben
Bestätigung der Aufbringung des Klärschlammes
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV
Ich habe heute den mir durch ____________ am ________ übergebenen Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben aufgebracht. Die nach § 6 der Klärschlammverordnung zulässige Aufbringungsmenge wird nicht überschritten.
Unterschrift der Abnehmers/Landwirtes
ENDE |
2) Siehe z.B. VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 15
3) Siehe z.B. AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen. Hrsg. LAWA, E. Schmidt Verlag, Berlin 1989.
4) Des Trockenrückstandes nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)
(Stand: 16.06.2018)
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