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AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
Vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379; 25.04.2002 S. 1488; 24.07.2002 S. 2833 02; 15.07.2006 S. 1619 06; 24.02.2012 S. 212 12; 04.03.2016 S. 382 16; 22.12.2016 S. 3103 16a; 17.07.2017 S. 2644 17; 19.06.2020 S.1328 20; 30.06.2020 S. 1533 20a)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-14
ersetzt BestüVAbfV
Zu Nr. 2.2.3 siehe Publikation UBA (Umweltbundesamt)
(vgl. Beschluss 2014/955/EU zur Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisse, gültig ab 01.06.2015)
vgl. KAS 25 - Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung
s.a.: Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / Abfallverzeichnis der Entscheidung 2000/532/EG
Siehe Fn. *
Diese Verordnung gilt für
(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden
(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen 06 12 16 20 20a
siehe KAS 25
(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen ( *) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.
________________________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532
(Stand: 25.08.2021)
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